Rechtsprechung / Landgericht Bochum
Landgericht Bochum Urteil vom 19.09.2022 – 11 KLs 14/22
11. Strafkammer · ECLI:DE:LGBO:2022:0919.11KLS14.22.00
Gründe
(bezüglich des Angeklagten E. abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Prozessgeschichte
Mit der zugelassenen Anklage der Staatsanwaltschaft Bochum wird den Angeklagten B. und P. E. zur Last gelegt, in der Zeit von Januar 0000 bis zum 00.00.0000 in Q. und andernorts gemeinschaftlich im Zusammenhang mit der Errichtung eines Amphetaminlabors durch drei selbständige Handlungen (Ziffern 1- 3 der Anklage ) mit Amphetamin in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben und dabei als Mitglied einer Bande gehandelt zu haben, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden habe.
Der Angeklagten R. H. wird zur Last gelegt, zu diesem bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Amphetamin in nicht geringer Menge - u.a. durch die Bereitstellung der Räumlichkeiten für den Betrieb der Amphetaminküche - durch eine Tat Hilfe geleistet zu haben.
Zudem wird ihr der unerlaubte Besitz einer nicht geringen Menge Marihuana vorgeworfen (Ziffer 4 der Anklage).
Die Kammer ist nach Erteilung rechtlicher Hinweise mit Beschluss vom 19.09.2022 zu den aus dem Tenor ersichtlichen Schuldsprüchen gelangt.
II.
Feststellungen zur Person
1. Feststellungen zur Person des Angeklagten B.
Der heute 50 Jahre alte Angeklagte B. wurde als älterer von zwei Söhnen seiner Eltern in W. in V. geboren. Sein Bruder ist ein Jahr und 9 Monate jünger. Der Vater des Angeklagten wanderte bereits im Jahr 0000 in die I. aus und arbeitete bis zu seiner Berentung bei einem Bohrunternehmen. Die Mutter des Angeklagten war Hausfrau und verblieb nach dem Fortgang des Vaters nach Z. mit ihren beiden Söhnen zunächst in V.. Im Jahr 0000, als der Angeklagte 13 Jahre alt war, folgte die Mutter im Wege der Familienzusammenführung mit den Kindern dem Vater in die T. nach.
Die Familie des Angeklagten hatte zunächst wenig Geld zur Verfügung und der Angeklagte empfand es als problematisch, dass die Familie ihren Lebensunterhalt nicht angemessen zu bestreiten vermochte. Er selbst wurde in die 8. Schulklasse aufgenommen und es fiel ihm wegen der fehlenden deutschen Sprachkenntnisse schwer, dem Unterricht zu folgen. Nach Beendigung der 9. Klasse verließ er die Schule ohne Abschluss und besuchte ein Jahr lang das Haus des Handwerks in D.. Anschließend absolvierte er eine Ausbildung zum Baumaschinenführer und arbeitete sechs Jahre lang für ein Bauunternehmen in S..
Bereits im Alter von 17 oder 18 Jahren hatte der Angeklagte seine Ehefrau geheiratet.
Aus der Ehe sind zwei Söhne hervorgegangen. Der im Jahr 0000 erstgeborene Sohn litt unter einer unheilbaren Muskelschwäche, war aufgrund erheblicher körperlicher Einschränkungen Zeit seines Lebens ein Vollpflegefall und starb im Jahr 0000. Der jüngere Sohn ist heute 27 Jahre alt und arbeitet in der Gastronomie.
Im Jahr 0000 erlitt der Angeklagte - den die Erkrankung des älteren Sohnes sehr belastete - erstmals einen Herzinfarkt. Ihm wurden drei Stents eingesetzt, die seine gesundheitliche Situation aber nicht nachhaltig stabilisierten. Er gab seine Tätigkeit als Angestellter in dem Bauunternehmen auf und gründete ein eigenes kleines Bauunternehmen. 0000 erlitt er einen weiteren Herzinfarkt, infolge dessen ihm drei Bypässe gelegt werden mussten und er seine Unternehmung aufgab. Später gründete er mit einem Bekannten - einem Bauingenieur - ein Unternehmen, das sich mit dem Ankauf von Immobilien in C. anschließendem Umbau und Weiterverkauf befasste. Im Jahr 0000 schied der Angeklagte aus diesem Unternehmen aus.
Im Anschluss war er bei der in DH. ansässigen AU. beschäftigt, für die auch sein guter Freund QD. tätig war, bevor er wiederum ein eigenes Unternehmen - die OS. - gründete.
Den Angaben des Angeklagten zufolge sei die OS. - derer sich der Angeklagte auch in tatbezogener Weise bediente - bundesweit in der Verwaltung von Immobilien und später in der Industriereinigung tätig gewesen und habe mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt.
Kunden - so der Angeklagte - seien unter anderem der KA., die ZF. und die HX. gewesen, wobei die Verträge mit dem KA. und der HX. nicht unmittelbar mit der OS., sondern über die VC. abgeschlossen worden seien. Infolge der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie sei die Auftragslage dann ab 0000 rückläufig gewesen.
Entgegen den Angaben des Angeklagten vermochte die Kammer zu einem irgendwie gearteten tatsächlichen und legalen geschäftlichen Handeln der OS. keine belastbaren Feststellungen zu treffen.
Der Angeklagte unterhält gegenwärtig neben der Beziehung zu seiner Ehefrau eine weitere intime Beziehung mit einer anderen Frau, mit der er eine 14-jährige Tochter hat. Den Angaben des Angeklagten zufolge weiß seine Ehefrau von der zweiten Frau in seinem Leben und duldet die Beziehung.
Im Jahr 0000 entfaltete der Angeklagte zudem Bestrebungen, partnerschaftliche Kontakte mit der 14 Jahre jüngeren Mitangeklagten H. aufzunehmen, und beide verbrachten im Juli einen gemeinsamen Urlaub mit einem Wohnwagen in EI., V. und XF..
Im September 2021 erlitt der Angeklagte einen weiteren Herzinfarkt, der eine kurzzeitige stationäre Aufnahme in einem serbischen Krankenhaus erforderlich machte. Aufgrund seiner Herz- sowie einer seit 8 Jahren bestehenden Diabetes-Erkrankung ist er durchgängig auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen.
Alkohol und Bestäubungsmittel konsumiert er aufgrund seines gesundheitlichen Zustands nicht.
Nach eigenen Angaben hat er Schulden bei seinem Vater, über deren Höhe er keine Angaben machte.
Der Angeklagte M. ist bislang einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten.
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 17.11.2020, Az.: 265a Cs-3031 Js 6240/20 - 283/20, rechtskräftig seit dem 30.12.2020, wurde er wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt.
Nach den Schilderungen des Angeklagten habe es sich bei der Verurteilung um ein Missverständnis gehandelt und der gegen ihn erhobene Betrugsvorwurf sei falsch.
Er habe tanken müssen, sein Portemonnaie aber nicht mit sich geführt. In Absprache mit einer Mitarbeiterin der Tankstelle habe er tanken dürfen und die Tankstelle habe ihm anschließend eine Rechnung übersandt. Die Rechnung sei jedoch nicht bei ihm, sondern bei seinen Verwandten angekommen, die sie „in die Ecke geworfen“ hätten, sodass er sie nicht habe begleichen können. Es sei nämlich so, dass er zusammen mit seinen Verwandten in einem Haus gewohnt habe. Dort habe es drei Briefkästen gegeben, die jeweils mit „M.“ beschriftet gewesen seien.
Warum er dem Strafbefehl nicht entgegengetreten sei, sei ihm nicht mehr erinnerlich.
Für die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main wird der Angeklagte gegenwärtig unter dem Aktenzeichen 3310 Js 238290/21 wegen Strafverfolgung gesucht.
Der Angeklagte wurde aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bochum vom 14.12.2021 (64 Gs 4503/21) im Zusammenhang mit dem entsprechenden europäischen Haftbefehl vom 20.12.2021 am 00.00.0000 in XF. festgenommen, am 00.00.0000 in die I. überstellt und befindet sich seitdem für das hiesige Verfahren in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt N..
Im Juni 2022 wurde er für einige Tage in das Justizvollzugskrankenhaus TN. zum Zwecke aktualisierter medikamentöser Einstellung verlegt.
2. Feststellungen zur Person der Angeklagten R. H.
a) Allgemeine Feststellungen zur Person der Angeklagten
Die heute 36 Jahre alte Angeklagte R. H. wurde als älteres von zwei Kindern ihrer Eltern in JG., geboren. Der Vater war gelernter Lkw-Fahrer, die Mutter arbeitete bis zu ihrer Berentung als Reinigungskraft, und der ein Jahr jüngere Bruder der Angeklagten arbeitet gegenwärtig bei einer Umzugsfirma in YU..
Ihre Kindheit verbrachte die Angeklagte in BT.. Sie besuchte den Kindergarten und wurde im Alter von sechs Jahren regelgerecht eingeschult. Wenngleich es ihr oftmals schwerfiel, sich anhaltend für die Dauer des Unterrichts zu konzentrieren, waren ihre schulischen Leistungen ansprechend und sie wechselte nach der Grundschule im Jahr 0000 auf das Gymnasium. Auch dort hielten gewisse Konzentrationsprobleme an und es zeichneten sich Anhaltspunkte für eine ADHS-Erkrankung der Angeklagten ab, wegen derer der Angeklagten in den späteren Jahren eine Medikation verordnet wurde.
Im Jahr 0000 begab sich die Familie auf Veranlassung der Mutter der Angeklagten - einer Spätaussiedlerin - in die I. und ließ sich in einem Aussiedlerheim in YU. nieder. Die Angeklagte, die in der Folgezeit die deutsche Sprache rasch erlernte, besuchte in Z. zunächst die IF., eine Haupt- und Realschule in ET., und wechselte im Jahr 0000 auf die MV.-Schule in YU., wo sie im Jahr 0000 im Bereich Wirtschaft und Verwaltung das Fachabitur erwarb.
Anschließend nahm sie an der Technischen Hochschule FF. das Studium der Betriebswirtschaftslehre auf und strebte den Abschluss als Diplombetriebswirtin an. Im Wintersemester 2009/2010 absolvierte sie ein Auslandssemester an der RQ. in QX..
Zum Ende des Studiums lernte die Angeklagte den JT. - den Eigentümer der an der Tatörtlichkeit befindlichen Immobilie - kennen. Beide wurden ein Paar und wanderten im März 0000 zusammen nach XE., aus. Dort machten sie sich im Öl- und Autohandel selbständig.
Die Angeklagte begann zudem, Marihuana für den Eigenkonsum anzubauen, da sie den Konsum von Cannabis schätzte und diesen der Einnahme der ADHS-Medikation vorzog. Sie greift seitdem bis heute anhaltend und täglich auf Marihuana zurück.
Von 0000 bis 0000 absolvierte die Angeklagte an der NV. in XE., ein Aufbaustudium, welches sie jedoch nicht abschloss.
Im Frühjahr 0000 zogen die Angeklagte und JT. weiter nach LE. und waren dort weiter gemeinsam - in unbekannt gebliebener Branche - selbständig tätig.
Später trennten sie sich und die Angeklagte begab sich allein zurück nach EV..
Dort lernte sie einen Russen kennen, mit dem sie für kurze Zeit liiert war. Der Einlassung der Angeklagten zufolge vermochte sie sich indes nicht mit dessen beruflicher Tätigkeit anzufreunden. Der Partner der Angeklagten war im Fleischhandel tätig und die Angeklagte beschreibt dies als Handel mit „Gift“.
Sie selbst hatte zu diesem Zeitpunkt bereits eine unkonventionelle Lebensgestaltung für sich etabliert, ernährte sich vorwiegend und erst in den Abendstunden von Rohkost, griff regelmäßig auf Marihuana zurück und lehnte den Verzehr nicht natürlicher Lebensmittel mit chemischen Zusätzen ab.
0000 kehrte die Angeklagte nach Z. zurück. Sie unternahm den Versuch, sich mit dem Vertrieb von Früchten und Rohkost selbständig zu machen, erzielte aber keinen Umsatz.
Ihren Lebensunterhalt bestritt sie fortan aus ihrer Tätigkeit als Verwalterin des Gebäude- und Hallenkomplexes BS.-straße in Q..
Diesen Komplex hatte ihr früherer Partner JT., der weiter in QP. weilte, zwischenzeitlich erworben. VV. bat die Angeklagte, zu der er nach der Trennung weiter guten Kontakt pflegte, um die Verwaltung und Vermietung des Objekts vor Ort. Als Ausgleich zahlte er ihr monatlich bis zu 500 Euro. Außerdem durfte sie mit ihrem Hund in dem zugehörigen Wohnhaus kostenfrei Wohnung nehmen.
Persönliche Kontakte unterhielt die Angeklagte nahezu ausschließlich zu ihrem Bruder BV., der sie gelegentlich bei der Verwaltung des Objekts BS.-straße in Q. mit handwerklichen Arbeiten unterstützte.
Die Angeklagte ist im Wesentlichen bei unbeeinträchtigter körperlicher Gesundheit.
Während ihrer Kindheit litt sie unter verschiedenen Allergien. Heute ist sie nach eigenem Bekunden nur noch gegen „Chemie“ allergisch. Aufgrund eines während der Kindheit erlittenen Unfalls war zeitweise eine Epilepsie diagnostiziert worden, die heute indes nicht mehr persistiert. Die Angeklagte hat zurückliegend einen nicht näher bestimmten operativen Eingriff durchführen lassen, lehnt aber heute die Inanspruchnahme schulmedizinischer ärztlicher Versorgung ab.
Feststellungen zu einer gegenwärtig im Erwachsenenalter - noch - bestehenden ADHS-Erkrankung konnten nicht getroffen werden.
Die Angeklagte bezieht keine Sozialleistungen und ist nicht krankenversichert.
Schulden hat sie nach eigenen Angaben nicht.
Die Angeklagte H. ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.
Im hiesigen Verfahren befand sie sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Recklinghausen vom 18.08.2021 (26 Gs 628/12) seit ihrer Festnahme am 00.00.0000 bis zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls am 00.00.0000 zunächst in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt JF. und ab dem 20.08.2021 in der Justizvollzugsanstalt VG..
b) Weitere Feststellungen zur Person der Angeklagten R. H., insbesondere zu ihrem Suchtmittelkonsum
Die Angeklagte konsumiert seit vielen Jahren regelmäßig Betäubungsmittel in Form von Marihuana.
Erstmals in Kontakt mit Marihuana kam sie im Jahr 0000. Anfangs rauchte sie abends einen Joint, um einschlafen zu können. Da ihr die beruhigende Wirkung des Marihuanas zusagte, weitete sie den Konsum aus und begann, auch tagsüber in unregelmäßigen Abständen Marihuana in - so ihre Wertung - „Mikrodosen“ zu sich zu nehmen, wobei sich ihr täglicher Gesamtbedarf zuletzt auf mindestens 1 Gramm erstreckte. Gelegentlich weitet sich der Konsum auf 2 bis 3 Gramm Marihuana täglich aus.
Während der Zeit ihres Studiums hatte die Angeklagte zudem auf Amphetamine, Ecstasy und LSD zurückgegriffen und im Laufe ihres Lebens in EV. etwa für die Dauer eines Jahres ungefähr 1 Gramm Kokain pro Tag zu sich genommen.
Seitdem sie EV. verlassen hat, konsumiert sie Kokain nur noch gelegentlich.
Darüber hinaus machte die Angeklagte in den zurückliegenden Jahren zeitweise Erfahrungen mit einer Reihe halluzinogener Betäubungsmittel, hat sich hiervon aber abgewandt.
Nach ihrem Verständnis - welches sie sowohl in der Hauptverhandlung als auch gegenüber dem hinzugezogenen Sachverständigen und Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Forensische Psychiatrie, TM., zum Ausdruck gebracht hat - ist Marihuana als zu legalisierende Substanz anzusehen, die der Bekämpfung ihrer Schlafstörungen und insgesamt ihrem Wohlbefinden dient.
Anlässlich ihres Erscheinens zum Hauptverhandlungstermin am 0000 wurden bei der Einlasskontrolle eine kleine Dose mit Marihuana sowie ein Crusher bei der Angeklagten fest- und sichergestellt.
3. Feststellungen zur Person des Angeklagten P. E.
a) Allgemeine Feststellungen zur Person des Angeklagten
Der heute 39 Jahre alte Angeklagte P. E. wurde als ältester von drei Söhnen seiner Eltern in SQ. in den LN. geboren und wuchs unter gutbürgerlichen Verhältnissen im elterlichen Haushalt auf. Die Eltern waren beide Lehrer. Sein zwei Jahre jüngerer Bruder arbeitet heute als Tourenplaner in einem Lkw-Betrieb. Sein vier Jahre jüngerer Bruder ist als Sozialarbeiter tätig.
Die Kindheit des Angeklagten verlief unbeschwert. Der Angeklagte besuchte in SQ. den Kindergarten beziehungsweise eine Kindertagesstätte, ab einem Alter von 4 Jahren die Vorschule - hier musste er eine Klasse wiederholen - und später die Grundschule. Anschließend wechselte er auf die RA., ein niederländisches Realschul-Äquivalent, und erwarb die Fachholschulreife. Nach Beendigung seiner Schullaufbahn absolvierte er eine technische und betriebswirtschaftliche Ausbildung an einer Fachhochschule und schloss diese im Alter von 26 Jahren erfolgreich ab.
Sodann arbeitete er für die Dauer eines Jahres bei einer Zeitarbeitsfirma im Technischen Dienst. Anschließend schloss er sich dem Gleisbauunternehmen VA. an. Man übertrug ihm aufgrund seiner fachlichen und insbesondere kommunikativen Fähigkeiten bald eine leitende Funktion, mit der er sich indes wegen der damit einhergehenden Zeitintensivität der Beschäftigung überfordert fühlte. Etwa 0000 und im Alter von 28 Jahren verließ er den Betrieb und gründete ein eigenes Bauunternehmen. Hiermit scheiterte er wirtschaftlich jedoch und musste das Unternehmen bereits nach etwa zwei Jahren abwickeln.
Etwa zeitgleich begann der Angeklagte, regelmäßig und übermäßig Kokain zu sich zu nehmen. Er stellte seine vormals regelmäßige sportliche Betätigung ein und griff mitunter auch vermehrt auf Alkohol zurück.
In der Folgezeit arbeitete er für vier bis fünf Jahre in einem Growshop und verkaufte Equipment für die Aufzucht von Marihuana-Pflanzen. Da ihm die Tätigkeit nicht abwechslungsreich genug erschien, gab er sie auf und ging seitdem keiner geregelten Tätigkeit mehr nach. Stattdessen verschrieb er sich dem Partyleben, konsumierte Drogen, ging Gelegenheitsjobs im Drogenmilieu nach und pflegte neben mehreren partnerschaftliche Beziehungen mit Frauen begleitend eine Vielzahl an flüchtigen sexuellen Kontakten.
Aus einer längerfristigen Beziehung ist die am 00.00.0000 geborene Tochter QF. hervorgegangen, die bei ihrer Mutter lebt. Zu seiner Tochter unterhält der Angeklagte eine innige Verbindung und hat auch während der Dauer der Untersuchungshaft im hiesigen Verfahren einen guten und regelmäßigen Kontakt zu seinem Kind angestrebt.
Seit etwas mehr als einem Jahr ist der Angeklagte mit seiner aktuellen Partnerin SD. liiert. Auch mit ihr hält der Kontakt an.
Der Angeklagte ist bei guter körperlicher Gesundheit.
Eine in der Vergangenheit erlittene Schlüsselbeinfraktur ist folgenlos ausgeheilt. Anlässlich der Explosion der verfahrensgegenständlichen Amphetaminküche am 00.00.0000 zog er sich Verbrennungen unter anderem an Armen, Beinen und Kopf zu. Er musste sich einer Hauttransplantation am Bein unterziehen und befand sich für die Dauer eines Monats in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus in IX. in den LN.. Nennenswerte Beeinträchtigungen aufgrund der erlittenen Brandverletzungen sind heute nicht mehr zu verzeichnen.
Der Angeklagte hat Schulden - unter anderem aus zurückliegenden Drogeneinkäufen - in ihm selbst nicht bekannter Höhe.
In Z. ist der Angeklagte strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten.
Der Auszug aus dem niederländischen Strafregister weist 3 Eintragungen auf.
Am 14.04.2006 wurde er vom niederländischen Parket OVJ Roermond in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 04-050569-04 wegen schwerer Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung zur Leistung von 160 Stunden gemeinnütziger Arbeit und einer Geldstrafe von 1.099,20 Euro verurteilt.
Die Vollstreckung einer zusätzlich ausgeurteilten Freiheitsstrafe von weiteren 3 Monaten wurde für die Dauer von 2 Jahren zur Bewährung ausgesetzt.
Der Verurteilung lag eine körperliche Auseinandersetzung vom 18.07.2004 zugrunde, in die der Angeklagte verwickelt war.
Für dieses Verfahren war der Angeklagte für die Dauer von 9 Tagen inhaftiert.
Am 11.08.2008 wurde er vom Parket OVJ Roermond wegen Straftaten im Zusammenhang mit Drogen und Drogenausgangsstoffen und anderen Straftaten gegen die Volksgesundheit in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 04-817329-07 zu einer Geldstrafe von 900 Euro sowie zur Leistung von 180 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt.
Verfahrensgegenständlich war das Anlegen einer kleinen Marihuana-Plantage durch den Angeklagten.
Am 06.02.2019 wurde er vom CJIB in PN.-Sustern - einer staatlich anerkannten behördlichen Einrichtung zur Ahndung von ordnungsbehördlichen und (Verkehrs-) Delikten - wegen Fahrens unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 8132542003486121 mit einer Geldstrafe von 325,- Euro belegt.
Der Angeklagte hatte am Abend des 11.01.2019 in rauschbedingt fahruntüchtigem Zustand einen Bekannten mit seinem Pkw abgeholt.
Aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts N. vom 03.02.202 (64 Gs 457/222) in Verbindung mit dem europäischen Haftbefehl vom 07.02.2022 wurde der Angeklagte am 00.00.0000 in der UR. festgenommen und am 00.00.0000 in die I. überstellt. Seitdem befindet er sich in der Justizvollzugsanstalt N..
b) Weitere Feststellungen zur Person des Angeklagten P. E., insbesondere zu seinem Suchtmittelkonsum
Im Alter von 16 Jahren kam der Angeklagte E. in seinem Freundeskreis erstmals in Kontakt mit Cannabis.
In den folgenden Jahren steigerte er den Marihuana-Konsum rasch auf etwa drei bis fünf Joints pro Tag. Nachdem er im Alter von 26 Jahren auf einer Party von einem hochdosierten Marihuana-Cake gegessen und in der Folge paranoid-geprägte Gedanken entwickelt hatte, stellte er den Konsum abrupt ein.
Im Alter von 28 Jahren kam er erstmals mit Kokain in Kontakt, wobei ihm die Wirkung sehr zusagte, sodass er seinen - stets nasalen - Konsum rasch zu einem nahezu dauerhaften ausweitete.
