Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Urteil vom 30.07.2025 – 12 U 126/22
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0730.12U126.22.00
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.09.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Bochum (Az. I-2 O 172/21) wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin macht Ansprüche auf Rückzahlung von Beträgen geltend, die seitens des ehemaligen Beklagten zu 1., Herrn O. I., von ihrem Konto abgehoben bzw. auf das Konto der Beklagten, Frau J. I., überwiesen wurden. Herr O. I. ist im Laufe des Rechtsstreits verstorben und wurde von Frau J. I. allein beerbt, so dass sich die Klage nunmehr noch allein gegen J. I richtet.
Die Klägerin ist die Tochter von O. und J. I.. Sie war Eigentümerin des Grundstücks H-Straße in V. (im Folgenden: Grundstück), das mit einem Mehrfamilienhaus bebaut ist, in dem die Beklagte zusammen mit ihrem Ehemann die Hauptwohnung im ersten Obergeschoss bewohnte. Das Mehrfamilienhaus wird dabei sowohl privat als auch gewerblich genutzt. Dieses Grundstück stand ursprünglich im Eigentum des Ehemannes der Beklagten. Die Klägerin erwarb das Grundstück im Jahr 1991 im Rahmen der Zwangsversteigerung zu einem Preis von 600.000,00 DM.
Zur Finanzierung des Erwerbs schloss sie verschiedene Darlehensverträge über einen Gesamtbetrag von 420.000,00 DM ab.
Unter dem 07.02.1991 unterzeichneten die Klägerin und die Beklagte als „Vollmachtgeber“ bzw. „Vollmachtnehmer“ die folgende Vereinbarung (Anlage WK 4, Bl. 204 d. eA. I):
„Zur Zwangsversteigerung des Gebäudes H-Straße, V.,
Eigentümer O. I.
Zur Ersteigerung des Gebäudes H-Straße, V.
erteile ich meiner Tochter, Silvia I., die Vollmacht das Gebäude für mich zu ersteigern.
Meine Tochter Silvia I., geb. am XX.XX.XXXX wird die Ersteigerung in Treuhand - Auftrag für mich ersteigern.
Der erteilte Treuhandauftrag ist unbefristet.
Die für die Ersteigerung notwendigen Gelder habe ich meiner Tochter zur Verfügung gestellt.
Weitere Kosten werden vom mir übernommen, die notwendigen finanziellen Mittel werde ich meiner Tochter zur Verfügung stellen.
Die vor aufgeführte Vereinbarung wird anerkannt.“
Die Klägerin erteilte dem Ehemann der Beklagten im Jahr 2011 die Vollmacht über ihre sämtlichen Konten bei der S. AG, auch bezüglich des streitgegenständlichen Kontos mit der IBAN DE Nr. 1234 (im Folgenden: Konto). Der Ehemann der Beklagten überwies von diesem Konto mit Zustimmung der Klägerin verschiedene Beträge, die der Verwaltung des Grundstücks dienten.
Nach Erwerb durch die Klägerin kam es zu verschiedenen Umbauarbeiten, deren Planung und Beauftragung seitens der Beklagten und ihres Ehemannes ohne Mitwirkung der Klägerin erfolgten. Zu diesem Zweck schloss die Klägerin einen weiteren Darlehensvertrag über 90.000,00 € ab (Anlage K 18, Bl. 352 d. eA. I). Auch die Mietverträge wurden von der Beklagten und ihrem Ehemann in Vollmacht der Klägerin abgeschlossen und unterschrieben.
Sämtliche Darlehensraten wurden durchgehend von den Bankkonten der Klägerin eingezogen. Die aus dem Grundstück erzielten Mieteinnahmen, die ebenfalls auf den Konten der Klägerin eingingen, wurden zur Zahlung der Darlehensraten verwendet. Sie wurden bei der Klägerin steuerlich berücksichtigt.
Mit notariellem Vertrag vom 28.10.2020 (Anlage K 12, Bl. 299 d. eA. I) verkaufte die Klägerin das Grundstück zu einem Kaufpreis von 650.000,00 €. Von diesem Kaufpreis wurden zunächst die auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten abgelöst. Der verbliebene Restkaufpreis wurde auf verschiedene Konten der Klägerin überwiesen. Im Grundstückskaufvertrag wurde die Frage einer Handlung im Treuhandverhältnis ausdrücklich verneint.
Der Ehemann der Beklagten hob im Februar und März 2021 insgesamt 76.500,00 € von dem streitgegenständlichen Konto ab. Ferner überwies er am 12.03.2021 einen Betrag in Höhe von 200.000,00 € auf ein Konto der Beklagten.
Ein weiteres Konto der Klägerin bei der M. wies am 22.03.2021 außerdem zwei Belastungen in Höhe von jeweils 30.000,00 € auf, die vom Ehemann der Beklagten verursacht wurden. Diese wurden jedoch im späteren Verlauf wieder zurückgebucht.
Mit E-Mail vom 22.03.2021 (Bl. 44 d. eA. I) forderte die Klägerin die Beklagte sowie ihren Ehemann zur Rückzahlung von 321.500,00 € auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.04.2021 (Bl. 47 d. eA. I) verlangte die Klägerin die Zahlung von 276.940,83 €.
Die Beklagte machte mit Schreiben vom 01.11.2021 (Anlage K 22, Bl. 498 d. eA. I) eine Zahlung von 104.850,18 € für Tätigkeiten ihres Einzelunternehmens für die Jahre 2017 bis 2020 betreffend das Grundstück bei der Klägerin geltend.
Die Klägerin hat geltend gemacht, es handele sich bei dem Konto um ihr privates Girokonto, das sie phasenweise nicht genutzt habe. Über dieses Konto werde ihr gesamter Zahlungsverkehr (eingehende Gehälter, bestehende Verbindlichkeiten) abgewickelt. Von den streitgegenständlichen Abhebungen und Überweisungen im Februar und März 2021 habe sie keine Kenntnis gehabt, diese hätten auch nicht ihrem Willen entsprochen.
Aus der Kontovollmacht habe der Ehemann der Beklagten kein Recht gehabt, die Zahlungen zu veranlassen. Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, ihren Ehemann entsprechend anzuweisen.
