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BGH Urteil vom 12.07.2006 – IV ZR 23/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IV ZR 23/05

URTEIL

Verkündet am: 12. Juli 2006 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

BGHR: ja _____________________

VVG § 12 Abs. 3; ZPO § 167

Bei der Frage, ob eine Klagzustellung "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO erfolgt, sind Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbe- handlung des Gerichts verursacht sind, dem Kläger grundsätzlich nicht zuzurechnen. Hat er alle von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen für eine ordnungsgemäße Klagzustellung erbracht, insbesondere den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt, so sind er und sein Prozessbevollmächtigter im Weiteren nicht mehr gehalten, das ge- richtliche Vorgehen zu kontrollieren und durch Nachfragen auf die beschleunigte Zu- stellung hinzuwirken.

BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - IV ZR 23/05 - OLG Hamm LG Siegen

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung

vom 5. April 2006

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zi-

vilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. No-

vember 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger, der früher als Fahrlehrer gearbeitet hat, hält beim Be-

klagten eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversiche-

rung. Nachdem er 1998 einen Herzinfarkt erlitten hatte, erkannte der Be-

klagte im März 2000 für die Berufsunfähigkeitsrente und die Beitragsbe-

freiung zunächst eine Leistungspflicht zu 100% ab November 1998 an,

führte dann jedoch das in § 7 der dem Versicherungsvertrag zugrunde

liegenden Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatz-

versicherung (BB-BUZ) vorgesehene Nachprüfungsverfahren durch. Da-

nach war der Beklagte der Auffassung, der Gesundheitszustand des Klä-

gers habe sich gebessert. Mit Schreiben vom 24. Januar 2003 teilte er

dem Kläger mit, dass er beginnend ab dem 1. April 2003 ausgehend von

einer Leistungspflicht von 50% nur noch die Hälfte der bis dahin gezahl-

ten Berufsunfähigkeitsrente leisten und den Kläger nur noch zur Hälfte

beitragsfrei stellen werde. Das Schreiben schließt mit der folgenden Be-

lehrung:

"Nach § 12 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes wird der Versicherer von der Leistung frei, wenn der An- spruch auf höhere Leistungen nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Diese Frist be- ginnt mit Zugang dieses Schreibens. Beachten Sie bitte auch, dass diese Frist durch Zwischenkorrespondenz nicht unterbrochen wird."

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Das Schreiben ging dem Kläger, der seinen Gesundheitszustand

für unverändert hält und deshalb weiterhin die vollen Leistungen aus der

Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung beansprucht, am 27. Januar 2003

zu. Daraufhin reichte er am 26. Juni 2003 beim Landgericht die Klage-

schrift ein und veranlasste, nachdem seinem damaligen Prozessbevoll-

mächtigten am 15. Juli 2003 die Anforderung des Gerichtskostenvor-

schusses übermittelt worden war, am 4. August 2003 die entsprechende

Überweisung. Tags darauf wurde der Betrag von seinem Konto abge-

bucht.

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Die Klagzustellung unterblieb zunächst, weil die Gerichtskasse den

Vorschuss trotz vollständiger und zutreffender Angaben des Klägers un-

ter einem falschen Aktenzeichen verbucht hatte. Frühestens ab dem

13. Oktober 2003 veranlasste der Prozessbevollmächtigte des Klägers

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mehrere telefonische und schriftliche Anfragen bei der Geschäftsstelle

des Landgerichts. Danach wurde die Klage schließlich am 21. November

2003 zugestellt.

Der Beklagte meint, die Frist des § 12 Abs. 3 VVG sei nicht ge-

wahrt.

Die Vorinstanzen haben die Klage aus diesem Grunde abgewie-

sen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte müsse

wegen Ablaufs der Frist des § 12 Abs. 3 VVG die von ihm vorgerichtlich

abgelehnten Versicherungsleistungen nicht erbringen.

§ 12 Abs. 3 VVG sei auch anwendbar, wenn ein Versicherer - wie

hier - im so genannten Nachprüfungsverfahren nach § 7 BB-BUZ eine

dem Versicherungsnehmer nachteilige Entscheidung treffe, weil dabei

ein erhobener Anspruch abgelehnt werde. Die dem Kläger erteilte Beleh-

rung genüge den gesetzlichen Anforderungen. Da die somit wirksam in

Lauf gesetzte Frist am 28. Juli 2003 abgelaufen sei, komme es darauf

an, ob die spätere Klagzustellung im November 2003 noch "demnächst"

im Sinne von § 167 ZPO erfolgt sei und auf den Zeitpunkt der Einrei-

chung der Klage zurückwirke. Daran fehle es hier, weil der Kläger und

sein Prozessbevollmächtigter durch verspätete Nachfrage beim Landge-

richt vorwerfbar zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzöge-

rung beigetragen hätten.

