Rechtsprechung / Landgericht Bochum
Landgericht Bochum Urteil vom 16.09.2022 – 2 O 172/21
2. Zivilkammer · ECLI:DE:LGBO:2022:0916.2O172.21.00
Tatbestand
Die Klägerin ist die Tochter der Beklagten. Der Beklagte zur 1) war vor dem 22.3.1991 Eigentümer der unter lfd. Nr. 1 und 2 des Bestandsverzeichnisses, Gemarkung I, Flur #, Flurstücke #, # im Grundbuch des Amtsgerichts Bochum eingetragenen Grundstücke „B“. Die Grundstücke sind mit einem Mehrfamilienhaus nebst Büroeinheit bebaut. Für den 8.3.1991 war beim Amtsgericht Bochum Termin zur Zwangsversteigerung des Grundstücks anberaumt. Unter dem 7.2.1991 trafen die Beklagte zu 2) und die Klägerin folgende „Vereinbarung“: „… Zur Ersteigerung des Gebäudes B erteile ich meiner Tochter, T, die Vollmacht das Gebäude für mich zu ersteigern. Meine Tochter T, geb. am #, wird die Ersteigerung in Treuhand — Auftrag für mich ersteigern. Der erteilte Treuhandauftrag ist unbefristet. Die für die Ersteigerung notwendigen Gelder habe ich meiner Tochter zur Verfügung gestellt. Weitere Kosten werden von mir übernommen, die notwendigen finanziellen Mittel werde ich meiner Tochter zur Verfügung stellen. Die vor aufgeführte Vereinbarung wird anerkannt…“ Die Vereinbarung ist von der Beklagten zu 2 als „Vollmachtgeber“ und von der Klägerin als „Vollmachtnehmer“ unterzeichnet. Im Versteigerungstermin am 8.3.1991 erteilte das Amtsgericht der Klägerin zum Meistgebot i.H.v. 600.000,00 DM den Zuschlag. In der Folge wurde die Klägerin im Grundbuch des Amtsgerichts Bochum als Eigentümerin der Grundstücke B eingetragen. Die Beklagten bewohnen eine Wohnung im Haus „B". Im Jahr 2011 erteilte die Klägerin ihrem Vater, dem Beklagten zu 1) eine Vollmacht über ihr Konto mit der IBAN # bei der D in I1. Im Jahr 2020 beabsichtigte die Klägerin, das Haus zu Veräußern. Durch email vom 08.10.2020 leitete die Klägerin den Entwurf eines notariellen Kaufvertrages an den Beklagten zu 1) „zur Info“ weiter. Am 28.10.2020 erfolgte die Beurkundung des notariellen Kaufvertrages: Die Klägerin veräußerte die Grundstücke „B“ zu einem Kaufpreis i.H.v. 650.000,00 € an einen Dritten. In der Präambel des notariellen Kaufvertrages vom 22.11.2020 heißt es u.a.: „Jeder erschienene Beteiligte bestätigt, jeweils für sich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu handeln, also nicht bspw. als Treuhänder für dritte wirtschaftlich Berechtigte..." Im Zeitraum vom 02. Februar 2021 bis 12. März 2021 hob der Beklagte zu 1) vom Konto der Klägerin in mehreren Teilbeträgen insgesamt 76.500,00 € ab: Am 2.2.2021 hob der Beklagte vom Konto der Klägerin 5.000,00 € ab, am 01.03.2021 weitere 6.500,00 €, am 08.03.2021 weitere 10.000,00 €, am 09.03.2021 weitere 5.000,00 € und am 12.03.2021 weitere 50.000,00 €. Ebenfalls am 12.03.2021 überwies der Beklagte zu 1) 200.000,00 € auf das Konto seiner Ehefrau, der Beklagten zu 2). Nach Ausführung der Barabhebungen und der Überweisung wies das Konto der Klägerin bei der D in I1 noch ein Guthaben i.H.v. 41.613,16 € auf. Am 22.3.2021 schrieb die Klägerin ihren Eltern, den Beklagten, per email: „Hallo Mama und Papa, ich stelle mit großem Erstaunen fest, dass ihr Geld von insgesamt 351.500 € ohne Absprache auf eure Konten überwiesen und bar abgeholt habt. Ich bin schwer erschüttert und es ist mir unbegreiflich, dass ihr meine Fürsorge für Euch die ich in den letzten Jahrzehnten übernommen habe, nicht wahrhaben wollt und bestreitet. Ich habe den Erlös aus dem Verkauf des Hauses primär dafür vorgesehen damit Euren Unterhalt für die nächsten Jahrzehnte zu sichern und unter anderem davon die Miete eurer Wohnung zu begleichen. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass dieses Geld mir gehört und ihr keinerlei Vollmacht hattet oder habt darüber zu verfügen noch es auf eure Konten zu überweisen. Somit habt Ihr Euch unberechtigt dem Geld bemächtigt, was einer Unterschlagung gleichzusetzen ist. Ich erwarte, dass Ihr mir die gesamte Summe in Höhe von 321.500 € bis spätestens Mittwoch, 24.03.2021 zurück auf meine Konten zu überweisen. Sollte ich das Geld nicht bis zu diesem Tag erhalten haben werde ich rechtliche Schritte einleiten und auch eine Strafanzeige wegen Unterschlagung in Betracht ziehen…“ Durch anwaltliches Schreiben vom 09.04.2021 forderte die Klägerin die Beklagten zur Zahlung eines Betrages i.H.v. 276.940,83 € (inklusive berechneter Zinsen) auf.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1) habe die ihm erteilte Kontovollmacht missbraucht und seine Befugnisse überschritten. Im Innenverhältnis habe die Absprache bestanden, dass der Beklagte zu 1) lediglich die im Rahmen der Verwaltung des Hauses „B“ anfallenden Kosten von ihrem, der Klägerin, Konto begleichen sollte. Von diesem Zweck seien die Barabhebungen über 76.500,00 € und die Überweisung des Betrages i.H.v. 200.000,00 € an die Beklagte zu 2) nicht gedeckt. Sie, die Klägerin, habe diese Verfügungen des Beklagten zu 1) zu keinem Zeitpunkt genehmigt. Der Beklagte zu 1 habe sie vorher auch nicht über diese Verfügungen informiert. Der Beklagte zu 1) hafte deshalb aus Auftragsrecht sowie aus unerlaubter Handlung auf Rückzahlung der zu Unrecht abgehobenen und abredewidrig überwiesenen Beträge i.H.v. 276.500,00 €. Die Beklagte zu 2) sei i.H.d. auf ihrem Konto eingegangenen Betrages von 200.000,00 € zu Unrecht bereichert und sei gemäß § 812 BGB zur Rückzahlung verpflichtet. Soweit die Beklagten behaupteten, sie, die Klägerin, sei nur treuhänderisch Eigentümerin der Immobilie „B" gewesen und sei nur treuhänderisch Inhaberin des Kontos bei der D I1 gewesen, treffe dieser Einwand nicht zu. Sie habe vielmehr die Immobilie im eigenen Namen ersteigert und auf eigene Rechnung erworben. Die Beklagten hätten keinen nennenswerten finanziellen Beitrag zum Erwerb des Grundstücks geleistet und seien dazu auch gar nicht in der Lage gewesen. Jedenfalls könne sie sich an keinerlei finanzielle Beiträge der Beklagten erinnern. Bei der Vereinbarung vom 7.2.1991 handele es sich nicht um eine Treuhandabrede, sondern lediglich um eine erteilte Vollmacht. Jedenfalls könne der Beklagte zu 1) aus dieser allein mit der Beklagten zu 2) getroffenen „Vereinbarung“ keine Rechte herleiten. Ferner sei die „Vereinbarung“ für eine Treuhandabrede zu unbestimmt. Es fehlten die für eine Treuhandverhältnis wesentlichen Elemente. So fehle es an einer konkreten Ausgestaltung der Rechte und Pflichten des Treunehmers. Das Dokument enthalte keinerlei Regelungen, wie mit dem Haus nach dessen Erwerb zu verfahren sei. Es bleibe ungeklärt, in welchem Umfang die Klägerin als angebliche Treunehmerin hafte. Regelungen für eine Treuhandgebühr fehlten ebenfalls. Allein sie, die Klägerin, habe durch Aufnahme von Darlehen den Erwerb des Objekts ermöglicht. Sie habe seinerzeit Darlehen i.H.v. 420.000,00 DM in Anspruch genommen. Allein sie, die Klägerin, habe den Kapitaldienst für die aufgenommenen Darlehen geleistet. Sie könne heute nicht mehr sagen, wie das Delta zum Zuschlagspreis i.H.v. 600.000,00 € aufgebracht worden sei. Gezahlte Mieten seien ihr zugeflossen. Sie habe keine Mietzahlungen an die Beklagte zu 2) weitergeleitet. Schließlich habe sie, die Klägerin, die Mieteinnahmen versteuert und die Erhaltungsaufwendungen getragen. Sie, die Klägerin, sei fast 30 Jahre lang als Eigentümerin des Grundstücks gewesen, ohne dass die Beklagten jemals Ansprüche als – vermeintlich - wirtschaftlich Berechtigte gegen sie geltend gemacht hätten. Ferner habe sie, die Klägerin, seit 2009 die Kosten der Verwaltung des Grundvermögens an das Einzelunternehmen der Beklagten zu 2) gezahlt. Die Beklagte zu 2) habe die Verwaltung