Bei der Vereinbarung vom 07.02.1991 handele es sich um eine Vollmacht und keine Treuhandvereinbarung. Sie gewähre dem Ehemann der Beklagten ohnehin keine Rechte. Sie sei zu unbestimmt, es fehlten die für eine Treuhandvereinbarung wesentlichen Elemente wie die konkrete Ausgestaltung der Rechte und Pflichten, Anweisungen, die Haftung und eine Treuhandgebühr. Jedenfalls resultiere daraus keine Verpflichtung zum Erwerb.
Tatsächlich habe sie das Grundstück nicht im Rahmen einer Treuhand erworben, sondern in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ersteigert.
Soweit im Exposé für den Verkauf des Hauses die Rede davon sei, dass die Hauptwohnung im 1. OG von den Eigentümern genutzt werde, habe dies reinen Marketingzwecken gedient. Es sei einfacher, ein teilweise langfristig vermietetes Objekt als Investitionsobjekt zu verkaufen. Es habe dargestellt werden sollen, dass sich die Immobilie gerade für eine Unternehmerfamilie gut eigne.
Die Beklagte und ihr Ehemann hätten während der fast 30 Jahre, die sie, die Klägerin, im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen gewesen sei, nicht ein einziges Mal die Eigentumsübertragung oder Erträge aus dem Grundstück begehrt.
Sie sei seit 1989 finanziell unabhängig. Sie habe zum Zeitpunkt des Erwerbs des Objektes über ein sechsstelliges Jahresgehalt verfügt. Im Jahr 1989 sei sie zur Geschäftsführerin der X. GmbH bestellt worden und habe jedenfalls zeitweise sechsstellige Jahresgehälter erzielt. 1995 habe sie Bezüge von der X. GmbH von 126.883,00 DM im Jahr erhalten. Ohne ausreichende Bonität wären ihr die Kredite zur Finanzierung des Erwerbs der Immobilie nicht gewährt worden. Sie könne aber nicht mehr mit Sicherheit sagen, wie die zwischen dem Kaufpreis (600.000,00 DM) und den aufgenommenen Darlehen (420.000,00 DM) verbleibende Differenz finanziert worden sei. In welcher Höhe tatsächlich Finanzierungsbeiträge der Beklagten erfolgt seien, könne sie nicht mehr abschließend beziffern, weil ihr nicht mehr alle Kontounterlagen vorlägen. Sie gehe davon aus, dass diese Unterlagen wie auch Gehaltsabrechnungen noch bei der Beklagten vorhanden seien.
Auch bei Annahme eines Treuhandverhältnisses bestehe ein Aufwendungsersatzanspruch gegen die Beklagte. Die Beklagte habe das Geld für die Ersteigerung und Unterhaltung des Grundstücks nicht zur Verfügung gestellt, zumindest nicht vollständig.
Sie ,die Klägerin, habe seit 2009 Kosten der Verwaltung des Grundstücks in Höhe von insgesamt 109.895,67 € an das Einzelunternehmen der Beklagten gezahlt. Die Zahlungen seien durch den Ehemann der Beklagten ausgeführt worden.
Sie habe die Beklagte und ihren Ehemann mit E-Mail vom 22.03.2021 aufgrund der zwei Belastungen auf ihrem Konto bei der M. zur Zahlung von 321.500,00 € aufgefordert. Barabhebungen in Höhe von 15.000,00 € habe sie dabei nicht mit eingerechnet. In dem Aufforderungsschreiben ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten seien lediglich Zinsen berücksichtigt.
Der Gegenstandswert der von der Beklagten geltend gemachten Rechtsanwaltskosten sei fehlerhaft. Die Beklagte und ihr Ehemann hätten nach ihrem eigenen Vortrag ihre Prozessbevollmächtigten erst nach Erhalt des Schreibens ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 09.04.2021 kontaktiert, deren Forderung derjenigen der Klageschrift entsprochen habe. Auch müsse eine Anrechnung der Gebühr erfolgen.
Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,
den Beklagten zu 1. zu verurteilen, an sie 276.500,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2021 zu zahlen, davon einen Betrag in Höhe von 200.000,00 € gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 2.,
die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an sie 200.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2021 gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 1. zu zahlen,
hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, ihr die von ihr für die Anschaffung, Unterhalt, Verwaltung und Renovierung bzw. Sanierung der Immobilie H-Straße, V., abzüglich erhaltener Mieteinnahmen und Finanzierungsbeiträgen der Beklagte zu 2. getätigten Aufwendungen zu erstatten.
Die Beklagten haben ursprünglich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 1. hat darüber hinaus ursprünglich widerklagend beantragt,
festzustellen, dass der Klägerin und Widerbeklagten gegenüber dem Beklagten zu 1. und Widerkläger keine den Klagebetrag von 276.500,00 € gemäß Ziffer 1. der Klageanträge übersteigenden Zahlungsansprüche zustehen,
die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, an den Beklagten zu 1. und Widerkläger 4.681,82 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2021 zu zahlen,
festzustellen, dass die Klägerin und Widerbeklagte verpflichtet ist, dem Beklagten zu 1. und Widerkläger Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf die von ihm im vorliegenden Rechtsstreit verauslagten Kosten (Gerichtskosten, Honorarvorschusszahlungen an seinen Prozessbevollmächtigten, ihm vom Gericht aufgegebene Sachverständigen- und/oder Zeugenauslagenvorschüsse) ab dem Zeitpunkt der Zahlung und bis zu dem in dem die erste Instanz betreffenden Kostenfestsetzungsbeschluss angeführten Tag des Beginns der Verzinsung des darin festgestellten Kostenerstattungsbetrages nach Maßgabe der Kostenquote des erstinstanzlichen Schlussurteils zu zahlen,
festzustellen, dass der Anspruch des Beklagten zu 1. und Widerklägers gegenüber der Klägerin und Widerbeklagten auf Erstattung der Kosten dieses Rechtsstreits aus einer (strafbaren) unerlaubten Handlung herrührt.