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Eine gewisse Verzögerung des Zustellungsverfahrens liege schon

darin, dass der Mitte Juli 2003 vom Gericht angeforderte Gerichtskosten-

vorschuss erst Anfang August eingezahlt worden sei. Allerdings handele

es sich insoweit nur um eine geringfügige Verzögerung von sieben Ta-

gen nach dem für die Bemessung der Verzögerungsdauer maßgeblichen

Ablauf der Frist.

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Vorzuwerfen sei dem Kläger jedoch eine weitere, nicht lediglich

geringfügige Zustellungsverzögerung von mindestens zwei Wochen, weil

sein Prozessbevollmächtigter nach Abbuchung des Gerichtskostenvor-

schusses am 4./5. August 2003 zumindest noch bis zum 13. Oktober

2003 gewartet habe, ohne beim Landgericht wegen der ausbleibenden

Zustellungsnachricht nachzufragen. Schon nach drei bis vier Wochen

hätte sich ihm aufdrängen müssen, dass es im Zustellungsverfahren zu

einem Fehler gekommen sei. Er habe daher jedenfalls schon mehr als

zwei Wochen vor dem 13. Oktober 2003 bei Gericht nachfragen müssen.

Ebenso wie ein Kläger nach der Rechtsprechung gehalten sei nachzu-

fragen, wenn die Anforderung des Gerichtskostenvorschusses länger als

drei bis vier Wochen ausbleibe, bestehe ein Gebot zur Nachfrage, wenn

nach ordnungsgemäßer Einzahlung des Vorschusses die Zustellungs-

nachricht ausbleibe. Das beruhe letztlich auf einer Abwägung der Partei-

interessen. Da der Versicherer nach Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3

VVG grundsätzlich auf seine Leistungsfreiheit vertrauen dürfe, werde der

Versicherungsnehmer nicht unangemessen belastet, wenn im Rahmen

des § 167 ZPO von ihm und seinem Prozessbevollmächtigten verlangt

werde, nach Ablauf der Frist zu kontrollieren, ob die Zustellung tatsäch-

lich vorgenommen werde. Unterbleibe eine zeitnahe Kontrolle und werde

dadurch die Zustellung mehr als nur geringfügig verzögert, so rechtferti-

ge sich die Leistungsfreiheit des Versicherers. Eine Mitverursachung der

Verzögerung durch Unterlassen einer Nachfrage reiche insoweit aus.

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Nach welchem Zeitraum die Nachfrage geboten sei, müsse nicht

abschließend geklärt werden. Möglicherweise sei einem Kläger nach

Einzahlung des Kostenvorschusses für die Zustellungsmitteilung eine

längere Kontrollfrist (von vielleicht sechs Wochen) zuzubilligen als bei

noch ausstehender Vorschussanforderung. Die Nachfrage nach erst

knapp zehn Wochen sei aber um jedenfalls mehr als zwei Wochen ver-

spätet gewesen und auch für die Verzögerung kausal geworden.

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II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus,

dass § 12 Abs. 3 VVG auch anzuwenden ist, wenn der Versicherer im so

genannten Nachprüfungsverfahren nach § 7 BB-BUZ bisher gewährte

Versicherungsleistungen kürzt (vgl. dazu BGH, Urteile vom 2. November

2005 - IV ZR 15/05 - VersR 2006, 102 Tz. 11 bis 15 und vom 25. Januar

1978 - IV ZR 122/76 - VersR 1978, 313 unter I 2). Dagegen erhebt die

Revision keine Einwände.

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2. Zu Unrecht beanstandet die Revision, die gewählte Belehrung

könne den Versicherungsnehmer zu der irrigen Annahme verleiten, er

werde ohne die gerichtliche Geltendmachung des streitigen Teils seinen

gesamten Anspruch auf Versicherungsleistungen verlieren. Der Senat

schließt ein solches Missverständnis aus.

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Es trifft zwar zu, dass an die Belehrung über die Rechtsfolgen der

Versäumung der Frist des § 12 Abs. 3 VVG strenge Anforderungen ge-

stellt werden (vgl. dazu Senatsurteile vom 3. März 2004 - IV ZR 15/03 -

VersR 2004, 1541 unter II; vom 19. September 2001 - IV ZR 224/00 -

VersR 2001, 1497 unter II 2 m.w.N.). Hat jedoch der Versicherer - wie

hier - die von ihm zu erbringende Versicherungsleistung niedriger fest-

gesetzt als vom Versicherungsnehmer gefordert, erschließt sich letzte-

rem ohne weiteres, dass mit dem innerhalb der Frist gerichtlich geltend

zu machenden "Anspruch auf höhere Leistungen" nur die Weiterverfol-

gung des überschießenden, vom Versicherer nicht anerkannten An-

spruchs gemeint sein kann und der drohende Anspruchsverlust sich nur

auf diesen streitigen Teil bezieht.

