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Landgericht Bochum Urteil vom 18.12.2024 – 9 KLs 14/24

ECLI:DE:LGBO:2024:1218.9KLS14.24.00

Tenor

Der Angeklagte ist der Verabredung zu einem Verbrechen, nämlich einem schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes, schuldig.

Er wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 30 Abs. 1, Abs. 2, 176 Abs. 1 aF, 176a Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 aF, 49 Abs. 1 StGB.

Gründe

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I.

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Der heute 32-jährige Angeklagte wurde am 00.00.0000 als drittes Kind seiner Mutter in Q. geboren. Er ist deutscher Staatsangehöriger, verheiratet und hat keine Kinder.

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Er wuchs zunächst mit seinen sechs und zwölf Jahre älteren Halbbrüdern im Haushalt der Mutter in Q. auf. Die Mutter übte lediglich Gelegenheitstätigkeiten, z.B. als Reinigungskraft, aus. Seine Eltern, die sich später auch als Paar trennten, lebten nicht zusammen. Der Vater, der als Straßenbauer arbeitete, besuchte den Angeklagten einmal pro Woche.

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Der Angeklagte wurde regulär eingeschult und besuchte zunächst die Grundschule O. in Q.. Nach dem vierten Schuljahr wechselte er auf die B.-Gesamtschule in Q..

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Als er zwischen neun und elf Jahren alt war, entwickelte seine Mutter eine Alkoholabhängigkeit. Er erlebte sie öfter betrunken. Zudem blieb sie auch häufig über Nacht weg, da sie bei Freunden übernachtete, die ihre Kinder nicht kannten, sodass sie sie auch nicht erreichen konnten. In diesen Phasen waren der Angeklagte und seine Halbbrüder im Wesentlichen auf sich allein gestellt, erhielten jedoch bei Bedarf finanzielle Unterstützung durch den Vater des Angeklagten. Als der Angeklagte zwölf oder 13 Jahre alt war, verbesserte sich die Situation hinsichtlich des Alkoholkonsums der Mutter, die eine neue Beziehung mit einem Mann, mit dem die Familie in eine größere Wohnung zog und den sie später auch heiratete, einging. Als der Angeklagte 13 Jahre alt war verstarb sein Vater unerwartet an Herzversagen. Der Stiefvater versuchte, die Vaterrolle für ihn zu übernehmen, was bei dem Angeklagten indes auf wenig Gegenliebe stieß. In der Folge kam es zur Trennung der Mutter und des Stiefvaters, die jedoch bis zu dessen Tod freundschaftlich eng verbunden blieben.

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Der Angeklagte beendete seine Schullaufbahn mit einem Abschluss nach Klasse 10 im Jahr 2009. Unmittelbar im Anschluss begann er eine Ausbildung zum F., die er nach drei Jahren regulär abschloss, wobei er zugleich das Fachabitur erwarb.

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Nach Abschluss der Ausbildung zog er aus dem Haushalt der Mutter zu seinem damaligen Lebensgefährten und später - nach der Trennung von diesem - in eine eigene Wohnung. Seit 2019 ist er verheiratet. Seinen Ehemann lernte er bereits in der Jugendfeuerwehr kennen. Dann verloren sich beide aus den Augen und fanden erst vor etwa zehn Jahren über soziale Medien wieder Kontakt. Zwei bis drei Jahre vor der Hochzeit zog der Angeklagte zunächst in die Wohnung seines Ehemannes, bevor das Paar im Jahr 2019 in eine im Eigentum der Schwiegereltern des Angeklagten stehende Wohnung in Q. einzog.

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Der Angeklagte ist derzeit bei dem Unternehmen G. in seinem erlernten Beruf tätig. Seit dem Abschluss seiner Ausbildung war er bei insgesamt drei verschiedenen Arbeitsgebern durchgehend als F. beschäftigt.

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Alkohol trank er bis zu seinem 19. oder 20. Lebensjahr überhaupt nicht. Nunmehr konsumiert er in sozial üblichem Umfang Alkohol. Der Angeklagte raucht nicht und hat zu keiner Zeit Marihuana oder illegale Rauschmittel zu sich genommen.

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Schwerwiegende psychische oder somatische Erkrankungen oder Unfälle, die für seine Schuldfähigkeit von Bedeutung sein könnten, hat der Angeklagte nicht erlitten. Im Anschluss an eine am 00.00.0000 durchgeführte Wohnungsdurchsuchung im vorliegenden Verfahren hat er sich in noch fortdauernde psychotherapeutische Behandlung begeben. Nach seinen Angaben litt der Angeklagte infolge der Durchsuchung unter erheblichen Ängsten, von der Polizei „mitgenommen“ zu werden. Diese hätten sich namentlich dann gezeigt, wenn vor seiner Erdgeschosswohnung Autotüren geknallt worden seien oder ihm Polizeifahrzeuge im Straßenverkehr begegnet seien. Zudem belaste es ihn erheblich, wie sein Ehemann unter dem vorliegenden Verfahren leide. Auch erst selbst sei durch das Verfahren belastet, wobei sein Therapeut sage, er sei nicht für das verantwortlich, was der gesondert verfolgte W. - auf dessen Taten im Folgenden noch einzugehen sein wird - getan habe. Zunächst hat der Angeklagte auch angegeben, sich moralisch für einen möglichen Beitrag zu den Taten des W. schuldig zu fühlen, wobei er an weiteren Hauptverhandlungstagen auch immer wieder in Abrede gestellt hat, den pädosexuellen Charakter zwischen ihm und dem W. ausgetauschter Chatnachrichten erkannt zu haben.

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Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten.

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II.

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Nach vorläufiger Einstellung des Verfahrens in Bezug auf die weiteren Vorwürfe der Anklageschrift gemäß § 154 Abs. 2 StPO durch Beschluss der Kammer vom 00.00.0000 sind folgende Feststellungen für die vorliegende Verurteilung maßgeblich.

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1.

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Spätestens im Jahr 2019, möglicherweise auch bereits früher, lernte der Angeklagte den gesondert verfolgten, heute 47-jährigen Z. W. über eine Chatplattform kennen. In der folgenden Zeit kam es über den fortdauernden Chatkontakt hinaus auch zu persönlichen Treffen der beiden, die zum damaligen Zeitpunkt jeweils offene Beziehungen mit einem Mann führten.