übernommen und dafür regelmäßig Rechnungen gestellt. Insgesamt seien der Beklagten zu 2) auf diese Weise Zahlungen zwischen 2009 und 2021 in Höhe von EUR 247.837,62 zugeflossen. Der Beklagte zu 1) habe die in Rechnung gestellten Beträge kraft der ihm erteilten Kontovollmacht an die Beklagte zu 2 überwiesen. Die Widerklagen der Beklagten zu 1) und 2) seien abzuweisen. Soweit Feststellung begeht werde, seien die Widerklagen wegen fehlenden Feststellungsinteresses bereits unzulässig. Im Übrigen seien die Widerklagen unbegründet, weil die behauptete Treuhandabrede nicht bestanden habe.
Die Klägerin beantragt,
1 den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an sie EUR 276.500,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2021 zu zahlen, davon einen Betrag in Höhe von EUR 200.000,00 gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 2),
2 die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an sie EUR 200.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2021 gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 1) zu zahlen,
3 hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, ihr die von ihr für Anschaffung, Unterhalt, Verwaltung und Renovierung bzw. Sanierung der Immobilie B, # C, abzüglich erhaltener Mieteinnahmen und Finanzierungsbeiträgen der Beklagten zu 2) getätigten Aufwendungen zu erstatten.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt der Beklagte zu 1,
1. festzustellen, dass der Klägerin und Widerbeklagten gegenüber dem Beklagten zu 1) und Widerkläger (auch) keine den Klagebetrag von EUR 276.500,00 gemäß Ziffer 1. der Klageanträge übersteigenden Zahlungsansprüche zustehen,
2. die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, an den Beklagten zu 1) und Widerkläger EUR 4.681,82 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2021 zu zahlen,
3. festzustellen, dass die Klägerin und Widerbeklagte verpflichtet ist, dem Beklagten zu 1) und Widerkläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf die von ihm im vorliegenden Rechtsstreit verauslagten Kosten (Gerichtskosten, Honorarvorschusszahlungen an seinen Prozessbevollmächtigten, ihm vom Gericht aufgegebene Sachverständigen-und/oder Zeugenauslagenvorschüsse) ab dem Zeitpunkt der Zahlung und bis zu dem in dem die erste Instanz betreffenden Kostenfestsetzungsbeschluss angeführten Tag des Beginns der Verzinsung des darin festgestellten Kostenerstattungsbetrages nach Maßgabe der Kostenquote des erstinstanzlichen Schlussurteils zu zahlen,
4. festzustellen, dass der Anspruch des Beklagten zu 1) und Widerklägers gegenüber der Klägerin und Widerbeklagten auf Erstattung der Kosten dieses Rechtsstreits aus einer (strafbaren) unerlaubten Handlung herrührt.
Die Beklagte zu 2 beantragt widerklagend,
1. festzustellen, dass die Klägerin das Grundstück B in # C als Treuhänderin der Beklagten zu 2) erworben und als Treuhänderin der Beklagten zu 2) in Besitz gehalten hat, die Beklagte zu 2) also „wirtschaftliche Eigentümerin" des Grundstücks seit dessen Ersteigerung durch die Klägerin war und der Beklagten zu 2) deshalb im Innenverhältnis zur Klägerin der bei der Veräußerung des Grundstücks B gemäß Notarvertrag vom 28.10.2020 nach Ablösung der grundbuchlich gesicherten Grundstückslasten verbliebene restliche Kaufpreisbetrag zustand und der noch nicht zur Auszahlung gekommene, den Betrag von EUR 276.000,00 übersteigende Kaufpreis der Beklagten zu 2) zusteht,
2. festzustellen, dass der Klägerin kein den Klagebetrag von EUR 200.000,00 gemäß Ziffer 2. der Klageanträge übersteigender Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten zu 2) zusteht,
3. die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte zu 2) EUR 4.681,82 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklagen der Beklagten zu 1 und 2 abzuweisen.