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3. Die mithin wirksam in Lauf gesetzte Frist des § 12 Abs. 3 VVG

endete am 27. Juli 2003. Zuvor, am 26. Juni 2003, hatte der Kläger seine

Klage bei Gericht eingereicht. Damit ist entgegen der Auffassung des

Berufungsgerichts die Frist gewahrt worden, weil die erst am 21. Novem-

ber 2003 erfolgte Klagzustellung auf den Zeitpunkt der Klageinreichung

zurückwirkt, so dass die Klage als rechtzeitig erhoben anzusehen ist.

Diese Rückwirkung tritt nach § 167 ZPO ein, wenn die Zustellung "dem-

nächst" erfolgt. Das ist hier der Fall.

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a) Dabei darf nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofs nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden.

Vielmehr sollen, da die Zustellung von Amts wegen geschieht, die Par-

teien vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen

Geschäftsbetriebes bewahrt werden, weil diese Verzögerungen von ih-

nen nicht beeinflusst werden können (BGHZ 103, 20, 28 f.; 145, 358,

362; BGH, Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 414/02 - NJW 2003, 2830 un-

ter III 2). Es gibt deshalb keine absolute zeitliche Grenze, nach deren

Überschreitung eine Zustellung nicht mehr als "demnächst" anzusehen

ist. Dies gilt auch dann, wenn es - wie hier - zu mehrmonatigen Verzöge-

rungen kommt (st. Rsp., vgl. die Nachweise in BGH, Urteile vom 11. Juli

2003 aaO und vom 5. Februar 2003 - IV ZR 44/02 - VersR 2003, 489 un-

ter II 3). Denn Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine

fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, muss sich der

Kläger grundsätzlich nicht zurechnen lassen (BGHZ 103, aaO m.w.N.;

145, 358, 363 m.w.N.; BGH, Urteil vom 1. April 2004 - IX ZR 117/03 -

NJW-RR 2004, 1575 unter II 3 m.w.N.).

18

b) Allerdings geht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtspre-

chung auch davon aus, dass einer Partei solche nicht nur geringfügigen

Verzögerungen zuzurechnen sind, die sie oder ihr Prozessbevollmächtig-

ter bei sachgerechter Prozessführung hätten vermeiden können (BGHZ

145, aaO). Das ist nicht nur in Fällen angenommen worden, in denen

Mängel der Klagschrift, etwa die Angabe einer falschen Anschrift der be-

klagten Partei, das Zustellungsverfahren verzögert haben (vgl. dazu die

Nachweise in BGHZ 145 aaO), sondern auch dann, wenn nach Einrei-

chung der Klage trotz vollständiger und ordnungsgemäßer Angabe aller

maßgeblichen Verfahrensdaten die Anforderung des Gerichtskostenvor-

schusses ausbleibt. In diesen Fällen hat der Bundesgerichtshof ange-

nommen, der Kläger oder sein Prozessbevollmächtigter müssten nach

angemessener Frist wegen der ausstehenden Vorschussanforderung

nachfragen. Zwar sind beide nicht gehalten, von sich aus den Vorschuss

zu berechnen und mit der Klage einzuzahlen (BGHZ 69, 361, 363 f.

m.w.N.; BGH, Urteil vom 29. Juni 1993 - X ZR 6/93 - NJW 1993, 2811

unter II 2 c), doch dürfen sie nicht unbegrenzt lange untätig bleiben, son-

dern müssen bei ausbleibender Vorschussanforderung beim Gericht

nachfragen und so auf eine größtmögliche Beschleunigung der Zustel-

lung hinwirken (BGHZ 69, aaO; BGH, Urteile vom 5. Februar 2003 aaO;

vom 11. Juli 2003 aaO und vom 15. Januar 1992 - IV ZR 13/91 - VersR

1992, 433 unter I 3).

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Die genannten Fälle sind dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger

und sein Prozessbevollmächtigter zu dem Zeitpunkt, in dem die Verzöge-

rung eintritt, noch nicht alles getan haben, was das Verfahrensrecht von

ihnen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Zustellung fordert.

Das gilt auch für den Fall der fehlenden Anforderung des Gebührenvor-

schusses, denn auch dort wissen der Kläger und sein Prozessbevoll-

mächtigter, dass die Zahlung noch aussteht und die Klage erst danach

zugestellt werden kann.

