Gesetze / Rechtsprechung / Landgericht Bielefeld
Landgericht Bielefeld Urteil vom 20.03.2026 – 5 O 172/25
5. Zivilkammer · ECLI:DE:LGBI:2026:0320.5O172.25.00
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von Einzahlungen, die er im Rahmen von Glücksspielen und Sportwetten auf der Internetseite der Beklagten getätigt hat, in Anspruch.
Der Kläger nahm über die Internetdomain der Beklagten www.(...).com an Online-Sportwetten und Casinospielen der Beklagten teil. Er hatte dazu seit dem 24.12.2013 bei der Beklagten ein Spielerkonto, auf welches er regelmäßig Einzahlungen tätigte. Über die Internetseite wurden zugleich Sportwetten und Online-Casinospiele angeboten. Hierbei wurden Sport- und Casinospiele über die Dachmarke „T.“ angeboten, allerdings waren die Casinospiele der T. C. Ltd., heute T. G. Ltd., zugeordnet. Ab dem 01.09.2015 bis 06.10.2018 zahlte er insgesamt 69.090,00 € auf sein Spielerkonto (“Sportsbook”) bei der Beklagten ein. Ein- und Auszahlungen, auch für das Casinospiel, waren über die Beklagte möglich. Sie wandelte das Guthaben bei Bedarf in „Chips“ um, mit denen Online-Glücksspiele im Casinobereich (“Gamesbook”) gespielt werden konnten. Casinogewinne konnten auch wieder auf das Spielerkonto transferiert werden. Im genannten Zeitraum erhielt der Kläger insgesamt 39.583,30 € an Gewinnen von dem Spielerkonto ausgezahlt. Er erlitt damit einen Verlust i.H.v. 29.506,70 €, wovon 125,09 € auf Casinospiele entfielen.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung der Verluste für den vorgenannten Zeitraum.
Zur Führung des streitgegenständlichen Prozesses schloss der Kläger einen Vertrag mit dem Prozessfinanzierer A. (…) AG; wegen des Inhalts wird auf den Vertrag in der Anlage zum Schriftsatz vom 12.02.2026 (Bl. 593 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm die Beklagte die Erstattung des Spiel- und Wettverlustes unter bereicherungsrechtlichen und deliktischen Gesichtspunkten schulde.
Der Kläger ist weiter der Ansicht, die geschlossenen Spiel- und Wettverträge seien gemäß § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag 2012 (im Folgenden: GlüStV 2012) nichtig. Von dem Verbot seien auch Online-Sportwetten erfasst gewesen; die Beklagte habe keine Lizenz für die angebotenen Online-Sportwetten gehabt. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 sei außerdem ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB welches die Beklagte wissentlich und willentlich verletzt habe. Auf Seiten des Klägers sei unmittelbar dadurch eine Vermögensminderung in Höhe der Verluste eingetreten.
Die Klage ist der Beklagten am 25.09.2025 zugestellt worden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn Euro 29.506,70 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.05.2025 zu zahlen;
die Beklagte wird verurteilt, ihn von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von Euro 1.590,91 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.05.2025 freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte rügt die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die Klage sei außerdem mangels Aktivlegitimation des Klägers unzulässig, weil der Kläger seine Ansprüche voraussichtlich an den Prozessfinanzierer abgetreten habe.
Sie bestreitet ferner mit Nichtwissen, dass der Kläger sich bei sämtlichen streitgegenständlichen Spielverträgen in Deutschland (außer Schleswig-Holstein) aufgehalten habe. Am 04.12.2015 sei jedenfalls eine IP-Adresse registriert worden, die einem niederländischen Internet Service Provider zuzuordnen sei und auf einen Aufenthalt in Haarlem hindeute.
Die Beklagte erhebt ferner die Einrede der Verjährung bezüglich der Rückforderungsansprüche des Klägers und trägt hierzu vor, es sei davon auszugehen, dass dieser bereits während seiner Spielteilnahme Kenntnis von der fehlenden Lizenz der Beklagten für das Sportwettenangebot und Online-Glücksspiel gehabt habe.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein Verstoß gegen § 4 GlüStV keine Nichtigkeit gemäß § 134 BGB zur Folge habe. Ich Außerdem stünde die Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB einem Bereicherungsanspruch des Klägers entgegen.