Er achtete darauf, immer einen Vorrat an Kokain zur Verfügung zu haben, und griff alsbald - abhängig von seinen jeweiligen aktuellen finanziellen Möglichkeiten - auf zwischen 0,5 bis nahezu 5 Gramm Kokain täglich zurück, wobei er seinen Dealern zwischen 35 und 50 Euro pro Gramm Kokain zahlte.
Seinen Konsum finanzierte er durch verschiedene Tätigkeiten im Drogenmilieu.
Ab seinem 27. Lebensjahr und seitdem immer wieder in unregelmäßigen Abständen hat der Angeklagte, insbesondere dann, wenn ihm kein Kokain zur Verfügung stand, auch auf Amphetamin zurückgegriffen und auf Partys gelegentlich Ecstasy zu sich genommen.
Heroin, LSD, halluzinogene Pilze und Benzodiazepine hat der Angeklagte nicht konsumiert.
Während der Untersuchungshaft im hiesigen Verfahren hat er einige Male nasal Subutex zu sich genommen.
Der Angeklagte hat zurückliegend zudem einen teils übermäßigen Alkoholkonsum betrieben.
Im Alter von 13 oder 14 Jahren erlebte er seinen ersten Vollrausch. Anschließend konsumierte er Alkohol zunächst eher unregelmäßig.
Seit etwa 5 Jahren greift der Angeklagte - begleitend zum Kokain-Konsum - desweiteren auf Whiskey und andere Alkoholika wie Wodka, Wein und Bier zurück. Zum Teil und situationsabhängig belief sich sein Whiskey-Konsum auf nahezu 1 Flasche täglich.
III.
Feststellungen zur Sache
1. Vorgeschichte
a)
Seit ihrer Rückkehr nach Z. im Jahr 0000 verwaltete die Angeklagte H. die Immobilie Y..
Der zugehörige Komplex besteht im Wesentlichen aus einem an der Straße PM.-straße gelegenen Mehrfamilienhaus, in welchem die Angeklagte - ohne dort amtlich gemeldet zu sein - ihre Wohnung hat, einer ebenfalls an der Straße PM.-straße gelegenen vorderen Lagerhalle, einer unmittelbar hinter dem Wohnhaus gelegenen (mittleren) Lagerhalle, einem Hof, einer hinter dem Hof gelegenen rückwärtigen Lagerhalle und mehreren Garagen.
Die Angeklagte hatte bei der Verwaltung weitgehend freien Handlungsspielraum. Sie entschied eigenständig, ob, an wen und zu welchen Konditionen die Räumlichkeiten, Hallen und Garagen vermietet wurden.
Die mittlere, 180 Quadratmeter messende Halle hatte die Angeklagte nebst 4 Garagen seit dem Jahr 0000 oder 0000 zu einem Mietzins von etwas mehr als 500,- Euro an den Zeugen WZ. vermietet. Der Zeuge WZ. lagerte dort Materialien für seine Bauunternehmung und hielt sich regelmäßig an der Halle auf.
Anfang September 0000 lernte die Angeklagte H. den Angeklagten M. kennen.
Sie hatte die hintere Lagerhalle über die Plattform RT. zur Vermietung angeboten und der Angeklagte M. war hierauf aufmerksam geworden.
Der Angeklagte M. verkaufte zu dieser Zeit bereits seit mehreren Jahren in großen Mengen Chemikalien in Form von Salzsäure, Formamid, Ameisensäure, Natriumhydroxid, Methanol, Ethylacetat, Aceton, Phosphorsäure und Schwefel, er lieferte die Chemikalien u.a. auch zum Zwecke der illegalen Herstellung von Betäubungsmitteln in die EP. und war nunmehr auf der Suche nach geeigneten Räumlichkeiten zumindest für die Zwischenlagerung der Chemikalien.
Die von der Angeklagten H. zur Anmietung angebotene hintere Lagerhalle schien ihm geeignet, sodass er mit der Angeklagten Kontakt aufnahm und die hintere, 300 Quadratmeter große Lagerhalle beginnend mit dem 0000 anmietete.
Der Angeklagte M. trat dabei als verantwortlich Handelnder für die in DH. ansässige OS. auf, als deren Gesellschafter er im Handelsregister eingetragen war.
Als Geschäftsführer dieser GmbH fungierte formal sein Vater, als Prokurist sein Bekannter QD..
Die Kammer konnte keine Feststellungen zu einer tatsächlichen geschäftlichen Tätigkeit der OS. treffen.
Gegenüber der Angeklagten H. gab der Angeklagte M. zunächst vor, die Halle zur Lagerung von Baumaterialien verwenden zu wollen.
Tatsächlich lagerte er dort - wie die Angeklagte rasch feststellte - Chemikalien.
b)
Der Angeklagte M. hatte ab Anfang August 0000 begonnen, große Mengen Chemikalien u.a. bei der GW. des Zeugen UV. zu bestellen. Die GmbH zählt zu den kleineren Unternehmungen in der Chemikalienlieferbranche und wird im Wesentlichen durch den Zeugen und seine Schwester geführt, die die Buchführung macht.
In seiner geschäftlichen Beziehung mit der GW. trat M. unter dem Namen und als allein Verantwortlicher der Firma VO. mit Geschäftssitz in JR. auf.
Die VO. ist ausweislich des Handelsregistereintrags umfassend geschäftlich tätig und bietet u.a. neben Abbruch-, Trockenbau-, Hochbau-, Maurer- und Betonbau-, Bodenverlege-, Holz- und Bautenschutz-, Fliesen-, Platten- und Mosaiklegearbeiten, die Ausführung von Hausmeisterservicearbeiten und Kfz-Reinigungsarbeiten, den Im- und Export von Lebensmitteln, Kunststoffgegenständen, Textilien und Kfz-Ersatzteilen, die Vermittlung von Aufträgen, die Ausführung von Kleintransporten und den An- und Verkauf von Grundbesitz an.
Formal als Geschäftsführer eingetragen ist ein IH..
Feststellungen zu einem tatsächlichen - legalen - Geschäftsbetrieb der VO. oder der Existenz der Person BZ. konnten nicht getroffen werden.
Der Zeuge UV. kannte den Angeklagten bereits aus einer 20 Jahre zurückliegenden Begebenheit, anlässlich derer M. als alleinig Verantwortlicher die VO. als vermeintliches Bauunternehmen repräsentiert und die Übernahme eines Bauprojekts für UV. avisiert hatte, wozu es dann indes nicht gekommen war.
Den neuerlichen Kontakt zwischen dem Angeklagten M. und dem Zeugen UV. hatte nunmehr im April 0000 der formal als Prokurist der OS. eingesetzte und mit dem Zeugen UV. persönlich bekannte KU. hergestellt.
KU. hatte gegenüber UV. angegeben, der Angeklagte M. wolle aktuell mit der VO. Reinigungsleistungen sowie den Verkauf von Reinigungschemikalien in NB. anbieten und sei auf der Suche nach einem verlässlichen Chemikalienlieferanten.
Der Zeuge UV. vertraute auf die Angaben XQ. und einigte sich mit dem Angeklagten M. - der die VO. gegenüber UV. mit geschicktem Auftreten als aufstrebendes Reinigungsunternehmen anpries und dabei von UV. als alleinig Verantwortlicher angesehen wurde - auf eine erste Lieferung von 5.040 kg 37%iger Salzsäure, wobei der Angeklagte M. - geschäftsunüblich - die Lieferung in großen, 1.000 Litern fassenden IBC-Containern ablehnte und stattdessen auf der Lieferung in kleinen, 30 Liter fassenden Kanistern bestand.
Die Lieferung dieser sowie künftiger Bestellungen sollte nach Vorgabe des Angeklagten M. nicht unmittelbar nach NB. erfolgen, sondern an in Z. befindliche angebliche Zwischenlager, so ab Oktober 0000 unter anderem an die hintere Lagerhalle am BS.-straße in Q..
Angesichts der ungewöhnlich hohen Konzentration der bestellten Salzsäure - üblich sind 31-32% - erkundigte sich der Zeuge UV. nach dem konkreten Verwendungszweck der Bestellung. Der wortgewandte Angeklagte M. erklärte gegenüber UV., mit seiner Firma Tankreinigungen bei Winzern durchzuführen, wofür ein höherer Konzentrationsgrad erforderlich sei. Der Zeuge UV. stellte daraufhin Recherchen im Internet an, die ergaben, dass Salzsäure mit einer Konzentration von 37% tatsächlich Verwendung für Tankreinigungen bei Winzern findet.
Der Angeklagte M. versicherte gegenüber dem Zeugen UV. zudem schriftlich und persönlich, mit den erhaltenen Chemikalien entsprechend der gesetzlichen Vorgaben umzugehen.
Nach der ersten Lieferung 2020 ruhte die Geschäftsbeziehung zwischen dem Angeklagten M. und der GW. zunächst, bevor sie Mitte August 0000 wiederaufgenommen wurde.
Insgesamt kam es in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 zu 14 Bestellungen von Chemikalien seitens ZS., wobei der Zeuge UV. die Auslieferungsfahrten teilweise eigenhändig durchführte.
Im Gesamtzeitraum lieferte die GW. an den Angeklagten M. 67.160 kg 37%iger Salzsäure, 1.000 kg 31%iger Salzsäure, 4.140 kg Formamid, 4.760 kg 75%iger Ameisensäure, 8.200 kg Natriumhydroxid, 3.250 kg reines Methanol, 900 kg Ethylacetat, 2.475 kg Aceton, 4.080 kg Phosphorsäure und 2.000 kg Schwefel.
Der Angeklagte M. gab jeweils vor, wohin die einzelnen Lieferungen gebracht werden sollten, wobei er den zunächst mitgeteilten Ablieferort in mehreren Fällen kurz vor der Auslieferung noch einmal änderte.
Einige Male lieferte der Zeuge UV. die Chemikalien in den BS.-straße in Q., wo er sie vorgabegemäß an der vorderen Lagerhalle ablud.
Einmal brachte er die bestellten Chemikalien in einen Gewerbepark zur CS.-straße in ME. D.. Vor Ort wurde er von einem unbekannten Dritten gebeten, die Chemikalien vorne an der Straße abzuladen. Der Zeuge UV. kam dem nach, war aber irritiert, da er an der CS.-straße in D. keinen geschäftlichen Betrieb feststellen konnte.
Der Angeklagte M. zahlte gegenüber dem Zeugen UV. die zum Teil fünfstelligen Rechnungsbeträge jeweils in bar.
Anfangs brachte er das Bargeld in Plastiktüten, später in Briefkuverts.
Der Zeuge UV. hatte sich alsbald mit der Sorge getragen, wegen der sich häufenden Einzahlungen großer Summen Bargeld Probleme mit seiner Bank zu bekommen.
Er drängte den Angeklagten M. mehrfach, die fälligen Rechnungsbeträge per Überweisung auszugleichen.
Der Angeklagte M. vertröstete den Zeugen UV. jedoch mit wortreichen Erklärungen und gab u.a. an, die Einrichtung eines Bankkontos in NB. sei kompliziert umzusetzen und nehme einige Zeit in Anspruch.
Zu einer Zahlung per Überweisung kam es bei keiner Bestellung.
Auch die Barzahlungen des Angeklagten M. gerieten mit zunehmender Dauer der Geschäftsbeziehung ins Stocken.
Der Zeuge UV. hielt dennoch an der geschäftlichen Beziehung fest.
Er hatte eine im Voraus bestellte besonders große Menge an Chemikalien für den Angeklagten M. eingelagert, für die er - wie er M. mitgeteilt hatte - eigens und kostenintensiv eine weitere Lagerhalle hatte anmieten müssen, und er war auf die Abnahme und Bezahlung dieser Bestellung angewiesen.
Der Angeklagte M. zahlte indes weiter nur schleppend und war für den Zeugen UV. zunehmend schwieriger erreichbar. Auf Anrufversuche reagierte er nicht oder suchte nach Ausflüchten, so u.a., er habe sein Mobiltelefon verloren oder dieses sei in die Toilette gefallen.
Im Juni 0000 brach der Kontakt vollständig ab.
Die offene Restforderung des Zeugen UV. gegen den Angeklagten M. beläuft sich auf etwa 50.000,- Euro.
c)
Der Angeklagte M. hatte unterdessen frühzeitig festgestellt, dass sich die von ihm angemietete Halle aufgrund ihrer Belegenheit und insbesondere schlechten Einsehbarkeit auch für den Aufbau und Betrieb eines Amphetaminlabors eignete.
Er wollte indes selbst nach außen erkennbar nicht mit einem solchen Labor in Verbindung gebracht werden.
Anfang des Jahres 0000 wandte er sich an die Angeklagte H..
Er beklagte die unzureichende Heizversorgung der hinteren Halle, verwies darauf, gelagerte Chemikalien seien durch Frost beschädigt worden, und er bekundete die Absicht, in die vordere Halle umziehen zu wollen.
Obschon die Angeklagte H. mit der bis dahin zögerlichen Mietzahlung durch M. unzufrieden war und dies auch gegenüber dem Eigentümer JT. beklagt hatte, ging sie auf das Ansinnen ein, löste den Mietvertrag für die hintere Halle auf und überließ M. bereits im Februar 0000 die vordere Lagerhalle.
Am 00.00.0000 fertigte die Angeklagte H. mit ihrem Mobiltelefon ein Foto von seitens M. gelagerten Ätznatrons, welches für die synthetische Herstellung von Amphetamin verwendet wird.
Zeitgleich mit der Überlassung der vorderen Halle änderte sich die Zahlungsmoral des Angeklagten M. abrupt und bereits im Februar 0000 leistete er vorzeitig die Märzmiete für die vordere Halle.
Formal schlossen die Angeklagte H. und der erneut unter dem Namen der OS. handelnde M. erst später einen auf den 00.00.0000 datierten schriftlichen Vertrag über die unbefristete mietweise Überlassung der vorderen Halle ab. Der schriftliche Mietvertrag sah ausdrücklich vor, dass keine Kaution zu leisten war, und gestattete die Untervermietung.
2. Feststellungen zu den Taten zu Ziffer 1-3 der Anklageschrift
a)
Spätestens zu Beginn des Jahres 0000 war der Angeklagte M. zwischenzeitlich mit dem gesondert Verfolgten und in den LN. wohnhaften Zeugen JW. übereingekommen, am BS.-straße ein Amphetaminlabor einzurichten.
OA. und M. kannten sich aus zurückliegenden Chemikalienlieferungen ZS. in die EP. und jedenfalls OA. - wie M. wusste - plante, das hergestellte Amphetamin selbst unmittelbar gewinnbringend weiterzuveräußern.
Beide hatten die Absicht, das Vorhaben mithilfe weiterer eingeweihter Personen, die die unmittelbare Produktion vor Ort übernehmen sollten, auf längere Dauer und auf mehrere Herstellungsprozesse ausgelegt umzusetzen.
JW. war in Z. bereits wegen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz in Erscheinung getreten und u.a. mit - in der Hauptverhandlung verlesenem - Urteil des Landgerichts Dortmund vom 29.04.2014, Az.: 52 KLs-71 Js 23/14-9/14, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 Fällen - dabei auch wegen des internationalen Handeltreibens mit 10 Kilogramm Amphetamin - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt worden. Nachdem er einen Teil der Strafe verbüßt hatte, war OA. abgeschoben und ihm war ein Einreiseverbot für die I. erteilt worden.
Der Angeklagte M. berichtete JW. von der Abgeschiedenheit und der schlechten Einsehbarkeit der hinteren Lagerhalle am BS.-straße und erklärte, dass die Halle freistehe. OA. war interessiert, nahm mit dem Angeklagten M. die Planungen auf und beide trafen sich zu einem persönlichen Gespräch in den LN..
Hauptsächlich nutzten sie zur Kommunikation indes den verschlüsselten Messengerdienst BJ.., wobei der Angeklagte M. unter dem Nutzernamen „SV..“ und der gesondert Verfolgte OA. unter dem Nutzernamen „TW.“ agierte.
Der Angeklagte M. berichtete OA., dass die Hallen von einer überwiegend vor Ort wohnhaften Verwalterin - der Angeklagten H. - vermietet würden, die für ihren dauerhaft in QP. weilenden ehemaligen Lebensgefährten handele und weitgehend freie Hand habe. Er brachte zudem zum Ausdruck, dass die Angeklagte H. der Durchführung des Vorhabens nicht entgegenstehen würde.
JW. verfügte sowohl über Beziehungen, um das notwendige technische Equipment zu beschaffen, als auch über Kontakte zu Personen - wie dem Angeklagten E. -, die in der Lage waren, den konkreten Herstellungsprozess durchzuführen.
Zudem beabsichtigte er, das Amphetamin nach der Produktion bei Abnehmern gewinnbringend abzusetzen.
Dem Angeklagten M. sollte die Aufgabe zukommen, u.a. große Mengen Chemikalien für die großangelegten Produktionsprozesse bereitzustellen und - anders als der Zeuge OA., der nach Z. nicht einreisen durfte und das mit einer Einreise verbundene Risiko auch nicht eingehen wollte - den Herstellungsprozess und die Abläufe vor Ort zu überwachen und die Zulieferung der erforderlichen technischen Ausrüstung zu gewährleisten.
JW. nahm dann Anfang Februar 0000 unmittelbar Kontakt zu dem Angeklagten E. auf.
Beide kannten sich bereits aus der vergangenen Tätigkeit des Angeklagten E. in dem Growshop sowie einer etwa zwei Jahre zurückliegenden Begebenheit, anlässlich derer der Angeklagte E. sich bereits als Amphetaminkoch verdingt und - wie OA. wusste - umfassende Erfahrung in der Amphetaminherstellung gesammelt hatte.
Desweiteren nahm OA. Kontakt zu dem gesondert Verfolgten EG. - dem „Roten“ -, dem gesondert Verfolgten, vorbestraften und vollzugserfahrenen RY. und einem nicht identifizierten WK. auf und warb sie an, die Produktion vor Ort zumindest hilfestellend zu unterstützen.
Die maßgebliche Verantwortung für erfolgreiche Herstellungsprozesse sollte nach den Plänen CJ. und ZS. der hierin erfahrene Angeklagte E. übernehmen.
JW. - den der Angeklagte E. während seiner Tätigkeit in dem Growshop nur unter dem Namen „KY..“ kennengelernt hatte - kam mit E. dahin überein, dass dieser in dem neu zu errichtenden Amphetaminlabor in Q. zu einem Lohn von 2.500 Euro pro Woche produktionsleitend tätig werden sollte.
In der Aussicht auf diesen Gewinn im Zusammenhang mit der Herstellung des Amphetamins und der ihm mitgeteilten Planung unter der Mitwirkung CJ., ZS. und weiterer Unterstützer sagte E. seine Mitwirkung zu.
Zuvor sollte sich der Angeklagte E. nach dem vorgesehenen Tatplan ein Bild von den räumlichen Gegebenheiten und der Lage vor Ort machen und aus seiner fachkundigen Sicht beurteilen, ob sich die hintere Lagerhalle für den Aufbau und Betrieb eines Amphetaminlabors eigne.
OA. erklärte E. in diesem Gespräch, dass vor Ort eine weibliche Person weile, die die Halle verwalte, dass diese in den beabsichtigten Aufbau eines Amphetaminlabors eingeweiht sei und Schweigegeld erhalte.
Der Angeklagte E. solle - auf Geheiß CJ. - gleichwohl die Augen offen halten und keine Risiken eingehen.
Die Entscheidung darüber, ob die hintere Lagerhalle im BS.-straße für die Einrichtung eines Amphetaminlabors geeignet sei, sollte von der Einschätzung der örtlichen Begebenheiten durch den Angeklagten E. abhängen.
Im April des Jahres 0000 fuhr der Angeklagte E. gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten CB. von den LN. aus nach Z., um die Lagerhalle in Augenschein zu nehmen.
Da sie mit einem Fahrzeug mit niederländischem Kennzeichen unterwegs waren und JW. sie gebeten hatte, kein Aufsehen zu erregen, fuhren sie zu einem Treffpunkt in Q. in der Nähe der Lagerhalle.
Dort wurden sie absprachegemäß von dem Angeklagten M. abgeholt und zur Halle gebracht, wo sie die Angeklagte H. bereits erwartete.
Diese schloss die Halle im Beisein ZS. auf und führte den Angeklagten E. sowie CB. herum.
Nach Beendigung der Besichtigung brachte der Angeklagte M. den Angeklagten E. und CB. zurück zu deren Fahrzeug und E. und CB. fuhren zurück in die EP..
Der Angeklagte E. teilte JW. im Anschluss mit, dass die örtlichen Begebenheiten und Umstände insgesamt für die Einrichtung eines Amphetaminlabors geeignet seien.
Der Umsetzung des von OA. und M. ersonnenen Tatplans unter der verbindlichen Einbindung LQ. stand nun nichts mehr im Wege, und beide kommunizierten spätestens ab dem 00.00.0000 in verschiedenen Chats über die Anlieferung von Chemikalien.
Am 00.00.0000 bestellte OA. M. zu einem Treffen auf einem Parkplatz bei WO. in PN. in den LN..
Zu diesen Treffen reisten neben den Angeklagten M. und H. der JW., der Angeklagte E. sowie der RY. an.
Anlässlich dieses Treffens wurde verbindlich der Beginn der Aufbauarbeiten festgelegt.
Am Sonntag, den 00.00.0000, erhielt die Angeklagte H. eine Anzahlung i.H.v. mindestens 1.400,- Euro für die hintere Halle ausgehändigt und kündigte JT. eine weitere Zahlung für Dienstag, den 00.00.0000 an.
Eine weitere Zahlung in unbekannter Höhe erhielt sie am 00.00.0000 von M..
Am selben Tag unterrichtete M. OA. darüber, dass die Arbeiten beginnen können.
Spätestens im Anschluss an die Entgegennahme der Zahlung an diesem Tag überließ die Angeklagte H. in dem Wissen und unter zumindest billigender Inkaufnahme des Umstandes, dass dort größere Mengen Amphetamin zum gewinnbringenden Weiterverkauf produziert werden sollte, den Angeklagten M. und E. unmittelbar die hintere Lagerhalle und mit der Einrichtung des Labors wurde begonnen.
Dabei wusste sie und nahm zumindest billigend in Kauf, das geplante Vorhaben zu unterstützen.
In der Folgezeit wurde unter dem 00.00.0000 ein auf den 00.00.0000 rückdatierter Mietvertrag über die hintere Halle zwischen der VO. und dem Eigentümer gefertigt. Dieser sah eine befristete Überlassung der Halle für die Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 und unter der Rubrik „Brutto-Kaltmiete/Netto-Kaltmiete“ lediglich pauschal einen Betrag i.H.v. 10.000,- Euro vor. Als monatliche Mietzahlung war ohne weitere Zusätze der Betrag i.H.v. 2.500 Euro ausgewiesen. Nach dem Vertragsinhalt sollten Mietzinsen und Nebenkosten im Lastschrift-Einzugsverfahren von einem vom Mieter zu benennenden Konto abgebucht werden.
Der Vertrag wurde unterzeichnet von der Angeklagten.
Konkrete Feststellungen zur Urheberschaft des unleserlichen Namenszuges auf Mieterseite konnte die Kammer nicht treffen.