Die Beklagte hat beantragt,
festzustellen, dass die Klägerin das Grundstück H-Straße in V. als Treuhänderin der Beklagten erworben und als Treuhänderin der Beklagten in Besitz gehalten hat, die Beklagte also „wirtschaftliche Eigentümerin“ des Grundstücks seit dessen Ersteigerung durch die Klägerin war und der Beklagten deshalb im Innenverhältnis zur Klägerin der bei der Veräußerung des Grundstücks H-Straße gemäß Notarvertrag vom 28.10.2020 nach Ablösung der grundbuchlich gesicherten Grundstückslasten verbliebene restliche Kaufpreisbetrag zustand und der noch nicht zur Auszahlung gekommene, den Betrag von 276.000,00 € übersteigende Kaufpreis der Beklagten zusteht,
festzustellen, dass der Klägerin kein den Klagebetrag von 200.000,00 € gemäß Ziffer 2. der Klageanträge übersteigender Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten zusteht,
die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 4.681,82 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Widerklagen abzuweisen.
Die Beklagte hat geltend gemacht, die Klägerin habe das Grundstück in ihrem Auftrag und als ihre Treuhänderin erworben und im Folgenden treuhänderisch gehalten. Weil die Beklagte und ihr Ehemann mit der Zahlung der Darlehensrückzahlungsraten in Verzug geraten seien, habe die Darlehensgeberin ein ihnen für den Ausbau des Hauses gewährtes Darlehen gekündigt und die Zwangsversteigerung erwirkt. Da sie das Grundstück im Eigenbestand hätten halten wollen, hätten sie die Klägerin, die damals studiert habe, gebeten, das Grundstück für die Beklagte zu ersteigern.
Der Ehemann der Beklagten habe die Barkaution in Höhe von 40.000,00 DM namens der Klägerin eingezahlt. Die Verhandlungen bei der R. hätten allein die Beklagte und ihr Ehemann geführt, die Klägerin habe die Darlehensverträge lediglich unterschreiben müssen.
Die weiteren Kosten des Erwerbs und der Unterhaltung hätten die Beklagte und ihr Ehemann aus ihren Mitteln aufgebracht.
Das Darlehen sei überwiegend aus den monatlichen Mieteinnahmen zurückgeführt worden. Das fehlende Geld hätten sie jeweils „zugeschossen“. Ab Mitte der 2000er Jahre sei keine Unterdeckung mehr gegeben gewesen.
Sie hätten das Konto der Klägerin aufgefüllt. Am 23.05.1991 habe die Zeugin Q. einen ihr von der Beklagten zur Verfügung gestellten Betrag von 100.000,00 DM in bar auf das Konto der Klägerin eingezahlt und am 27.05.1991 zwei weitere ihr von der Beklagten zur Verfügung gestellte Barbeträge von 13.400,00 DM und 49.000,00 DM. Dieses Geld stamme aus den Ersparnissen der Beklagten und ihres Ehemanns und aus dem Verkauf von Wertpapieren.
Beide Konten, auf die der Restkaufpreis gezahlt worden sei, seien speziell wegen des Grundstücks auf den Namen der Klägerin angelegt worden. Sie hätten diese Konten durchgehend eigenständig verwaltet. Gleichwohl habe der Ehemann der Beklagten die Überweisung und Abhebungen aus Februar und März 2021 vorher gegenüber der Klägerin angekündigt, diese habe nichts einzuwenden gehabt.
Im Jahr 2009 sei es das Ziel gewesen, die Steuerlast der Klägerin durch die Geltendmachung von steuerlich absetzbaren Leistungen/Aufwendungen für das Objekt zu mindern. Deswegen habe die Beklagte mit ihrem Einzelunternehmen Rechnungen an die Klägerin gestellt. Diese Rechnungen habe die Klägerin jedoch vereinbarungsgemäß nicht ausgeglichen, sondern an ihre Steuerberater weitergeleitet. Diese hätten die Rechnungen gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht. Nur die deswegen an die Klägerin ausgekehrten Steuerrückerstattungen seien an sie, die Beklagte, ausgekehrt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Terminprotokoll vom 20.05.2022 Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklagen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin habe gegen die Beklagte und ihren Ehemann als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von 200.000,00 €.
Der Anspruch gegen den Ehemann der Beklagten folge aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 662 BGB. Zwischen der Klägerin und diesem habe ein Auftragsverhältnis bestanden. Die Klägerin habe dem Ehemann der Beklagten unter dem 03.01.2011 umfassende Kontovollmacht erteilt. Die Kammer gehe davon aus, dass dieser dafür keine Vergütung habe erhalten sollen, deshalb habe der Erteilung der Vollmacht ein Auftrag im Sinne einer unentgeltlichen Geschäftsbesorgung als Grundgeschäft zugrunde gelegen.
Die Kammer gehe nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin davon aus, dass das Konto der Abwicklung von Zahlungen im Zusammenhang mit dem Hausgrundstück gedient und der Ehemann der Beklagten bis zur Vornahme der hier streitigen Verfügungen Überweisungen nur in einem für die Zahlung von Betriebskosten, Erhaltungsaufwendungen oder ähnliches für das Haus üblichen Rahmen vorgenommen habe. Dafür spreche der als Anlage 2 eingereichte Kontoauszug.
Dass der Ehemann der Beklagten im Innenverhältnis und im Rahmen des erteilten Auftrags habe berechtigt sein sollen, 200.000,00 € an seine Ehefrau zu überweisen, vermöge die Kammer nicht zu erkennen. Insoweit sei zwischen der Vollmacht und dem Auftrag zu unterscheiden.
Ob sich aus der vermeintlichen sog. „Treuhandabrede“ vom 07.02.1991 möglicherweise Ansprüche der Beklagten auf Auskehrung des Verkaufserlöses oder eines Teils davon ergäben, könne nach Auffassung der Kammer dahinstehen.
Jedenfalls sei der Ehemann der Beklagten nach dem Auftrag zur Verwaltung der Immobilie nicht berechtigt, ohne Zustimmung der Klägerin von deren Konto einen Betrag in Höhe von 200.000,00 € an seine Ehefrau zu überweisen. Soweit dieser vortrage, er habe die Klägerin über seine Absicht informiert und die Klägerin habe hiergegen keine Einwendungen erhoben, habe die Klägerin diesen Vortrag erheblich bestritten. Beweis für seinen streitigen Vortrag habe er nicht angeboten. Überdies hätte eine bloße Ankündigung oder Information auch nicht genügt. Für eine solche Verfügung in sechsstelliger Größenordnung habe der Ehemann der Beklagten das ausdrückliche Einverständnis der Klägerin einholen müssen, ein solches liege nach dem Inhalt der Akten nicht vor.