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Nachdem sich der Angeklagte und der W. zwischenzeitlich aus den Augen verloren hatten, nahm der W. zu einem nicht mehr näher festzustellenden Zeitpunkt vor August 2020 über die Chatplattform N. erneut Kontakt zu dem Angeklagten auf. Die entsprechende App, die sich unter anderem an homosexuelle Männer richtet, zeigt ihren Nutzern jeweils 25 andere Nutzer an, die sich in ihrer Nähe befinden, wobei der Radius in Abhängigkeit von der Zahl der an einem Ort vorhandenen Nutzer variiert. Da der W. zum damaligen Zeitpunkt in HD. wohnhaft war, wo sich nach seinen Erfahrungen nicht viele Nutzer der App aufhielten, wurde ihm nachts der Angeklagte, der bei der Arbeit in HG. war, angezeigt. In der Folge entwickelte sich wieder ein intensiverer Kontakt, der sowohl im Austausch von Nachrichten über N. und WhatsApp als auch in unregelmäßigen persönlichen Treffen im Abstand von vier bis acht Wochen bestand. Bei diesen Treffen kam es - wie bereits zuvor - auch zu sexuellen Handlungen zwischen dem Angeklagten und dem W.. Zudem tauschten sie sich in Chatnachrichten regelmäßig - neben Alltagsthemen wie die Arbeit und den Hund des Angeklagten - über Sexualkontakte mit anderen - überwiegend anhand ihres Alters und Wohnorts beschriebenen - Partnern und über sexuelle Fantasien aus. Gegenstand des Austauschs waren auch mögliche Sexualpartner, mit denen sie gemeinsam im Sinne eines „Dreiers“ verkehren wollten. Entsprechende Vorschläge gingen dabei nicht nur von dem W., sondern auch von dem Angeklagten aus. Jedenfalls in einem Fall kam es zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt auch tatsächlich zu einem solchen Sexualkontakt unter Beteiligung des Angeklagten, des W. und eines unbekannt gebliebenen männlichen Erwachsenen.

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Sowohl die persönlichen Treffen zwischen dem Angeklagten und dem W. als auch seine in dem Chat geschilderten Verabredungen mit weiteren Personen fanden in der Regel tagsüber vor oder nach der Arbeit sowie zu Zeiten statt, zu denen sein Ehemann abwesend war. Die Nächte und die Wochenenden behielt der Angeklagte grundsätzlich seinem Ehemann vor.

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Im Zusammenhang des Chats über N., auf den im Folgenden im Einzelnen einzugehen sein wird, kam es zu der hier zur Verurteilung gelangten Tat.

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Der W. wurde mit Urteil des Landgerichts VY. vom 00.00.0000 - Az.: 24 KLs … - unter anderem wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, die er derzeit in der Justizvollzugsanstalt TU. verbüßt.

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Dem vorgenannten, rechtskräftigen Urteil liegen hinsichtlich des W. insbesondere folgende Feststellungen zugrunde:

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Spätestens ab dem Jahr 2009 tauschte sich der W. unter Verwendung eines Mobiltelefons mit der Rufnummer N01 mit verschiedenen Chatpartnern über diverse sexuelle Praktiken aus. Zum Spektrum seiner sexuellen Interessen gehörten auch sexuelle Kontakte mit Kindern und Jugendlichen. Mit Fantasien, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand hatten, beschäftigte er sich spätestens im Jahr 2014 erstmals und tauschte sich darüber auch in der Folgezeit mit mehreren Chatpartnern aus.

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Die Feststellungen des vorgenannten Urteils gehen weiter davon aus, dass der W. Ende Dezember 2019 durch den Einzug seiner Cousine, der AT. YA., in das auch von ihm bewohnte Mehrfamilienhaus in HD. mit deren Kindern OS. und dem am 00.00.0000 geborenen II. in engeren Kontakt kam. Es entwickelte sich ein Vertrauensverhältnis, aufgrund dessen es auch nach dem Auszug der Cousine im Oktober 2020 zu verschiedenen Besuchskontakten sowie Übernachtungen des II. YA. bei dem W. kam.

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Bei diesen Kontakten kam es zu den dort zur Verurteilung gelangten, durch den W. in Fotos und Videos festgehaltenen Missbrauchshandlungen zum Nachteil des damals zwei- bzw. dreijährigen II. YA.. Die Urteilsfeststellungen gehen dabei von insgesamt sechs Taten, die sich zwischen Dezember 2019 und Mai 2021 ereigneten, aus. Die den Taten zugrunde liegenden sexuellen Handlungen, bei denen das Kind eine Schlafmaske trug, beinhalten das Berühren des Mundes des Kindes mit der Eichel des erigierten Penis des W., in einem Fall mit einem Eindringen eines Teils der Eichel in den Mund. Ferner hat der W. nach den dortigen Feststellungen in mehreren Fällen bei entblößtem Gesäß des Kindes dessen Gesäßbacken gespreizt und sodann in einem Fall auf das Gesäß ejakuliert sowie in zwei weiteren Fällen einen Finger bzw. einen Prostatavibrator jedenfalls zwischen die Gesäßbacken des Kindes geführt. Zudem ist der W. ausweislich der dortigen Urteilsfeststellungen auch wegen des hier gegenständlichen Sachverhalts verurteilt.

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Ob der Angeklagte von den übrigen dort urteilsgegenständlichen Taten des W. im Einzelnen Kenntnis hatte, konnte nicht festgestellt werden.

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Bei einer erneuten Durchsuchung der Wohnung des bereits am 00.00.0000 vorläufig festgenommenen W. wurde am 00.00.0000 ein Mobiltelefon UG. mit der bereits genannten Rufnummer (N01) aufgefunden und sichergestellt. Auf diesem Mobiltelefon befand sich unter anderem der hier gegenständliche Chat, den der W. mit dem Angeklagten über die Plattform N. führte, wobei der Angeklagte unter dem Pseudonym „OM.“ auftrat.

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2.