Unter dem Datum 00.00.0000 fertigte und unterzeichnete M. sodann einen Untermietvertrag, ausweislich dessen die OS. die vordere Lagerhalle bis zum 00.00.0000 zum Zins von monatlich 1.400 Euro an die VO. untermietete. Im Vorfeld - bereits am 00.00.0000 - hatte die Angeklagte H. zur Vorbereitung dieses Vorgehens bei JT. bezüglich eines Untermietvertragsformulares nachgefragt.
Die Angeklagte H. erhielt bereits vor Überlassung der Mietsache einen Großteil der vereinbarten insgesamt 10.000 Euro, nämlich 9.300 Euro, in bar.
Einen Betrag von mindestens weiteren 700 Euro leistete später der Angeklagte M..
b)
Noch am 00.00.0000 begannen die Angeklagten M. und E. mit den gesondert Verfolgten CB., UB. und WK., die Lagerhalle für die Einrichtung der Halle vorzubereiten.
Zu ihnen gesellte sich zeitweise der ebenfalls gesondert Verfolgte IR..
Letzterer war mit M. bekannt und beide waren im Herbst 0000 im Zusammenhang mit der Unterschlagung eines Transportfahrzeuges polizeilich in Erscheinung getreten. Angemietet hatte das Fahrzeug die VO. und als Fahrer eingetragen war der Angeklagte M..
Der Angeklagte M. stellte E. und UB. für die Dauer des Aufenthalts einen IN. für Besorgungsfahrten zur Verfügung. Sonstige Beteiligte, die teils mit Fahrzeugen mit niederländischen Kennzeichen angereist waren, fuhr er regelmäßig zur Halle, nachdem sie sich in der Nähe derselben getroffen hatten.
Die Mitglieder der Gruppe um den beständig anwesenden E. stellten unter dessen Federführung Kessel, Destillationsapparate und Konversionsreaktoren auf und die benötigten Chemikalien bereit, installierten Wasserbäder, die erhitzt werden konnten, und Motoren zum Antrieb von Rührstäben, legten Leitungen zum Zufluss von Kühlwasser und verbauten Pumpen, Lüftergebläse und Schläuche mit Aktivkohlefiltern, mit denen sie die bei der Produktion entstehenden Dämpfe bereinigen und nach außen ableiten konnten.
Das Equipment hatten im Wesentlichen OA. sowie zum Teil auch der Angeklagte M. bereitgestellt.
Letzterer sorgte über die Bestellvorgänge bei der GW. weiter für die Beschaffung der benötigten Chemikalien, die überwiegend in kleineren Kanistern, teils in 1.000 Liter fassenden IBC-Containern geliefert und von den vor Ort Anwesenden in der hinteren und vorderen Lagerhalle verstaut wurden.
Teilweise holte der Angeklagte M. auch selbst Chemikalien bei der GW. ab und fuhr sie zur Halle.
Hierzu bediente er sich verschiedener Anhänger, die er bei der in unmittelbarer Nachbarschaft der am PM.-straße 4 in Q. ansässigen IM. des Zeugen SA. anmietete.
Im Vorfeld der Anmietungen am 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000 war die Angeklagte H. jeweils an den Zeugen SA. herangetreten und hatte nach freien Kapazitäten gefragt.
Der Zeuge SA. hatte die Anhänger dann jeweils für die Angeklagte H. beziehungsweise den Angeklagten M. reserviert, bis M. erschien, den Vertrag unterschrieb und den Anhänger mitnahm.
Als M. einen Anhänger bei einer Gelegenheit nicht fristgerecht zurückbrachte, begab sich der Zeuge SA. zum Gelände am BS.-straße, um nach seinem Anhänger Ausschau zu halten.
Die Angeklagte H. fing ihn am Eingangsbereich des Geländes ab und verwehrte dem sein Anliegen schildernden Zeugen den Zutritt.
Eine Stunde später wurde der Anhänger von einer unbekannt gebliebenen Person zurückgebracht.
Auf Geheiß CJ. sollte der Angeklagte E. - wenngleich OA. zum Ausdruck brachte, diese habe von M. ein Schweigegeld erhalten - aus Vorsichtsgründen das Verhalten der Angeklagten H. vor Ort noch einmal testen. Als ein großer, für die Amphetaminherstellung benötigter Kessel angeliefert und zunächst unter einer Plane verborgen wurde, ging der Angeklagte E. zusammen mit der Angeklagten H. und dem Angeklagten M. an dem Kessel vorbei und hob die Plane an. Die Angeklagte H. blickte auf den Kessel und ging unbeeindruckt weiter. Der Angeklagte E. war beruhigt und teilte seine Erkenntnisse OA. mit.
Ab dem Zeitpunkt der Einrichtung der Lagerhalle setzten auch die Zahlungen CJ. an den Angeklagten E. für dessen Mitwirkung ein.
Der JW. zahlte nicht immer pünktlich und teils unzuverlässig.
Insgesamt leistete er indes von Mai 0000 bis zum 00.00.0000 einen Betrag in Höhe von mindestens 20.000,- Euro an den Angeklagten E..
Dem Mieter der mittleren Lagerhalle, dem Zeugen WZ., waren die Anlieferungen der großen Chemikalienmengen nicht verborgen geblieben. Als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr sorgte er sich um die Sicherheit auf dem Gelände und im Besonderen missfiel ihm, dass der Zugang zu der von ihm angemieteten mittleren Lagerhalle durch auf dem Gelände abgeladene Chemikalienbehälter wiederholt versperrt wurde.
In zwei Fällen benachrichtigte er deswegen das Ordnungsamt der Stadt Q., das die Situation am BS.-straße daraufhin überprüfte.
Der Angeklagten H. gelang es, die Mitarbeiter des Ordnungsamtes von der Ordnungsgemäßheit der Vorgänge auf dem Gelände BS.-straße zu überzeugen, sodass das Ordnungsamt keinerlei Maßnahmen einleitete, sondern bloß darauf drängte, die Chemikalien aus dem Weg zu räumen. Die Angeklagte H. verbrachte die Chemikalien daraufhin eigenhändig zusammen mit einer weiteren Person in die vordere Lagerhalle.
Die Angeklagte hielt sich - wie der argwöhnische Zeuge WZ. beobachtete - wiederholt gemeinsam mit M. an der hinteren Halle auf und hatte Kontakt zu den dort aufhältigen Personen. Einmal beobachtete der Zeuge WZ. zudem, wie die Angeklagte H. mit dem Angeklagten M. und weiteren Personen, die sich regelmäßig an der hinteren Lagerhalle aufhielten, in einem Restaurant zusammensaß.
Am 00.00.0000 fertigte die Angeklagte H. aus ihrer Wohnung heraus ein 15-minütiges Video, das die Entladung eines mit Kanistern beladenen IN. und die Verbringung der Kanister in die hintere Lagerhalle durch den Angeklagten E. und zwei weitere Personen zeigte.
c)
Mitte bis Ende Juni 0000 war das Amphetaminlabor schließlich vollständig eingerichtet und produktionsbereit, und der Angeklagte E. begann - unterstützt durch UB., CB., WK. - der dann alsbald ausschied - und ZA. mit der Herstellung von Amphetamin.
Bei der Produktion - die nach der in größeren illegalen Produktionsstätten üblichen RI.-Methode erfolgte - achteten die Mitglieder der Gruppe darauf, dass von außen nichts wahrgenommen werden konnte. Sie verschlossen sämtliche Fenster und sorgten durch installierte Luftfiltervorrichtungen dafür, dass keine verdächtigen Gerüche nach draußen geleitet wurden. Während der Dauer der Produktion schliefen sie meist in einem Nebenraum der hinteren Lagerhalle, teils auch in einem Hotel.
Der Angeklagte M. überwachte die Produktion. Hierzu bediente er sich der Hilfe der Angeklagten H., die ihm über Vorgänge an der Halle berichtete. Die Angeklagte hatte von ihrer Wohnung aus einen unmittelbaren Blick auf die rückwärtig gelegene Lagerhalle und berichtete M. u.a., wenn zu lange das Licht auf dem Gelände eingeschaltet blieb.
Der erste Produktionsprozess nahm etwa 10 Tage in Anspruch.
Hergestellt wurden zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs jedenfalls des OA. mindestens 100 Kilogramm Amphetaminöl mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 50% Amphetaminbase.
Nach Beendigung des Produktionsprozesses Anfang Juli 0000 füllte der Angeklagte E. das Amphetaminöl in von M. bereitgestellte leere Kanister und informierte OA., der das Amphetaminöl nach Verbringung in die EP. gewinnbringend weiterverkaufte.
Die Abholung der Kanister an der Produktionsstätte erfolgte durch den Angeklagten M..
Dieser hatte zuvor im Beisein der Angeklagten H. für den Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 unter dem Namen der OS. einen Mietvertrag für einen Wohnwagen abgeschlossen. Er und H. waren gemeinsam mit einem Fahrzeug DV. mit BR. Kennzeichen bei der Vermieterin, der WQ., erschienen und hatten den Wohnwagen in Empfang genommen. Mit diesem Wohnwagen traten M. und H. im Anschluss eine Reise nach EI., V. und XF. an, die die Angeklagte H. in Bildern auf ihrem Mobiltelefon festhielt.
Nachdem der Wohnwagen nicht fristgerecht zurückgebracht wurde, nahm die Vermieterin Kontakt zu M. auf. Dieser gab an, der DV. sei in EI. verunfallt und deswegen verzögere sich die Rückgabe. Er habe indes eine Transportfirma mit der Rückführung des Wohnwagens beauftragt. M. übersandte einen von ihm unterzeichneten Überführungsauftrag.
Der Wohnwagen - dessen unbewegten Standort in EI. die Vermieterin über das vorhandene GPS-Modul ermittelte - ist bislang nicht zurückgelangt.
M. war in der Folgezeit für die Vermieterin unerreichbar. An die OS. gerichtete Schreiben des von der Vermieterin beauftragten Rechtsanwalts kamen als unzustellbar zurück und die Vermieterin hat die Rechtsverfolgung zwischenzeitlich wegen Aussichtslosigkeit aufgegeben.
Am BS.-straße begannen der Angeklagte E., die gesondert Verfolgten UB. und CB. sowie ZA. nach erfolgreichem ersten Produktionsprozess mit den Aufräum- und Reinigungsarbeiten. Die Kessel und Schläuche mussten zur Vorbereitung eines weiteren Produktionsprozesses gereinigt, Abfälle und Nebenprodukte der Produktion mussten aus dem Weg geräumt werden. Aus der vorderen Halle - für die E. mittlerweile einen Schlüssel von M. erhalten hatte - wurden die dort palettenweise gelagerten und zuvor von M. beschafften Chemikalien in die hintere Halle verbracht.
Die Aufräum- und Vorbereitungsarbeiteten dauerten bis in die zweite Julihälfte des Jahres 0000 an.
Anschließend begann der Angeklagte E. mit Unterstützung der gesondert Verfolgten UB., CB. und ZA. mit einem weiteren Produktionsprozess, der wiederum etwa 10 Tage in Anspruch nahm.
Produziert wurden diesmal mindestens 125 Kilogramm Amphetaminöl, welches einen Wirkstoffgehalt von mindestens 50% Amphetaminbase aufwies.
Der Angeklagte E. füllte das Amphetaminöl wiederum in von dem Angeklagten M. bereitgestellte Kanister und informierte den gesondert Verfolgten OA., der die Abholung und den Transport des Amphetaminöls in die EP. organisierte, wo er das Amphetaminöl entgegennahm und gewinnbringend weiterverkaufte.
Dass - und wenn ja - in welcher Höhe der Angeklagte M. und die Angeklagte H. konkret an den Erlösen aus den Amphetaminverkäufen beteiligt wurden, vermochte die Kammer hinsichtlich sämtlicher der insgesamt drei selbständigen Produktionsprozesse nicht festzustellen.
Ende Juli - nach Abschluss des zweiten Produktionsprozesses - begannen der Angeklagte E., UB., CB. sowie ZA. wiederum mit den Reinigungs- und Aufräumarbeiten, die sie im August 0000 abschlossen.
Anschließend begannen sie mit einem dritten Produktionsprozess, währenddessen M. bei dem Angeklagten E. anfragte, ob E. - ohne Beteiligung des OA. - auch in der vorderen Lagerhalle auf dem Gelände am BS.-straße in Q. weiter Amphetamin produzieren wolle.
Am 00.00.0000 explodierte eine unterhalb einer mit Amphetaminöl gefüllten Destille betriebene Gasflasche und es entwickelte sich ein Brand in der Lagerhalle.
Im Zuge der Löscharbeiten durch die Feuerwehr konnten aus diesem Produktionsprozess noch insgesamt 112.074,99 Gramm Amphetaminöl sichergestellt werden.
111.623 Gramm davon wiesen einen Wirkstoffgehalt von 69,9 %, und 451,99 Gramm wiesen einen Wirkstoffgehalt von 55,7% Amphetaminbase auf.
Die Wirkstoffmenge des hergestellten Amphetaminöls belief sich auf insgesamt 78.254 Gramm Amphetaminbase. Hieraus hätten 107 kg reines Amphetaminsulfat und nach Verschneiden mit Coffein bei einem dann konsumüblichen Wirkstoffgehalt von 18,6 % Amphetaminbase ca. 422 kg typische Amphetaminzubereitung hergestellt werden können.
Bei der anschließenden Begehung der Produktionsstätte stellten u.a. der ermittlungsführende Polizeibeamte und Zeuge KHK VR. sowie der hinzugezogene Sachverständige des Landeskriminalamtes, PC., in der hinteren Halle eine Unmenge an Kanistern, Produktionsbehältern, Abfalllösungen, Restchemikalien und technisches Equipment fest.
Die Gesamtausstattung wies eine Produktionskapazität von mindestens 86 kg reiner Amphetaminbase pro Woche aus.
Ein im Eingangsbereich der Halle, nicht im Betrieb befindlicher Kessel mit einem Volumen von 800 l hätte bei der praktizierten Produktionsmethode die Wochenkapazität verdoppelt.
Auf einem vorhandenen Kanister konnte die Lieferanschrift TE., CS.-straße in C. festgestellt werden.
In der vorderen Halle wurden Paletten mit Kanistern á 30 l mit Salzsäure und Methanol - Chemikalien, bei denen es sich um Grundstoffe zur Herstellung von Amphetaminöl handelt - aufgefunden.
Anhand der seitens ZS. bei der GW. bestellten Chemikalien und der vor Ort getroffenen Feststellungen zu verbrauchten Chemikalien hätten in mehreren Produktionsprozessen insgesamt zwischen 1.500 und 3.500 kg Amphetaminbase hergestellt werden können.
d)
Zum Zeitpunkt der Explosion befanden sich allein der Angeklagte E. sowie der gesondert Verfolgte UB. in der Halle. Der Angeklagten E. stand im Zeitpunkt der Explosion unmittelbar an der explodierten Gasflasche.
Beide flüchteten mit dem von M. bereitgestellten Fahrzeug IN. in die EP..
Der Angeklagte E. hatte sich infolge der Explosion Verbrennungen an den Extremitäten und im Gesicht zugezogen und UB. brachte ihn nach IX. in ein Krankenhaus, wo der Angeklagte einen Monat stationär aufgenommen wurde und an einigen Körperstellen Hauttransplantationen vorgenommen werden mussten.
Nach seiner Entlassung traf sich der Angeklagte E. mit JW. und dieser kontaktierte fernmündlich den Angeklagten M.. M. hieß OA., dem hierüber erstaunten E. auszurichten, dass dieser dem Angeklagten M. noch 7.000 Euro schulde, unter anderem für gelieferte Grundstoffe und Miete.
e)
Die Angeklagte hatte sich zum Zeitpunkt der Explosion am 00.00.0000 in ihrer Wohnung aufgehalten. Sie fertigte ein Video von der brennenden Lagerhalle und sandte dieses an den Angeklagten M..
Noch vor dem Eintreffen von Feuerwehr und Rettungskräften löschte sie den Chat mit dem Angeklagten M. von ihrem Mobiltelefon.
3. Feststellungen zur Tat zu Ziffer 4. der Anklageschrift
Der eintreffende Polizeibeamte und Zeuge KHK TI. suchte unmittelbar nach Entdeckung des Amphetaminlabors die Angeklagte H. in ihrer Wohnung auf und stellte den Geruch von Cannabis fest.
Die Angeklagte gab nach Belehrung an, regelmäßig Cannabis zu konsumieren, und sie erklärte sich mit der Durchsuchung ihrer Wohnung einverstanden.
Bei der Durchsuchung wurden zwei Growzelte mit Marihuana-Pflanzen sowie 73,56 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 8,8%, 80,07 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 0,3%, 3,90 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 0,5%, 5,40 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 1,8% und 432,92 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 1,1% aufgefunden.
Das sichergestellte Marihuana, das sämtlich für den Eigenkonsum bestimmt war, wies insgesamt eine Wirkstoffmenge von 11,57 Gramm THC auf, was die Angeklagte jedenfalls für möglich hielt und in Kauf nahm.
4. Nachtatgeschehen
a)
Im Zuge der Befragung im unmittelbaren Anschluss an das Brandgeschehen gab die Angeklagte gegenüber dem Zeugen KHK TI. an, das Objekt BS.-straße zu verwalten und vor etwa 3 Monaten die hintere Lagerhalle an die VO. vermietet zu haben. Ein gut gekleideter Mann mit niederländischem Akzent und teurem Auto sei gekommen und habe ihr 10.000 Euro für 3 Monate Mietzeit geboten. Einen Ausweis der Person habe sie nicht sehen wollen, bereits einen Großteil des Geldes erhalten und den Restbetrag nach Beendigung des Mietverhältnisses erhalten sollen. Die vordere Lagerhalle sei an die OS. beziehungsweise den M. vermietet. Was welches Unternehmen dort mache, wisse sie nicht.
M. habe mit den Mietern der hinteren Halle nichts zu tun.
Im Einverständnis mit der Angeklagten sah der Zeuge KHK TI. das Mobiltelefon der Angeklagten H. durch. Es gelang ihm, das an M. gesandte Video von der brennenden Lagerhalle wiederherzustellen, und die Angeklagte räumte die Versendung an M. ein.
Befragt zu dem gelöschten Chat-Verkehr mit M. gab die Angeklagte an, mit M. seit einiger Zeit eine Affäre gehabt und ihm Nacktfotos zugesandt zu haben. Dafür habe sie sich geschämt und den Chatverlauf gelöscht.
Die Polizeibeamten stellten in der Wohnung Bargeld in Höhe von 9.300 Euro sicher, zu dem die Angeklagte H. angab, es handele sich um eine Mietzahlung für die hintere Lagerhalle. Das Bargeld wurde ihr in der Folge wieder ausgehändigt und ist gegenwärtig im Vermögen der Angeklagten nicht mehr vorhanden.
In einer Beschuldigtenvernehmung am Folgetag der Explosion beschrieb die Angeklagte die anfängliche Anmietung der hinteren Halle durch M. und dessen Umzug in die vordere Halle und machte Angaben zum äußerlichen Erscheinungsbild der sich an der hinteren Halle aufhaltenden Personen, u.a. des IR. und des CB.,
Im Zusammenhang mit in der hinteren Halle aufgefundenen Schriftstücken, die unter einem Aliasnamen auf den UB. hinwiesen, führte der Zeuge KHK TI. mit der Angeklagten eine Wahllichtbildvorlage durch, bei der die Angeklagte den gesondert Verfolgten RY. als einen derjenigen Männer identifizierte, die sich regelmäßig in der Halle aufgehalten hätten.
Hierdurch trug sie zu einem Ermittlungserfolg bei.
Hinsichtlich der Anmietungen der Hallen gab die Angeklagte an, nicht die vollständige Mietsumme für die hintere Lagerhalle erhalten zu haben.
Anlässlich des Termins zur mündlichen Haftprüfung am 00.00.0000 bestritt die Angeklagte, von dem Amphetaminlabor gewusst zu haben.
Dass sie dem Angeklagten M. ein Video von einem Entladevorgang geschickt habe, erklärte sie damit, dass er sie oft darum gebeten habe.
Auch habe er sie mal gefragt, ob die Jungs da seien. Darauf habe sie geantwortet. Sie sei dann auch mal mit dem Angeklagten M. zusammen mit einem Wohnmobil in den Urlaub gefahren.
In einer weiteren Vernehmung am 00.00.0000 erkannte und identifizierte sie den Angeklagten E. auf einem Lichtbild als weitere Person wieder, die an der hinteren Lagerhalle gearbeitet habe.
Zwischenzeitlich war die DNA des Angeklagten E. an einer Jogginghose, die in der hinteren Lagerhalle sichergestellt werden konnte, festgestellt und dem Angeklagten E. über einen Treffer in der DNA-Datenbank der EP. zugeordnet worden.
Auch die gesondert Verfolgten UB. und CB. waren in der Zwischenzeit durch DNA-Treffer identifiziert worden.
b)
Der Angeklagte M. hatte sich nach der Explosion in der hinteren Lagerhalle nach XF. abgesetzt und beabsichtigte, in sein Geburtsland V. zu reisen. Im Rahmen einer Grenzkontrolle wurde er am 00.00.0000 von der serbischen Polizei festgenommen und am 00.00.0000 von dem Zeugen KHK VR. in XF. zur Überführung nach Z. in Empfang genommen.
Während der Flugreise betonte der unmittelbar und wiederholt als Beschuldigter belehrte Angeklagte M. gegenüber KHK VR. fortwährend, er habe mit der ganzen Sache nichts zu tun. Stattdessen sei ein Albaner namens „KY..“ verantwortlich.
c)
Der Angeklagte E. war nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus ziellos durch Europa gereist. Am 00.00.0000 wurde er in der UR. festgenommen und am 00.00.0000 den Beamten des Polizeipräsidiums Recklinghausen an der Grenzstation in NW. übergeben.
In drei polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen am 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000 machte der Angeklagte E. umfassende geständige Angaben zu den ihm zur Last gelegten Taten. Er berichtete detailliert über die Umstände der Einrichtung der Produktionsstätte am BS.-straße, die dortigen Abläufe sowie die beteiligten Personen und deren Rollen.
Infolge seiner konkreten Ausführungen auch zu dessen Wohnung konnte der gesondert Verfolgte JW. identifiziert und nach seiner Festnahme in ON. im Zuge der hiesigen Hauptverhandlung in die I. ausgeliefert werden.
Außerdem konnten durch die Angaben des Angeklagten E. die Anzahl und der jeweilige Ertrag der Produktionsprozesse, seine eigene Rolle als „Koch“, seine Entlohnung und die Tatbeiträge der Angeklagten M. und H. nachvollzogen werden.
5. Psychische Befindlichkeit der Angeklagten im Tatzeitraum sowie insgesamt
a)
b)
Gleiches gilt - trotz anhaltenden Betäubungsmittel- und bei dem Angeklagten E. hinzukommenden Alkoholkonsums - für die Angeklagten H. und E..
Hinsichtlich der Angeklagten E. und H. erfordert die Intensität sowie Langjährigkeit des verschiedenartigen und einen Hang im Sinne des § 64 StGB begründenden Suchtmittelkonsums jeweils indes eine therapeutische Behandlung im Maßregelvollzug.