Soweit die Verluste des Klägers aus Online-Sportwetten resultierten, könne die fehlende Konzession der Beklagten einer Gültigkeit der Verträge nicht entgegengehalten werden, weil das im Jahr 2012 begonnene Konzessionsverfahren der Beklagten für Online-Sportwetten in Deutschland europarechtswidrig gewesen sei. Wegen der Einheit der Rechtsordnung habe dies zur Folge, dass das Fehlen einer Lizenz keine Nichtigkeit bzw. Schutzgesetzverletzung begründe.
Schließlich sei das Verfahren gemäß § 148 Abs. 1 ZPO (analog) auszusetzen, weil bereits mehrere Verfahren betreffend die Online-Glücksspielthematik bei dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängig seien.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
A.
Die Klage ist zulässig
Das Landgericht Bielefeld ist gemäß Art. 18 Abs. 1 EuGVVO international zuständig. Danach kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers ist er als Verbraucher anzusehen.
Die verfolgten deliktischen Ansprüche unterfallen dem Verbrauchergerichtsstand, weil dieser auch nicht vertragliche Anspruchsgrundlagen erfasst, soweit sich die Klage allgemein auf einen Vertrag bezieht und eine so enge Verbindung zu diesem Vertrag aufweist, dass sie nicht von ihm getrennt werden kann (vgl. BGH, Urteil v. 05.10.2010, VI ZR 159/09, Rn. 22 zu einer auf § 823 Abs. 2 BGB, § 32 KWG gestützten Klage; EuGH Urteil v. 02.04.2020, C-500/18, Reliantco Investments LTD, Rn. 58ff., juris). Vorliegend besteht für den Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 die für die Bejahung des Verbrauchergerichtsstands geforderte enge Verbindung zu den mit der Beklagten abgeschlossenen Verträgen. Der Kläger verlangt als Verbraucher von seinem Vertragspartner den diesem vereinbarungsgemäß als Spieleinsatz überlassenden Geldbetrag ersetzt, weil jener den Spielvertrag aufgrund eines gesetzlichen Verbots nicht habe abschließen dürfen (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil v. 24.05.2024, 5 U 101/23, Rn. 35, juris).
Auch die innerstaatliche örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld folgt aus Art. 18 Abs. 1 EuGVVO, weil dem Verbraucher die Möglichkeit gegeben werden soll, seinen Vertragspartner möglichst nahe an seinem Wohnsitz zu belangen (Musielak/Voit/Stadler, 19. Aufl. 2022, EuGVVO Art. 18 Rn. 4, beck-online).
B.
Die Klage ist im erkannten Umfang begründet.
I.
Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO und Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.07.2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (im Folgenden: Rom II-VO) deutsches Recht für den deliktischen Anspruch anwendbar. Gemäß Art. 4 Abs. 1, 2 Rom-II-VO ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt; der einem Spieler entstandene Schaden gilt als in dem Mitgliedstaat eingetreten, in dem dieser spielerischen gewöhnlichen Aufenthalt hat (EuGH, Urteil v. 15.01.2026, C-77/24, Rn. 34, juris).
Der Kläger ist aktivlegitimiert, da er seine Ansprüche im Rahmen der Prozessfinanzierung nicht abgetreten hat.
II.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung von 29.506,70 € aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012.
1)
§ 4 Abs. 4 GlüStV ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (vgl. u.a. BGH Beschluss v. 25.07.2024, I ZR 90/23, Rn. 61ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024, 5 U 101/23, Rn. 161, juris).