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Spätestens ab September 2020 tauschten sich der Angeklagte und der W. in einem über die vorbeschriebene Plattform N. geführten Chat neben alltäglichen Dingen fortlaufend über ein Kind aus, das sich immer wieder auch zu Übernachtungsbesuchen bei dem W. aufhielt. Sie nannten in den ausgetauschten Nachrichten zu keinem Zeitpunkt einen Namen des Kindes. Ferner kommunizierten sie auch im Übrigen derart verschlüsselt, dass lediglich aus dem Zusammenhang deutlich wird, dass es sich bei einer in den Nachrichten als JS. „Typ“ bezeichneten Person um ein Kind handelte. Dass es sich dabei um den am 00.00.0000 geborenen II. YA. handelte, erscheint aus Sicht der Kammer wahrscheinlich, konnte indes nicht festgestellt werden. Es handelte sich jedenfalls um ein höchstens vier bis viereinhalb Jahre altes, männliches Kind. Die Vornahme sexueller Handlungen durch W. an diesem Kind wurde in dem Chat teils als „üben“ bezeichnet, teils wurden sexuelle Handlungen auch - in unterschiedlicher Deutlichkeit, z.B. mit „lutschen“, „blasen“, „fingern“, „ficken“ - als solche beschrieben. Der Angeklagte fragte den W. spätestens seit dem 00.00.0000 immer wieder nach dessen Fortschritten beim „Üben“, womit die Heranführung des Kindes an verschiedene sexuelle Praktiken, namentlich die Duldung des Analverkehrs und die Vornahme des Oralverkehrs an dem W. gemeint waren. Dabei nahm er sowohl billigend in Kauf, dass es sich bei dem „Typ“ um ein Kind in dem beschriebenen Alter handelte, als auch, dass der W. die jeweils geschilderten Handlungen tatsächlich an diesem vorgenommen hatte bzw. vornahm. Im Rahmen seiner Nachfragen motivierte er den W., mehr und intensiver mit dem Kind, insbesondere im Hinblick auf die Duldung des Analverkehrs, zu „üben“. In diesem Zusammenhang sprach der W. auch die Möglichkeit an, dem Kind muskelentspannende Substanzen zu verabreichen, um das Eindringen zu erleichtern. Aus dem Chatverkehr ergeben sich zudem Anhaltspunkte für ein persönliches Treffen zwischen dem W., dem Kind und dem Angeklagten in der Vergangenheit, bei dem der Angeklagte möglicherweise erfolglos versuchte, mit seinem Penis in den Anus des Kindes einzudringen. Ob es tatsächlich zu einem solchen Treffen gekommen war, vermochte die Kammer nicht aufzuklären. Auf die Nachfragen des Angeklagten berichtete der W. von verschiedenen Fortschritten beim „Üben“, jedoch auch von Komplikationen. Diese bestanden überwiegend darin, dass das Kind aus verschiedenen Gründen für ihn nicht verfügbar war oder die sexuellen Handlungen - auch aufgrund anatomischer Gegebenheiten - nicht wie gewünscht ausgeführt werden konnten. Der Angeklagte äußerte - wie auch im übrigen Chat sprachlich verschlüsselt - seinerseits Fantasien, selbst den Analverkehr an dem Kind vornehmen zu wollen.

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Ab dem 00.00.0000 tauschten sich der Angeklagte und der W. über ein Treffen an einem bestimmten Tag, an dem sich das Kind zu einem Übernachtungsbesuch bei dem W. aufhalten sollte, aus. Auch im Vorfeld hatte der Angeklagte Interesse an einem solchen Treffen geäußert, wobei in zeitlicher Hinsicht problematisch war, dass sich das Kind nahezu ausschließlich an Wochenenden bei dem W. aufhielt, sodass der Angeklagte, der diese Zeit grundsätzlich seinem Ehemann vorbehielt, nicht verfügbar war. Sie einigten sich schließlich auf den 00.00.0000, einen Montag, an dem der Angeklagte den W. in dessen Wohnung, in der sich das bereits schlafende, von dem W. nach Möglichkeit bereits entkleidete Kind im Schlafzimmer befinden sollte, gegen 22 Uhr zu besuchen beabsichtigte. Der Ehemann des Angeklagten sollte aufgrund einer Geschäftsreise über Nacht abwesend sein.

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Sie verabredeten sich, gemeinsam an dem höchstens vier bis viereinhalb Jahre alten Jungen sexuelle Handlungen zu vollziehen, die auch ein Eindringen in den Körper des Kindes beinhalteten. Nach dem gemeinsamen Plan des Angeklagten und des W. sollte der Angeklagte an dem Kind, dessen Augen verbunden werden sollten, den Analverkehr durchführen. Dazu wollte er im Einverständnis des W. zunächst den Anus des Kindes mit seiner Zunge stimulieren und sodann unter Verwendung von Gleitmittel mit seinem Penis möglichst weit in den Anus des Kindes eindringen, wobei sich beide nicht sicher waren, ob ein vollständiges Eindringen angesichts der anatomischen Verhältnisse möglich sein würde. Der Angeklagte und der W. hielten es für möglich, dass das Kind während des gesamten Vorgangs schlafen würde. Für den Fall, dass es wach würde und sich wehrte, beabsichtigten sie, seine Hände zu fesseln. Jedenfalls der W. befürchtete zudem, dass Nachbarn durch das Weinen oder Schmerzlaute des Kindes, die er andererseits jedoch auch erregend fand, auf das Geschehen aufmerksam werden könnten. Für diesen Fall fasste er daher gemeinsam mit dem Angeklagten - nachdem sie zunächst erwogen hatten, dem Kind lediglich den Mund zuzuhalten - den Plan, dem Kind wahlweise seinen - JS. - Penis oder seine Zunge in den Mund zu stecken. Nachdem der Angeklagte - wobei er sowohl in Erwägung zog, mit Kondom im Anus des Kindes als auch in dessen oder JS. Mund zu ejakulieren - den Analverkehr durchgeführt hatte, sollte der W. seinen Penis am Anus des Kindes reiben, dabei bis zum Samenerguss masturbieren und schließlich auf den Anus des Kindes ejakulieren.

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In der Vorstellung des Angeklagten und des W. sollte das Geschehen mindestens eine Stunde dauern. Beide waren unbedingt und ernstlich zur Begehung der Tat entschlossen. Der Angeklagte ging auch davon aus, dass der W. sich an die Verabredung gebunden fühlte und die Tat wie geplant zur Ausführung gelangen werde.

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Am 00.00.0000 teilte der Angeklagte dem W. mit, dass seine Quarantäne wegen einer symptomfrei verlaufenden Coronainfektion bis zum 00.00.0000 verlängert worden sei. Er äußerte sich jedoch zuversichtlich, rechtzeitig ein negatives Testergebnis zu erhalten, um das verabredete Treffen doch wahrnehmen zu können. Darüber hinaus teilte er dem W. mit, dass nunmehr auch Unsicherheit bestehe, ob sein ebenfalls in Quarantäne befindlicher Ehemann am 00.00.0000 tatsächlich über Nacht auf Geschäftsreise sein werde. Am 00.00.0000 äußerte sich der Angeklagte auch insoweit gegenüber dem W. zuversichtlich, sodass beide zunächst an dem zuvor gefassten Plan festhielten. Zugleich erwogen sie, die beabsichtigte Tat - falls die Quarantäne des Angeklagten nicht rechtzeitig beendet würde - auf den 00.00. oder 00.00.0000 zu vertagen, entschlossen sich hierzu indes noch nicht. Am 00.00.0000 äußerte der Angeklagte erneut seine Zuversicht, dass das Treffen am 00.00.0000 wie geplant stattfinden könne. Zugleich äußerten beide Befürchtungen in Bezug auf eine mögliche nächtliche Ausgangssperre ab 21 Uhr oder 22 Uhr, die dem Besuch am späten Abend entgegenstehen könnte. Auch insoweit zogen sie eine Planänderung dahingehend, die Tat bereits am früheren Abend, spätestens ab 19:30 Uhr, zu verüben, in Erwägung.