Nach alledem gehe die Kammer davon aus, dass der Ehemann der Beklagten mit der Überweisung seine Befugnisse aus dem erteilten Auftrag jedenfalls fahrlässig und pflichtwidrig überschritten habe.
Hierdurch sei der Klägerin ein Schaden in Höhe von 200.000,00 € entstanden, da in dieser Höhe Vermögen von ihrem Konto abgeflossen sei.
Der Anspruch gegen die Beklagte folge aus § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Voraussetzungen lägen vor.
Die Beklagte sei in Höhe des Betrages von 200.000,00 € zu Unrecht bereichert, weil ihr Ehemann unter Missbrauch der ihm erteilten Kontovollmacht 200.000,00 € auf ihr Konto überwiesen habe. Ein Rechtsgrund, warum die Beklagte dieses Geld behalten dürfen solle, sei nicht erkennbar. Aus der seitens der Beklagten als Treuhandabrede bezeichneten Vereinbarung lasse sich nicht ableiten, dass der Beklagten aus dem Verkaufserlös 200.000,00 € zugestanden hätten.
Die Klägerin habe das Haus nicht für die Beklagte, sondern vielmehr im eigenen Namen und – wie die Aufnahme der Darlehen zeige – jedenfalls zu mehr als 2/3 auch auf eigene Rechnung ersteigert. Von daher sei die Vereinbarung vom 07.02.1991, was immer sie besagen solle, nicht umgesetzt worden.
Allenfalls ließe sich diskutieren, ob der Beklagten Ansprüche daraus erwüchsen, dass sie für den Erwerb des Hauses im Versteigerungstermin einen Teil der Kosten aus eigener Tasche bezahlt haben wolle. Dieser Vortrag sei streitig, geeigneten Beweis habe die Beklagte nicht angeboten. Ferner stelle sich die Frage, warum es die Beklagte und ihr Ehemann wegen Verzugs mit Kapitaldienstraten bis zur Zwangsversteigerung der Immobilie hätten kommen lassen, obwohl doch angeblich 184.000,00 € (gemeint wohl: DM) für den Kapitaldienst zur Verfügung gestanden hätten. Selbst wenn die Beklagte und ihr Ehemann, was wenig glaubhaft erscheine, die Klägerin mit 184.000,00 € (gemeint wohl: DM) beim Erwerb der Immobilie unterstützt hätten, folge daraus nicht ohne Weiteres, dass die Beklagte von der Klägerin nun 200.000,00 € zu beanspruchen habe.
Die Klägerin habe ferner gegen den Ehemann der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 76.500,00 €. Der Anspruch folge aus § 667 BGB. Ein Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag, von dem Konto Kosten für die Verwaltung des Hauses zu bestreiten, sei nicht erkennbar. Auch ein Zusammenhang zu dem angeblichen Treuhandauftrag lasse sich nicht erkennen. Die Barabhebung dieser Beträge habe ersichtlich nichts mit der Verwaltung des Hauses zu tun.
Die zugesprochenen Zinsen beruhten auf dem Gesetz.
Auf den geltend gemachten Hilfsantrag komme es nicht an, weil die Hauptanträge begründet seien.
Die Widerklagen seien unbegründet. Soweit sich die Widerklagen auf ein vermeintliches Treuhandverhältnis stützten, lasse sich ein solches nicht feststellen. Widerklagend geltend gemachte Nebenforderungen kämen mangels Hauptforderung ebenfalls nicht in Betracht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie weiterhin die vollständige Abweisung der Klage begehrt und ihre sowie die von ihrem während des Berufungsverfahrens verstorbenen Ehemann erstinstanzlich im Wege der Widerklage geltend gemachten Begehren weiterverfolgt. Hierzu wiederholt und vertieft sie ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Darüber hinaus macht sie geltend, die Begründung des Landgerichts verstoße hinsichtlich der Widerklageanträge zu 1. (ehemaliger Beklagter zu 1.) und 2. (Beklagte) gegen die Denkgesetze. Die Begründetheit dieser Anträge ergebe sich unter schlichter Heranziehung des gesunden Menschenverstandes daraus, dass sich die Klägerin ihr und ihrem verstorbenen Ehemann gegenüber vorgerichtlich eines die Klagebeträge erheblich übersteigenden Zahlungsanspruchs berühmt habe und noch immer berühme.
Auch sei das wirksame Zustandekommen eines Treuhandverhältnisses und dessen Fortbestehen urkundlich bewiesen.
Ihr verstorbener Ehemann habe entgegen der Ansicht des Landgerichts mehrfach Beweis dafür angetreten, dass er die Klägerin über die Überweisung informiert habe. Gleiches gelte für die Behauptung, dass sie, die Beklagten, die restliche zum Erwerb des Grundstücks aus der Zwangsversteigerung erforderliche Summe aus eigenen Mitteln aufgebracht und der Klägerin zur Verfügung gestellt hätten.
Wenn sich dem Landgericht die Frage stelle, warum die Beklagte und ihr Ehemann in Verzug mit den Kapitaldienstraten gewesen seien, hätte es einen Hinweis erteilen müssen. Tatsächlich sei diese Frage nicht entscheidungserheblich. In Verzug seien sie aus Gründen, die nicht interessierten, bereits ab ca. Mitte der 1980er Jahre geraten. Gekündigt worden sei das Darlehen erst 1989. Gleichzeitig sei die Zwangsversteigerung beantragt worden. Wegen der angedrohten Zwangsversteigerung hätten sie bereits vorher die Zahlung der monatlichen Zins- und Tilgungsraten eingestellt. Sie hätten also mehrere Jahre Zeit gehabt, Kapital anzusammeln. Ab 1990 hätten sie in blendenden finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt.
Der Restkaufpreis habe vereinbarungsgemäß ihr, der Beklagten, zugestanden.
Die Annahme eines Auftrags sei unerklärlich. Der pflichtgemäßen Einräumung der unbeschränkten Verfügungsbefugnis habe kein Auftrag zugrunde gelegen. Die Klägerin habe durch die Einräumung dieser Befugnis lediglich die von ihr als Treuhänderin gegenüber der Beklagten übernommene vertragliche Pflicht erfüllt.