Die Beklagten vertreten die Auffassung, dass der nach Verkauf des Objekts B in # C im Oktober 2020 und nach Ablösung der grundbuchlich gesicherten Belastungen – auf das streitgegenständliche Konto der Klägerin überwiesene Kaufpreisrestbetrag nicht der Klägerin, sondern allein der Beklagten zu 2) zugestanden habe. Der Beklagte zu 1) sei seit 1980 Alleineigentümer des Grundstücks B gewesen. Im Jahr 1983 hätten sie, die Beklagten, ein Darlehen zur Vornahme von Renovierungsarbeiten für das Haus aufgenommen. Weil sie mit der Zahlung der geschuldeten Darlehensrückzahlungsraten in Verzug geraten seien, habe die Bank das Darlehen 1989 gekündigt und gleichzeitig die Zwangsverwaltung und die Zwangsversteigerung des Grundstücks beantragt. Diesem Antrag habe das Amtsgericht Bochum mit Beschluss vom 24.04.1989 stattgegeben. Sie, die Beklagten, hätten das Grundstück jedoch unbedingt im Eigenbestand halten und sicherstellen wollen, dort weiter wohnen bleiben zu können. Sie hätten deshalb beschlossen, das Grundstück B zu ersteigern. Da sie im Zwangsversteigerungstermin nicht selbst und im eigenen Namen hätten auftreten können, hätten sie die Klägerin, gebeten, das Grundstück für sie, die Beklagten, zu ersteigern. Hiermit habe sich die Klägerin einverstanden erklärt. Daraufhin hätten sie sich mit der Klägerin darauf verständigt, dass diese den Versteigerungstermin wahrnehmen und das Grundstück B im Auftrag der Beklagten zu 2) und als deren Treuhänderin ersteigert. Diesen ihr von der Beklagten zu 2) erteilten Auftrag habe die Klägerin vereinbarungsgemäß ausgeführt. Die Klägerin habe das Grundstück B im Versteigerungstermin am 08.03.1991 für DM 600.000,00 - im Innenverhältnis zur Beklagten zur 2) als deren Treuhänderin - ersteigert. Dies ergebe sich aus der Vereinbarung vom 07.02.1991. Die für das Gebot erforderliche Barkaution in Höhe von DM 70.000,00 bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts habe der Beklagte zu 1) aus dem Vermögen der Beklagten im Namen der Klägerin eingezahlt. Um die Beantragung der Darlehen für die Klägerin i.H.v. 420.000,00 DM bei der T hätten sich ausschließlich sie, die Beklagten, gekümmert. Die Klägerin habe sich an den Verhandlungen nicht beteiligt. Den die Barkaution i.H.v. 70.000,00 DM (Vortrag Beklagter zu 1) bzw. 40.000,00 DM (Vortrag Beklagte zu 2) und die Darlehensvaluten i.H.v. 420.000,00 DM übersteigenden Kaufpreisanteil hätten ausschließlich sie, die Beklagten, aufgebracht. Die Klägerin habe hierzu nichts beigetragen. Aufgrund des Zuschlags hätten insgesamt DM 604.111,79 gezahlt werden müssen. Zunächst hätten sie, die Beklagten, die Barkaution i.H.v. 40.000,00 DM aufgebracht. Die verbleibenden DM 564.111,79 seien zu 420.000,00 DM über die im Namen der Klägerin aufgenommenen Darlehen und zu einem überschießenden Betrag i.H.v. DM 143.691,79 aus ihrem, der Beklagten, Vermögen aufgebracht worden. Der Kapitaldienst für die Darlehen sei aus den eingehenden Mieten bestritten worden. Fehlende Beträge hätten sie, die Beklagten, „zugeschossen“. Mitte der 2000er Jahre hätten sie, die Beklagten weitere EUR 186.000,00 in die Immobilie investiert. Hiervon sei ein Teilbetrag von EUR 95.000,00 durch Aufnahme eines Bankdarlehens aufgebracht worden. Die restlichen Kosten hätten wiederum sie, die Beklagten, aus ihrem Vermögen "beigesteuert". Die Klägerin habe auch hierzu keinen einzigen Cent „aus eigener Tasche“ beigetragen. Im Jahr 2015 hätten sie sich entschlossen, die beiden namens der Klägerin bei der T wegen des Objektes B aufgenommenen, zu diesem Zeitpunkt noch valutierenden Darlehen auf die O umzuschulden. Auch