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Am 00.00.0000 teilte der Angeklagte schließlich mit, dass der Kunde seines Ehemannes den Termin, dessentwegen die Geschäftsreise hatte stattfinden sollen, verschoben habe. Ob dies der Wahrheit entsprach, konnte nicht aufgeklärt werden. Beide betrachteten ihre Planung, gemeinsam am 00.00.0000 an dem Kind die dargestellten sexuellen Handlungen vorzunehmen, nunmehr als endgültig gescheitert. Der Angeklagte animierte den W. indes, an dem beabsichtigten Tattag allein nicht näher bezeichnete sexuelle Handlungen an dem Kind vorzunehmen und diese in Videos festzuhalten. Die Herstellung der gewünschten Videoaufnahmen wies der W. als zu riskant zurück, im Übrigen trat er dem Ansinnen des Angeklagten nicht entgegen.

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Am 00.00.0000 teilte der Angeklagte dem W. wahrheitsgemäß mit, dass seine Quarantäne nunmehr beendet sei. Zu dem vereinbarten Treffen kam es nicht. Ob die geplante Tat unter Mitwirkung eines unbekannt gebliebenen Dritten zur Ausführung kam, der W. allein sexuelle Handlungen an dem Kind vornahm oder es überhaupt nicht zu derartigen Handlungen kam, konnte weder festgestellt noch ausgeschlossen werden. Der W. teilte dem Angeklagten - nicht wörtlich, sondern in der sprachlichen Verschlüsselung, die sie auch im Übrigen verwendeten - am 00.00.0000 mit, ein 22-jähriger „Kumpel“ habe an dem Kind den Analverkehr durchgeführt, wobei es diesem gelungen sei, mit seinem Penis jedenfalls teilweise in den Anus des Kindes einzudringen. Ob dies der Wahrheit entsprach, konnte nicht aufgeklärt werden. Der Angeklagte äußerte sein Bedauern, nicht dabei gewesen zu sein und bewertete die Schilderung des W. als „geil“.

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3.

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Aufgrund von Erkenntnissen aus der Auswertung des sichergestellten Mobiltelefons des am 00.00.0000 festgenommenen W. wurde in der Folge ein Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten eingeleitet. Bei einer im Zuge dessen am 00.00.0000 durchgeführten Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten unter der Anschrift C.-straße 24 in Q. wurden verschiedene Datenträger, namentlich zwei ihm zuzuordnende Mobiltelefone, sichergestellt. Auf einem dieser Mobiltelefone konnten gelöschte Teile des mit dem W. über die Plattform N. geführten Chats aufgefunden werden. Weitere, vergleichbare Chats oder inkriminiertes, namentlich kinder- oder jugendpornografisches Material wurden nicht aufgefunden.

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III.

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Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, sowie auf den ausweislich der Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen.

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Die Feststellungen zur Person beruhen auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten sowie in Bezug auf sein strafrechtliches Vorleben auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft des Bundeszentralregisters vom 00.00.0000.

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Zur Sache hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, dass er den gesondert verfolgten W. bereits länger - seit 2018 oder 2019 - kenne. Dieser sei damals „normal“ gewesen, womit der Angeklagte zum Ausdruck bringen wollte, dass Gegenstand des Austauschs zunächst sozial akzeptierte sexuelle Vorlieben gewesen seien. Sie hätten sich auch öfter zu sexuellen Kontakten miteinander getroffen. Sie hätten sich nicht ausschließlich über Sexualität, sondern auch privat über die Familie, die Arbeit und seinen Hund ausgetauscht, wobei dies tendenziell so abgelaufen sei, dass er - der Angeklagte - erzählt, jedoch vergleichsweise wenig über den W. erfahren habe. Irgendwann hätten sie „so geschrieben wie in dem Chat“, er selbst habe „auch so mit ihm geschrieben“. Er habe dies jedoch „nicht so gesehen“ wie der W.. Er habe vielmehr „nur die sexuelle Handlung“ gesehen und dabei nicht an ein Kleinkind oder überhaupt an einen Minderjährigen gedacht. Er habe „das nicht so gesehen“ und schäme sich nunmehr dafür. Außerhalb des Chats habe der W. zu keiner Zeit über pädophile Neigungen berichtet, deshalb habe er nicht gewusst, ob der Chat nur „Geschreibe“ gewesen sei. Wenn sie sich getroffen hätten, sei der W. „normal“ gewesen. Er hätte nie gedacht, dass der W. die Taten, derentwegen er verurteilt worden sei, begangen habe. Er wisse auch bis heute nicht, ob es wirklich so gewesen sei wie der Sachverhalt in dem Urteil gegen W. festgestellt wurde. Er habe erst bei der Wohnungsdurchsuchung, die für ihn ein „Schock“ gewesen sei, davon erfahren, dass W. inhaftiert sei und was ihm zur Last gelegt werde. Auf die ersten entsprechenden Äußerungen des W. in dem Chat habe er sich sinngemäß gefragt, ob dieser „spinne“. Er habe gedacht, dass es nur um Fantasien gehe und „nie so wirklich“ nachgedacht, was er selbst geschrieben habe, wobei er erneut betonte, „nur auf die sexuelle Handlung geachtet“ zu haben.

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Hinsichtlich des Treffens am 00.00.0000 sei es so gewesen, dass der W. danach gefragt habe. Von seiner - des Angeklagten - Seite wäre ein solches Treffen nie zustande gekommen. Er habe die von W. gewünschte Verabredung dahingehend verstanden, dass man sich mit einem dritten Erwachsenen habe treffen wollen, er habe aber nicht gewusst, mit wem. Er habe eine Abneigung gegen „Dreier“ gehabt und immer Ausreden gesucht, damit es nicht zu einem solchen Treffen mit einer weiteren Person komme. Er habe mit dem W. auch nie einen „Dreier“ gehabt. Die Quarantäne und seinen Ehemann habe er als Vorwand genommen, tatsächlich hätten sie „gar kein Corona gehabt“. Sein Ehemann habe eigentlich auf Geschäftsreise gehen sollen, sei dann aber nicht gefahren, weil der Termin verschoben worden sei. Hinsichtlich der Quarantäne hat er seine Einlassung auf Vorhalt der E-Mail der Stabsstelle der Amtsleitung des Gesundheitsamts Q., Dr. med. CL. FA., vom 00.00.0000, wonach für ihn vom 00.00. bis zum 00.00.0000 eine Isolierung durch Ordnungsverfügung angeordnet gewesen sei, dahingehend korrigiert, die Daten, um die es im Verfahren gehe, nicht mehr im Kopf gehabt zu haben. Im April 2021 hätten er und sein Ehemann tatsächlich „Corona“ gehabt. Er habe sich damals nicht getraut, dem W. zu sagen, dass er keinen „Dreier“ gewollt habe. Er sei im realen Leben eher zurückhaltend und die sonstigen Treffen und der Geschlechtsverkehr mit dem W. seien schön gewesen. Deshalb habe er diesen nicht vor dem Kopf stoßen wollen. Hinsichtlich des „Dreiers“ hat der Angeklagte seine Einlassung nach der Aussage des Zeugen W. dahin geändert, dass er höchstens „einmal“ einen „Dreier“ mit W. gehabt habe.