Zur psychischen Befindlichkeit der Angeklagten H. und E. im Tatzeitraum sowie insgesamt hat die Kammer auf der Grundlage der forensisch-fachpsychiatrischen Ausführungen des hinzugezogenen Sachverständigen und Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie YD. im Einzelnen Nachfolgendes festgestellt.
c) R. H.
Bei der Angeklagten R. H. handelt es sich um eine hirnorganisch unbeeinträchtigte, geistig-seelisch im Wesentlichen unbeeinträchtigte Persönlichkeit mit einer indes bestehenden übermäßigen Neigung zum Cannabiskonsum, ohne dass dies auch in der Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit insgesamt zu einem krankheitswertigen oder persönlichkeitsverändernden Störungsgrad im forensisch relevanten Sinne geführt hat.
Die Angeklagte erwies sich - wenn auch zur Exploration außerhalb der Hauptverhandlung ersichtlich unter dem Einfluss von Marihuana stehend erscheinend - zu allen Qualitäten orientiert und bewusstseinsklar. Hinweise auf eine psychotische Symptomatik, Ich-Störungen, inhaltliche oder formale Denkstörungen waren nicht eruierbar. Die Schwingungsfähigkeit war erhalten.
Formalgedanklich präsentierte sie sich indes oftmals weitschweifig und beschleunigt, und erkennbar war auch im Zuge der Hauptverhandlung eine gewisse Unruhe in der Psychomotorik.
Bei deutlich erfassbarer intellektueller Begabung war sie indes jederzeit in der Lage, auch komplexe Fragestellungen zu erfassen und zu beantworten.
Gleichwohl imponierte die Angeklagte sowohl in der Hauptverhandlung wie auch der Exploration durch den Sachverständigen mit einer gewissen Geltungssucht und Affektlabilität, theatralischem Verhalten und einer Überschwänglichkeit in der Ausdrucksweise und Beschreibung ihrer Lebenseinstellung, anlässlich derer sie ihren Anspruch auf Anerkennung ihrer unkonventionellen und als freigeistig empfundenen Lebensweise formulierte und zum Ausdruck brachte, sich diesbezüglich als nicht hinreichend wertgeschätzt zu empfinden.
In der Gesamtschau traten Hinweise auf eine histrionische Persönlichkeitsakzentuierung auf, die allerdings nicht an den Grad einer krankheitswertigen Störung heranreichen.
In der längs- und querschnittlichen Betrachtung der Persönlichkeit der Angeklagten fehlt es insoweit an feststellbaren beträchtlichen psychosozialen Konflikten mit Auswirkungen auf die Lebensgestaltung. Signifikante und gänzlich unangemessene Abweichungen von den kulturellen Standards, die sich in den Wahrnehmungsmustern, der emotionalen Verarbeitung, der Impulskontrolle oder in zwischenmenschlichen Beziehungen zeigen, weist die Lebensentwicklung der Angeklagten nicht auf. Es mangelt auch an einem erkrankungstypischen deutlich unflexiblen, unangepassten oder unzweckmäßige Verhalten, welches unreflektiert persönliche Nachteile nach sich ziehend zeitübergreifend vorhanden ist.
Auch das Vorliegen einer forensisch relevanten Beeinträchtigung der Angeklagten durch eine im Erwachsenenalter fortbestehende ADHS-Erkrankung war sachverständigenseits nicht diagnostizierbar.
Zum einen fehlt es an hinreichend belastbaren Angaben der Angeklagten oder sonstigen Erkenntnissen hierzu. Die Angeklagte hat lediglich erläutert, die Einnahme einer ihr zurückliegend verordneten Medikation abgelehnt zu haben und Marihuana auch zu konsumieren, um mögliche Symptome einer solchen Erkrankung zu lindern, zumal ihr konventionelle Medikamente nicht helfen würden.
In Betrachtung ihrer Lebensentwicklung und auf der Grundlage der von der Angeklagten geschilderten Verweigerung einer Medikation hätte jedoch eine Beeinträchtigung mit Krankheitswert ohne pharmakologische Therapie jedenfalls messbaren Einfluss auf die schulische oder studentische Ausbildung haben und ersichtliche Brüche nach sich ziehen müssen, was nicht feststellbar ist.
Bei der Angeklagten liegen - maßgeblich unter Zugrundelegung ihrer Angaben anlässlich der durchgeführten Exploration - aus fachmedizinischer Sicht unzweifelhaft die Voraussetzungen für die Annahme einer Abhängigkeit von Cannabinoiden nach Maßgabe der geltenden ICD-10:F12.2-Kriterien vor, die eine suchttherapeutische Behandlung unumgänglich macht.
Das Einsetzen des Konsums von Marihuana vor etwa 10 Jahren sowie das Anhalten und die stattgefundene mengenmäßige Erweiterung des Konsums zeigen dies auf. Die Fortdauer des Konsums lässt sich u.a. belegen anhand ihres unter Marihuana-Einfluss stehenden Erscheinens zur Exploration sowie ihres Erscheinens am fünften Hauptverhandlungstag im Besitz einer Dose mit Tabak, Marihuana und einem Crusher.
Bei eindeutiger Toleranzentwicklung und einem fortwährenden, stark ausgeprägten und unmissverständlich geäußerten Konsumwunsch hat die Angeklagte den Marihuana-Konsum als festen Bestandteil ihres Alltagslebens etabliert.
Den sachverständigen Ausführungen zufolge ist das Konsumverhalten der Angeklagten indes ohne forensisch relevanten Einfluss auf ihre Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Tatzeitraum geblieben.
Bei der Angeklagten sind weder schwere Persönlichkeitsveränderungen zu eruieren noch konnte die Kammer akuten Entzugs- oder Beschaffungsdruck oder rauschbedingte Intoxikationen im Tatzeitraum feststellen.
Bei grundsätzlich gut erhaltenem psychosozialen Funktionsniveau erlebte die Angeklagte bei Begehung der Taten keinerlei krankheitswertige Störungen in der Bewusstseinslage und in der psychischen Disposition insgesamt. Ihre kognitiven Fähigkeiten, ihre Wahrnehmung und ihr Reaktionsvermögen waren unbeeinträchtigt. Unregelmäßigkeiten oder Störungen in Plan, Organisation und Umsetzung sind nicht erkennbar.
d) P. E.
Bei dem Angeklagten P. E. handelt es sich um eine hirnorganisch unbeeinträchtigte, geistig-seelisch gesunde Persönlichkeit mit einer allerdings bestehenden engen Anbindung an das Suchtmittelmilieu aufgrund des übermäßigen Konsums von Kokain und Alkohol, ohne dass dies zu einem darüberhinausgehenden persönlichkeitsverändernden Störungsgrad im forensisch relevanten Sinne geführt hat.
Der Angeklagte erwies sich im Zuge der außerhalb der Hauptverhandlung durchgeführten Exploration sowie im Verlauf der Hauptverhandlung als im neurologischen, psychischen sowie psychopathologischen Befund unbeeinträchtigt. Er war bei wacher Bewusstseinslage und einem hohen und anhaltenden Konzentrationsvermögen, zu allen Qualitäten vollständig orientiert, präsentierte sich formalgedanklich unauffällig und ließ keinerlei Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen erkennen.
In der Auseinandersetzung mit seiner bisherigen Lebensgestaltung sowie der ihm zur Last gelegten Taten zeigte er eine deutliche Reflexionsbefähigung, erläuterte Abläufe und Zusammenhänge detailliert und nachvollziehbar und vermochte auch mit komplexen Fragestellungen umzugehen.
Bei dem Angeklagten liegen - maßgeblich unter Zugrundelegung seiner Angaben anlässlich der durchgeführten Exploration - aus fachmedizinischer Sicht unzweifelhaft die Voraussetzungen für die Annahme einer Abhängigkeit von Kokain nach Maßgabe der geltenden ICD-10:F14.2-Kriterien vor, die eine suchttherapeutische Behandlung unumgänglich macht.
Das Einsetzen des Konsums von Kokain vor mehr als 10 Jahren sowie das Anhalten und die stattgefundene mengenmäßige Erweiterung des Konsums auf zuletzt bis zu 5 Gramm täglich zeigen dies auf.
Der Angeklagte entwickelte bei eindeutiger Toleranzentwicklung einen fortwährenden und stark ausgeprägten Konsumwunsch und richtete sein Alltagsleben maßgeblich danach aus, täglich Kokain konsumieren zu müssen. Er gab wichtige soziale, berufliche und Freizeitaktivitäten aufgrund seines Konsums auf beziehungsweise schränkte sie ein.
Eine nach den maßgeblichen diagnostischen Kriterien erfassbare Alkoholabhängigkeit hingegen liegt aus fachmedizinischer Sicht nicht vor. Der Angeklagte hatte insoweit weder von iktalen Ereignissen noch einer in der Haft aufgetretenen Entzugssymptomatik berichtet.
Als Besonderheit hervorzuheben ist den sachverständigen Ausführungen, dass bei dem Angeklagten im Hinblick auf die konkreten Tatausführungen keinerlei Ausfallerscheinungen aufgetreten sind, er insbesondere die Taten strukturiert geplant und umgesetzt hat.
Unter anderem diese Umstände stehen einer Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zu den diesbezüglich maßgeblichen Tatzeitpunkten entgegen.
Bei dem Angeklagten sind im Übrigen weder schwere Persönlichkeitsveränderungen zu eruieren noch konnte die Kammer im Hinblick auf die Betäubungsmittelstraftaten akuten Entzugs- oder Beschaffungsdruck feststellen. Der Angeklagte erlebte bei Begehung dieser Taten keinerlei krankheitswertige Störungen in der Bewusstseinslage und in der psychischen Disposition insgesamt. Seine kognitiven Fähigkeiten, seine Wahrnehmung und sein Reaktionsvermögen waren unbeeinträchtigt. Unregelmäßigkeiten oder Störungen in Plan, Organisation und Umsetzung sind nicht erkennbar
Trotz seines Rückgriffs auf Suchtmittel verfügte er über ein gut erhaltenes psychosoziales Funktionsniveau und war in der Lage, den vielschrittigen und mehrtägigen Prozess der Herstellung von Amphetamin durchzuführen und die einzelnen chemischen Reaktionen jeweils zu überwachen.
IV.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen beruhen maßgeblich auf der geständigen Einlassung des Angeklagten E., auf den Angaben der Angeklagten H., soweit diesen gefolgt werden konnte, sowie den sonst ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweisen und dabei insbesondere auf den Aussagen der vernommenen Zeugen, den Gutachten des Sachverständigen TM. und PC., den verlesenen Gutachten und Urkunden sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern und dem im Augenschein genommenen Video.
1. Persönliche Verhältnisse der Angeklagten
Die allgemein zur Person der Angeklagten getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf deren eigenen Angaben - hinsichtlich der Angeklagten E. und H. auch denjenigen gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen TM. anlässlich der jeweiligen Exploration -, der Erörterung des von der Angeklagten H. während der Hauptverhandlung überreichten tabellarischen Lebenslaufs und der Verlesung der die Angeklagten betreffenden Auszüge aus den Strafregistern.
Anlass, die den getroffenen Feststellungen zugrundeliegenden Angaben der Angeklagten E. und H. zu ihren persönlichen Verhältnissen in Zweifel zu ziehen, bestand nicht.
Soweit der Angeklagte M. angegeben hat, die von ihm geführte OS. sei im erheblichem Umfang - legal - geschäftlich tätig gewesen und habe mehr als 50 Mitarbeiter beschäftigt, konnten im Zuge der Beweisaufnahme und auf der Grundlage der Ausführungen des diesbezüglich mit der Erkenntnisgewinnung befassten Zeugen KHK VR. entgegen der Schilderung des Angeklagten indes keinerlei Feststellungen zu einem tatsächlichen Geschäftsbetrieb getroffen werden.
2. Feststellungen zur Sache
Die Feststellungen zur Sache beruhen im Wesentlichen auf der weitreichenden, vollumfänglich geständigen und glaubhaften Einlassung des Angeklagten E..
Im Übrigen beruhen sie auf den Angaben der Angeklagten H. zur Sache, soweit ihnen gefolgt werden konnte, sowie den sonst ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweisen.
(1) Einlassung des Angeklagten M.
Der Angeklagte M. hat sich zur Sache nicht eingelassen.
(2) Einlassung der Angeklagten H.
Die Angeklagte H. hat ein wechselndes Einlassungsverhalten gezeigt.
Am ersten Hauptverhandlungstag hat sie über ihre Verteidiger erklären lassen, dem Tatvorwurf des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Ziffer 4 der Anklageschrift nicht entgegenzutreten.
Zu dem Vorwurf, zur Begehung unter Ziffer 1-3 der Anklageschrift geschilderten Taten Hilfe geleistet zu haben, hat die Angeklagte über ihre Verteidiger ausführen lassen, sie habe die Hallen in ihrer Eigenschaft als Verwalterin im Namen des JT. vermietet. Im Zeitpunkt der Vermietung habe sie nicht gewusst, zu welchem Zweck die Hallen angemietet worden seien. Im Laufe des Mietverhältnisses habe es dann eine Annäherung, später ein persönliches Verhältnis mit dem Angeklagten M. gegeben und irgendwann sei ihr klar gewesen, dass etwas nicht in Ordnung sei, und im Zuge dessen habe sie das ein oder andere gesehen und mitbekommen. Aufgrund der Beziehung zu dem M. und aus dem Gefühl der Verantwortung gegenüber JT. heraus - sie habe ihm zeigen wollen, dass er sich auf sie verlassen könne - habe sie indes mehr oder weniger weggeschaut, obschon sie bei näherem Hinsehen habe erkennen können, was passiere. Schweigegeld habe sie nicht erhalten. Die Mieteinnahmen habe sie an JT. weitergeleitet.
Persönlich befragt hat sich die Angeklagte weiter dahin eingelassen, M. bei der Anmietung der Anhänger unterstützt zu haben und auch mit M. mit dem Wohnwagen verreist zu sein.
Nähere Angaben zum Grund oder Verlauf der Reise wollte sie indes nicht machen. Auch könne es - so die Angeklagte - sein, dass sie mit M. einmal zu QK. in PN. gefahren sei, wo der Angeklagte E. und weitere Personen anwesend gewesen seien. Sie sei aber im Auto geblieben oder habe D. geholt.
Befragt zu dem Grund der Fahrt gab die Angeklagte an, man sei einfach so herumgefahren.
Am dritten Hauptverhandlungstag hat die Angeklagte über ihren Verteidiger Rechtsanwalt Fiebig erklären lassen, sie widerrufe ihre Angaben vom ersten Hauptverhandlungstag zur Sache und bestreite die ihr zur Last gelegten Tatvorwürfe nunmehr vollumfänglich.
Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung hat sie spontan und in teils erregtem Zustand immer wieder sequentielle Angaben gemacht, mit denen sie im Wesentlichen zu bestreiten suchte, von der Amphetaminproduktion gewusst zu haben.
(3) Einlassung des Angeklagten E.
a)
Der Angeklagte E. hat sich - in Fortführung seines bereits im Ermittlungsverfahren gezeigten Einlassungsverhaltens - hinsichtlich der ihn betreffenden urteilsgegenständlichen und zum Schuldspruch führenden Taten umfassend geständig eingelassen.
Er hat darüber hinaus die ebenfalls den getroffenen Feststellungen zugrundeliegenden weitreichenden Angaben zu den Geschehnissen im Vorfeld der Produktionsaufnahme, der personellen Zusammensetzung der Gruppe und der einzelnen Mitwirkungsbeiträge gemacht und verfolgte Ziele erläutert.
Seine Schilderungen der einzelnen Abläufe, Kontakte und Abwicklungsmodalitäten waren dabei überaus detailreich und differenziert und zugleich beständig inhaltlich plausibel und nachvollziehbar.
Der Angeklagte E. hat das seiner Wahrnehmung unterliegende Vorgeschehen der Tat, namentlich die Kontaktaufnahme durch OA., die mit diesem getroffenen Absprachen sowie die Zusammentreffen mit M. und H. beschrieben. Unumwunden hat er angegeben, bereits zuvor in den LN. als Amphetaminkoch bekannt gewesen zu sein und auch von ZS. Chemikalienlieferungen in die EP. gewusst zu haben. Für ihn selbst habe in erster Linie ein finanzielles Interesse an der Mitwirkung bei den Taten bestanden, da er durch seinen kostspieligen Kokainkonsum in eine finanzielle Schieflage geraten und ihm die Aussicht auf ein wöchentliches Entgelt i.H.v. 2.500,- Euro lukrativ erschienen sei.
Da OA. ihm versichert habe, dass die an der Produktionsstätte wohnhafte weibliche Person eingeweiht sei, habe er - trotz der großvolumig geplanten Produktionsstätte - kein besonderes Risiko befürchtet.
Bei der Erstbesichtigung der potenziellen Produktionsstätte habe er den ihm bereits bekannten Angeklagten M. wieder- und erstmalig die Angeklagte H. getroffen. Wenngleich bei der Besichtigung der Halle selbst nicht explizit und im Einzelnen der konkrete Aufbau der Anlage erörtert worden sei, sei aus seiner Sicht allen Beteiligten klar gewesen, worum es gegangen sei.
Da er die Örtlichkeit in dem Bewusstsein, dass seine Entscheidung für die Umsetzung des Tatplans maßgeblich war, für tauglich befunden habe, sei es dann zur Einrichtung des Labors gekommen. Zum Zwecke der konkreten Absprache über den Arbeitsbeginn sei es dann zu seinem Treffen mit OA., M., H. und UB. auf dem Parkplatz von QK. gekommen, wobei er nicht sicher erinnere, ob die Angeklagte während der Unterredung im Einzelnen beständig zugegen gewesen sei.
Auf Geheiß CJ. - der ihm mitgeteilt habe, die Angeklagte erhalte von M. „Schweigegeld“ - habe er auch extra noch einmal den Test mit der gelüfteten Plane unternommen und angesichts des Reaktionsverhaltens der Angeklagten an der Überzeugung festgehalten, dass die Angeklagte eingeweiht sei und kein Risiko darstelle. Einmal sei aufgrund eines kleinen Produktionsfehlers Wasserdampf aus der Produktionsstätte nach draußen gelangt. Die Angeklagte H. sei sofort erschienen und habe gesagt, sie sollten besser aufpassen.
Ein weiteres Mal sei sie entweder zur Zeit des Aufbaus des Labors oder - dies vermochte der Angeklagte E. nicht mehr genau zu sagen - gar bereits während laufender Produktion in die hintere Halle gekommen, als sie ihrem Hund nachgelaufen sei.
Zu dem Angeklagten M. und dessen Rolle im Gesamtgeschehen hat der Angeklagte E. angegeben, der OA. habe ihn unmittelbar zu Beginn über die Beteiligung des Angeklagten M. an der geplanten Amphetaminherstellung informiert. Er - der Angeklagte E. - habe den Angeklagten M. bereits vorher im Zusammenhang mit dem gesondert Verfolgten OA. als Lieferanten von Chemikalien in den LN. gekannt, allerdings nicht namentlich.
M. habe die chemikalischen Grundstoffe sowie teils auch weiteres Equipment organisiert und teilweise selbst zur Halle gebracht. Außerdem habe er den vor Ort Tätigen einen IN. mit deutschem Kennzeichen zur Verfügung gestellt. Beim Aufbau der Anlage sei der Angeklagte M. eher selten vor Ort gewesen, ebenso bei der Produktion. Das mit einem Produktionsprozess fertiggestellte Amphetaminöl habe M. abgeholt und zu OA. gebracht. Angaben zu einer Beteiligung des M. an den Verkaufserlösen könne er - E. - nicht machen. Er habe von der gewinnbringenden Weiterveräußerung durch OA. gewusst und auch um die unerlässliche Einbindung SB. sowie der weiteren Genannten, habe sich aber für den eigentlichen Verkauf nicht interessiert und diesbezüglich bei OA. auch nicht nachgefragt. Die vordere Lagerhalle sei vorwiegend als Lager für die Chemikalien verwendet worden. Anfangs habe vornehmlich M. Zugang zur vorderen Halle gehabt. Bevor M. dann mit dem Wohnwagen verreist sei, habe er den Schlüssel für die vordere Halle zurückgelassen, damit die Halle von den vor Ort Tätigen weiter benutzt werden könne.
Es habe drei Produktionsdurchläufe gegeben, wobei beim ersten mindestens 100 kg Amphetaminöl, beim zweiten mindestens 125 kg Amphetaminöl und beim unvollendeten dritten Prozess nach seiner Erinnerung auch bereits mehr als 100 kg produziert worden seien. Während der Tätigkeit vor Ort hätten sie meist in einem Nebenraum der Lagerhalle geschlafen, selten in einem Hotel. An der Halle habe man auch duschen können.
Im August habe M. ihn gefragt, ob er mit ihm eine neue Produktionsstätte in der vorderen Lagerhalle aufbauen wolle. Dies habe er abgelehnt.
Einmal habe M. ihn gebeten, nach S. in die XH.-straße zu fahren, um dort Chemikalien abzuholen. Die Chemikalien seien fälschlich nach S. geliefert worden und er - der Angeklagte E. - habe sie zusammen mit dem gesondert Verfolgten CB. abgeholt.
b)
Die Angaben des Angeklagten E. sind zur Überzeugung der Kammer insgesamt glaubhaft und belastbar. Sie waren plausibel, äußerst detailreich und differenziert und stehen im Einklang mit den übrigen - nachstehend noch darzustellenden - Erkenntnissen der Beweisaufnahme.
Nach dem von dem Angeklagten im Zuge der Hauptverhandlung zu gewinnenden persönlichen Eindruck hat die Kammer überdies keinerlei Anhaltspunkte für eine fehlende Glaubwürdigkeit des Angeklagten oder eine irgendwie geartete fälschliche Belastungsmotivation in Bezug auf weitere Beteiligte am Tatgeschehen erkennen können.
Diese Würdigung erfolgte im Besonderen mit Blick darauf, dass der Angeklagte seine geständigen Angaben von Anbeginn des Verfahrens auch in Aussicht auf eine nach § 31 BtMG zu erreichende Strafmilderung tätigte.
Der Angeklagte hat die Aussicht auf Strafmilderung unumwunden als einen Beweggrund für seine Angaben eingeräumt.
Er hat indes zugleich in von der Kammer für authentisch befundener Manier zum Ausdruck gebracht, dass ihn das - auch für ihn persönlich sehr gefährliche - Explosionsgeschehen auch heute noch belaste und ihm bewusst sei, dass er sich selbst vorwerfbar einer erheblichen gesundheitlichen Gefährdung ausgesetzt habe. Anlässlich seines Krankenhausaufenthaltes sei ihm im Nachgang seine desolate Lebensentwicklung seit Einsetzen des Kokainkonsums deutlich in den Blick gerückt und auch in seiner Verantwortung als Vater habe bei ihm ein Umdenken eingesetzt, welches er als Wendepunkt begreife.
Die Kammer schließt vor diesem Hintergrund aus, dass aus der Aussicht auf Strafmilderung ein Beweggrund für unrichtige Angaben zum Nachteil übriger Mitwirkender resultiert.
Namentlich in Bezug auf die Angeklagte H. tritt eine fehlende Falschbelastungstendenz exemplarisch zu Tage im Hinblick auf die Schilderung des Treffens bei QK. in PN..