Es handele sich um eine Überraschungsentscheidung, die das Gebot rechtlichen Gehörs, die Gewährleistung wirkungsvollen Rechtsschutzes und das faire Verfahren sowie das Willkürverbot verletze. Im Verhandlungstermin habe das Landgericht nicht einmal andeutungsweise erwähnt, dass es dazu neige, der Klage stattzugeben und die Widerklagebegehren als unbegründet abzuweisen. Hätte das Landgericht seiner Hinweispflicht entsprochen, hätten sie und ihr Ehemann das Landgericht auf seine aktenwidrigen Unterstellungen und auf die tatsächlich streitgegenständliche Sach- und Rechtslage hingewiesen.
Der erstinstanzliche Richter habe ihr „Recht auf Beweis“ verletzt. Die Vorschrift des § 138 ZPO habe er übersehen und den diesbezüglichen Hinweis des Prozessbevollmächtigten auf Bl. 378 f. der elektronischen Gerichtsakte kommentarlos ignoriert.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Bochum vom 16.09.2022 gemäß den erstinstanzlichen Schlussanträgen des ehemaligen Beklagten zu 1. und Widerklägers zu 1. und der Beklagten und Widerklägerin zur Klage und zu ihren Widerklagen zu erkennen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin macht geltend, der Vortrag der Beklagten zu ihren finanziellen Verhältnissen sei widersprüchlich. Die Beklagte habe keinen geeigneten Beweis für ihre Zahlungsfähigkeit angeboten.
Die Annahme eines Auftrags sei nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe keine Befugnisse hinsichtlich ihres Kontos gehabt.
Eine Überraschung könne allenfalls aus grundsätzlich fehlerhafter rechtlicher Wertung des eigenen Vortrags folgen. Die Klägerin habe mehrfach dargelegt, dass das Beklagtenvorbringen unschlüssig sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll des Senatstermins vom 13.06.2025 Bezug genommen.
Der Senat hat die Klägerin sowie den gem. § 141 Abs. 3 ZPO bevollmächtigten Prozessbevollmächtigten der Beklagten persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T., D. und Q.. Wegen des Ergebnisses wird ebenfalls Bezug genommen auf das Terminprotokoll vom 13.06.2025 nebst Vermerk der Berichterstatterin.
II.
1.
Die Berufung ist zulässig und genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 2 und 3 ZPO.
2.
Sie ist jedoch nicht begründet.
a)
Die Klägerin hat gegen die nunmehr allein passivlegitimierte Beklagte aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB in Verbindung mit § 1922 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihrem Konto abgehobenen bzw. an die Beklagte überwiesenen Beträge in Höhe von insgesamt 276.500,00 €.
Die Beklagte bzw. ihr Ehemann haben diese Beträge auf Kosten der Klägerin erlangt. Dies geschah nicht aufgrund einer Leistung der Klägerin. Vielmehr war der Beklagten bewusst, dass die Überweisung durch ihren Ehemann erfolgt ist, der dazu im Innenverhältnis zur Klägerin nicht berechtigt war.
Einen rechtlichen Grund für das Behaltendürfen hat die Beklagte nicht beweisen können.
aa)
Das Bestehen eines Rechtsgrundes, mithin das Bestehen der behaupteten Treuhandabrede, hat die Beklagte zu beweisen. Bei Abhebungen von Konten mittels einer Vollmacht des Kontoinhabers muss der Abhebende den behaupteten Rechtsgrund beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 05.03.1985 – IVa ZR 141/84, juris Rn. 18; OLG Bamberg, Urteil vom 25.02.2002 – 4 U 116/01, juris Rn. 58). Nichts Anderes kann daher auch für Überweisungen gelten, die mittels einer Vollmacht des Kontoinhabers vorgenommen worden sind.
bb)
Der Senat ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit davon überzeugt, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten eine Treuhandabrede bestand, aufgrund derer die Klägerin das Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück auf Rechnung der Beklagten erworben hat.
(1)
Für das Bestehen einer entsprechenden Treuhandabrede spricht zwar die Vereinbarung vom 07.02.1991.
Dort wird ausdrücklich ein „Treuhandauftrag“ erwähnt. Ferner hat die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung eingeräumt, dass sie das für die Ersteigerung fehlende Geld von der Beklagten erhalten hat.
Soweit in der Vereinbarung auch von einer „Vollmacht“ die Rede ist, steht dies einer Einordnung der Vereinbarung als Treuhandabrede nicht entgegen. Insoweit mag grundsätzlich auch eine Ersteigerung des Grundstücks im Namen der Beklagten gewollt gewesen sein; eine solche ist aber jedenfalls nicht erfolgt, weil die Klägerin das Grundstück unstreitig in eigenem Namen ersteigert hat.
(2)
Gegen das Bestehen eines Treuhandverhältnisses spricht allerdings das weitere Verhalten der Parteien.
(a)
Sämtliche Einnahmen aus dem Grundstück und sämtliche Ausgaben, die für das Grundstück zu bestreiten waren, sind auf Konten der Klägerin eingegangen bzw. von Konten der Klägerin beglichen worden.
Die Vorlage dieser Kontoauszüge hat darüber hinaus gezeigt, dass die Konten der Klägerin nicht ausschließlich für Ausgaben und Einnahmen betreffend das Grundstück verwendet wurden, sondern auf diesen Konten auch Einkommen der Klägerin einging und von diesen persönliche Ausgaben der Klägerin bestritten worden sind.
Hätte die Klägerin das Grundstück im Wege einer Treuhand für die Beklagte halten wollen, hätte es nahegelegen, hierfür ein separates Konto einzurichten, auf dem nur Geldverkehr betreffend das Grundstück stattfindet, weil dies eine ordnungsgemäße Abrechnung der Treuhand erleichtert hätte.
(b)
Der Klägerin sind zum Erwerb des Grundstücks verschiedene Darlehen gewährt worden.
Es ist davon auszugehen, dass im Rahmen der Darlehensgewährung eine Überprüfung der Klägerin im Hinblick auf ihre Bonität stattgefunden hat. Sie muss daher zu diesem Zeitpunkt über Einkommen verfügt haben, das es ihr aus Sicht der finanzierenden Bank ermöglichte, die Darlehensraten zu begleichen.