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Auf Vorhalt einzelner Formulierungen und Passagen des Chatverkehrs, auf den im Folgenden noch in seinen Einzelheiten einzugehen sein wird, hat der Angeklagte sich - teils in Widerspruch zu seiner vorangegangenen Einlassung, wonach er den pädosexuellen Charakter der Nachrichten erkannt, jedoch ausgeblendet habe - dahingehend eingelassen, dass er jeweils von einer erwachsenen Person ausgegangen sei. Er habe nicht gedacht, dass mit „üben“ das Heranführen eines Kindes an sexuelle Aktivitäten gemeint sei. Bei manchen Männern, die nicht so erfahren seien, sei die Durchführung des Analverkehrs schwierig, sodass man „üben“ müsse. Auch die Schilderung einer erwarteten Reaktion mit „heulen“ oder „sich wehren“ habe er auf eine Person bezogen, die „geil darauf ist, wie ein Sklave behandelt zu werden“, von der W. ihm berichtet habe. Soweit er selbst über „sein kleines enges Loch“ schreibe, habe er dies nicht auf ein Kleinkind bezogen. Es sei generell so, dass man das so sage, wenn jemand „enger“ sei. Hinsichtlich zahlreicher weiterer Nachrichten, so z.B., man müsse „üben, dass er pennt“ oder man könne jemanden „im Rucksack reinschmuggeln“ oder dieselbe Person als seinen „Cousin“ ausgeben, der sich für Bagger interessiere und mit seinem „Papa“ komme, hat der Angeklagte angegeben, nicht mehr zu wissen, was er sich dabei jeweils vorgestellt habe.

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Die Einlassung des Angeklagten wird, soweit er eingeräumt hat, den verfahrensgegenständlichen Chatverkehr über die Plattform N. mit dem gesondert verfolgten W. als „OM.“ geführt zu haben, durch die glaubhaften Aussagen der Zeuginnen KOK’in RW. und KHK’in MV., hinsichtlich der Beziehung zu dem W. im Übrigen auch durch die insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen W., gestützt. Soweit seine Einlassung mit den getroffenen Feststellungen nicht in Einklang steht, ist er nach der durchgeführten Beweisaufnahme überführt.

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Die Zeugin KOK’in RW. hat ausgesagt, sie sei zum damaligen Zeitpunkt bei der Kriminalpolizei in VY. tätig gewesen. Sie habe in der „EK FR.“, deren Gegenstand Tatvorwürfe des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes gegen den Z. W. gewesen seien, dessen „Haupthandy“ ausgewertet. Darauf sei ein Chat mit dem Angeklagten gewesen. Dieser sei über N., ein Chatportal für homosexuelle Personen, geführt worden. Der Angeklagte habe sich dort „OM.“ genannt. Sie habe den Chat, der etwa 700 Seiten gehabt habe, nach strafbaren Inhalten ausgewertet. Der W. habe nach dem Ergebnis der Ermittlungen das Kind seiner Cousine, den II. YA., schwer sexuell missbraucht. In dem Chat mit dem Angeklagten seien indes keine Namen genannt worden. Dort sei das Kind als „Typ“ bezeichnet worden. Sie habe den Chat zwischen dem Angeklagten und W. mit einem Chat des W. mit dessen Cousine - der Mutter des II. - abgeglichen und dabei festgestellt, dass die Schilderungen des W. zu den Daten passten, an denen II. tatsächlich bei ihm gewesen sei. Zur Ermittlung der Identität des Angeklagten habe sie bei N. eine Bestandsdatenabfrage veranlasst, darauf aber keine Daten erhalten. Sie habe dann selbst Anhaltspunkte für dessen Identität herausgearbeitet. Aus dem Chat habe sich ergeben, wann er Geburtstag gehabt habe. Zudem sei mehrfach über einen „ZS.“ geschrieben worden. Es habe auch ein Profilbild des „OM.“ gegeben. Auf demselben Mobiltelefon des W. sei ein WhatsApp-Chat mit „M.“ gespeichert gewesen. Dessen Profilbild habe ihres Erachtens dieselbe Person gezeigt wie das des „OM.“. Sie habe eine Anfrage zu der Mobilfunknummer des „M.“ getätigt und habe die Daten des Angeklagten erhalten. Dessen Geburtsdatum habe mit dem im Chat mitgeteilten Geburtstag des „OM.“ übereingestimmt. Zudem sei er nach den Ermittlungen mit einem Mann namens NA. verheiratet. Sie sei auch bei Durchsuchungen bei dem W. dabei gewesen. Nach Auswertung des Mobiltelefons des W. sei eine weitere Durchsuchung zur Sicherstellung eines Dildos erfolgt. Die Beschreibung eines „Teils“, das W. von dem Angeklagten erhalten haben solle, passe ihres Erachtens zu einem Dildo, der auf einem Foto, das auf dem Mobiltelefon des W. gespeichert gewesen sei, in den Po des II. YA. eingeführt sei.

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Die Zeugen KHK’in MV. hat bekundet, bei der Polizei in Q. an den Ermittlungen gegen den Angeklagten beteiligt gewesen zu sein. Das Ermittlungsverfahren habe auf Erkenntnissen aus einer auswärtigen Akte beruht. Sie habe unter anderem Chats ausgewertet und sei an der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten am 00.00.0000 beteiligt gewesen. Bei der Durchsuchung sei der Angeklagte kooperativ gewesen. Nach der Wohnungsdurchsuchung habe sie eines von zwei sichergestellten Mobiltelefonen selbst ausgewertet. Auf diesem habe sich der N.-Chat aus dem Ursprungsverfahren befunden. Dieser sei indes teilweise gelöscht gewesen und habe wiederum in Teilen durch die IT-Abteilung der Polizei rekonstruiert werden können. Ansonsten hätten sich keine inkriminierten Inhalte ergeben. Dem Angeklagten sei später zum Abgleich mit Spuren an einem „Minidildo“ eine DNA-Probe entnommen worden. Der Abgleich habe zu einem negativen Ergebnis geführt.

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Die Aussagen der Zeuginnen KOK’in RW. und KHK’in MV. sind glaubhaft. Sie haben den Sachverhalt in sich schlüssig, nachvollziehbar und angemessen detailreich ohne erkennbare Be- oder Entlastungstendenzen geschildert.

