Rechtsprechung / Landgericht Bochum
Landgericht Bochum Beschluss vom 03.07.2024 – 15 O 101/23
ECLI:DE:LGBO:2024:0703.15O101.23.00
Tenor
Gegen die Schuldnerin wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.600,00 EUR festgesetzt, sowie ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 100,00 EUR ein Tag Ordnungshaft.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin (§ 891 S. 3 i.V.m. §§ 91 ff. ZPO).
Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Gegen die Schuldnerin ist gemäß § 890 ZPO das aus dem Tenor ersichtliche Ordnungsmittel festzusetzen.
Sie ist der Verpflichtung aus dem Beschluss, der 15. Zivilkammer -Kammer für Handelssachen- des Landgerichts, (AZ: I-15 O 101/23) vom 07.12.2023, es zu unterlassen,
a) im geschäftlichen Verkehr im Bereich des Handels mit im 3D-Druckverfahren hergestellten Verbrauchsgütern anzugeben, dass die angebotene Ware die Markenware eines bestimmten Herstellers sei, wenn diese nicht mit Wissen und Wollen des Herstellers im Bereich der europäischen Union in Verkehr gebracht worden ist,
wenn dies geschieht wie
am 08.11.2023 auf dem Onlinemarktplatz L. bei dem Artikel „Feder für Z. Drückerplatte Bestätigungsplatte Spülkasten N01“ mit der Artikel-Nr.: N02 und dem Hinweis in den Artikelmerkmalen „Hersteller Z.“ und wie dokumentiert in den als Anlage AS 7 beigefügten Bildschirmausdrucken
sowie
am 19.11.2023 auf dem Onlinemarktplatz L. bei dem Artikel „Verschluss Ersatzteil Gefrierschrank Q. J.“ mit der Artikel-Nr.: N03 und dem Hinweis in der Artikelüberschrift „Verschluss Ersatzteil Gefrierschrank Q. J.“ und wie dokumentiert in den als Anlage AS 8 beigefügten Bildschirmausdrucken.,
trotz Androhung von Zwangsmitteln nicht nachgekommen.
Das festgesetzte Ordnungsmittel ist unter Berücksichtigung des auf Grundlage der Anlage VA 2 zum Bestrafungsantrag vom 07.06.2024 festzustellenden Verstoßes, den die Schuldnerin einräumt, geeignet, erforderlich sowie angemessen und zugleich ausreichend, um sie zukünftig zu wettbewerbskonformen Verhalten anzuhalten.
Dass die Schuldnerin grundsätzlich gewillt ist, sich wettbewerbskonform zu verhalten, schließt die Kammer aus der Abgabe einer Abschlusserklärung in Bezug auf die in Rede stehende Beschlussverfügung vom 07.12.2023 nach deren Vollziehung am 15.12.2023 bereits am 20.12.2023. Auch hat sie den wettbewerbswidrigen Anzeigentext bereits neun Minuten nach Zustellung des Bestrafungsantrags geändert.
Die Kammer hat die Erwartung, dass die Schuldnerin zukünftig Bewerbungen der in Rede stehenden Art zur Vermeidung eines Irreführungsvorwurfs durch eindeutige Wendungen wie "kompatibel mit/für, passend für" etc. wettbewerbskonform gestalten wird. Die schlichte Wendung "für" wird in aller Regel insoweit nicht ausreichend sein.
Die Kammer sieht keine ausreichenden Indizien für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Gläubigers. Die Schuldnerin muss sich an den hohen Kontrollmaßstäben messen lassen, die sie bei der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gegenüber Mitbewerbern anlegt. Begreift man den Aufwand und die Kosten für die Erstellung und Überwachung eigener rechtssicherer Angebotstexte sowie etwaige Kosten im Zusammenhang mit Abmahnungen, lauterkeitsrechtlichen Verfahren, Ordnungsgeldern sowie Vertragsstrafen in den Fällen, in denen dies nicht gelungen ist, als betrieblichen Aufwand, der in die Artikelpreise einzukalkulieren ist, ist das Betreiben des gesetzlichen Bestrafungsverfahrens grundsätzlich kein Indiz für Rechtsmissbrauch. Ebenfalls ist es vorliegend kein tragfähiges Indiz für Rechtsmissbrauch, dass der Gläubiger die Schuldnerin vor Einleitung des Bestrafungsverfahrens nicht zur Abstellung des Verstoßes aufgefordert hat. Er hat durch Einzahlung des Vorschusses für das Bestrafungsverfahren mit der Antragstellung bereits überobligatorisch eine Beschleunigung der Information der Schuldnerin über den Wettbewerbsverstoß bewirkt, welcher ihr im Rahmen von regelmäßigen Angebotskontrollen hätte auffallen können und müssen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Str. 1, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
B) Gegen diesen Beschluss im Übrigen ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, die nur durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Str. 1, 44787 Bochum, oder dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Landgericht Bochum oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Bochum, 03.07.2024 15. Zivilkammer - KfH -