Die Klägerin war unstreitig Geschäftsführerin der X. GmbH. Sie hat durch Vorlage einzelner Kontoauszüge nachgewiesen, dass ihr zwar nicht zu Beginn ihrer Tätigkeit, jedoch im weiteren Verlauf ein nicht unerhebliches Gehalt ausgezahlt worden ist, das es ihr ermöglichte, davon Darlehensraten zu begleichen, soweit diese nicht durch Mieteinnahmen gedeckt waren.
Unerheblich ist, ob die Klägerin für ihr Gehalt tatsächlich gearbeitet oder, wie die Beklagte behauptet und die Zeugin Q. bestätigt hat, ihre Zeit überwiegend „auf dem Golfplatz“ verbracht hat. Dies hätte die Gesellschafter der X. GmbH zur Kündigung des mit der Klägerin geschlossenen Dienstvertrages berechtigt; der Vergütungsanspruch der Klägerin hingegen wird davon nicht berührt (vgl. BGH, Urteil vom 04.02.2010 – IX ZR 18/09, juris Rn. 55).
(c)
Die Beklagte hat der Klägerin ab 2009 Kosten für die Verwaltung des Grundstücks in Rechnung gestellt. Sie hat solche im November 2021 sogar durch Mahnbescheid geltend gemacht. Es trifft also nicht zu, dass diese Rechnungen nur zum Schein ausgestellt worden sind.
Hätte ein Treuhandverhältnis bestanden, hätte jedoch die Beklagte selbst die Kosten für die Verwaltung des Grundstücks tragen müssen. Es hätte kein Anspruch gegen die Klägerin auf Bezahlung dieser Rechnungen bestanden, entsprechend hätten diese auch steuerlich nicht geltend gemacht werden dürfen.
Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, der insoweit nach § 141 Abs. 3 ZPO von der Beklagten bevollmächtigt worden ist, hat keine plausible Erklärung dafür angeben können, wieso die Beklagte durch Mahnbescheid die Kosten für die Verwaltung des Grundstücks von der Klägerin verlangt.
(d)
Die Beklagte hätte das Grundstück auch in eigenem Namen ersteigern können. Es gab keinen Grund, damit die Klägerin im Rahmen eines Treuhandverhältnisses zu beauftragen.
Einen solchen plausiblen Grund konnte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten auch auf Nachfrage nicht nennen. Er hat hierzu lediglich erklärt, dies sei ein Rat des (damaligen) Familienanwalts gewesen. Die Beklagte und ihr Ehemann hätten im Außenverhältnis nicht tätig werden sollen. Die genauen juristischen Gründe konnte er nicht benennen.
Die Klägerin wiederum hat angegeben, dass die Beklagte in der Vergangenheit für Verbindlichkeiten ihres Ehemanns, des verstorbenen ehemaligen Beklagten zu 1., gebürgt habe und deswegen habe verhindert werden sollen, dass ihre Gläubiger auf das Vermögen (und damit auch den Grundbesitz) zugreifen könnten. Ein solcher Zugriff ist jedoch nur dann ausgeschlossen, wenn das Grundstück nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich der Klägerin gehören sollte. Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass der Familienanwalt der Beklagten von einer Treuhand abgeraten hat und eine solche von den Parteien daher auch nicht vereinbart worden ist.
(e)
Sämtliche Einnahmen und Ausgaben betreffend das Grundstück sind bei der Klägerin steuerlich berücksichtigt worden. Eine plausible Erklärung dafür hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten wiederum nicht geben können.
Insbesondere ist es unerheblich, ob es sich um eine „stille“ Treuhand handeln sollte. Auch eine „stille“ Treuhand muss gegenüber den Finanzbehörden offengelegt werden, weil die steuerlichen Auswirkungen eines Grundstücks den wirtschaftlichen und nicht den rechtlichen Eigentümer treffen.
Gleiches gilt daher auch für den Umstand, dass im Rahmen des Verkaufs des Grundstücks durch die Klägerin das Bestehen eines Treuhandverhältnisses verneint worden ist. Hiervon hatte die Beklagte, die den Entwurf des Grundstückskaufvertrages vorab von der Klägerin zugesandt bekommen hatte, Kenntnis, dagegen eingeschritten ist sie nicht.
(3)
Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte bzw. ihr Ehemann das Grundstück tatsächlich allein verwaltet haben, d.h. sämtliche Entscheidungen betreffend das Grundstück vorbereitet und durchgeführt haben.
Dies ist in familiären Verhältnissen nicht ungewöhnlich und vorliegend auch dadurch bedingt, dass die Beklagte und ihr Ehemann selbst in dem Haus gewohnt haben und daher ein eigenes Interesse daran hatten, dass das Grundstück ordnungsgemäß verwaltet wird.
Die Klägerin wiederum befand sich in Hamburg und daher nicht vor Ort. Auch vor diesem Hintergrund ist verständlich, dass die Beklagte die Verwaltung übernommen hat. Dies beweist jedoch nicht, dass die Klägerin das Grundstück treuhänderisch für die Beklagte gehalten hat.
(4)
Ebenfalls kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass diese erhebliche Beträge zur Finanzierung und Erhaltung des Grundstücks beigesteuert hat.
Dies deutet ebenfalls nicht zwingend auf eine Treuhand hin. Denn die Beklagte hatte ein erhebliches Interesse daran, dass die Immobilie im Besitz der Familie bleibt, weil sie diese selbst gemeinsam mit ihrem Ehemann bewohnt hat. Es ist daher nachvollziehbar, dass sie die Klägerin, ihre Tochter, dabei unterstützt hat, die Immobilie weiter halten zu können.
(5)
Der Umstand, dass in dem Verkaufsexposé die Beklagte und ihr Ehemann als Eigentümer ausgewiesen sind, ist ebenfalls nicht ausreichend aussagekräftig.
Die Klägerin hat insoweit erläutert, dies habe reinen Marketingzwecken gedient, weil das Grundstück so besser zu verkaufen gewesen sei. Auszuschließen ist dies nicht.
(6)
Die Zeugen T. und D. konnten keinerlei Aussage dazu machen, welche Vereinbarungen die Parteien im Rahmen der Ersteigerung des Grundstücks getroffen haben. Beide haben die Parteien zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht gekannt und in ihrer Funktion als Mitarbeiter der R. betreut. Ihre Vernehmung war unergiebig.