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Der Zeuge W. hat ausgesagt, er habe den Angeklagten vor Jahren in einem Chat kennengelernt. Er könne nicht mehr sagen, welcher Chat dies gewesen sei. Der Angeklagte habe damals seinen ersten Freund gehabt und in HG.-KB. gewohnt. Die Beziehung sei nicht so gewesen, dass man viel zusammen unternommen oder sich wechselseitig zu Geburtstagsfeiern eingeladen habe. Es sei ein Chatkontakt mit längeren Pausen gewesen. Man habe sich „ein paar Eckdaten“ und ansonsten „nicht wirklich“ Privates erzählt. Er habe gewusst, was der Angeklagte beruflich mache und dass dieser verheiratet sei. Sie hätten sich auch persönlich getroffen, wobei es - wenn auch nicht immer - auch zu sexuellen Handlungen zwischen ihnen gekommen sei. Zwischenzeitlich habe man sich aus den Augen verloren. Dann sei ihm der Angeklagte auf N. an seinem Arbeitsplatz in HG. nachts angezeigt worden. Die App zeige 25 andere Nutzer an, die sich in der Nähe aufhielten. Da er selbst in HD. gewohnt habe, sei nachts der Radius oft groß gewesen. Er habe den Angeklagten dann angeschrieben. Dieser habe berichtet, „am Arbeiten“ zu sein. Nach anfänglichem Smalltalk hätten sie den Kontakt wieder wie zuvor aufgenommen. Sie hätten sich in unregelmäßigen Abständen, manchmal im Abstand von vier, manchmal von acht Wochen getroffen. Dabei hätten sie sich immer über den Chat verabredet. Sie hätten auch jedenfalls einmal einen „Dreier“ mit einem weiteren Mann gehabt. Weitere seien im Gespräch gewesen, er könne sich jedoch nicht sicher erinnern, ob es dazu auch gekommen sei. Sie hätten sich auch allgemein über sexuelle Fantasien ausgetauscht. Auch der Angeklagte habe dabei „Dreier“ angesprochen.

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Das Kind II. YA. habe der Angeklagte nicht gekannt. Sie hätten über ihn nie als namentlich benannte Person geschrieben. Er habe lediglich manchmal geschrieben, dass er gerade nicht könne, weil die Kinder da seien. Es könne sein, dass er im Chat erwähnt habe, dass er auf diese aufpasse, sicher sei er sich indes nicht.

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Wegen des Chats mit dem Angeklagten sei er zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Er könne sich einigermaßen an den Chat erinnern. Er habe „das“ bestritten. „Das“ seien Schlussfolgerungen des Gerichts gewesen. Das Gericht habe wesentliche Teile des Chats außer Acht gelassen. Sie hätten auch nicht über II. YA., sondern von dem „Typen“ gesprochen. Es habe auch alles nicht zu den Zeiten gepasst, zu denen II. bei ihm gewesen sei. Es stimme auch nicht, dass der Angeklagte wegen Covid abgesagt habe, sondern weil sein Mann nicht wie geplant auf Geschäftsreise gegangen sei. Es sei in dem Chat gar nicht um II. gegangen, sondern um eine erwachsene Person. Dies sei ein Mann gewesen, der eigentlich eine Freundin gehabt habe, mit der er aber nicht zusammen gewohnt habe. Die Freundin habe einen „Dreier“ mit Männern sehen wollen. Der Mann sei „schon sehr devot“, jedoch skeptisch bezüglich eines „Dreiers“ gewesen. Er selbst habe ohne Wissen der Freundin heimlich mit dem Mann kommuniziert und ihn auch zu einem persönlichen Treffen abgeholt. In dem Chat mit dem Angeklagten sei es darum gegangen, was man sich so habe vorstellen können. Der Mann habe jedenfalls einmal bei ihm geschlafen, jedoch nicht die ganze Nacht. Er sei auf der Couch eingenickt und dann später gegangen.

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Die Angaben des Zeugen W. sind lediglich soweit sie die Identität der Beteiligten an dem Chat sowie die anfängliche Beziehung zu dem Angeklagten betreffen, glaubhaft. Seine Schilderung ist insoweit durchweg nachvollziehbar, angemessen detailreich und widerspruchsfrei. Im Übrigen, insbesondere in Bezug auf die Inhalte des Chats mit dem Angeklagten und die hier zur Verurteilung gelangte Tat, ist seine Aussage von deutlichen Tendenzen zur Verharmlosung und Entlastung - sowohl in Bezug auf sich selbst als auch den Angeklagten - geprägt und inhaltlich mit dem in der Hauptverhandlung verlesenen Chatverkehr nicht in Einklang zu bringen. Vielmehr ergibt sich insbesondere aus diesem Chatverkehr der urteilsgegenständliche Sachverhalt wie festgestellt.

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Der Angeklagte und der W. tauschten sich über N. aus, wobei sich die Zuordnung der Chatpartner neben der geständigen Einlassung des Angeklagten und der Aussage des Zeugen W. auch aus den bereits dargestellten glaubhaften Aussagen der Zeuginnen KOK’in RW. und KHK’in MV. ergibt.

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Im Einzelnen:

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Am 00.00.0000, 22:08 Uhr, fragt der Angeklagte (OM.) den W., wie dessen Wochenende gewesen sei. Dieser antwortet mit „gut“. Um 22:18 Uhr fragt der Angeklagte: „[…] hat der typ bei dir gepennt?“, worauf W. um 22:22 Uhr antwortet: „Ja hat er aber nicht die ganze nacht wollte als er wach wurde nach hause“. Der Angeklagte schreibt hierauf: „Ok“ und „und geübt“. W. antwortet um 22:33 Uhr: „Klar so gut ging“, was der Angeklagte mit „Ja dann war es doch erfolgreich“ und „Hauptsache bis zum schuss gekommen ^^“ kommentiert. W. erwidert: „Ja bin ich natürlich aber war dann wach muss über das er pennt“.

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Am 00.00.0000, 12:35 Uhr, fragt der Angeklagte, ob W. wieder „geübt“ habe. Dieser antwortet um 12:37 Uhr: „Ja etwas war nicht so oft da.“

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Am 00.00.0000, 13:33 Uhr, wünscht der W. dem Angeklagten frohe Weihnachten. Der Angeklagte wünscht ihm dies ebenfalls und setzt „und mal wieder geübt“ hinzu. W. erwidert „Ja 2 mal“, worauf der Angeklagte „Geil und geht schon besser“ antwortet. W. schreibt: „Ja schon nur blöd das ich so selten kann“. Im Verlauf fragt der Angeklagte um 22:12 Uhr: „Wieviel schafft er den? Lutscht er schon gut“ „?“. W. antwortet „So ganzen finger suf jeden lutschen ist ok qber zähne stören schon noch aber bekommt auch nicht weiter auf“.