Nachdem die Angeklagte erklärt hatte, sie sei während der gesamten auf dem Parkplatz geführten Unterredung im Fahrzeug verblieben, hat der Angeklagte E. auf diesbezügliches Befragen geschildert, sich nicht sicher zu sein, ob die Angeklagte bei der Unterredung durchgehend zugegen gewesen sei. Auch hat der Angeklagte E. auf Befragen ausgeführt, keine konkreten Gespräche mit der Angeklagten über die Tätigkeiten in der Halle geführt zu haben.
Im Falle einer ungebührlichen Falschbelastungsmotivation hätte es aus Sicht der Kammer nahegelegen, dass der Angeklagte E. dann anderes erklärt hätte.
Selbiges gilt in Bezug auf den Angeklagten M..
So hat E. auf Befragen angegeben, M. habe sich eher selten an der hinteren Halle aufgehalten und er könne auch keine Angaben zu Profiten ZS. aus den Verkaufsgeschäften machen. Auf Vorhalt in Augenschein genommener Fotos, die die Angeklagte H. mit ihrem Mobiltelefon gefertigt hat, und die E. und M. im Tatzeitraum beim gemeinsamen Grillen im Bereich der hinteren Halle zeigen, hat der Angeklagte E. angegeben, man habe gelegentlich auch einfach nur gemütlich beisammengesessen und gefeiert. Bei diesen Begegnungen sei Tatrelevantes nicht besprochen worden. Auch habe aus seiner Sicht im Verhältnis M./OA. OA. hierarchisch noch über dem Angeklagten M. gestanden.
Die Differenziertheit der Angaben LQ. zeigt sich schließlich auch darin, dass er offen kommuniziert hat, zu dem ihm gut bekannten CB. nur zurückhaltend und keine weitergehenden Angaben machen zu wollen.
Die glaubhaften Angaben LQ. werden überdies gestützt durch die übrigen im Zuge der Beweisaufnahme gewonnenen Erkenntnisse.
(4)
Hinsichtlich der Ausstattung der Produktionsstätte, der Anzahl der Produktionsprozesse und der erzielten Produktionsmengen lassen sie sich bestätigen durch die gutachterlichen Erläuterungen des beim Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen tätigen Chemikers und Sachverständigen Dr. TF..
Dieser war ebenso wie die Polizeibeamten und Zeugen KHK VR., KHK TI. und KHK PP. nach dem Brandereignis vor Ort und deren Beschreibungen der Örtlichkeiten und der Auffindessituation lassen sich mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern belegen, die sowohl das Gelände am BS.-straße - auch aus der Luft - sowie auch speziell Aufbau und Einrichtung der hinteren Lagerhalle nach Beendigung der Löschmaßnahmen zeigen.
Der Sachverständige PC. hat unter Beschreibung des Inventars, der festzustellenden Chemikalienmengen und der Erläuterung der Ausstattungskapazität die Produktionsstätte als zweitgrößte ihm landesweit bisher bekannte eingeordnet. Bei der verwendeten 37%igen Salzsäure handele es sich so ziemlich um die höchstkonzentrierte Salzsäure, die es gebe, und die werde zur absoluten Optimierung der Herstellung eingesetzt.
Der Sachverständige hat die in seinem Beisein erfolgte - kleinschrittige - Schilderung der Produktionsprozesse nebst zeitlicher Dauer sowie der Dauer der Aufräum- und Vorbereitungsarbeiten des Angeklagten E. in vollem Umfang als richtig und die Herstellungsprozesse selbst als der RI.-Methode entsprechend bestätigt.
Dass in der Produktionsstätte nicht kontinuierlich produziert wurde, sondern die Syntheseschritte der RI.-Reaktion mehrfach wiederholt und die Produkte vor Beginn des nächsten Schrittes gesammelt wurden, hat der Sachverständige dabei aus dem Vorhandensein eines sichergestellten, nicht betriebsbereiten Reaktors für die RI.-Synthese sowie den im Vergleich zu den sonstigen vorhandenen Apparaturen äußerst groß dimensionierten Konversionsreaktoren geschlossen.
Für die Gesamtanlage ergab sich den nachvollziehbaren gutachterlichen Darlegungen zufolge generell eine mögliche Produktionskapazität von 86 kg reiner Amphetaminbase je Woche. Ein im Torbereich aufgefundener, nicht im Betrieb befindlicher Kessel mit einem Volumen von 800 Liter hätte bei Inbetriebnahme die Wochenkapazität verdoppelt.
Mit den in der Halle aufgefundenen Chemikaliensäcken mit Restsubstanzen - so legte der Sachverständige im Einzelnen dar - hätten in einem neuerlichen Prozess zudem mindestens weitere189 kg reine Amphetaminbase umgesetzt werden können.
Anhand der ihm vorliegenden Bestellungen bei der GW. sowie der vor Ort zu treffenden Feststellungen zu verbrauchten Chemikalien hätten in mehreren Produktionsprozessen insgesamt zwischen 1.500 und 3.500 kg Amphetaminbase hergestellt werden können.
Der Sachverständige PC. ermittelte für das aufgefundene Amphetaminöl aus dem dritten, nicht zum Abschluss gelangten Produktionsprozess, für 111.623 g einen Wirkstoffgehalt von 69,9% und damit einen Amphetaminbasegehalt von 78.002 g und für 451,99 g von 55,7 % und damit einen Amphetaminbasegehalt von 252 g.
Durch Umsetzen mit Schwefelsäue hätten hieraus bis zu 107 kg reines Amphetaminsulfat hergestellt werden können.
Unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Wirkstoffgehalts im Jahr 2020 in Nordrhein-Westfalen sichergestellter Amphetaminzubereitungen von 18,6 % ergäbe sich durch Verschneiden mit Coffein eine Menge von ca. 422 kg typischer Amphetaminzubereitung.
Die Kammer hat auf der Grundlage dieser Ausführungen hinsichtlich der ersten beiden Produktionen/Taten unter Vornahme erheblicher Sicherheitsabschläge zugunsten der Angeklagten jeweils Wirkstoffgehalte des produzierten Amphetaminöls von 50 % Amphetaminbase angesetzt.
(5)
Dass die für die Produktion erforderlichen Chemikalien von dem Angeklagten M. bereitgestellt worden sind, ergibt sich neben der Aussage LQ. aus den Bekundungen des Zeugen UV..
Letzterer hat geschildert, dass, welche Mengen und in welchem Zeitraum der Angeklagte M. bei der GW. Chemikalien erworben habe.
Er hat die Kontaktaufnahme über KU., das 20 Jahre zurückliegende Auftreten ZS. unter dem Namen der Firma der VO. sowie dessen geschäftliches Auftreten als allein Verantwortlicher für diese vor und im Tatzeitraum dargelegt.
Der festgestellte Lieferzeitraum sowie Art und Mengen der gelieferten Chemikalien ließen sich anhand in Augenschein genommener Liefer- und Rechnungsbelege der GW. nachvollziehen.
Zudem hat der Zeuge UV. bekundet, der Angeklagte M. habe die Chemikalien - bei den Volumina der Bestellungen eher geschäftsunüblich - in kleinen Abverpackungen bestellt und teils auch selbst abgeholt, was wiederum mit den Angaben des Zeugen SA. in Einklang steht, der Angeklagte M. habe vermittelt über die Angeklagte H. bei ihm in mehreren Fällen Anhänger angemietet und sei zu diesem Zweck jeweils persönlich vorbeigekommen.
Der Zeuge SA. hat desweiteren bekundet, von einem Kunden angesprochen und gefragt worden zu sein, warum mit seinen Anhängern große Mengen an Kanistern mit „merkwürdigen“ Chemikalien umhergefahren würden, was ihn, den Zeugen, durchaus irritiert habe. Auch sei er irritiert von dem Verhalten der Angeklagten H. gewesen, die ihm den Zugang zum Gelände am PM.-straße verwehrt habe, als er den Verbleib eines nicht fristgerecht angemieteten Anhängers habe erfragen wollen.
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen UV. und SA. ergaben sich für die Kammer nicht. Daraus, dass M. dem Zeugen UV. 50.000,- Euro schuldig geblieben ist, leitet die Kammer in Ermangelung weiterer Anhaltspunkte keine Falschbelastungstendenz des Zeugen her.
(6)
Dass M. die VO. sowie die OS. als Scheinfirmen instrumentalisiert für sich genutzt hat, lässt sich belegen anhand der Aussage des ermittlungsführenden Zeugen KHK VR..
Dieser hat bekundet, die durchgeführten Ermittlungen hätten keinerlei tatsächliche legale geschäftliche Tätigkeiten der Gesellschaften zu Tage gebracht.
Bei der Geschäftsanschrift der RD. in JR. handele es sich um eine bloße Postkastenadresse, so dass diese GmbH aus Ermittlersicht allein als Deckmantel fungiert habe. Ermittlungen hinsichtlich der Person des vorgeblich als Geschäftsführer eingetragenen BZ. seien gänzlich ins Leere gelaufen. M. sei im Zusammenhang mit der Anmietung eines unterschlagenen, zuvor von der VO. angemieteten Fahrzeugs gemeinsam mit IR. polizeilich auffällig geworden.
Die Geschäftsadresse der OS. in DH. sei zu einem späten Zeitpunkt im Zuge richterlich angeordneter Durchsuchung aufgesucht worden. Er habe das Gefühl gehabt, dort erwartet worden zu sein. Ihm sei ein - einzig vorhandener - Ordner übergeben worden, aus dem sich eine Geschäftsbeziehung zwischen der VO. und der OS. ergebe. Zudem sei ein Untermietvertrag zwischen beiden sichergestellt worden.
Der Inhalt der Ordner sei von einem Finanzermittler bewertet worden, der zu dem Schluss gekommen sei, dass die in dem Ordner befindlichen Rechnungen eine Geschäftsbeziehung haben vortäuschen sollen.
Die Kammer hat die Rechnungen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen.
Es handelt sich um 33 nahezu gleichlautende Rechnungen der VO. an die OS. aus der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000, die pauschal „Maschinenreinigungen“ bei der HX. oder „Rasenfahrten“ in der MF. zum Gegenstand haben.
Die Rechnungen erscheinen beliebig und austauschbar, sind nicht unterschrieben und die Rechnungsnummern scheinbar willkürlich gewählt.
Sie widersprechen auch den von dem Angeklagten M. in der Hauptverhandlung zu seiner Person gemachten Angaben, Geschäftspartner des KA., der HX. (und der ZF., die in den Rechnungen überhaupt nicht auftaucht) sei die OS. und nicht die VO., wobei die Verträge mit dem KA. und der HX. über die VC., nicht die VO., abgeschlossen worden seien.
Zu tatsächlichen rechnungsbezogenen geschäftlichen Abwicklungen ließen sich keine Feststellungen treffen.
(7)
Dass die instrumentalisierte Nutzung der vorgenannten Gesellschaften Bestandteil der Tatbegehung durch den Angeklagten M. war, ergibt sich in Betrachtung der Umstände der Überlassung der Hallen an den Angeklagten M..
Dass M. nach Anmietung der hinteren Halle in die vordere Halle umziehen wollte, ergibt sich aus den Angaben der Angeklagten H. im Ermittlungsverfahren gegenüber dem Zeugen KHK TI..
Die Angaben der Angeklagten H. zur Anmietung der Halle werden zudem gestützt durch die in Augenschein genommenen (Untermiet-)Verträge.
Aus dem Vertrag über die Anmietung der vorderen Lagerhalle namens der OS. ergibt sich, dass der Angeklagte M. die Halle angemietet hatte. Der Vertrag trägt die Unterschrift des Angeklagten.
Der Vertrag über die hintere Halle ist mieterseitig mit einer unleserlichen Unterschrift versehen.
Der unter dem 00.00.0000 datierende Untermietvertrag zwischen der OS. und der VO. trägt die Unterschriften des Angeklagte M. (namens der OS.) und „A. BZ.“ (namens der VO.).
Dass es zur - mietweisen - Überlassung der Hallen an M. kam, folgt auch aus den Erkenntnissen des Zeugen KHK PP., der den - von der Kammer in Augenschein genommenen bzw. verlesenen - Chatverkehr des sichergestellten Mobiltelefons der Angeklagten H. ausgewertet und die jeweiligen Chatpartner anhand zugeordneter Anschlussinhaberschaft ermittelt hatte.
Danach übersandte die Angeklagte H. dem Angeklagten M. am 00.00.0000 ihre Kontaktdaten.
Dass der Angeklagte M. seiner vertraglichen Verpflichtung zur Zahlung der Mietzinsen anfangs nur unbeständig nachkam, ergibt sich aus einer Nachricht der Angeklagten H. an JT. vom 00.00.0000, in der sie fordert, VV. solle XD. und die TZ. mit einer Frist fertig machen, XD. habe immer eine Ausrede und komme nicht.
In einer Nachricht an VV. und BV. H. vom 00.00.0000, 10:45 Uhr, heißt es dann indes - nachdem die Angeklagte am 00.00.0000 ein in Augenschein genommenes Foto von einem Sack Ätznatron gefertigt hatte - in versöhnlicher Manier: „Für Hinten bekommen wir noch 940 Euro und das können wir dann zusammen mit der Kaution für Januar verrechnen“.
Dass M. dann bereits im Februar die Miete für März zahlte, teilte die Angeklagte H. JT. und BV. H. am 00.00.0000 mit: „Miete für März habe ich in bar bekommen von XD. heute 2100“.
Am 00.00.0000 um 14:48 Uhr schrieb die Angeklagte den M. mit den Worten an: „Hallo, wie geht´s? Kriegst du es heute noch hin? Wir wollten ja Vertrag machen.“
Aus der Auswertung ihres Mobiltelefons ergibt sich gleichzeitig die objektive und von ihrem Bewusstsein getragene Einbindung der Angeklagten H. in die Tatabläufe.
Ausgewertet wurde eine Vielzahl an in der Hauptverhandlung verlesener Kommunikation, zum einen zwischen der Angeklagten H., JT. und BV. H., zum anderen zwischen der Angeklagten H. und dem Angeklagten M., sowie eine Anzahl in Augenschein genommener, mit dem Telefon gefertigter Lichtbilder, die sich inhaltlich und zeitlich mit den urteilsgegenständlichen Taten in Einklang bringen lassen und ein vorsätzliches unterstützendes Handeln der Angeklagten belegen.
Am 00.00.0000 warnte die Angeklagte H. in dem Chat in der von ihr unter dem Usernamen „BU.“ erstellten WX.-Gruppe die weiteren Gruppenmitgliedern JT. und BV. H.: „WZ. macht da was, wenn wir ihn nicht loswerden kriegen wir Probleme.“
Am 00.00.0000 teilte die Angeklagte VV. mit, 1.400,- Euro bekommen zu haben für die hintere Halle, und kündigte die Restzahlung für den folgenden Dienstag, den 00.00.0000, an.
Am 00.00.0000 um 14:29 Uhr fragte die Angeklagte H. bei JT. nach, ob es einen „besseren Vertrag für eine kurzzeitige Untervermietung“ gebe.
Kurz darauf bestätigt VV. einen weiteren Zahlungseingang.
Am 00.00.0000 videografierte die Angeklagte H. einen Entladevorgang.
Das Video zeigt aus der Perspektive der Wohnung der Angeklagten die hintere Lagerhalle, neben der ein weißer Transporter steht. Das Aufnahmegerät befand sich mutmaßlich in einer Haltevorrichtung, da im Video keinerlei Wackler zu erkennen sind. Zunächst passiert nichts. Nach 09:45 Minuten erscheinen drei Männer - unter anderem der Angeklagte E., der diesen Entladevorgang in der Hauptverhandlung bestätigt hat - und beginnen, augenscheinlich mit Flüssigkeiten befüllte Behältnisse aus dem Transporter auszuladen. Nach Beendigung des Entladevorgangs fährt der Angeklagte E. mit dem Fahrzeug davon. An dieser Stelle wird das Aufnahmegerät aus der Haltevorrichtung entnommen, was an dem verwackelten Bild erkennbar wird, und das Video endet.
Zu dem Video hat die Angeklagte über ihren Verteidiger Rechtsanwalt Fiebig erklären lassen, sie leide an einer starken Sehschwäche und habe eine Vielzahl solcher Videos gefertigt, wobei es ihr nicht auf den Entladevorgang, sondern auf die Umgebung angekommen sei.
Dies hält die Kammer für unglaubhaft.
Das Video endet exakt mit der Beendigung des Entladevorgangs. Gegenüber dem Sachverständigen Dr. UH. hat die stets ohne Sehhilfe in der Hauptverhandlung erschienene Angeklagte keine Angaben zu einer Sehschwäche gemacht.
Am 00.00.0000 fertigte die Angeklagte Fotos, die M. und E. beim Grillen eines Schweines im Bereich der hinteren Halle zeigen, am 00.00.0000 aus ihrer Wohnung heraus ein Bild von der hinteren Lagerhalle, vor der sich Säcke mit Chemikalien türmen und - ohne Datum rekonstruiert - Bilder von dem DV. nebst Wohnanhänger sowie ein Selfie vor dem Gefährt.
Am 00.00.0000 um 16:13 Uhr teilte die Angeklagte H. dem Angeklagten M. - wie üblich per WX. - mit, die „Jungs“ seien gerade weg, und um 16:44 Uhr: „Sind wieder da, waren wohl nur einkaufen.“
Am 00.00.0000 schrieb die Angeklagte VV., XD. habe für hinten alles gezahlt.
Am 00.00.0000 sandte die Angeklagte M. eine Nachricht des Inhalts, „….Guten Morgen, die Jungs haben gestern ein Licht angelassen, draußen bei dem Gebäude vorne, auf der Einfahrt direkt, es brennt, wir müssen es ausmachen“.
Der Zeuge KHK TI., der nach dem Brandereignis in der Wohnung der Angeklagten war, bekundete, festgestellt zu haben, dass die Angeklagte aus ihrer Wohnung heraus einen freien und guten Blick jedenfalls auf die hintere Lagerhalle hatte. Er schilderte zudem, bei der im Einverständnis mit der Angeklagten erfolgten Durchsicht ihres Mobiltelefons das Video von der brennenden hinteren Halle festgestellt zu haben, welches die Angeklagte gefertigt und an den Angeklagten M. versandt hatte, und schilderte die Erklärung der Angeklagten zur Löschung sonstiger Kommunikation mit M..
Der Umstand, dass die Angeklagte den Chat mit dem Angeklagten M. gelöscht hat, spricht nach Auffassung der Kammer dafür, dass die Angeklagte polizeiliche Maßnahmen infolge des Brandes in der hinteren Lagerhalle erwartete.
Dies wiederum bringt ebenfalls zum Ausdruck, dass sie von den dortigen illegalen Betätigungen Kenntnis hatte.
(8)
Die täterschaftlichen Mitwirkungen und Rollen des Angeklagten M. sowie des gesondert Verfolgten Zeugen OA. - der sich in der Hauptverhandlung auf seine Rechte nach § 55 StPO berufen und keinerlei Angaben gemacht hat - lassen sich mit Erkenntnissen aus dem ausgewerteten BJ..-Chatverkehr zwischen beiden belegen.
Der mit der Auswertung befasste Zeuge KHK VR., der im Übrigen den Gang der Ermittlungen insgesamt, die durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen sowie die insoweit gewonnenen Erkenntnisse vor der Kammer ausführlich geschildert und insbesondere ausgeführt hat, dass und auf welchem Wege über das DJ. die deutschen Polizeibehörden an die Inhalte der BJ..-Nachrichten gekommen waren, ermittelte M., der einige - in Augenschein genommene - Selfies unter seinem User-Namen „SV..“ erstellt hatte, sowie „TW.“, der in der Folge als JW. identifiziert werden konnte.
Die vorgenommene Auswertung ergab eine Vielzahl an Kommunikation, die sich inhaltlich und zeitlich mit den urteilsgegenständlichen Taten in Einklang bringen ließen und die Tatbegehung belegen.
a)
Hierzu lässt sich auf der Grundlage der Ausführungen des Zeugen KHK VR. Nachfolgendes festhalten:
Das US-amerikanische JL. (DJ.) führte parallel ein Ermittlungsverfahren im Bereich der organisierten Kriminalität mit Fokus unter anderem auf die internationale Rauschgiftkriminalität.
Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens erhielt das DJ. auf der Basis gegenseitiger Rechtshilfe von einem Drittland Kommunikationsinhalte von Krypto-Handys, die auf Grundlage gerichtlicher Anordnung über einen Server des Providers BJ.. gesichert wurden. Nach erfolgter Dekryptierung sichtete das DJ. die Chat-Inhalte und stellte sie den Strafverfolgungsbehörden der jeweils betroffenen Staaten - in Z. dem Bundeskriminalamt in YN. - zur Verfügung.
Die Sichtung der Chats hatte belastbare Anhaltspunkte für das banden- und gewerbsmäßige Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie Verstöße gegen das Kriegwaffenkontrollgesetz ergeben und es konnten überwiegend lokal agierende Tätergruppierungen festgestellt werden, die seitens des DJ. bereits in sog. „Cases“, teilweise auch „Syndicates“ genannt, unterteilt wurden.
Dem Bundeskriminalamt wurden jeweils der Username des aufgefallenen Nutzers, die JID-Kennung seines Accounts, die JID-Kennungen seiner Kontaktpartner mit Datum und Uhrzeit der Kommunikation, IMEI und teilweise IMSI und ICCID des festgestellten Mobilfunkendgerätes, teilweise die GPS-Standortdaten, die Kommunikationsinhalte und - sofern das Mobilfunkendgerät beim Versenden der Nachricht in ein Mobilfunknetz eingeloggt war - die nationale Mobilfunkkennung übermittelt.
Die BJ..-App wurde durch das DJ. selbst entwickelt. Ziel des Inverkehrbringens der App war es, Zugriff auf die Kommunikation von kriminellen Organisationen zu erhalten. Die BJ.. Geräte waren Ende-zu-Ende verschlüsselt; ein angehefteter Master-Key ermöglichte es dem DJ., die Nachrichten zu entschlüsseln und zu speichern. Jedem BJ..-Benutzer war nach Erhalt eines Geräts eine eindeutige Jabberidentifikation zugewiesen, die nicht geändert werden konnte. Nach Installierung der BJ.. App auf ein Smartphone konnte nur noch mit BJ..-Nutzern kommuniziert werden. Anderes Telefonieren oder Surfen im Internet war nicht möglich.
Die von der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt im Wege der Rechtshilfe eingeholte Erlaubnis zur Verwendung der Daten wurde erteilt.
Im DJ.-Case „KQ.“ konnte der User HM. (JID-Kennung: SV..) detektiert werden.
Die Kommunikation des Users SV.. wurde in der Zeit vom 00.00.0000, 16:14:35 UTC, bis zum 00.00.0000, 00:52:55 UTC, entschlüsselt und dem Bundeskriminalamt zur Verfügung gestellt.
Als letzte Standortdaten am 00.00.0000, 00:28:25 UTC, waren die Koordinaten 51.53595, 7.20695 angegeben.
Hierbei handelte es sich um die Autobahn 43 zwischen der Anschlussstelle HQ. und dem Autobahnkreuz FY..