(7)
Die Zeugin Q. hat zwar den Vortrag der Beklagten dahingehend bestätigt, dass das Geld für die Ersteigerung des Hauses von ihren Eltern gekommen sei und die Eltern auch die Kreditverbindlichkeiten bedient hätten.
Dies stellte jedoch ersichtlich lediglich eine Wertung der Zeugin dar. Denn unstreitig sind die Darlehensverbindlichkeiten von einem Konto der Klägerin beglichen worden. Die Zeugin ist mithin allein aufgrund des Umstands, dass aus ihrer Sicht sämtliche Gelder von ihren Eltern zur Verfügung gestellt worden sind, davon ausgegangen, dass die Klägerin das Grundstück im Rahmen einer Treuhand für die Beklagte ersteigert hat.
Insoweit jedoch ist die Zeugin offensichtlich auch davon ausgegangen, dass auch das Gehalt, dass die Klägerin von der X. GmbH für ihre Geschäftsführertätigkeit erhalten hat, von den Eltern „stammte“. Dies ist rechtlich aber unzutreffend: Das Geld stand – wie dargelegt – der Klägerin zu, unabhängig davon, wie umfangreich ihre Tätigkeit für die X. GmbH tatsächlich war. Dass ihre Eltern Beträge beigesteuert haben, ist – wie dargelegt – kein Nachweis dafür, dass die Klägerin das Grundstück nur im Rahmen einer Treuhand erworben hat.
Die Zeugin hat im Übrigen ausgeführt, das Haus habe „in der Familie“ bleiben sollen, ihre Eltern hätten in dem Haus „alt werden“ sollen. Dies wäre aber unabhängig davon der Fall, ob die Klägerin das Grundstück auf eigene Rechnung ersteigert hat oder auf Rechnung der Beklagten. Denn die Beklagte und ihr Ehemann sind in dem Haus wohnen geblieben.
Zu der Vereinbarung einer Treuhand selbst hat die Zeugin nichts sagen können. Im Rahmen ihrer Vernehmung ist im Gegenteil deutlich geworden, dass sie den Begriff der Treuhand tatsächlich gar nicht kennt bzw. rechtlich richtig erfasst. So hat sie ausgesagt, sie mache jetzt die „Treuhand“ für ihre Mutter, meinte damit ersichtlich aber lediglich, dass sie die Angelegenheiten ihrer Mutter erledigt, möglicherweise im Rahmen einer Vollmacht. Die Aussage der Zeugin war daher ebenfalls insgesamt unergiebig.
(8)
Weitere Beweismittel standen nicht zur Verfügung.
(a)
Soweit die Beklagte die ehemalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin, Rechtsanwältin C., als Zeugin benannt hat, war der Senat mangels Entbindung der Zeugin von der anwaltlichen Schweigepflicht gehindert, diese zu vernehmen, weshalb die Beklagte letztlich auf die Zeugin verzichtet hat.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dies nicht als Beweisvereitelung zu Lasten der Klägerin zu werten.
Eine Beweisvereitelung liegt nur in einem vorwerfbaren, missbilligenswerten Verhalten. Im Rahmen der fehlenden Befreiung von der Schweigepflicht kann davon nicht die Rede sein, wenn die die Genehmigung verweigernde Partei Anlass zu der Besorgnis hat, dass der Zeuge aufgrund der mandantschaftlichen Verbundenheit bzw. unter dem Eindruck einer drohenden Schadensersatzpflicht dazu neigen könnte, einseitig den Rechtsstandpunkt der Gegenpartei zu untermauern (BGH, Beschluss vom 26.09.1996 – III ZR 56/96, juris Rn. 8).
Vorliegend hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten Rechtsanwältin C. mit strafrechtlichen und standesrechtlichen Konsequenzen gedroht. Vor diesem Hintergrund hatte die Klägerin durchaus Anlass zur Befürchtung, dass die Zeugin zu Gunsten der Beklagten aussagt, um diese von der Einleitung entsprechender Maßnahmen abzuhalten.
(b)
Der Zeuge A./B. konnte ebenso wie der Zeuge Y. mangels Angabe einer ladungsfähigen Anschrift nicht geladen werden.
Soweit die Beklagte angekündigt hat, den Zeugen B. zum Termin zu stellen, ist dies nicht geschehen. Auch ein Attest zum Nachweis der Verhandlungsunfähigkeit des Zeugen hat die Beklagte nicht eingereicht, so dass davon auszugehen war, dass die Beklagte auf diesen Zeugen verzichtet hat.
(c)
Auf die Zeugen T., E. und L. kam es vorliegend nicht an. Diese waren dafür benannt, dass die von der Beklagten ab 2009 gegenüber der Klägerin berechneten Kosten für die Verwaltung des Grundstücks von der Klägerin steuerlich geltend gemacht worden sind. Dies ist jedoch unstreitig.
Gleiches gilt für den Zeugen N.. Dieser ist dafür benannt worden, dass die Beklagten die Darlehensverträge allein für die Klägerin ausgehandelt haben. Auch dies ist unstreitig.
cc)
Ein anderer Rechtsgrund ist von der Beklagten weder vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich.
Insbesondere kann auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte Gelder zur Finanzierung beigesteuert hat, ein Recht zum Behaltendürfen abgeleitet werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich insoweit um eine Schenkung der Beklagten gehandelt hat.
Darüber hinaus kann die Höhe der Beträge, die die Beklagte der Klägerin zur Verfügung gestellt hat, nicht festgestellt werden. Die Zeugin Q. hat keine konkreten Beträge bestätigen können, sie hat insoweit nur ausgesagt, sie habe öfter Beträge auf ein Konto eingezahlt, und es habe sich zwei Mal um große Summen gehandelt. Dies genügt nicht, um einen Mindestanspruch der Beklagten feststellen zu können.
b)
Da der Klage bereits aufgrund des Hauptantrags stattzugeben war, war über den hilfsweise gestellten Klageantrag nicht zu entscheiden.
c)
Die Widerklage der Beklagten ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet. Soweit ursprünglich der verstorbene Ehemann der Beklagten die Widerklage erhoben hat, ist die Beklagte gemäß § 1922 BGB an seine Stelle getreten.
aa)
Soweit die Beklagte festgestellt wissen möchte, dass der Klägerin ihrem Ehemann gegenüber kein den Klagebetrag von 276.500,00 € übersteigender Zahlungsanspruch zusteht, ist der Antrag jedenfalls mittlerweile unzulässig.