hierum hätten allein sie sich, ohne jede Beteiligung der Klägerin, gekümmert, die Verhandlungen mit der Bank geführt und die Darlehensverträge unterschriftsreif vorbereitet. Die Klägerin habe die Darlehensverträge lediglich noch unterschrieben. Im Jahr 2020 hätten sie sich - altersbedingt - entschlossen, das Hausgrundstück B zu verkaufen. Hiervon hätten sie die Klägerin unterrichtet. Von dem erzielten Kaufpreis i.H.v. EUR 650.000,00 sei zunächst das zu diesem Zeitpunkt noch mit EUR 213.724,82 valutierende Darlehen bei der Nationalbank getilgt worden. Der verbleibende Restkaufpreisbetrag von ca. EUR 436.000,00 sei in Höhe eines Teilbetrages von EUR 200.000,00 auf das streitgegenständliche, auf den Namen der Klägerin lautende Konto bei der D überwiesen und der verbliebene Restbetrag auf das ebenfalls auf den Namen der Klägerin lautende Konto bei der O überwiesen worden.
Für beide Konten, hätten sie, die Beklagten, uneingeschränkte Kontovollmacht gehabt. Sie hätten beide Konten durchgehend eigenständig "verwaltet". Gleichwohl habe der Beklagte zu 1) sowohl die im Auftrag der Beklagten zu 2) von ihm an diese am 12.03.2021 überwiesenen EUR 200.000,00 als auch die ab Anfang Februar 2021 erfolgten Barabhebungen vorher gegenüber der Klägerin angekündigt. Die Klägerin habe hiergegen nichts eingewandt. Sie, die Beklagten, hätten die Klägerin nicht nur wegen des Grundstücks B als Treuhänderin eingesetzt, sondern auch in weiteren Fällen. Nie habe es irgendwelche Komplikationen Einwendungen von Seiten der Klägerin gegeben. Die Klägerin verfüge über kein „eigenes“ Vermögen. Alle von ihr unter ihrem Namen gehaltenen Sachwerte und Vermögensgegenstände habe sie treuhänderisch in ihrem, der Beklagten, Auftrag erworben. Die Klägerin halte alle diese Werte treuhänderisch für die Beklagte zu 2). Das auf den Namen der Klägerin bei der T geführte Girokonto hätten sie, die Beklagten immer wieder in Erfüllung der Treuhandabrede vom 07.02.1991 aufgefüllt. So habe ihre weitere Tochter, die Zeugin L, der Klägerin, am 23.05.1991 DM 100.000,00 in bar auf das unter dem Namen der Klägerin bei der T unterhaltene Girokonto mit der Nummer: # eingezahlt und am 27.05.1991 zwei weitere Barbeträge von DM 13.400,00 und DM 49.000,00. Sämtliche Beträge hätten sie, die Beklagten, der Zeugin L zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2022 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Die Widerklagen sind unbegründet. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von 200.000,00 €. Der Anspruch gegen den Beklagten zu 1) folgt aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 662 BGB. Danach haftet der Beauftragte dem Auftraggeber auf Schadensersatz, wenn er schuldhaft seine Pflichten aus einem Auftragsverhältnis verletzt und den Auftraggeber schädigt. Diese Voraussetzungen liegen vor. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1 bestand ein Auftragsverhältnis. Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen. Unter dem 3.1.2011 erteilte die Klägerin dem Beklagten zu 1 umfassende Kontovollmacht für ihr Konto bei der D I1 mit der IBAN #. Die Kammer geht davon aus, dass der Beklagte zu 1) für die ihm übertragene Vornahme der Geschäfte bezogen auf das Konto der Klägerin keine Vergütung erhalten sollte. Deshalb lag der Erteilung der Kontovollmacht ein Auftrag im Sinne einer unentgeltlichen Geschäftsbesorgung als Grundgeschäft zugrunde. Die Kammer geht nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin weiter davon aus, dass das Konto zur Abwicklung von Zahlungen im Zusammenhang mit dem Hausgrundstück B in C diente und der Beklagte zu 1) bis zur Vornahme der hier streitigen Verfügungen Überweisungen nur in einem für die Zahlung von Betriebskosten, Erhaltungsaufwendungen o.