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c) Anders als das Berufungsgericht (auch schon in OLG Hamm

NJW-RR 1998, 1104 f.) meint, lassen sich diese Grundsätze aber nicht

auf den Fall übertragen, in dem - wie hier - Zustellungsverzögerungen

erst eintreten, nachdem der Kläger alle für eine ordnungsgemäße Klag-

zustellung von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen erbracht, insbe-

sondere den Gerichtskostenvorschuss ordnungsgemäß gezahlt hat.

Dann liegt die weitere Verantwortung für den ordnungsgemäßen Gang

des Zustellungsverfahrens ausschließlich in den Händen des Gerichts

(vgl. dazu auch OLG Hamm VersR 2003, 346, 347; OLG Bamberg OLGR

1997, 269 f.; OLG Stuttgart VersR 1980, 157 f.), dessen Geschäftsgang

der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter nicht unmittelbar beeinflus-

sen können.

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Für eine Verpflichtung oder Obliegenheit des Klägers und seines

Prozessbevollmächtigten, auch noch in diesem Stadium des Verfahrens

durch eine Kontrolle des gerichtlichen Vorgehens auf eine größtmögliche

Beschleunigung hinzuwirken, fehlt die rechtliche Grundlage. Sie ergibt

sich nicht aus dem Prozessrechtsverhältnis, weil der Kläger seinerseits

bereits alles getan hat, was die Zivilprozessordnung für die Klagzustel-

lung von ihm fordert (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29. Juni 1993 aaO).

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Allerdings wird teilweise die Auffassung vertreten, bei der Ausle-

gung des Begriffes "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO müsse eine

Abwägung der widerstreitenden materiell-rechtlichen Parteiinteressen er-

folgen und danach entschieden werden, welche weiteren Sorgfaltspflich-

ten oder -obliegenheiten den Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten

mit Blick auf die Beschleunigung der Zustellung über die allgemein für

eine ordnungsgemäße Zustellung erforderliche Mitwirkung hinaus träfen

(vgl. dazu OLG Hamm aaO; Greger in Zöller, ZPO 25. Aufl. § 167

Rdn. 10). Ausgehend vom materiellen Schutzzweck der mit der Zustel-

lung zu wahrenden Frist gewinne das Vertrauen des Beklagten in die mit

dem Fristablauf verbundene, ihm günstige Rechtsfolge mit zunehmen-

dem Zeitablauf an Gewicht und wüchsen deshalb zugleich die Anforde-

rungen, die an den Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten für die

Beschleunigung der Zustellung zu stellen seien.

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Dem folgt der Senat nicht. Dabei kann dahinstehen, ob das Ge-

richt, das die Zustellung von Amts wegen zu betreiben hat, wegen des

möglicherweise wachsenden Vertrauens des Beklagten in den materiell-

rechtlichen Fristablauf und seine Rechtsfolge mit zunehmender Dauer

eine besondere Verpflichtung zur Beschleunigung des Zustellungsverfah-

rens haben kann. Den Kläger, der mit der Einreichung seiner Klage die

Rechtsfolge des Fristablaufs gerade vermeiden will und seinerseits be-

reits alles für eine ordnungsgemäße Klagzustellung Gebotene erfüllt hat,

trifft eine solche, von der Rücksichtnahme auf das Vertrauen des Beklag-

ten in die Leistungsfreiheit getragene Sorgfaltspflicht, die seinem eige-

nen Rechtsschutzinteresse im Kern zuwiderliefe, aber nicht. Er darf in

dieser prozessualen Situation vielmehr seinerseits erwarten, dass das

Gericht im Weiteren das Zustellungsverfahren in eigener Zuständigkeit

ordnungsgemäß betreibt.

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d) Die Entscheidungen des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs

vom 11. Juli 2003 (V ZR 414/02 aaO), des IX. Zivilsenats vom 1. April

2004 (IX ZR 117/03 aaO) und des XII. Zivilsenats vom 9. Februar 2005

(XII ZB 118/04 - NJW 2005, 1194 unter II 2 b) stehen - wie die genannten

Senate auf Nachfrage des erkennenden Senats bestätigt haben - der hier

getroffenen Entscheidung nicht entgegen.

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Die Entscheidung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom

27. April 2006 (I ZR 237/03 - veröffentlicht auf der Internetseite des Bun-

desgerichtshofs) steht nicht entgegen, weil nach den referierten Feststel-

lungen des dortigen Berufungsgerichts der Antragsteller des Mahnverfah-

rens vor der Zustellung noch Beanstandungen des Mahngerichts zu be-

heben hatte und vom Antragsteller im Übrigen nicht dargetan worden

war, wie es zur weiteren Verzögerung der Zustellung gekommen war.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

LG Siegen, Entscheidung vom 06.05.2004 - 5 O 205/03 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 24.11.2004 - 20 U 115/04 -