Die Klägerin hat sich in der E-Mail vom 22.03.2021 zwar eines Anspruchs in Höhe von 321.500,00 € berühmt. Soweit in der E-Mail von 351.500,00 € die Rede war, handelte es sich ersichtlich um einen Schreibfehler.
Die Klägerin hat jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, dass sie keine über die klageweise geltend gemachten Beträge hinausgehenden Ansprüche gegen die Beklagte oder ihren Ehemann geltend machen bzw. behaupten möchte. Damit hat sie ihr Berühmen aufgegeben, und das Rechtsschutzbedürfnis der Beklagten bzw. ihres Ehemannes ist entfallen. Der Antrag ist damit unzulässig geworden.
bb)
Einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, die ihrem Ehemann entstanden sind, hat die Beklagte nicht. Die Klägerin hat vorgerichtlich zu Recht die Rückzahlung verlangt, die Verteidigung hiergegen war somit nicht berechtigt. Die hierfür entstandenen Kosten kann die Beklagte von der Klägerin daher nicht ersetzt verlangen.
cc)
Der Antrag des Ehemanns der Beklagten, die Verzinsungspflicht auf die von ihm im Rechtsstreit verauslagten Kosten bis zum Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses festzustellen, ist ebenfalls unbegründet.
Es gibt zwar grundsätzlich einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch, dieser kann jedoch wegen des Vorrangs des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs nicht durchgesetzt werden, so dass auch kein Verzug mit der Folge der Verzinsungspflicht eintreten kann (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2023 – VIII ZR 125/21, juris Rn. 29).
Im Übrigen fehlt es vorliegend an einem Kostenerstattungsanspruch des Ehemanns der Beklagten, so dass auch Zinsen darauf nicht geschuldet sind.
dd)
Der Antrag des Ehemanns der Beklagten, festzustellen, dass seine Ansprüche auf Erstattung der Kosten des Rechtsstreits aus einer unerlaubten Handlung herrühren, ist ebenfalls unbegründet.
Dies folgt bereits daraus, dass dem Ehemann der Beklagten keine Ansprüche auf Erstattung der Kosten des Rechtsstreits zustehen.
ee)
Die Beklagte hat auch keinen Anspruch darauf, feststellen zu lassen, dass die Klägerin das Grundstück als Treuhänderin erworben und in Besitz gehalten hat. Ein entsprechendes Treuhandverhältnis hat sie, wie vorstehend ausgeführt, nicht beweisen können.
ff)
Der Antrag der Beklagten, festzustellen, dass der Klägerin ihr gegenüber kein den Klagebetrag von 200.000,00 € übersteigender Zahlungsanspruch zusteht, ist nicht mehr zulässig. Insoweit hat die Klägerin ihr Berühmen, wie dargelegt, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat fallengelassen, so dass der Antrag nicht mehr zulässig war.
gg)
Die Beklagte hat auch keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
In der E-Mail vom 22.03.2021 hat die Klägerin zwar einen Anspruch gegen die Beklagte in Höhe von 321.500,00 € geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt standen ihr mangels Übergangs des Vermögens des Ehemanns auf die Beklagte jedoch nur Ansprüche in Höhe von 200.000,00 € zu. Die Klägerin hat sich daher zu Unrecht weitergehender Ansprüche berühmt.
Die Inanspruchnahme wegen einer Geldforderung begründet jedoch nicht ohne Weiteres einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch des in Anspruch Genommenen hinsichtlich der für die außergerichtliche Abwehr des Anspruchs aufgewendeten Anwaltskosten. Es müssen vielmehr die Voraussetzungen einer materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage erfüllt sein (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2006 – VI ZR 224/05, juris Rn. 7). Dies ist vorliegend nicht der Fall:
Ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB setzt das Bestehen einer rechtlichen Sonderverbindung voraus. Eine solche bestand zwar zwischen der Klägerin und dem Ehemann der Beklagten aufgrund der diesem erteilten Kontovollmacht. An einer solchen Verbindung fehlt es jedoch gegenüber der Beklagten. Insbesondere bestand kein Treuhandverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, das Grundlage für einen Schadensersatzanspruch sein könnte. Allein durch die Geltendmachung eines Anspruchs, der tatsächlich nicht besteht, entsteht eine solche Sonderverbindung nicht (BGH, a.a.O., juris Rn. 13).
Ausnahmen kommen in Betracht, wenn der in Anspruch Genommene im Einzelfall besonders schutzwürdig ist. Dies ist jedoch nicht ersichtlich. Einen generellen Kostenerstattungsanspruch gegen denjenigen, der sich unberechtigt eines Rechts berühmt, kennt die deutsche Rechtsordnung nicht. Es gehört zum allgemeinen Lebensrisiko, mit unberechtigten Ansprüchen konfrontiert zu werden (BGH, a.a.O., juris Rn. 14).
Auch aus § 683 BGB folgt ein solcher Anspruch nicht; die Abwehr des Anspruchs der Klägerin durch die Beklagte ist keine dem Interesse und mutmaßlichen Willen der Klägerin entsprechende Maßnahme (vgl. BGH, a.a.O., juris Rn. 16).
§ 823 Abs. 1 BGB ist ebenfalls nicht einschlägig, weil die Klägerin in keines der dort genannten Rechtsgüter eingegriffen und die Beklagte einen reinen Vermögensschaden erlitten hat. Die unberechtigte Geltendmachung einer Forderung stellt keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beklagten dar (BGH, a.a.O., juris Rn. 17).
Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB ist ebenso wenig wie ein Anspruch aus § 826 BGB ersichtlich. Insoweit fehlt es schon an einem Schädigungsvorsatz der Klägerin. Diese hat die Summe zwar einheitlich von der Beklagten und ihrem Ehemann verlangt, ist dabei aber ersichtlich von einem gemeinschaftlichen Handeln ausgegangen. Sie war zu diesem Zeitpunkt nicht anwaltlich beraten.
III.
Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es handelt sich um eine Entscheidung aufgrund einer Beweiswürdigung im Einzelfall.