Für die Bestimmung der Schutzgesetzeigenschaft kommt es nicht auf das jeweilige Gesetz insgesamt, sondern auf die konkrete Einzelnorm an, durch welche der Schädiger verletzt worden ist. Die Norm soll zumindest auch dazu dienen, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes oder eines bestimmten Rechtsinteresses zu schützen, mag sie auch in erster Linie das Wohl der Allgemeinheit im Auge haben. Der Individualschutz darf aber kein bloßer Reflex der verletzten Norm sein, sondern muss bestimmungsgemäß eintreten, also im Aufgabenbereich der Norm liegen. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB setzt schließlich weiter voraus, dass sich im konkreten Schaden die Gefahr verwirklicht hat, vor der die betreffende Norm schützen sollte. Der eingetretene Schaden muss also in den sachlichen Schutzbereich der Norm fallen. Weiter muss der konkret Geschädigte vom persönlichen Schutzbereich der verletzten Norm erfasst sein und zum Kreis derjenigen Personen gehören, deren Schutz die verletzte Norm bezweckt (BGH Urteil v. 25.07.2024, I ZR 90/23, Rn. 62, juris).
Der Zweck des gesetzlichen Verbots nach § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 ist, die Bevölkerung vor von öffentlichen Glücksspielen ausgehenden Gefahren zu schützen; dieser Individualschutz geht über einen bloßen Reflex hinaus und ergibt sich aus den Zielen sowie den einzelnen Regelungen des GlüStV 2012.
Die Ziele des Glücksspielstaatsvertrags bestehen gemäß § 1 GlüStV 2012 gleichrangig unter anderem darin, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen (Nr. 1), durch ein begrenztes erlaubtes Glücksspielangebot den Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken (Nr. 2), den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten (Nr. 3) und sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt sowie die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden (Nr. 4).
Über das Internet angebotene Spiele weisen wegen des Fehlens eines unmittelbaren Kontakts zwischen Verbraucher und Anbieter und einer sozialen Kontrolle sowie wegen der Anonymität und Isolation der Spieler ein besonderes Gefährdungspotential für jugendliche und spielsuchtgefährdete oder spielsüchtige Verbraucher auf, das mit erhöhten Betrugsrisiken einhergeht. Dabei fällt insbesondere auch die für das Internet typische besonders leichte und ständige Zugänglichkeit zu einem sehr großen internationalen Spielangebot ins Gewicht. Gegen die Schutzbedürftigkeit der Spieler spricht dabei nicht, dass das Verlustrisiko bei erlaubten Spielen ebenfalls besteht und jedem Spieler bekannt sein muss.
Schließlich erscheint die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs sinnvoll und im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar sowie im Einklang mit der gesetzgeberischen Zielsetzung, Verstöße gegen das Internetverbot sollten „mit Nachdruck bekämpft werden“ (LT-Drucks. BW 15/1570, S. 59). Denn gerade bei Unternehmen, die sich von vornherein einer staatlichen Kontrolle entziehen und verbotene Online-Glücksspiele anbieten, kämen bei Verträgen, die dennoch abgeschlossen werden, etwaige zeitlich nachfolgende Maßnahmen von Aufsichtsbehörden zu spät und könnten bereits eingetretene Vermögensschäden nicht mehr verhindern (OLG Stuttgart, Urteil vom 12. April 2024, 5 U 149/23, Rn. 155, juris).
Die Spieler gehören zum Kreis der Personen, deren Schutz das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt bezweckt. Zudem fällt der Schaden, den ein Spieler durch Verluste bei ohne Erlaubnis durchgeführten Sportwetten oder Casinospielen erleidet, in den sachlichen Schutzbereich der Regelung. Die Erwägung, dass Verluste bei unerlaubtem Glücksspiel eintreten können und das dem Spieler bewusst ist, schließt dies grundsätzlich nicht aus. Das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt dient auch dem Schutz des Spielers vor den irrationalen Reizen von Glücksspielen (BGH Urteil v. 25.07.2024, I ZR 90/23, Rn. 64, juris). Gegen die Schutzbedürftigkeit der Spieler spricht dabei nicht, dass das Verlustrisiko bei erlaubten Spielen ebenfalls besteht und jedem Spieler bekannt sein muss. Das gesetzliche Verbot dient auch dem Schutz des Spielers vor sich selbst. Wegen der auf viele Menschen wirkenden besonderen Reize von Glücksspielen und der niedrigen sozialen Hemmschwellen beim Online-Glücksspiel soll es verhindern, dass spielsüchtige und spielsuchtgefährdete Menschen außerhalb jeder aufsichtsrechtlichen Kontrolle in die Lage geraten, trotz des vorhandenen Wissens um das Verlustrisiko - womöglich erhebliche - Verluste zu erleiden (vgl. BGH Urteil v. 25.07.2024, I ZR 90/23, Rn. 23 - zu § 134 BGB, juris).