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Am 00.00.0000 teilt W. dem Angeklagten mit, dass er Urlaub habe, worauf der Angeklagte schreibt: „Da haste jetzt viel Zeit zum üben ^^“, was W. mit „Ja wenn der mal hier wäre dann ja“ beantwortet. „Sie“ seien bei „ihrer schwester in CS. sonst würde ich üben aber habe vielleicht ein neuen der auch was kleinen hat wo mann mal kann“. Der Angeklagte erwidert: „Ahh geil“. Sie tauschen sich weiter aus. Der Angeklagte fragt um 13:41 Uhr: „Ist der typ. mit den kleinen schwanz auch gay?“. W. antwortet: „Denke das weis er noch nicht, ist 1,5 j älter als meiner“. Der Angeklagte schreibt dazu: „Ah ok“. Er fragt weiter: „Und der andere typ von den der mit den kleinen ist der gay?“, was W. bejaht und auf Frage auch ausführt, mit diesem bereits „was gehabt“ zu haben. Nach weiterem Nachrichtenaustausch schreibt der Angeklagte in diesem Zusammenhang um 15:19 Uhr: „Joo hoffe das klappt mit den 4er“. W. weist darauf hin, dass schwer sei, „alle unter einem hut zu bekommen“ „Du musst können, er, seiner und ich“. Eine Person, die an dem „Vierer“ beteiligt sein soll ist laut W. „22“, was der Angeklagte mit „Okay krass“ und „Und dann schon ne alte geschwängert“ „Und trotzdem doch eher gaY?“ kommentiert.

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Am 00.00.0000, 14:40 Uhr, fragt der Angeklagte: „Und wie läufts mit den typen dessen freund einen kleinen hat“. W. antwortet: „Ja er übt mit ihm und dann mal zusammen“. Der Angeklagte schreibt darauf: „Cool wann den?“, worauf W. „Steht noch nicht so fest leider“ antwortet. Im Verlauf schreibt er „Ja kann er mit dann schön ein lutschen“ und auf Frage „Wer?“: „Am liebsten beide“. Der Angeklagte und W. tauschen sich sodann über sexuelle Begegnungen der letzten Tage aus. Ein avisierter Sexualpartner des Angeklagten „[d]achte er könnte homeoffice machen aber wurde von Chef ins Büro beordert“. W. „[h]atte nichts“, denn „[k]eine zeit und wusste nicht mit wem“.

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Am 00.00.0000, 19:27 Uhr, fragt der Angeklagte: „Schon was neues von dein kollegen und den mit den kleinen schwanz“ „?“, was W. mit „Er ist am üben“ beantwortet. Der Angeklagte erwidert „Uhii“ „Nice“ und „Hat er jetzt erst angefangen?“, was W. mit „Ja so im dezember“ beantwortet. Beide tauschen sich dann über die Schichtdienste des Angeklagten in den kommenden Tagen aus. W. fragt: „Und Freitag Samstag frei?“, worauf der Angeklagte antwortet: „Joo“ „Aber Samstag keine zeit“ „Wieso?“. Darauf schreibt W.: „Freitag pennt meiner eventuell bei mir“. Der Angeklagte kommentiert „Uhi cool“ und „Hast den auch geübt“. W. schreibt darauf: „Ja blasen geht gut und wuxsen“. Der Angeklagte schreibt: „Ok“ „Und dildo passt rein“, was W. mit „Noch nicht ganz will aber mal schauen wenn er was bekommt ob es dann besser geht“ beantwortet. Er schreibt weiter „Er muss einfach entspannt pennen“. Der Angeklagte schreibt „Ok“ „Hmm“ und auf Frage des W., was „Hmm“ heiße: „Keine“ „Ahnung“ „Ob ich es schaffe“ „Wann wolltest dich den treffen“. Inzwischen am 19.01.2021, 00:17 Uhr, schreibt W.: „Ja gevt wenn erst so gegen 20 21 uhr“. Der Angeklagte erwidert „Uff“ „Da kann ich nicht sorry musst alleine“, worauf W. „Ok“ schreibt.

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Am 00.00.0000 um 03:40 Uhr fragt der Angeklagte, wie „das we mit deinem Typen“ gewesen sei. W. antwortet „Bisschen geheule beim schlucken sonst ganz gut“, was der Angeklagte mit „Cool cool“ kommentiert. Auf Frage, ob er „ihn auch gefingert bzw. Den dildo reingesteckt“ habe, antwortet W.: „Gerimmt und gefingert“ sowie auf Frage, ob es „geil“ gewesen sei: „Ja auf jeden Fall“.

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Am 00.00.0000 fragt der Angeklagte den W., was bei diesem so „läuft“ und „Kommt der typ dieses we auch wieder zu dir,m und pennt bei dir?“. W. antwortet: „Bin heute bei ihm das er mit zu mir kommt ist nicht geplant“. Der Angeklagte schreibt darauf: „Okax. Naja aber da könnt ihr ja nichts achen seid ja dann nicht alleine“, worauf W. ergänzt: „Nee das mädel ist leider auch da“. Der Angeklagte kommentiert dies mit „Das doof“. W. schreibt weiter: „Ja aber zur not kann ich ihn ja mal zu mir einladen“. Dann schreiben sie weiter über die Schichtdienste des Angeklagten, der am 00.00.0000, 09:43 Uhr fragt: „Und was gestartet oder wollt die olle mit?“. W. antwortet: „Wollte leider mit“. Was der Angeklagte mit „Schade schade“ kommentiert.

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Am 00.00.0000 tauschen sich der Angeklagte und W. darüber aus, dass der Angeklagte wegen „Stillstand“ nicht arbeiten muss. Er will „mit dem IY. üben“, wobei aus dem Kontext - es geht um Rückrufe, Leinenführigkeit und Enten - deutlich wird, dass es sich um einen Hund handelt. Sie tauschen sich darüber aus, wie man diesem etwas beibringt. W. schreibt „Ja ist halt noch kind“ „Kenne das mit mein typ muss ich ja auch immer üben“. Ausgehend von der Nachricht des Angeklagten „Hoffe ja das er sich auch ficken lässt wenn er älter ist“, gelangt der Austausch zu dem „anderen typen“, den W. dem Angeklagten „zeigen“ wolle. Der Angeklagte schreibt hier: „Jonder soll man hinne machen mit seinem Typen der mit den kleinen schwanz“, worauf W. zu bedenken gibt „Ja geht leider nicht so schnell. Auf die Frage des Angeklagten „Wieso“ antwortet W.: „Üben und gedult“. Der Angeklagte schreibt: „Lolfängt der auch erst an“, was W. bejaht. Der Angeklagte schreibt weiter „Hmm“ „Aber der ist doch älter“ „Ne Pille und rein damit“. W. antwortet: „Er hat keine“ und „Nu 1 jahr älter“. Der Angeklagte rät W., „ihm welche“ zu bringen. W. schreibt „er traut sich noch nicvt“ und wechselt dann das Thema zu „Aber hab 2 kurze übungs vids“, worauf der Angeklagte „Ok“ schreibt und W. ausführt „Kann ich dir dann zeigen“. Der Angeklagte antwortet mit „Jo“.