Über einen Lichtbildabgleich eines von dem User SV.. am 00.00.0000 um 10:16:09 UTC versandten Selfies im polizeilichen Datenbestand durch die kriminaltechnische Untersuchung des Landeskriminalamts NRW konnte das Selfie dem am 00.00.0000 erkennungsdienstlich behandelten Angeklagten M. zugeordnet werden.
Daraufhin wurde die BJ..-Kommunikation dem PP Recklinghausen zur Verfügung gestellt und ausgewertet.
Der Angeklagte M. kommunizierte ausschließlich mit zwei weiteren Nutzern, die sich TW. und EY. nannten.
b)
Der Chat zwischen dem Angeklagten M. und dem gesondert Verfolgten OA. beginnt spätestens am 00.00.0000. Anfangs korrespondieren beide hauptsächlich über Chemikalienlieferungen des Angeklagten M. in die EP., später über die Einrichtung des Amphetaminlabors in Q..
Aus dem Chat ergibt sich, dass M. und OA. ein persönliches Treffen am 00.00.0000 in der EQ., EP. vereinbarten.
Am 00.00.0000 fragte OA. den Angeklagten M., ob M. die „200 Z“ bringen wolle. „Z“ meint mutmaßlich Salzsäure (niederländisch: Zouzuur).
Am 00.00.0000 fragte OA. M., wann dieser 14 Kanister mit „Z“ bringen werde. Der Angeklagte M. antwortete zunächst nicht, sodass der gesondert Verfolgte OA. am 00.00.0000 nochmals nach den 14 Kanistern „für die Jungs…410 Liter“ fragte.
Der Angeklagte M. antwortete, er bringe sie am Folgetag mit einer Freundin.
Am 00.00.0000 bat OA. M. um die Lieferung von „500 l Salz“ gemeint war Salzsäure - , 90 Liter „das Andere“ und weitere 150 Liter „Salz“. Am 00.00.0000 teilte M. OA. mit, er sei um 11 Uhr an der Garage.
Am 00.00.0000 korrespondierten der Angeklagte M. und der gesondert Verfolgte OA. über Anschaffungsmöglichkeiten und Preise von Ameisensäure und Formamid.
In den folgenden Tagen setzte sich die Kommunikation über Chemikalien und deren Beschaffung fort.
Am 00.00.0000 bat OA. M., am Folgetag vorbeizukommen. Dann könne man detaillierter über „Geld für den Kessel“ reden, den OA. bestellt habe.
Außerdem sandte der Angeklagte M. dem gesondert Verfolgten OA. am 00.00.0000 eine Reihe von Bildern, die ein Wohngebäude in der XH.-straße 147 in FI. S. zeigen.
Dazu erläuterte der Angeklagte M., diese Örtlichkeit eigne sich ebenfalls für den Aufbau einer Produktionsstätte. Die Nachbarn würden nichts merken, man könne gut Kessel hereintragen.
Der Verweis des Angeklagten M. auf eine (mögliche) weitere Produktionsstätte in S. stützt die Angaben des Angeklagten E., einmal habe er im Auftrag des Angeklagten M. Chemikalien in der XH.-straße in S. abholen sollen, die fälschlich dorthin geliefert worden seien.
Am 00.00.0000 um 14:49 Uhr - eine Woche vor dem Bezug der hinteren Lagerhalle am 00.00.0000 - teilte M. OA. mit, er habe 3.600 Liter Phosphorsäure, 3.400 Liter Salzsäure, 3.600 Liter Ameisensäure, 920 Kilogramm Formamid und 100 Säcke Ätznatron organisiert.
Hierbei handelte es sich sämtlich um Chemikalien, die bei der Herstellung von Amphetamin Verwendung finden. Etwa drei Stunden später sandte OA. dem M. ein Foto eines Containers mit einem Fassungsvermögen von 1.000 Litern und fragte, wo man solche Container kaufen könne. Die „Jungs“ bräuchten 5-10 Stück. Der Angeklagte M. erwiderte, man könne später telefonieren.
Den in Augenschein genommenen Lichtbildern des Brandortes ließ sich entnehmen, dass eine ganze Reihe solcher Kanister in der hinteren Lagerhalle standen.
Am 00.00.0000 - so ergibt sich aus der Kommunikation - begab sich M. auf Geheiß des OA. in die EP.. OA. teilte dem Angeklagten M. mit, dass er am PU. in PN. auf ihn warte.
Gegen 13:35 Uhr traf der Angeklagte M. bei QK. im JX.-straße in PN. ein.
Die entsprechende Kommunikation stützt die Angaben des Angeklagten E. zu einem Treffen bei WO. in PN..
Am 00.00.0000 verabredeten sich M. und OA. erneut zu einem persönlichen Treffen. Im Anschluss informierte OA. den M. um 17:17 Uhr darüber, dass die „Jungs“ gefragt hätten, ob sie „dort“ duschen könnten.
Der Angeklagte M. erwiderte um 21:09 Uhr, dass es dort eine Dusche gebe.
Dies korrespondiert mit den Angaben des Angeklagten E., man habe vor Ort duschen können.
Am 00.00.0000 trafen sich M. und OA. erneut persönlich an einem FV. Restaurant. Im Anschluss teilte der Angeklagte M. OA. mit, dass er alles geregelt habe. „Ihr“ fehlten noch 2.500 Euro. Er habe ihr Dienstag gesagt.
Parallel hierzu teilte die Angeklagte H. am 00.00.0000 um 15:41 Uhr in der von ihr unter dem Usernamen „BU.“ erstellten WX.-Gruppe den weiteren Gruppenmitgliedern JT. und BV. H. mit: „1400. Bekommen für die Halle hinten, Rest kommt an Dienstag mit dem Vertrag.“ Am 00.00.0000 bestätigt JT. letztere Zahlung bei der Angeklagten H. mit den Worten: „Wowa ist gekommen. Super.“
Am 00.00.0000 schließlich teilte der Angeklagte M. dem gesondert Verfolgten E. mit, „die“ seien gekommen und man habe alles abgeladen.
Die Erkenntnisse aus dem ausgewerteten BJ..-Chat stehen mit den Angaben des Angeklagten E. zur Rolle des Angeklagten M. in Einklang. Aus dem Chat wird nicht bloß deutlich, dass der Angeklagte M. und der gesondert Verfolgte OA. sich kannten, sondern auch, dass der Angeklagte M. sich mit der Beschaffung von Chemikalien befasste, in S. ein (weiteres) Labor zur Herstellung von Betäubungsmitteln aufzubauen vorschlug, sich mit dem gesondert Verfolgten OA. bei WO. in PN. traf und mit ihm über Vorbereitungen für den Bezug einer Produktionsstätte korrespondierte, wobei sich die diesbezügliche Korrespondenz mit den Angaben des Angeklagten E. zur Chronologie der Ereignisse und des Zeitraums des Bezugs der Lagerhalle decken.
c) Verwertbarkeit des BJ..-Chatverkehrs
Der Verwertung der teils verlesenen, teils über den Zeugen KHK VR. wiedergegebenen Nachrichten wurde in der Hauptverhandlung nicht widersprochen.
Die Kammer sieht im Ergebnis die aus der Überwachung der Kommunikation über den Messengerdienst BJ.. gewonnenen und den deutschen Ermittlungsbehörden zur Verfügung gestellten Erkenntnisse im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 22.11.2021 sowie zur aus Sicht der Kammer vergleichbaren Sachlage hinsichtlich der Verwertung von Enchro-Chat-Daten BGH, Beschl. v. 05.07.2022 - 4 StR 61/22 -; BGH, Beschl. v. 28.06.2022 - 3 StR 88/22 -; BGH, Beschl. v. 02.03.2022 - 5 StR 457/21-; BGH, Beschl. v. 08.02.2022 - 6 StR 639/21, jew. m.w.N.) als verwertbar an.
Im Ausgangspunkt gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass die Verwertbarkeit von Beweisen, die im Wege der Rechtshilfe erlangt worden sind, nach deutschem Recht als dem Recht des ersuchenden Staates zu beurteilen sind. Die Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards wird in jedem Fall durch Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem nationalen und europäischen ordre public und eine strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Beweisverwertung unter Annahme besonderer Verwendungsvorbehalte gewährleistet (vgl. BGH, Beschl. v. 05.07.2022 - 4 StR 61/22).
Nach diesen Maßstäben ist vorliegend kein Verwertungsverbot zu ersehen.
§ 100e Abs. 6 Nr. 1 StPO erlaubt grundsätzlich die Verwendung von Kommunikationsdaten zur Aufklärung von Straftaten, aufgrund deren Überwachungsmaßnahmen gemäß § 100b StPO oder § 100c StPO hätten angeordnet werden können.
Bei der erforderlichen Prüfung, ob die Straftat auch im Einzelfall besonders schwer wiegt und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise erheblich erschwert oder aussichtslos wäre (vgl. § 100b Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO), ist auf den Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Verwertung der Beweisergebnisse abzustellen (vgl. BGH, Beschl. v. 05.07.2022 - 4 StR 61/22).
Es bestand der Anfangsverdacht von Katalogtaten nach § 100a Abs. 2 Nr. 7b) StPO, die - dies legt bereits der Umstand, dass ein BJ..-Handy als Kryptohandy mit beschränkter und zugleich spezifischer Funktionsfähigkeit genutzt wurde, nahe - auch im Einzelfall schwer wogen, und die Aufklärung dieser im Verborgenen begangenen Taten wäre ohne Auswertung der BJ..-Chats - dass die Produktionsstätte später explodieren und der Angeklagte E. umfassend aussagen würde, war zur Zeit der Überwachung des BJ..-Handys des Angeklagten M. bis Mai 0000 noch nicht absehbar - erheblich erschwert gewesen.
Weniger einschränkende, in gleicher Weise erfolgversprechende Maßnahmen wären - auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - nicht ersichtlich gewesen.
Schließlich liegt auch kein Fall vor, bei dem deutsche Behörden durch ein planmäßiges Vorgehen zur Umgehung der maßgeblichen Vorschriften zur Kommunikationsüberwachung an der Datengewinnung mitgewirkt hätten.
(9)
Dass die Angeklagte IP. in die Tatabwicklungen eingebunden war, ergibt sich desweiteren aus den Angaben des Zeugen WZ.. Dieser hat nicht nur die umfänglichen Chemikalienlieferungen geschildert, sondern auch das Agieren der Angeklagten anlässlich des Erscheinens von Mitarbeitern des von ihm benachrichtigten Ordnungsamtes und das eigenhändige Verbringen der Chemikalienbehälter in die vordere Halle durch die Angeklagte.
Die Kammer hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen WZ.. Dieser - der im Anschluss an die Explosion auch mit den Löscharbeiten an der Halle betraut war - hat die Geschehen detailliert, nachvollziehbar und ohne erkennbare Belastungstendenz geschildert.
Er hat zugleich kein Hehl daraus gemacht, oftmals in Konflikte mit der aus seiner Sicht distanzlosen und egozentrischen Angeklagten geraten zu sein, die sich mithilfe eines ihr zur Verfügung stehenden Schlüssels wiederholt ohne sein Wissen Zugang zu seiner Halle verschafft habe mit der Begründung, nach dem Rechten sehen zu wollen.
Auch sei ihm - so der Zeuge WZ. - im Frühjahr 0000 aus nicht nachvollziehbaren Gründen vermieterseitig die Kündigung seines Hallenmietvertrages nahegelegt worden.
Dass die Aussage des Zeugen nicht von sachfremden und persönlichen Animositäten geleitet war, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer u.a. aus dem Umstand, dass der Zeuge auf Befragen angegeben hat, nicht zu wissen, ob die Angeklagte bei den Anlieferungen der Chemikalien jeweils dabei gewesen sei.
(10)
Die festgestellten objektiven Mitwirkungs- bzw. Unterstützungshandlungen der Angeklagten M. und H. lassen zur sicheren Überzeugung der Kammer auch den Schluss auf die jeweils subjektive Tatseite zu.
a)
Hinsichtlich des Angeklagten M. belegen der Kontakt sowie die Kontaktinhalte mit OA. seine wesentliche Rolle als Organisator des Amphetaminlabors vor Ort und als Beschaffer der maßgeblich für die Produktion erforderlichen Chemikalien. Auch wirkte er unmittelbar zum Teil an der Abholung des hergestellten Amphetaminöls mit und sorgte mit der seinerseitigen Verwicklung der Angeklagten H. für die Bereitstellung der Produktionsstätte und deren Ungestörtheit.
Seine Kontakte zu OA., dem vor Ort tätigen E. sowie den gesondert verfolgten UB. und ZA. und das Wissen um deren Beiträge im Zusammenhang mit dem auf jedenfalls mittelfristige und großvolumige Produktion ausgerichteten Labor lassen ein deliktisches Zusammenwirken und den Schluss auf ein vorsätzliches bandenmäßiges Handeln jedenfalls des Angeklagten ZS., des Angeklagten E. sowie des OA. zu.
Wenngleich es in Anbetracht des Geschehens insgesamt keinen Zweifeln unterliegt, dass der Angeklagte M. durch seine Mitwirkung erhebliche finanzielle Vorteile erlangt haben dürfte, vermochte die Kammer nicht belastbar festzustellen, dass und in welcher Weise diese Vorteile mit den Umsatzgeschäften CJ. in Zusammenhang standen, so dass nach den Feststellungen der Kammer belastbar jedenfalls der Vorsatz einer bandenmäßigen Herstellung von Amphetamin in nicht geringer Menge im Zusammenhang mit dem Vorsatz zur Beihilfe des bandenmäßigen Handeltreibens CJ. festzuhalten war.
b)
Hinsichtlich der Angeklagten H. belegen jedenfalls die festgestellten Umstände der Hallenvermietungen, ihr Bemühen um einen Untermietvertrag, der Sinneswandel hinsichtlich der Zahlungsmoral ZS. im Februar 0000, die von ihr im Mai 0000 in zeitlicher Hinsicht geführte Kommunikation mit VV., ihre Mitfahrt zum Treffen in PN., ihre Mitwirkung bei der Anmietung der Anhänger sowie die von ihr gefertigten Lichtbilder, dass sie spätestens im Zeitpunkt der Überlassung der hinteren Halle im Mai 0000 erkannte und zumindest billigend in Kauf nahm, dass dort Amphetamin in großen Mengen hergestellt werden sollte und sie dieses mit ihren Beiträgen förderte.
Als frühere Amphetaminkonsumentin und damit mit dem Milieu nicht unvertraute Person erstreckte sich dies subjektiv auch auf den beabsichtigten gewinnbringenden Weiterverkauf des Betäubungsmittels durch Dritte.
Nach Wertung der Kammer sind als Tatmotivation finanzielle Erwägungen heranziehbar. Der ausgewiesene monatliche Mietzins i.H.v. 2.500 Euro weicht deutlich von dem ab, den der Zeuge WZ. für die mittlere Lagerhalle mitsamt mehrerer Garagen in Höhe von 500,- Euro zu entrichten hatte. Auch unter Berücksichtigung der Hallengrößen ist der Mietzins für die hintere Halle äußerst hoch bemessen und lässt die Wertung zu, dass die Aussicht auf diesen - sonst nicht erzielbaren - Vorteil die Angeklagte mitbewogen hat. Dieses deutliche Übersteigen des Mietzinses stellt aus Sicht der Kammer zudem ein starkes Indiz für die Überlassung der Halle in Kenntnis des geplantes illegalen Vorhabens dar.
(11) Erlangte Geldbeträge
Die Feststellungen zu den von dem Angeklagten E. erlangten Geldbeträgen beruhen auf seinen eigenen, glaubhaften Angaben.
Die Feststellungen zu den von der Angeklagten H. erlangten Geldbeträgen in Höhe von insgesamt 10.000 Euro beruhen maßgeblich auf den Angaben des Zeugen KHK TI..
Dieser hat bekundet, bei der im Einverständnis mit der Angeklagten H. durchgeführten Durchsuchung ihrer Wohnung Bargeld in Höhe von 9.300 Euro aufgefunden zu haben, welches die Angeklagte als Mieteinnahmen deklariert habe.
Der Geldbetrag - so der Zeuge - wurde der Angeklagten wieder ausgehändigt.
Den eigenen Angaben der Angeklagten in der Hauptverhandlung zufolge ist er - ohne dass die Angeklagte dies näher erläutern wollte - gegenwärtig nicht mehr in ihrem Vermögen vorhanden.
Die Angeklagte H., die mit Ausnahme der monatlichen Zahlungen des JT. in Höhe von 500 Euro für ihre Verwaltung des Objekts BS.-straße in Q. nicht über legale Einkünfte verfügte, hatte gegenüber dem Zeugen TI. zu den Geldern erklärt, der Großteil davon stamme aus der Barzahlung bei Abschluss des Mietvertrags über die hintere Lagerhalle.
Zugleich ergibt sich aus den Chats mit VV. bis einschließlich Mai 0000, dass sie an diesen mehrere Tausend Euro weitergeleitet hat, sowie aus ihrer Nachricht an diesen am 00.00.0000, dass M. alles für hinten, und damit mindestens 10.000 Euro gezahlt hat.
In einer in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Quittung vom 30.07.2021 bestätigt die Angeklagte desweiteren der VO., die Miete für August 0000 in Höhe von 2.500 Euro geleistet zu haben. Auch dies weist auf den Erhalt einer weiteren Zahlung hin.
Wenngleich die Kammer im Einzelnen keine belastbaren Feststellungen zum Erhalt eines Schweigegeldes in bestimmter Höhe zu treffen vermochte, so steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Aussicht auf finanzielle Vorteile für die Angeklagte tatmotivierend war.
In Anbetracht des Vorstehenden hat sie auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen im Zusammenhang mit der Hallenvermietung mindestens einen Betrag in Höhe von 10.000 Euro erlangt, der nunmehr nicht mehr in ihrem Vermögen vorhanden ist.
4. Feststellungen zu der die Angeklagte betreffenden Tat des unerlaubten Besitzes von Marihuana in nicht geringer Menge
Die Feststellungen zum Auffinden des Marihuanas in der Wohnung der Angeklagten und ihrer diesbezüglich getätigten Angaben beruhen im Wesentlichen auf den zeugenschaftlichen Angaben des Polizeibeamten KHK TI..
Die Feststellungen zu den Mengen und Wirkstoffgehalten des in der Wohnung der Angeklagten H. aufgefundenen Marihuanas beruhen auf dem verlesenen rechtsmedizinischen Gutachten der Direktorin des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Münster, FR., vom 00.00.0000.
5. Feststellungen zur psychischen Befindlichkeit der Angeklagten E. und H.
Die Feststellungen zur psychischen Befindlichkeit der Angeklagten E. und H. beruhen hinsichtlich ihres fachpsychiatrischen Hintergrundes im Wesentlichen auf den gutachterlichen Ausführungen des von der Kammer hinzugezogenen und über großes klinisches Erfahrungswissen verfügenden Sachverständigen und Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie sowie forensische Psychiatrie YD..
Dieser hat seine Erläuterungen auf den Inhalt der Akten, die Exploration der Angeklagten und die Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung gestützt.
Die tatsächlichen Anknüpfungspunkte für seine fachpsychiatrische diagnostische Einordnung bilden sich bei Betrachtung der jeweiligen Lebensentwicklung der Angeklagten unmissverständlich ab.
Die Angeklagten haben zudem gegenüber dem Sachverständigen konkrete Angaben zu Eigenkonsummengen und Konsumdauer gemacht, die anschaulich die jeweilige Suchtentstehung und die erstellten fachpsychiatrischen Diagnosen im Tatzeitraum plausibel erscheinen lassen.
Die Kammer schließt sich aufgrund eigener Sachprüfung auch den Ausführungen des Sachverständigen an, soweit dessen fachpsychiatrische Einordnung des Verhaltens der Angeklagten im Tatzeitraum dahin erfolgt ist, dass weder aufgrund einer Persönlichkeitsstörung noch aufgrund akuten Suchtdrucks noch infolge einer Intoxikation eine Einschränkung der Schuldfähigkeit nach Maßgabe der Eingangskriterien der §§ 20, 21 StGB zu konstatieren ist.
Anhaltspunkte namentlich für eine erhebliche intoxikationsbedingte oder sonstige Leistungseinschränkung zu den Tatzeitpunkten konnte die Kammer jeweils nicht feststellen.
In der Betrachtung der jeweiligen Tatverhalten tritt kein psychopathologisches Verhaltensmuster zu Tage, welches darauf hinweist, dass die psychische Funktionsfähigkeit der Angeklagten bei Begehung der organisierten und zielgerichtet ablaufenden Taten beeinträchtigt war.
Nach den objektiven Umständen lassen sich weder in Tat-, Tatvor- oder Tatnachverhalten intoxikationsbedingte Ausfallerscheinungen von forensischer Relevanz feststellen.
Dass daneben gleichwohl aufgrund fortbestehender Konsumneigung eine suchttherapeutische Behandlung der Angeklagten E. und H. zur Verhinderung weiteren erheblichen grenzüberschreitenden Verhaltens unumgänglich ist, ergibt sich nach Wertung der Kammer zweifellos bereits aus der Betrachtung der lebensgeschichtlichen Entwicklung der Angeklagten und ihres anhaltenden und massiven Konsumverhaltens im Gesamttatzeitraum.
Die Kammer folgt dem Sachverständigen auch hinsichtlich der von diesem erläuterten zu erwartenden Behandlungsdauer.
Hinsichtlich der Angeklagten H. hat der Sachverständige diese mit 1 Jahr und 3 Monaten bemessen und dies damit begründet, angesichts der - noch - vorhandenen fehlenden Behandlungseinsicht sei zunächst vorrangig therapeutisch eine belastbare Therapiemotivation zu erarbeiten.
Hinsichtlich des Angeklagten E. sei angesichts der Art und Massivität des Konsums eine Behandlungsdauer von 2 Jahren anzusetzen.
V.
Rechtliche Würdigung
1. B.
Der Angeklagte B. hat sich aufgrund der getroffenen Feststellungen des bandenmäßigen Herstellens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, gem. §§ 30 a Abs. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27, 52, 53 StGB schuldig gemacht.
Die Voraussetzungen für ein jeweils bandenmäßiges Vorgehen gemäß § 30a Abs. 1 BtMG liegen vor.
Wesentliches Merkmal einer Bande ist die auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von mindestens 3 Personen zur gemeinsamen Deliktsbegehung. Ob jemand Mitglied einer Bande ist, bestimmt sich nach der deliktischen Vereinbarung, der sogenannten Bandenabrede. Dabei ist auf Grund einer Gesamtwürdigung zu entscheiden, ob eine Bandenabrede vorliegt; hierfür sind die maßgeblichen für und gegen eine Bandenabrede sprechenden Umstände in den Blick zu nehmen und gegeneinander abzuwägen. Das Vorliegen einer Bande kann dabei auch aus dem konkret feststellbaren deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden. Mitglied einer Bande kann auch derjenige sein, dem nach der Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeit darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 03.03.2022 - 5 StR 366/21; BGH, Urteil vom 29.09.2021 - 2 StR 313/20; BGH, Beschluss vom 14.02.2002 - 4 StR 281/01). Von einer Bandenabrede abzugrenzen sind dabei solche Konstellationen, in denen die Beteiligten lediglich in einem eingespielten Bezugs- und Absatzsystem im Rahmen einer andauernden Geschäftsbeziehung tätig wurden, sich also deren Zusammenwirken, auch wenn es auf Dauer angelegt war, nicht als Ausdruck einer Bandenabrede darstellt, sondern als Verfolgung selbständiger, ausschließlich eigener Interessen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.09.2021 - 1 StR 131/21). Es beurteilt sich dabei nach der getroffenen Risikoverteilung, ob eine regelmäßig von einem bestimmten Verkäufer zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs beziehende Person in dessen Absatzorganisation als verlängerter Arm eingebunden ist oder dieser als selbständiger Geschäftspartner gegenübersteht (vgl. BGH, Beschluss vom 05.06.2019 - 1 StR 223/19).