2)
Die Beklagte hat den objektiven Tatbestand des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verwirklicht.
Auch liegen die subjektiven Voraussetzungen für die Haftung vor.
Enthält das Schutzgesetz selbst keine Regelung über die Schuldform, die zu seiner Verletzung erfüllt sein muss, ist nach §§ 823 Abs. 2 S. 2, 276 Abs. 1 BGB grundsätzlich einfache Fahrlässigkeit erforderlich, aber auch ausreichend (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.1981, VI ZR 47/80, Rn. 18, juris). Die Beklagte bot auf ihrer Internetseite unter anderem öffentliche, also an eine unbestimmte Personenanzahl gerichtete, Sportwetten und Glücksspiel an und machte diese auch Teilnehmern aus Nordrhein-Westfalen, unter anderem dem Kläger, zugänglich. Sie besaß von keiner deutschen Landesbehörde eine Zulassung für dieses Angebot. Der Umstand, dass die Beklagte eine Lizenz zur Veranstaltung von Glücksspielen in Malta erlangt hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Eine Pflicht zur Anerkennung der im Ausland erworbenen Lizenz besteht nicht (vgl. OLG Stuttgart, Urteil v. 24.05.2024, 5 U 101/23, Rn. 55, juris).
Die Beklagte hat damit durch ihre Organe (§ 31 BGB) bedingt vorsätzlich, zumindest aber fahrlässig gehandelt. Ihr war bekannt, dass sie öffentliches Glücksspiel inkl. der Sportwetten veranstaltete, ohne über die für Nordrhein-Westfalen erforderliche Konzession zu verfügen. Wegen des Totalverbots in § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 wäre eine Erlaubnis für Glücksspiel auch nicht zu erlangen gewesen. Hinsichtlich der Sportwetten war ihr die grundsätzliche Erlaubnispflicht offensichtlich auch bekannt, da sie im Jahr 2012 eine Konzession beantragt hatte. Die Beantragung der Erlaubnis für Sportwetten zeigt die grundsätzliche Kenntnis der Regelungen des GlüStV. Der Beklagten war offensichtlich bekannt, dass die gibraltarische Lizenz nicht ausreichen würde und dass eine Lizenz für Deutschland noch nicht vorlag.