ä. für das Haus üblichen Rahmen vorgenommen hatte. Dafür spricht indiziell nicht zuletzt der als Anlage 2 zur Klageschrift eingereichte Kontoauszug, der Kontobewegungen für die Jahre 2018 bis 2020 aufführt. Diese Kontobewegungen halten sich jeweils im Rahmen dreistelliger und kleiner vierstelliger Beträge. Dass der Beklagte zu 1) im Innenverhältnis und im Rahmen des erteilten Auftrags berechtigt sein sollte, 200.000,00 € an seine Ehefrau, die Beklagte zu 2) zu überweisen, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Insoweit ist zwischen der erteilten Vollmacht und dem Grundgeschäft, hier: dem Auftrag, zu unterscheiden. Mag auch die Vollmacht unbeschränkt erteilt worden sein, so war der Beklagte zu 1) im Innenverhältnis dennoch gehalten, die Grenzen der ihm übertragenen Geschäfte zu beachten. Diese lagen, wie sich jedenfalls aus den Umständen gemäß §§ 133, 157 BGB bei verständiger Würdigung der Verhältnisse ergibt, darin, dass die übertragene Kontovollmacht der Verwaltung der laufenden Geschäfte des Hausgrundstücks B dienen sollte. Ob sich aus der vermeintlichen sog. „Treuhandabrede“ vom 07.02.1991 möglicherweise Ansprüche der Beklagten zu 2) auf Auskehrung des Verkaufserlöses oder eines Teils des Kauferlöses für das Grundstück i.H.v. 200.000,00 € ergeben, kann nach Auffassung der Kammer dahinstehen. Jedenfalls war der Beklagte zu 1) nach dem der Erteilung der Kontovollmacht zugrundeliegenden beschränkten Auftrag zur Verwaltung der Immobilie B nicht berechtigt, ohne Zustimmung der Klägerin von deren Konto einen Betrag i.H.v. 200.000,00 € an seine Ehefrau, die Beklagte zu 2) zu überweisen. Soweit der Beklagte zu 1) vorträgt, er habe die Klägerin, über seine Absicht, 200.000,00 € von ihrem Konto an seine Ehefrau, die Beklagte zu 2) zu überweisen, informiert, die Klägerin habe hiergegen keine Einwendungen erhoben, hat die Klägerin diesen Vortrag erheblich bestritten. Beweis für seinen streitigen Vortrag hat der Beklagte zu 1) nicht angeboten. Überdies hätte auch eine bloße Ankündigung oder Information der Klägerin auch nicht genügt. Für eine solche Verfügung in sechsstelliger Größenordnung zugunsten des Vermögens seiner Ehefrau hätte der – geschäftlich nicht unerfahrene - Beklagte zu 1) das ausdrückliche Einverständnis der Klägerin einholen müssen. Ein solches Einverständnis der Klägerin liegt nach dem Inhalt der Akten jedoch nicht vor. Nach alledem geht die Kammer davon aus, dass der Beklagte zu 1) mit der am 12.3.2021 vorgenommenen Überweisung des Betrages i.H.v. 200.000,00 € an seine Ehefrau seine Befugnisse aus dem erteilten Auftrage zur Kontoführung jedenfalls fahrlässig und pflichtwidrig überschritten hat. Hierdurch ist der Klägerin ein Schaden i.H.v. 200.000,00 € entstanden, da in dieser Höhe Vermögen von ihrem Konto abgeflossen ist. Der Anspruch gegen die Beklagte zu 2) folgt aus § 812 Abs. 1, S. 2 BGB. Danach ist, wer in sonstiger Weise auf dessen Kosten eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, diesem zur Herausgabe verpflichtet. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Beklagte zu 2) ist i.H.d. Betrages i.H.v. 200.000,00 € zu Unrecht bereichert, weil ihr Ehemann, der Beklagte zu 1) unter Missbrauch der ihm seitens der Klägerin erteilten Kontovollmacht 200.000,00 € auf ihr Konto überwiesen hat. Ein Rechtsgrund, warum die Beklagte zu 2) dieses, ihrer Tochter zustehende, Geld, sollte behalten dürfen, ist nicht erkennbar. Aus der seitens der Beklagten als „Treuhandabrede“ bezeichneten Vereinbarung vom 7.2.1991 lässt sich nicht ableiten, dass der Beklagten zu 2) aus dem Verkaufserlös des Hauses B 200.000 € zustanden. Die Klägerin hat das Haus B nicht für die Beklagte zu 2, sondern vielmehr im eigenen Namen und – wie die Aufnahme von Darlehen i.H.v. 420.000,00 DM zeigt jedenfalls zu mehr als 2/3 auch auf eigene Rechnung ersteigert. Von daher ist die Vereinbarung vom 7.2.1991, was immer sie besagen sollte, nicht umgesetzt worden. Allenfalls ließe sich diskutieren, ob den Beklagten – nicht nur der Beklagten zu 2 - Ansprüche daraus erwachsen, dass sie für den Erwerb des Hauses B im Versteigerungstermin einen Teil der Kosten aus eigener Tasche bezahlt haben wollen. Nach dem Vortrag der Beklagten sollen insgesamt gut 604.000 DM an Kosten entstanden sein. Von diesen Kosten seien 420.000,00 DM über Darlehen der T an die Klägerin finanziert worden. Den Rest – gut 184.000,00 € - wollen die Beklagten aus eigenen Mitteln aufgebracht haben. Hierzu ist zunächst anzumerken, dass dieser Vortrag der Beklagten zunächst streitig ist. Geeigneten Beweis für ihren Vortrag haben die Beklagten nicht angeboten. Fener stellt sich die Frage, warum es die Beklagten es wegen Verzugs mit Kapitaldienstraten bis zur Zwangsversteigerung der Immobilie haben kommen lassen, obwohl doch angeblich 184.000,00 € für den Kapitaldienst zur Verfügung gestanden hätten. Selbst wenn die Beklagten jedoch, was wenig glaubhaft erscheint, die Klägerin mit 184.000,00 € beim Erwerb der Immobilie unterstützt hätten, folgt daraus nicht ohne Weiteres, dass die Beklagte zu 2 nach Veräußerung der Immobile, von Klägerin 200.000,00 € zu beanspruchen hatte. Es bleibt deshalb auch in Ansehung des Vortrags der Beklagten zu einer angeblichen „Treuhandabrede“ dabei, dass der Beklagten zu 2 kein Rechtsgrund zur Seite steht, den auftragswidrig an sie überwiesenen Betrag i.H.v. 200.000,00 € behalten zu dürfen. Nach alledem sind beide Beklagten verpflichtet, an die Klägerin 200.000,00 € zu zahlen. Da die Klägerin diesen Betrag jedoch nur einmal fordern kann, haften beide Beklagten insoweit als Gesamtschuldner. Zugesprochene Zinsen beruhen auf dem Gesetz.
Die Klägerin hat ferner gegen den Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Zahlung von 76.500,00 €. Der Anspruch folgt aus § 667 BGB. Danach ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte zu 1) in mehreren Teilbeträgen 76.500,00 € vom Konto der Klägerin abgehoben hat. Ein Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag, von dem Konto Kosten für die Verwaltung des Hauses B zu bestreiten, ist nicht erkennbar. Auch ein Zusammenhang zu dem angeblichen „Treuhandauftrag“ vom 07.02.1991 lässt sich nicht erkennen. Die Barabhebung dieser Beträge hatte ersichtlich nichts mit der Verwaltung des Hauses B zu tun. Zugesprochene Zinsen beruhen auf dem Gesetz.
Auf den geltend gemachten Hilfsantrag kommt es nicht an, weil die Hauptanträge begründet sind.
Die Widerklagen sind unbegründet. Soweit sich die Widerklagen auf ein vermeintliches Treuhandverhältnis stützen, lässt sich ein solches Treuhandverhältnis zwischen den Parteien, nach dem oben Ausgeführten, nicht feststellen. Widerklagend geltend gemachte Nebenforderungen kommen, mangels Hauptforderung, ebenfalls nicht in Betracht.
Der Streitwert wird für die Klage gegen den Beklagten zu 1) auf 276.500,00 EUR, für die Klage gegen die Beklagte zu 2 auf 20.000,00 EUR, für die Widerklage des Beklagten zu 1) auf 0) EUR und für die Widerklage der Beklagten zu 2) auf 160.000,00 EUR und für den Rechtsstreit insgesamt auf 436.500,00 EUR festgesetzt.