Nach vorgenannter Maßgabe agierten die Angeklagten M. und E. sowie jedenfalls noch der gesondert Verfolgte OA. bei den festgestellten und auf Dauer angelegten Taten, vorsätzlich, in allseitiger Tatherrschaft täter- sowie gemeinschaftlich und arbeitsteilig und unter Einbindung weiterer ebenfalls deliktisch handelnder Unterstützer.
Mangels tragfähiger Feststellungen zum Erhalt von wirtschaftlichen Vorteilen unter dem Gesichtspunkt des Merkmals der Eigennützigkeit ist die Kammer nicht zum Schuldspruch wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sondern zu einem solchen wegen bandenmäßigen Herstellens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gelangt.
Handeltreiben erfordert das eigennützige Bemühen, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen.
Eigennützig ist eine solche Tätigkeit, wenn das Handeln des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder er sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil verspricht, durch den er materiell oder immateriell bessergestellt wird (BGH, Beschluss vom 12.01.2021 - 4 StR 411/20).
Es ließen sich - obschon dies aufgrund des äußeren Geschehensablaufs nahelag - keine konkreten Feststellungen zu einer Beteiligung des Angeklagten M. an den Umsatzerlösen beziehungsweise dahingehend, dass und wie er sich durch sein Handeln materiell oder immateriell besserzustellen versprach, treffen.
Er selbst hat umfassend von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht.
Der Angeklagte E. konnte hierzu keine Angaben machen.
Der gesondert Verfolgte OA. hat - in der Hauptverhandlung als Zeuge vorgeführt - umfassend von seinem Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO Gebrauch gemacht.
Belastbare sonstige Erkenntnisse im Hinblick auf eine Partizipation des Angeklagten M. an den Gewinnen aus dem Verkauf des Amphetamins oder sonstige Vorteile, die sich der Angeklagte M. durch sein Mitwirken erhofft hätte, fehlten ebenfalls.
Mit seinen Mitwirkungshandlungen, die ihm aufgrund ihrer Unverzichtbarkeit im Gesamtgeschehen eine von Wissen und Willen getragene Tatherrschaft im Rahmen des Herstellungsprozesses verliehen und ihn insoweit deswegen als Täter qualifizierten (vgl. BGH, Beschluss vom 29.06.2022 - 3 StR 136/22; BGH, Beschluss vom 29.01.2019, 4 StR 589/18), hat der Angeklagte indes vor dem Hintergrund des überdies konkret abgesprochenen deliktischen Zusammenwirkens der Gruppe in Kenntnis sämtlicher für das Handeltreiben - insbesondere den Verkauf des hergestellten Amphetamins durch den gesondert Verfolgten OA. - maßgeblichen Umstände als Mitglied der Bande vorsätzlich seine Mittwirkungsbeiträge erbracht, sodass er sich neben dem bandenmäßigen Herstellen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 Fällen jeweils der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht hat.
2. R. H.
Die Angeklagte H. hat sich aufgrund der getroffenen Feststellungen einer Tat der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht.
Nach den getroffenen Feststellungen ließ sich nach Wertung der Kammer eine eigene Bandenmitgliedschaft der Angeklagten nicht zweifelsfrei belegen, weswegen sie gem. §§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27 StGB nur wegen der Teilnahme am Grunddelikt strafbar gemacht hat.
Die ebenfalls verwirklichte Beihilfe zum Herstellen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge geht darin auf (BGH, Beschluss vom 08.09.2021, - 3 StR 265/21).
Sie hat sich zudem hinsichtlich des in ihrer Wohnung aufgefundenen Marihuanas des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG schuldig gemacht.
3. P. E.
Der Angeklagte P. E. hat sich aufgrund der getroffenen Feststellungen des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 Fällen schuldig gemacht.
Die Voraussetzungen für ein täterschaftliches bandenmäßiges Handeln gemäß § 30a Abs. 1 BtMG liegen infolge seiner von seinem Wissen und Willen getragenen bedeutenden Tatbeiträge sowie der die Gruppierung bestreffenden Umstände - wie vorstehend bei dem Angeklagten M. dargelegt - vor.
Der Angeklagte E. handelte auch eigennützig, da er sich von seinem Handeln einen finanziellen Profit in Form von wöchentlichen Zahlungen in Höhe von 2.500 Euro versprach. Dass der Lohn des Angeklagten E. unabhängig vom Erfolg der Verkaufsbemühungen des OA. gezahlt wurde und - jedenfalls beim ersten Herstellungsprozess - nicht aus den von dem gesondert Verfolgten OA. generierten Gewinnen stammte, stellt die Eigennützigkeit des Handelns des Angeklagten E. nicht in Frage (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12.01.2021 - 4 StR 411/20 -; BGH, Beschluss vom 16.03.2016 - 4 StR 42/16 -).
Soweit der Angeklagte E. sich auch des bandenmäßigen Herstellens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht hat, tritt dies hinter das umfassendere bandenmäßige Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zurück (BGH, Urteil vom 03.03.2022 - 5 StR 366/21 -).
VI.
Strafzumessung
1. Strafzumessung hinsichtlich B.
Bei der Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten M. hat die Kammer
hinsichtlich sämtlicher Taten jeweils den Regelstrafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG und damit einen solchen von Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis zu fünfzehn Jahren zugrunde gelegt.
Das Vorliegen minder schwerer Fälle nach § 30a Abs. 3 BtMG und die damit verbundene Möglichkeit der Absenkung des Strafrahmens hat die Kammer bezüglich jeder einzelnen Tat geprüft und im Ergebnis verneint.
Ein minder schwerer Fall liegt nicht erst bei einem „seltenen Ausnahmefall“ oder bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände vor, sondern dann, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2021 - Az. 4 StR 113/21).
Die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall gegeben ist, erfordert dabei eine Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei sind alle wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen (BGH, Beschluss vom 15.9.2020 - 3 StR 288/20, BeckRS 2020, 27389).
Die insoweit vorzunehmende Gesamtschau der Umstände lässt vorliegend bei den zu beurteilenden Taten das Gesamtgeschehen nach Art und Schwere vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle jeweils nicht so weit nach unten abweichend erscheinen, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens unangemessen und im Ergebnis unerträglich hart erschiene.
Die Kammer hat zugunsten des Angeklagten M. berücksichtigt, dass er - auch in Anbetracht seines fortgeschrittenen Lebensalters - bislang nicht nennenswert strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.
Strafmildernd hat die Kammer weiter in den Blick genommen, dass dem nunmehr erstmals inhaftierten Angeklagten M. wegen der bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen - insbesondere der bestehenden Herzerkrankung - in Maßen eine verstärkte Haftempfindlichkeit zu Gute zu halten ist.
Im perspektivischen Ausblick ist für den Angeklagten in die Wertung eingestellt worden, dass er nach Verbüßung der Haftstrafe das sechste Jahrzehnt seines Lebens nahezu abgeschlossen, also bereits ein vergleichsweise hohes Lebensalter erreicht haben wird.
In Betrachtung der Persönlichkeit des Angeklagten hat die Kammer der Belastung seiner Lebensentwicklung in Anbetracht der Erkrankung und des frühen Todes seines Sohnes Rechnung getragen.
Bei tatspezifischer Betrachtung ist es zugunsten des Angeklagten gewürdigt worden, dass das im dritten Produktionsprozess hergestellte Amphetamin in der hinteren Lagerhalle am BS.-straße sichergestellt werden konnte und somit nicht zur Auslieferung gelangte.
Die Kammer hat auch die gegen den Angeklagten ergangene Einziehungsentscheidung nicht aus dem Blick gelassen.
Im Falle der Einziehung rechtmäßig erworbener Tatmittel mit nicht unerheblichem Wert kann dies strafzumessungsrechtlich zu Gunsten des Angeklagten in die Wertung eingestellt werden. Vermögenseinbußen durch Einziehung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte stellen hingegen keinen Strafmilderungsgrund dar, weil insoweit kein schützenswertes Vertrauen besteht (vgl. BGH, Beschl. v. 09.06.2021 - 4 StR 523/20).
Vor diesem Hintergrund hat die Kammer vorsorglich auch der Einziehungsentscheidung zu Gunsten des Angeklagten Rechnung getragen.
Gewichtig und maßgeblich zu Lasten des Angeklagten M. war demgegenüber das Ausmaß des jeweiligen Überschreitens der nicht geringen Menge zu berücksichtigen.
So bezog sich die Wirkstoffmenge hinsichtlich der Tat zu Ziffer 1 der Anklageschrift zumindest auf das 5.000-fache der nicht geringen Menge, hinsichtlich der Tat zu Ziffer 2 der Anklageschrift mindestens auf das 6.250-fache der nicht geringen Menge und hinsichtlich der Tat zu Ziffer 3 der Anklageschrift auf das 7.825,4-fache der nicht geringen Menge Amphetamins.
Nicht außer Betracht blieb, dass der Angeklagte M. die Angeklagte H. in die Begehung der Taten verwickelt hat.
Auch lässt das den eigentlichen Tatbegehungen vorausgehende Gebaren ZS. im Zusammenhang mit der Nutzung der Gesellschaften sowie sein Auftreten gegenüber UV. eine über die eigentlichen Tatbegehungen hinausgehende erhebliche kriminelle Bereitschaft erkennen.
Unter Berücksichtigung sämtlicher für und wider den Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen vermochte die Kammer angesichts der Gewichtigkeit insbesondere des sich straferschwerend auswirkenden jeweiligen Überschreitens der nicht geringen Menge um das Mehrtausendfache in keinem Fall zur Annahme eines minderschweren Falles zu gelangen.
Die Kammer hat danach unter Berücksichtigung und neuerlicher Würdigung sämtlicher für und wider den Angeklagten B. sprechenden Strafzumessungserwägungen und u.a. orientiert an den Handelsmengen auf folgende Einzelstrafen erkannt:
Für den Fall zu Ziffer 1 der Anklageschrift: auf 6 Jahre und 10 Monate,
für den Fall zu Ziffer 2 der Anklageschrift: auf 7 Jahre und
für den Fall zu Ziffer 3 der Anklageschrift: auf 6 Jahre und 8 Monate.
Nach neuerlicher zusammenfassender Würdigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer sodann unter Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe von 7 Jahren auf eine moderate Gesamtstrafe von
8 Jahren und 6 Monaten
als tat-, schuld- und sühneangemessen erkannt.
2. Strafzumessung hinsichtlich R. H.
a)
Die Kammer hat bezüglich der Angeklagten R. H. hinsichtlich der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge den nach §§ 31 S. 1 Nr. 1 BtMG, 27 StGB, 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB doppelt gemilderten Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG und damit einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu 8 Jahren und 5 Monaten zugrunde gelegt.
Zur Annahme eines minder schweren Falles nach Maßgabe des § 29 a Abs. 2 BtMG unter Heranziehung der dafür geltenden Maßstäbe hat die Wertung der Kammer nicht geführt, dies weder unter Würdigung allgemeiner Strafzumessungsgesichtspunkte noch unter Einbeziehung der gesetzlich vertypten Strafmilderungsgründe der §§ 31 BtMG, 27 StGB.
Hinsichtlich des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat die Kammer demgegenüber den Strafrahmen des minder schweren Falles nach § 29a Abs. 2 BtMG von Freiheitstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren zugrundegelegt.
b)
Zugunsten der Angeklagten H. hat die Kammer zunächst berücksichtigt, dass sie strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist.
Die Kammer hat im Besonderen auch die Persönlichkeit der Angeklagten und vor diesem Hintergrund auch ihr wechselndes Einlassungsverhalten in den Blick genommen - ohne damit zugleich ihr späteres Bestreiten auch nur im Ansatz zu ihren Lasten in die Wertung eingestellt zu haben.
Ersichtlich zu Tage trat, dass sich das wechselnde Einlassungsverhalten aus einer hohen emotionalen Beteiligung der Angeklagten speiste, die wiederholt zum Ausdruck brachte, sich in ihrer Lebensweise und Lebensgestaltung nicht akzeptiert zu fühlen.
Nach dem Eindruck der Kammer war das Prozessverhalten insofern einem offenbar von der Angeklagten als überaus erheblich empfundenen Verfahrensdruck geschuldet, der auch durch die Verteidiger nicht messbar begrenzt werden konnte.
Auch wenn die Angeklagte ihr in der Hauptverhandlung abgelegtes Teilgeständnis später widerrufen hat, hat die Kammer ihr ihr anfängliches Zugeständnis ebenso wie ihre jedenfalls zum Teil aufklärenden Angaben zu Gute gehalten.
Die Kammer hat für die Angeklagte die Anordnung der Maßregel als zusätzliche Belastung in die Wertung eingestellt.
Deutlich strafmildernd wirkte sich aus, dass das im dritten Produktionsprozess hergestellte Amphetamin in der hinteren Lagerhalle am BS.-straße sichergestellt werden konnte und dass sie auf die Rückgabe sämtlicher, ihr zuzuordnender sichergestellter Gegenstände verzichtet hat.
Daneben hat die Kammer der Angeklagten eine Strafmilderung nach Maßgabe des
§ 31 S. 1 Nr. 1 BtMG zugebilligt.
Die nach dieser Vorschrift gegebene Möglichkeit der fakultativen Strafmilderung setzt voraus, dass der Täter durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a BtMG, die mit seiner Tat in Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte (vgl. hierzu auch BGH Beschl. v. 11.11.2021 - 4 StR 134/21, BeckRS 2021, 39173; BGH, Beschl. v. 09.01.2020, 4 StR 345/19).
Auch ein bestreitender Angeklagter kann in den Genuss des § 31 BtMG gelangen, wenn er nur den Tatbeitrag der Mittäter offenbart und damit über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus Aufklärung betreibt.
§ 31 BtMG kann zudem selbst dann eingreifen, wenn ein Angeklagter, der im Ermittlungsverfahren hinreichende Angaben gemacht hat, im weiteren Verfahren seine Tat bestreitet oder seine Angaben - teilweise - widerruft, solange er durch konkrete Angaben die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass die Offenbarung zu einem tatsächlichen Aufklärungserfolg geführt hat (Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl. 2022, § 31 Rdn. 25).
So verhält es sich hier.
Anlässlich ihrer Vernehmung durch den Zeugen TI. hat die Angeklagte den RY. im Zuge einer Wahllichtbildvorlage als vor Ort Mitwirkenden identifiziert. Bei einer späteren Vernehmung - bei der indes auch bereits gewisse Erkenntnisse zu dem Angeklagten E. vorlagen - hat sie auch diesen identifiziert, wobei sich Erkenntnisse zu E. auch bereits anhand der auf ihrem Mobiltelefon befindlichen Fotos als auch einem zuvor erhaltenen DNA-Treffer zu E. hatten nachvollziehen lassen.
Der von der Angeklagten ebenfalls bereits am Tag nach der Explosion beschriebene „Rothaarige“ konnte später ebenfalls über einen DNA-Treffer als der gesondert Verfolgte CB. identifiziert werden.
Den Angaben der Angeklagten ist danach insbesondere hinsichtlich des gesondert Verfolgten UB. ein messbarer Ermittlungserfolg zuzuweisen.
Schließlich ist der Gehilfeneigenschaft der Angeklagten Rechnung getragen worden.
Zu Lasten der Angeklagten und gewichtig hat die Kammer demgegenüber die große Menge des hergestellten Amphetamins und die massive Überschreitung des Grenzwertes der nicht geringen Menge um das Mehrtausendfache bedacht.
Wenngleich anknüpfend an die Überlassung der Halle als einen fortwirkenden und weitere Förderungshandlungen verbindenden Unterstützungsbeitrag nur eine Tat im Rechtssinne festzuhalten war, waren die einzelnen Förderungsbeiträge zudem vielgestaltig.
Über das Zurverfügungstellen der Halle hinaus hat sie sich an Verdeckungsmaßnahmen - wie beispielsweise anlässlich des Erscheinens des Zeugen Markwort - beteiligt, hat die Anhängeranmietung durch M. unterstützt und diesen sowie E. bei Auffälligkeiten im Hallenbetrieb unterrichtet.
Maßgeblich anknüpfend an die in der Gesamtschau überaus erhebliche Überschreitung der nicht geringen Menge Amphetamins als aus Sicht der Kammer überaus gewichtigem Strafzumessungsgrund zu Lasten der Angeklagten vermochte die Kammer weder ein wesentliches Überwiegen der allgemeinen Strafmilderungsgrunde noch ein solches unter Einbeziehung eines oder beider gesetzlich vertypten Strafmilderungsgründe des § 31 BtMG und des § 27 StGB zu ersehen.
Die Kammer hat danach unter Berücksichtigung sämtlicher für und wider die Angeklagte R. H. sprechenden Strafzumessungserwägungen und dabei erneuter Würdigung ihrer fehlenden Vorstrafen einerseits sowie orientiert an den Handelsmengen hinsichtlich der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge andererseits auf eine Einzelstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten erkannt.
c)
Hinsichtlich des zudem täterschaftlich verwirklichten Besitzes einer nicht geringen Menge Marihuana hat die Kammer neben den vorerwähnten allgemeinen und nicht tatspezifischen Milderungsgründen bedacht, dass es sich bei Marihuana um eine weiche Droge handelt und die Betäubungsmittel sichergestellt werden konnten.
Unter Berücksichtigung sämtlicher für und wider die Angeklagte sprechenden Strafzumessungserwägungen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie bislang unbestraft ist, ist die Kammer zur Annahme eines minder schweren Falles gelangt.
Für den Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat die Kammer auf eine Einzelstrafe von 8 Monaten erkannt.
Nach neuerlicher zusammenfassender Würdigung sämtlicher für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer sodann unter Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten auf eine moderate Gesamtstrafe von
2 Jahren und 6 Monaten
als tat-, schuld- und sühneangemessen erkannt.
3. Strafzumessung hinsichtlich P. E.
Bei der Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten P. E. hat die Kammer hinsichtlich sämtlicher Taten den nach §§ 31 S. 1 Nr. 1 BtMG, 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB gemilderten Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG von Freiheitsstrafe von 2 Jahren bis 11 Jahren und 3 Monaten zugrunde gelegt.
Zur Heranziehung des für den minder schweren Fall vorgesehenen abgesenkten Strafrahmens des § 30a Abs. 3 BtMG nach den dabei anzulegenden Maßstäben hat die Wertung der Kammer hinsichtlich keiner der Taten geführt, und zwar weder zunächst unter Ausklammerung des gesetzlich vorgesehenen Strafmilderungsgrundes des § 31 BtMG noch unter dessen Einbeziehung.
Erheblich und in ganz besonderem Maße zugunsten des Angeklagten hat die Kammer das frühe, bereits im Ermittlungsverfahren erfolgte und sodann zu Beginn der Hauptverhandlung wiederholte umfassende Geständnis des Angeklagten berücksichtigt, mit dem er seine eigene Rolle als verantwortlicher Hauptkoch offenbart und sich selbst massiv belastet hat.
Der Angeklagte hat mit seinen weitreichenden Angaben nicht nur maßgeblich zur Verkürzung der Hauptverhandlung beigetragen, sondern zur Überzeugung der Kammer waren die Angaben zudem auch von Reue und der Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme getragen.
Der Angeklagte hat in von der Kammer für authentisch befundener Manier zum Ausdruck gebracht, seinem Leben eine grundlegende Wendung geben und mit seiner Vergangenheit abschließen zu wollen. Seinem eigenen Bekunden nach sieht er für sich nunmehr die Chance einer Abkehr, um perspektivisch seiner Tochter ein guter Vater sein und in eine eigenverantwortlich regelkonforme Lebensführung finden zu können.
Zugunsten des Angeklagten E. hat die Kammer überdies in die Wertung eingestellt, dass aufgrund seines Einlassungsverhaltens über seine eigene Tatbeteiligung hinaus das Gesamtgeschehen und die Funktionen der Mitangeklagten M. und H. sowie der gesondert Verfolgten OA., UB. und CB. sowie des WK. und des IR. im Gesamtgeschehen erhellt werden konnten.
Die Kammer hat in Betrachtung der Persönlichkeit des Angeklagten des Weiteren seiner Drogenproblematik Rechnung getragen, die ihn nicht bloß gesundheitlich belastet, sondern auch maßgeblicher Prädikator für seinen Entschluss war, an den Taten mitzuwirken, da er durch die ihm zugeflossene Entlohnung seinen Kokainkonsum finanzieren wollte.
Für den Angeklagten wirkte sich ferner aus, dass das im dritten Produktionsprozess hergestellte Amphetamin in der hinteren Lagerhalle am BS.-straße zurückblieb und sichergestellt werden konnte, sodass es nicht zur Auslieferung gelangte.
Der Angeklagte hat überdies in der Hauptverhandlung auf sämtliche ihm zuzuordnenden sichergestellten Gegenstände verzichtet.
Zu seinen Lasten war demgegenüber in den Blick zu nehmen, dass der Angeklagte E. in den LN. bereits wiederholt und auch einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Auch die kurzfristige Verbüßung einer zurückliegenden Untersuchungshaft in den LN. blieb offensichtlich ohne läuternden Einfluss auf ihn.
Entscheidungserheblich gewichtig zu seinen Ungunsten hat die Kammer das jeweilige Überschreiten der nicht geringen Menge gewürdigt.
Unter Berücksichtigung sämtlicher für und wider den Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen und insbesondere in Ansehung des jeweiligen Überschreitens der nicht geringen Menge um das Mehrtausendfache vermochte die Kammer in keinem Fall - sowohl zunächst unter Ausklammerung des gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrundes des § 31 BtMG als auch sodann unter zusätzlicher Berücksichtigung desselben - zur Annahme eines minderschweren Falles zu gelangen.
Die Strafmilderungsvoraussetzungen nach Maßgabe des § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG liegen ersichtlich vor.
Der mittlerweile vorläufig festgenommenund nach Z. überführte gesondert Verfolgte OA. ist ausschließlich durch die Angaben des Angeklagten E. überhaupt erst identifiziert worden.
Der danach eingetretene Ermittlungserfolg führte zur Anwendung des § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG, denn der Angeklagte E. hat durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens ganz wesentlich dazu beigetragen, dass Straftaten nach § 30a BtMG, die mit seinen Taten in Zusammenhang stehen, aufgedeckt werden konnten.
Die Kammer hat dabei auch in den Blick genommen, dass auch der Angeklagte die Zahl der Produktionsprozesse konkretisiert hat, sodass nicht bloß eine, sondern letztlich drei Taten nach § 30a Abs. 1 BtMG zur Verurteilung gelangen konnten.