Soweit die Beklagte einwendet, das Fehlen einer Lizenz für Online-Sportwetten könne ihr nicht entgegengehalten werden, weil die Unionsrechtswidrigkeit des von ihr im Jahr 2012 gestarteten Konzessionsverfahrens einem Verstoß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 entgegenstehe (Einheit der Rechtsordnung), so kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr verstieß auch das Online-Sportwettenangebot der Beklagten gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012, weil Sportwetten unter den Glücksspielbegriff des § 3 Abs. 1 GlüStV 2012 fallen (vgl. § 3 Abs. 1, Satz 3, 4 GlüStV 2012); zudem hat das Verbot aus § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 (auch) in Bezug auf die Sportwetten gemäß § 134 BGB die Nichtigkeit der Verträge zur Folge (vgl. BGH Beschluss v. 22.03.2024, I ZR 88/23, Rn. 14ff.; Beschluss v. 25.07.2024, I ZR 90/23, Rn. 11ff., 17ff., beck-online). Dies gilt selbst unter Beachtung des Umstandes, dass die Beklagte bereits eine Konzession für die Veranstaltung von Online-Sportwetten beantragt hatte, weil jedenfalls die streitgegenständlichen Sportwettenangebote der Beklagten auch in einem unionsrechtskonformen Konzessionserteilungsverfahren nicht ohne weiteres erlaubnisfähig gewesen wären, weil sie dem materiellen Glücksspielrecht widersprachen (vgl. BGH Beschluss v. 22.03.2024, I ZR 88/23, Rn. 26, beck-online). Für die Genehmigung von Online-Sportwetten stellt § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 u.a. konkrete Voraussetzungen auf, welche die Gestaltung der Beklagten hier gerichtsbekannt nicht berücksichtigte. So war der monatliche Höchsteinsatz für die Spieler nicht auf 1.000 € begrenzt und die Sportwetten wurden mit den Online-Casinospielen der Beklagten zusammen auf einer Internetseite angeboten. Das Sportwettenangebot der Beklagten war nicht erlaubnisfähig und so kann sie sich gegenüber dem Kläger auch nicht erfolgreich darauf berufen, das Konzessionserteilungsverfahren sei unionsrechtswidrig ausgestaltet gewesen (so auch BGH Beschluss v. 22.03.2024, I ZR 88/23, Rn. 48ff., beck-online). Die Beklagte hatte im streitgegenständlichen Zeitraum keine gültige Erlaubnis und hat sich über das Verbot in § 4 Abs. 4 GlüStV hinweggesetzt.
Soweit die Beklagte sich auf ein Mitverschulden des Klägers beruft, weil dieser nicht das getan habe, was jeder verständige und ordentliche Mensch getan hätte, so greift dieser Einwand nicht durch. Die Vorschrift ist bereits deshalb nicht anwendbar, weil dies dem Sinn und Zweck des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 zuwiderliefe. Denn das darin angeordnete Totalverbot dient mit seinem Ziel der Vermeidung und Bekämpfung von Spielsucht gerade auch dazu, den Spieler in gewissem Umfang vor sich selbst zu schützen, was nach zutreffender Ansicht eine Anwendung des § 254 BGB ausschließt (OLG Stuttgart Urteil v. 24.5.2024, 5 U 101/23, Rn. 173; OLG Köln Urteil v. 31.10.2022, 19 U 51/22, Rn. 74, beck-online)
Im Übrigen kann die Beklagte dem Kläger auch kein fahrlässiges Handeln oder gar einen vorsätzlichen Pflichtverstoß entgegenhalten. Dass der Kläger Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Illegalität des Angebots gehabt habe, hat die Beklagte nicht dargetan.
3)
Ursächlich bedingt durch das Verhalten der Beklagten entstand dem Kläger ein Vermögensschaden in Höhe der Einzahlungen abzüglich der Gewinnauszahlungen. Die Darlegung der Höhe der Ein- und Auszahlungen erfolgte letztlich aufgrund einer vorgerichtlichen Auskunft durch die Beklagte.
Die streitgegenständlichen Verluste stellen einen Schaden im Sinne von § 249 Abs. 1 BGB im Sinne der Differenzhypothese dar. Dabei kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kläger habe durch die freiwillige Hingabe des Geldes eine Gewinnchance als gleichwertige Gegenleistung erworben, denn aufgrund der Nichtigkeit des Spielvertrags hätte der Kläger im Fall eines Gewinns keinen einklagbaren Anspruch erworben (OLG Stuttgart Urt. v. 24.5.2024, 5 U 101/23, BeckRS 2024, 11188 Rn. 171, beck-online). Ein dem Spiel- und Wettvertrag innewohnender Unterhaltungswert ist nicht als Abzugsposition zu berücksichtigen, weil dieser bei Glücksspielen und Wetten, bei denen dem Spieler die Chance auf einen Gewinn versprochen wird, nicht im Vordergrund steht und keinen bezifferbaren Gegenwert darstellt (OLG Stuttgart Urteil v. 17.1.2025, 5 U 107/24, Rn. 131, beck-online).