In der Gesamtschau der Umstände vermag indes auch die zusätzliche Berücksichtigung des vorerwähnten Strafmilderungsgrundes nicht zu einem gewichtigen Überwiegen strafmildernder Umstände zu führen.
Die Kammer hat danach unter neuerlicher Würdigung sämtlicher für und wider den Angeklagten E. sprechenden Strafzumessungserwägungen u.a. orientiert an den Handelsmengen auf folgende Einzelstrafen erkannt:
Für den Fall zu Ziffer 1 der Anklageschrift: auf eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten,
für den Fall zu Ziffer 2 der Anklageschrift: auf eine Einzelstrafe von 4 Jahren und
für den Fall zu Ziffer 3 der Anklageschrift: auf eine Einzelstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten.
Nach neuerlicher zusammenfassender Würdigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte sowie unter besonderer Berücksichtigung des Geständnisses und der vom Angeklagten E. geleisteten Aufklärungshilfe auf der einen und der Betäubungsmittelmengen auf der anderen Seite hat die Kammer sodann unter Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe von 4 Jahren auf eine moderate Gesamtstrafe von
5 Jahren und 4 Monaten
als tat-, schuld- und sühneangemessen erkannt.
VII.
Maßregeln der Besserung und Sicherung
Die Kammer hat gemäß § 64 StGB die Unterbringung der Angeklagten P. E. und R. H. in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
Die Voraussetzungen für die Maßregelanordnung liegen jeweils vor.
Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt soll angeordnet werden, wenn ein Angeklagter den Hang hat, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen und die Gefahr besteht, dass er infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, wobei eine hinreichend konkrete Aussicht bestehen muss, ihn durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf seinen Hang zurückgehen.
Für die Annahme eines Hangs im Sinne des § 64 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung ausreichend, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 19.10.2021 - 1 StR 327/21, BeckRS 2021, 38918). Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betreffende aufgrund seiner Neigung sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (vgl. auch BGH, Beschluss vom 22.09.2021 - 1 StR 131/21). Wenngleich erhebliche Beeinträchtigungen der Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Betreffenden indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hangs haben und in der Regel mit übermäßigem Rauschmittelkonsum einhergehen werden, schließt deren Fehlen jedoch nicht notwendigerweise die Annahme eines Hangs aus. Das Fehlen ausgeprägter Entzugssyndrome sowie Intervalle der Abstinenz stehen der Annahme eines Hangs ebenfalls nicht entgegen. Er setzt auch nicht voraus, dass die Rauschmittelgewöhnung auf täglichen oder häufig wiederholten Genuss zurückgeht; vielmehr kann es genügen, wenn der Täter von Zeit zu Zeit oder bei passender Gelegenheit seiner Neigung zum Rauschmittelkonsum folgt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 - 3 StR 184/20).
1. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hinsichtlich R. H.
Wie in den obigen Urteilsausführungen unter Ziff. III., 5., b) und c) festgestellt, besteht aufgrund der bei der Angeklagten R. H. diagnostizierten Abhängigkeitserkrankung bei anhaltend fortgesetztem Marihuana-Konsum eine intensive Neigung zu fortwährendem Suchtmittelkonsum.
In Betrachtung ihrer Lebenssituation insgesamt im Zusammenhang mit dem Konsumwunsch tritt eine soziale Gefährdung der Angeklagten zum Vorschein.
Sie verfügt weder über gesicherte legale Einkünfte noch ist sie krankenversichert. Belastbare persönliche Verbindungen - außer zu ihrem Bruder - konnten nicht festgestellt werden. Sie hat auch in den zurückliegenden Jahren bereits anderweitigen Umgang mit Betäubungsmitteln gepflegt und in Anbetracht des Umstandes, dass sie die Legalisierung von Cannabis beansprucht, ist ohne reflektierte Prozesse der Auseinandersetzung nicht erwartbar, dass sich die Angeklagte von dem Konsum löst.
Die Neigung der Angeklagten steht auch in dem erforderlichen symptomatischen Zusammenhang mit den begangenen Straftaten.
Ein symptomatischer Zusammenhang liegt bereits vor, wenn die Tat in dem Hang ihre Wurzel findet. Die konkrete Tat muss also Symptomwert für den Hang des Täters zum Missbrauch von Rauschmitteln haben, indem sich in ihr seine hangbedingte Gefährlichkeit äußert.
Dabei ist nicht erforderlich, dass der Hang die alleinige Ursache für die Anlasstaten ist. Vielmehr ist ein symptomatischer Zusammenhang auch dann zu bejahen, wenn der Hang neben anderen Umständen mit dazu beigetragen hat, dass der Angeklagte erhebliche rechtswidrige Taten begangen hat, und dies bei einem unveränderten Suchtverhalten auch für die Zukunft zu besorgen ist (vgl. BGH Beschl. v. 01.03.2022 - 4 StR 2/22-; BGH Beschl. v. 10.2.2022 - 1 StR 396/21 -;BGH, Beschluss vom 08.07.2020 - 1 StR 196/20 -; BGH, Beschluss vom 28.04.2020 - 2 StR 95/20-).
Soweit die Angeklagte sich wegen Besitzes einer nicht geringen Menge Marihuana strafbar gemacht hat, folgt dies unmittelbar aus der Begehung der Straftat selbst.
Soweit sie sich wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht hat, war die bestehende Abhängigkeit von Marihuana mit Blick auf die Finanzierung des Konsums als ein (mit-)bestimmendes Motiv für die Tatbegehung anzusehen.
Hinzu tritt, dass das regelmäßige Konsumverhalten eine Nähe zum Betäubungsmittelmilieu begünstigt und zu einer größeren Akzeptanz von deliktischem Umgang mit Betäubungsmitteln führt, worin wiederum die Gefahr einer Verwicklung der Angeklagten in Geschäfte in diesem Bereich begründet wird.
Ohne gezielte therapeutische Behandlung bedingt die fortbestehende Neigung auch die Begehung neuerlicher erheblicher Straftaten im Zusammenhang mit unerlaubtem Umgang mit Betäubungsmitteln, denn die Angeklagte hat die Taten zur Erlangung von Betäubungsmitteln und Geldmitteln zur Sicherstellung ihres suchtmedizinisch bislang unbehandelten Drogenkonsums begangen.
Die Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 64 S. 1 StGB setzt die begründete beziehungsweise naheliegende Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer erheblicher Straftaten voraus, wobei die Frage der Wiederholungsgefahr auf Grund einer umfassenden Gesamtwürdigung zu beantworten ist. Faktoren, die eine solche Gefahr begründen, können sich aus der Persönlichkeit des Täters ergeben, seinem bisherigen Rauschmittelkonsum, seinem Vorleben, seinen Vorstrafen, etwaigen Vorahndungen, dem Nachtatverhalten sowie der Anlasstat (vgl. BGH, Beschluss vom 16.01.2020 - 1 StR 490/19).
Hinsichtlich der urteilsgegenständlichen Beihilfetat ergibt sich die Gefährlichkeitsprognose bereits aus dieser Anlasstat.
Die Kammer hatte zudem im Besonderen die Aufgeschlossenheit der Angeklagten Betäubungsmitteln gegenüber insgesamt in den Blick zu nehmen.
Bei biographischer Betrachtung wird ersichtlich, dass die Angeklagte phasenweise Kontakt zu verschiedenen Betäubungsmitteln, u.a. auch Amphetamin, hatte und sich auch bereits im Ausland mit dem Aufbau einer Marihuana-Plantage beschäftigte.
Auch in der Hauptverhandlung ließ sie eine große diesbezügliche Toleranz erkennen und hierin sieht die Kammer ein erhebliches Risikopotential begründet.
Dies umso mehr in Anbetracht der insgesamt nicht gefestigten Lebensumstände der Angeklagten, die zwar mit der Verwaltung des urteilsgegenständlichen Tatortes betraut war, dies aber letztlich in wirtschaftlicher und auch persönlicher Abhängigkeit von dem Vermieter. Zu einer weiteren gegenwärtigen legalen Einkommensquelle der Angeklagten, die den Erhalt von Sozialbezügen ablehnt, konnten keine belastbaren Feststellungen getroffen werden, so dass sich die Lebenssituation der Angeklagten insgesamt als ungesichert darstellt.
Die Kammer hat im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch nicht außer Acht gelassen, dass die seit 0000 wieder in der I. lebende Angeklagte bislang unbestraft ist.
In Anbetracht der Erheblichkeit ihrer Gehilfentat war dies indes kein einer hinreichenden Gefahrenprognose entgegenstehender Umstand.
Es liegt überdies eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht vor.
Anordnung und Vollzug der Maßregel setzen die konkrete Aussicht voraus, die süchtige Person zu heilen und über eine erhebliche Zeitspanne vor einem Rückfall in den Rauschmittelkonsum zu bewahren. Erforderlich ist eine Prognose, dass bei erfolgreichem Verlauf die Gefährlichkeit aufgehoben oder deutlich herabgesetzt wird, und dass sich in Persönlichkeit und Lebensumständen des Täters konkrete Anhaltspunkte finden, die einen solchen Verlauf erwarten lassen. Die bloße Möglichkeit einer therapeutischen Veränderung kann diese Prognose eines hinreichend konkreten Therapieerfolgs nicht stützen. Notwendig, aber auch ausreichend ist eine durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit des Behandlungserfolgs; einer sicheren oder unbedingten Gewähr bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 11.05.2022 - 4 StR 478/21-).
Auf der Grundlage der nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen TM., denen sich die Kammer aufgrund eigener Sachprüfung anschließt, ist eine derartige Wahrscheinlichkeit bei der suchtmedizinisch bislang unbehandelten Angeklagten in hinreichender Weise gegeben.
Die Angeklagte hat sich zwar während der Exploration durch den Sachverständigen uneinsichtig, wenig selbstkritisch und eher therapieunmotiviert gezeigt.
Letzteres steht der Erfolgsaussicht indes nicht zwangsläufig entgegen, denn an einer Erfolgsaussicht fehlt es nur dann, wenn eine positive Mitarbeit auch mit therapeutischen Anwendungen nicht erreicht werden kann (BGH, Beschluss vom 00.00.0000 - 6 StR 212/21; BGH, Beschluss vom 31.03.2020 - 1 StR 639/19).
Den sachverständigen Darlegungen zufolge steht das Erreichen einer positiven Mitarbeit indes - jedenfalls mittelfristig - zu erwarten.
Bei längs- und querschnittlicher Betrachtung der Persönlichkeit der Angeklagten sowie bei biographischer Betrachtung - so der Sachverständige - tritt ein nicht unerhebliches intellektuelles Leistungsvermögen der Angeklagten zum Vorschein, welches diese aber in den letzten Jahren dazu genutzt habe, sich unter Hintanstellung rationaler Überlegungen ein unkonventionelles Bild von sich selbst zu schaffen.
Auf diese Weise habe sie gewisse Überzeugungen - wie beispielsweise die Ablehnung von Medikamenten sowie eines Krankenversicherungsschutzes - für sich entwickelt und verinnerlicht und sich selbst auch quasi die Bereitschaft aberkannt, dieselben zu reflektieren. Vor diesem Hintergrund stellt der aus Sicht der Angeklagten unerlässliche - wenn auch ihren Angaben zufolge lediglich mikrodosierte - Konsum ein Instrumentarium der Flucht und des Rückzugs der Angeklagten dar.
Gerade aber in Ansehung der ihr zu attestierenden, dem Grunde nach nicht unbeträchtlichen kognitiven Fähigkeiten bestehe die begründete Erwartung, sie im Zuge fachkundigen therapeutischen Prozesses auf intellektueller Ebene zu erreichen.
Im Besonderen mit Blick auf die Persönlichkeitsausgestaltung der suchtmedizinisch bislang gänzlich unbehandelten und in den letzten 3 Jahren eher sozial rückzügig lebenden Angeklagten seien diese Fähigkeiten bei fehlender Vordelinquenz eine belastbare Grundlage für therapeutischen Erfolg.
Die Kammer schließt sich dieser nachvollziehbaren sachverständigen Einschätzung an.
Die Angeklagte ist danach im Hinblick auf ihre physischen und psychischen Kompetenzen uneingeschränkt in der Lage, die durchaus anspruchsvolle auf einzel- und gegebenenfalls gruppentherapeutisch angelegte suchttherapeutische Behandlung für sich nutzen zu können.
Dabei ist nach Einschätzung des Sachverständigen bei erfolgreichem Therapieverlauf eine Therapiedauer von bis zu 15 Monaten erforderlich, um anhaltend suchttherapeutische Ziele erreichen zu können.
Diesen nachvollziehbaren Ausführungen hat sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung angeschlossen.
2. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hinsichtlich P. E.
Wie in den obigen Urteilsausführungen unter Ziff. III., 5., b) und d) festgestellt, besteht aufgrund der bei dem Angeklagten E. diagnostizierten Suchterkrankung die intensive Neigung zu fortwährendem Suchtmittelkonsum.
Diese Neigung steht zweifellos auch in dem erforderlichen symptomatischen Zusammenhang mit den begangenen Straftaten, denn die bestehende Abhängigkeit ist als bestimmendes Motiv für die Tatbegehung anzusehen.
Der Angeklagte beging die Taten jedenfalls auch, um aus den Erlösen seinen eigenen Betäubungsmittelkonsum zu finanzieren.
Ohne gezielte therapeutische Behandlung bedingt die fortbestehende Neigung auch die Begehung neuerlicher erheblicher Straftaten im Zusammenhang mit unerlaubtem Umgang mit Betäubungsmitteln, denn der Angeklagte hat die Taten zur Erlangung von Betäubungsmitteln und Geldmitteln zur Sicherstellung seines bislang suchtmedizinisch unbehandelten Drogenkonsums begangen.
Bei dem Angeklagten ergibt sich die Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 64 S. 1 StGB im vorliegenden Fall bereits aus den Anlasstaten und dem Umstand, dass im Falle eines erneuten Konsums erneut mit einem Handeltreiben zur Finanzierung des Eigenbedarfes des suchtmittelabhängigen Angeklagten zu rechnen ist.
Bei dem Angeklagten besteht gemäß § 64 S. 2 StGB eine hinreichend konkrete Aussicht, ihn durch Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist gemäß § 67 d Abs. 1 S.1 oder 3 StGB zu heilen oder zumindest über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf seinen Hang zurückgehen.
Für die Annahme einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht bedarf es einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen prognoserelevanten Umstände (BGH, Beschluss vom 08.10.2019 - 4 StR 421/19). Notwendig, aber auch ausreichend, ist eine durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit des Behandlungserfolgs (BGH, Beschluss vom 23.11.2021 - 4 StR 289/21).
Auf der Grundlage der nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen TM., denen sich die Kammer aufgrund eigener Sachprüfung anschließt, ist eine derartige Wahrscheinlichkeit bei dem suchtmedizinisch bislang unbehandelten Angeklagten in hinreichender Weise gegeben.
Der die deutsche Sprache überaus gut beherrschende Angeklagte hat sich während der Exploration durch den Sachverständigen einsichtig, selbstkritisch und ernsthaft therapiemotiviert gezeigt. In ihm ist die Erkenntnis gereift, dass ihm aus eigenem Antrieb ohne Hilfestellung eine Abkehr vom Konsum nicht möglich ist. Insoweit hat er geäußert, nur durch einen dauerhaften Verzicht auf Betäubungsmittel ein normales Leben führen und seiner Tochter ein guter Vater sein zu können.
Er ist zudem sowohl nach dem unmittelbaren Eindruck der Kammer als auch nach der Einschätzung des hinzugezogenen Sachverständigen im Hinblick auf seine physischen und psychischen Kompetenzen uneingeschränkt in der Lage, die durchaus anspruchsvolle, auf einzel- und gegebenenfalls gruppentherapeutisch angelegte suchttherapeutische Behandlung für sich nutzen zu können.
Die Kammer hat insgesamt die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte P. E. nachhaltig gewillt ist, seinem von Suchtmittelkonsum geprägten Leben nunmehr ernsthaft und mit Nachdruck eine Kehrtwende geben zu wollen.
Greifbare Anhaltspunkte, die belastbar gegen eine insoweit positive Prognose sprechen können, sind nicht ersichtlich.
Dabei ist nach Einschätzung des Sachverständigen bei erfolgreichem Therapieverlauf angesichts der langjährigen Abhängigkeit des Angeklagten eine Therapiedauer von bis zu 24 Monaten erforderlich, um anhaltend suchttherapeutische Ziele erreichen zu können.
Diesen nachvollziehbaren Ausführungen hat sich die Kammer in Anbetracht der lebensgeschichtlichen Entwicklung des Angeklagten nach eigener kritischer Prüfung angeschlossen.
Hinsichtlich beider Angeklagten unterliegt die Verhältnismäßigkeit der Anordnung im Lichte des § 62 StGB keinerlei Bedenken.
VIII.
Vorwegvollzug
Vorwegvollzug hinsichtlich des Angeklagten E.
Die Kammer hatte gemäß § 67 Abs. 2 StGB eine Entscheidung darüber zu treffen, dass und mit welcher Dauer ein Teil der gegen den Angeklagten E. ausgeurteilten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen ist.
Dabei hatte sich gemäß § 67 Abs. 2 S. 3 StGB die Länge des Vorwegvollzuges zwingend am Halbstrafenzeitpunkt zu orientieren.
Angesichts der erforderlichen Therapiedauer von bis zu 24 Monaten sind danach vor Beginn des Maßregelvollzuges zunächst 8 Monate Freiheitsstrafe zu vollziehen.
Diese Berechnung hat die Kammer ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt.
IX.
Einziehungsentscheidung
1. Einziehung hinsichtlich B.
Die Kammer hat unter Ausübung des ihr zustehenden Ermessens gemäß § 74 Abs. 1 StGB die Einziehung des nach der Explosion in der hinteren Lagerhalle im BS.-straße von dem Angeklagten E. und dem gesondert Verfolgten UB. zurückgelassen und von den Ermittlungsbehörden sichergestellten Amphetaminöls als Tatprodukt angeordnet.
Die Voraussetzungen für die Einziehung liegen vor.
Im dritten Produktionsprozess wurden aus von M. angelieferten Chemikalien mindestens 112.074,99 Gramm Amphetaminöl hergestellt.
Das Amphetaminöl wurde durch eine vorsätzliche Tat im Sinne des § 30a Abs. 1 BtMG hervorgebracht.
Das hergestellte Öl stand auch im Eigentum des Angeklagten M..
Gem. § 948 Abs. 1 BGB finden, wenn bewegliche Sachen miteinander untrennbar vermischt oder vermengt werden, die Vorschriften des § 947 BGB entsprechende Anwendung.
Nach § 947 Abs. 1 BGB werden, wenn bewegliche Sachen dergestalt miteinander verbunden werden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, die bisherigen Eigentümer Miteigentümer dieser Sache, wobei sich die Eigentumsanteile nach dem Verhältnis des Wertes, den die Sachen zur Zeit der Verbindung hatten, richtet.
Nach § 947 Abs. 2 BGB erwirbt, wenn eine der Sachen als die Hauptasche anzusehen ist, ihr Eigentümer das Alleineigentum an der Sache. Bei entsprechender Anwendung des § 947 BGB richtet sich die Frage, wer Eigentümer der einheitlichen Sache - nämlich des hergestellten Amphetaminöls - wurde, also danach, wer Eigentümer der Ausgangsstoffe war.
Das Amphetaminöl wurde aus den von dem Angeklagten M. erworbenen und angelieferten Chemikalien produziert.
Die Ausgangsstoffe hatte der Angeklagte M. bei dem Unternehmen des Zeugen UV. gekauft und der Zeuge UV. hatte das Eigentum an diesen Chemikalien in Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung auf den Angeklagten M. übertragen. Dass der Angeklagte M. bei seinen Chemikalienkäufen zum Schein formal im Namen der VO. gehandelt hatte, ändert daran nichts.
Aus Sicht Bielers und in Betrachtung der Gesamtumstände waren die Chemikalien für M. bestimmt.
Eigentümer der Ausgangsstoffe und damit auch des neu durch Vermischung hergestellten Amphetaminöls war mithin der Angeklagte M..
2. Einziehung hinsichtlich R. H.
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73 c Satz 1 StGB knüpft an § 73 Abs. 1 StGB an und setzt voraus, dass der Täter durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt hat.
Ein Vermögenswert ist „durch die Tat“ erlangt, wenn er dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs derart zugeflossen ist, dass er der faktischen Verfügungsgewalt des Täters unterliegt (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 08.12.2021 - 5 StR 296/21).
So verhält es sich hier.
Die Angeklagte hat als Ausgleich für die Überlassung der hinteren Lagerhalle Zahlungen in Höhe von mindestens 10.000 Euro erhalten.
Hierüber hatte sie - unabhängig von einer etwaig im Binnenverhältnis zu JT. bestehenden Verpflichtung zur Weiterleitung - die alleinige Verfügungsgewalt erlangt.
Große Teile des Geldes, namentlich ein Geldbetrag i.H.v. 9.300,- Euro, wurden in ihrer Wohnung aufgefunden und zunächst sichergestellt, später aber wieder an die Angeklagte herausgegeben.
Das Bargeld ist im Vermögen der Angeklagten nicht mehr vorhanden.
2. Einziehung hinsichtlich P. E.
Die Kammer hat gemäß §§ 73, 73 c StGB die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 20.000,- Euro bei dem Angeklagten E. angeordnet.
Dem Angeklagten E. sind Lohnzahlungen in Höhe von 2.500 Euro pro Woche zugeflossen, wobei sich die bar geleisteten Zahlungen nach den nicht widerlegten Angaben des Angeklagten E. auf einen Betrag von insgesamt 20.000 Euro summierten.
Das Geld ist in dem Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden.
X.
Maßstab der Anrechnung der im Ausland erlittenen Untersuchungshaft
Soweit die Angeklagten M. und E. im Ausland festgenommen wurden und bis zur Überstellung nach Z. Auslieferungshaft zu verbüßen hatten, hatte die Kammer nach Maßgabe des § 51 Abs. 4 S. 2 StGB über den Maßstab der Anrechnung der jeweiligen Auslieferungshaft zu entscheiden.
1. Auslieferungshaft des Angeklagten B.
Der Angeklagte M. befand sich vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 in Auslieferungshaft in XF.. Für die Anrechnung der in XF. erlittenen Auslieferungshaft hat die Kammer nach billigem Ermessen unter Beachtung des Umstands, dass es sich bei XF. um einen Nicht-EU-Staat handelt, der sich indes bereits in Beitrittsverhandlungen befindet, einen Maßstab von 1:1,5 angesetzt (vgl. LG München I, Urteil vom 22.10.2009 - 21 Ns 367 Js 40382/06).
2. Auslieferungshaft des Angeklagten P. E.
Der Angeklagte E. befand sich vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 in Auslieferungshaft in der UR..
Für die Anrechnung der in der UR. erlittenen Auslieferungshaft hat die Kammer einen Maßstab von 1:1 angesetzt, da die dortigen Haftbedingungen mit den hiesigen vergleichbar sind (vgl. BGH, Beschluss vom 05.06.2012 - 4 StR 58/12; BGH, Beschluss vom 05.08.2010 - 2 StR 254/10).
XI.
Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.