Es fehlt nicht an einem inneren Zusammenhang zwischen der Schutzgesetzverletzung und dem eingetretenen Schaden. Die Erwägung, dass Verluste auch bei erlaubtem Glücksspiel eintreten können und dies dem Spieler bewusst ist, lässt den Schutzzweckzusammenhang nicht entfallen (OLG Stuttgart, ebenda, Rn. 135). Das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt dient eben auch dem Schutz des Spielers vor den irrationalen Reizen von Glücksspielen (BGH Urteil v. 25.07.2024, I ZR 90/23, Rn. 64, juris). Zudem gibt es zahlreiche Verpflichtungen der Glücksspielanbieter, die dazu beitragen, das Vermögen der Spieler bei legalen Spielen zu schützen, beispielsweise die Regulierung der Werbung und Aufklärungspflichten über alle spielrelevanten Informationen, insbesondere zu den Gewinn- und Verlustwahrscheinlichkeiten (OLG Stuttgart, ebenda).
Der Kläger spielte nur aus dem Inland und tätigte insbesondere seine Einzahlungen aus dem Spielerkonto nur aus Deutschland. Das Gericht folgt insofern seinen Angaben, da er glaubhaft - und aufgrund offensichtlicher vorheriger Recherche - erklärte, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum lediglich vom 01.08.2018 bis 08.08.2018 in Österreich gewesen sei. In diesem Zeitraum gab es indes keine Einzahlungen auf das Spielerkonto.
4)
Die Rückforderung des Klägers ist nicht treuwidrig, weil er im Bewusstsein des Verlustrisikos wegen des möglichen Gewinns gespielt hat. Dem ist nämlich entgegenzuhalten, dass die Beklagte sich aufgrund des eigenen gesetzeswidrigen Verhaltens nicht auf einen Vertrauenstatbestand berufen kann.
5)
Der Anspruch des Klägers ist nicht verjährt.
a)
Es kann dahinstehen, ob der deliktische Anspruch innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren verjährt ist und wann diese Frist begann, denn nach Maßgabe des § 852 Satz 1 BGB kann der Kläger auch für den verjährten Zeitraum die Verluste nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (Rechtsfolgenverweisung) herausverlangen. Der Anspruch ist beschränkt auf die verbliebenen Vorteile des Schädigers, die dieser in ursächlichem Zusammenhang mit der unerlaubten Handlung auf Kosten des Geschädigten erlangt hat, und beschränkt auf das, was der Schädiger gemäß den Grundsätzen der § 818ff. BGB noch herauszugeben hätte.
Die Beklagte hat das eingezahlte Geld - abzüglich der Auszahlungen - durch Leistung des Klägers auf dessen Kosten erlangt und sie ist daher zur Herausgabe gemäß § 818 Abs. 1, 2 BGB verpflichtet. Eine etwaige Entreicherung der Beklagten gemäß § 818 Abs. 3 BGB ist durch sie nicht ansatzweise dargelegt. Zudem haftet die Beklagte verschärft gemäß §§ 819 Abs. 1, 2, 818 Abs. 4 BGB, weil sie Kenntnis vom fehlenden Rechtsgrund (§ 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012) hatte.
b)
Es ist auch keine (teilweise) Verjährung gemäß § 852 S. 2 BGB eingetreten,
§ 852 Satz 2 BGB nimmt den Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB von der Regelverjährung gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB aus und unterstellt ihn einer zehnjährigen objektiven Verjährungsfrist beginnend mit der Entstehung des Anspruchs (BGH, Urt. v. 02.07.2024, X ZR 83/23; Rüßmann in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/ Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 852 BGB (Stand: 27.08.2024), Rn. 7, 7.1).
Der jeweilige Anspruch des Klägers auf Rückzahlung entstand mit Einzahlung. Die erste streitgegenständliche Einzahlung erfolgte am 01.09.2015.
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben die Klage am 22.08.2025 bei Gericht eingereicht. Ab dem Zeitpunkt war die Verjährung gehemmt, da die Klage demnächst zugestellt wurde.
Eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit mit der Folge der Verjährungshemmung durch Rechtsverfolgung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt eine Zustellung der Klage „demnächst“ gemäß § 167 ZPO voraus.
Wegen des gebotenen Vertrauensschutzes für den Empfänger macht § 167 ZPO die Rückwirkung davon abhängig, dass die Zustellung demnächst, dh in nicht allzu erheblichem zeitlichen Abstand vom Fristablauf, erfolgt. Es ist darauf abzustellen, ob der Zustellungsbetreiber bzw sein Prozessbevollmächtigter alles ihm Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan hat (BGH 12.7.2006 - IV ZR 23/05, BGHZ 168, 306 = MDR 2007, 167; BGH 21.3.2022 - VIa ZR 275/21, NJW 2022, 2196), denn die gerechte Abwägung der beteiligten Interessen (s Rn 1) ist auch davon abhängig, wer für die Dauer des Zustellungsverfahrens verantwortlich ist (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 167 ZPO, Rn. 10).
Die Zustellung der Klage erfolgte nach Einreichung der Klageschrift demnächst im Sinne des § 167 ZPO.
Den Gerichtskostenvorschuss (§ 12 Abs. 1 GKG) braucht der Kläger nach ständiger Rechtsprechung nicht von sich aus mit der Klage einzuzahlen, er kann vielmehr die Anforderung durch das Gericht abwarten. Nach Anforderung muss er so zeitig einzahlen, dass sich der für die Zustellung ohnehin erforderliche Zeitraum nicht um mehr als ca. 14 Arbeitstage verlängert. Dabei ist der Partei aber für die Erledigung der Einzahlung ein angemessener Zeitraum (idR 1 Woche) zuzugestehen, der sich um einige weitere Tage verlängert, wenn der Vorschuss beim Prozessbevollmächtigten angefordert wird (vgl. nur Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 167 ZPO, Rn. 16 mit weiteren Nachweisen)
Nach dem Eingang der Klageschrift wurde die Gerichtskostenrechnung am 28.08.2025 durch die Zentrale Zahlstelle der Justiz per Post an die Prozessbevollmächtigten des Klägers übersandt. Es ist von einer Postlaufzeit von drei Tagen auszugehen. Die Gerichtskostenrechnung gilt damit am 31.08.2025 zugegangen.
Hiernach wäre eine schuldhafte Verzögerung erst anzunehmen, wenn zwischen der Anforderung des Kostenvorschusses und der Einzahlung mehr als drei Wochen vergangen wären (1 Woche und ein paar Tage zum Zahlen plus Verzögerung von über 14 Tagen).
Der Gerichtskostenvorschuss ging bereits am 11.09.2025 ein.
III.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Verzugszinsen ab dem 27.05.2025 gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Der Freistellungsanspruch hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht ebenfalls gemäß § 823 II BGB i. V. m. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012.
Dieser Anspruch ist gem. § 291 i. V. m. § 288 Abs. 1 BGB ist nach Rechtshängigkeit,
also ab dem 26.09.2025, zu verzinsen.
C.
Eine Vorlage des Rechtsstreits an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 2 AEUV, § 148 ZPO analog ist nach Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht veranlasst. Der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes gebietet es hier, den Rechtsstreit erstinstanzlich zu entscheiden.
Die Entscheidung über eine Aussetzung unterliegt aber dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Hierbei sind der voraussichtliche Ausgang des vorgreiflichen Verfahrens und die mit einer Aussetzung eintretende Verfahrensverzögerung gegeneinander abzuwägen. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Kläger erstinstanzlich obsiegt und einen (vorläufig) vollstreckbaren Titel erhält. Die Beklagte ist eine Limited mit Sitz in Malta. Dem Kläger ist daher die Möglichkeit einzuräumen, die Klageforderung vorläufig zu vollstrecken, denn bei einer für die Beklagte ungünstigen Entscheidung des EuGH könnte aufgrund der Vielzahl der Forderungen, die sodann in kurzer Zeit gegen die Beklagte zugesprochen werden könnten, eine Realisierbarkeit der Forderung ungleich schwerer werden.
D.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 709, 711 ZPO.
R.