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Am 00.00.0000, 05:28 Uhr, fragt der W. den Angeklagten „Haste früh ?“, was dieser mit „Joo“ bejaht. W. schreibt weiter: „Hab frei aber leider ist der typ schon wach“. Der Angeklagte fragt „Dein Typ?“ „Hat er bei dir gepennt?“. Der W. antwortet: „Jup waren gedtern draußen schlittenfahren dies das ubd wollte bei mir pennen“, was dem Angeklagte mit „Cool“ kommentiert. Er fragt: „Warum habt ihr gestern nicht schon was gestartet“ „Also gestern nacht konntest dich doch austoben“. W. antwortet darauf: „Hab ich ja“ „Mit finger ins loch rimmen blssen und wixsen“. Der Angeklagte schreibt: „Geil“ „Und kann er das schon gut“ „Hast ihn auch ins maul gespritzt?“. W. antwortet: „Ja hab ich da gibt es natürlich dann gejamner“ „Ja finger geht gut“ „Rimmen mag er voll“. Der Angeklagte schreibt: „Hehe schmeckt ihm bestimmt nicht so“ und „Okay“ „Klingt doch sehr gut“ „Blasen auch?“, was W. bejaht. Der Angeklagte kommentiert: „Cool“ und schreibt weiter: „Dann musste jetzt nur mal mit zwei Finger üben“ „Dann müsste meiner eig. Rein gehen“. Darauf schreibt W.: „Ja bin dabei denn benutz ich ja auch ab und zu“. Der Angeklagte schreibt: „Geil“. W. schreibt: „Vielleicht spritt ich gleich nochmal“. Der Angeklagte fragt: „Was?“ und fordert W. dann auf „Mach auf jedenfall mal video.“ W. schreibt: „Vielleicht wixs ich gleich nochmal“. Was der Angeklagte mit „Ok“ kommentiert, um dann zu fragen, „Wie weit ist eig. Der Kollege. mit seinen Typen der doch den kleinen schwanz hat“. W. antwortet: „Nich viel weiter leider“, was der Angeklagte „Hmm ok schade“ findet. W. schreibt dazu weiter: „Der hat ja so die gleiche Größe wie ich“, worauf der Angeklagte schreibt: „Ja dann muss jemand dazu kommen wie ich der dann vordehnt“, was W. bejaht. Der Angeklagte fragt, was W. „mo oder dienstag morgen“ mache. Auf JS. Frage „Wieso“ entgegnet der Angeklagte „Naja hättest mich dann leer lutschen können und die Bilder und Videos zeugen können“. W. schreibt darauf: „Ok ja soviel hab ich nicvt weil risk aber kann ich machen“. Der Angeklagte schreibt: „Wieso nicht dann mach jetzt noch ein paar Videos“ „Solange du die nicht verschickst“. Sie tauschen sich über einen möglichen „3er“ mit jemandem, den der Angeklagte kennt, aus. Um 06:42 Uhr fragt der Angeklagte: „Und haste ihn wieder lutschen lassen?“, worauf W. „Nee auf denn arsch gespritzt“ antwortet. Der Angeklagte erwidert: „Geilhast nen video gemacht“ „Hast den nur selbst hand angelegt oder hast ihn auch blasen lassen?“. W. antwortet: „Beides“. Der Angeklagte schreibt: „Geil“ „Dann kannst mo oder dienstag schön mein schwanz lutschen und ich guck mir die videos an“. W. antwortet darauf: „Hab nur bildc“, was der Angeklagte „schade“ findet und W. mit „Vid ging nicht zu unruhig“ erklärt. Dann fragt der Angeklagte, wann „er abgeholt“ werde „Oder noch ne dritte Runde?“. W. schreibt: „Nee um 9 ist er gegangen“. Dies findet der Angeklagte „schade“ „Aber hast doch bestimmt in der Nacht öfters an ihn rumgespielt oder so“, was W. mit „Natürlich“ beantwortet. Der Angeklagte schreibt „Hhe geil“ und W. „Schon nice“ und „Irgendwann geht alles“. Der Angeklagte findet, „das wäre geil“, W. erwidert: „Jup voll“. Der Angeklagte schreibt: „Hätte ich auch gern“ „Hehe glaube wäre jeden Tag dran ^^“. W. antwortet: „Ja warum auch nicht haha“, der Angeklagte schreibt dazu „Hehe“. W. ergänzt: „Dafür hat man ja soein typ“. Der Angeklagte schreibt darauf: „Hehe jaa“ „Toll jetzt bin ich rattig“. W. bietet an, ihn nach der Arbeit zu „lutschen“, worüber sie sich weiter austauschen.

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Am 00.00.0000, 09:22 Uhr, fragt der Angeklagte den W., ob dieser „wieder mal geübt“ habe „Oder jetzt am we?“. Dieser antwortet: „Sonntag“, worauf der Angeklagte fragt: „Nice also jetzt Sonntag? Aber er bleibt nicht über Nacht?“. W. schreibt: „Nee letzten sonntag“. Auf die Frage des Angeklagten, wie es gewesen sei, ergänzt er „Nice ging aber nicht soviel weil war nicht über nacht“, was der Angeklagte „Schade schade“ findet. W. fragt: „Wärste gekommen wenn jetzt sm sonntag bei mir gepennt? Oder warum fragst du“. Der Angeklagte antwortet, er habe leider Spätschicht und nur „so aus Interesse“ gefragt.

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Am 00.00.0000, 23:11 Uhr, fragt W.: „Und macvt ihr was an deinen freien tagen oder am we wegen deim Geburtstag?“. Der Angeklagte antwortet, dass am zwölften einer ihrer besten Freunde Geburtstag habe und sie dort etwas kochen und den Tag verbringen wollten. W. schreibt: „Hätte dir ja gern denn typen für ne stunde geschenkt aber er ist nicht soweit“. Der Angeklagte antwortet: „Echt schade“ „Wäre ein geiles Geburtstagsgeschenk“. W. schreibt darauf: „Ja denk ich mit höttest bestimmt dein spaß die stunde“. Der Angeklagte erwidert „Oh jaa“ „Du ja auch beim zuschauen ^^“. W. schreibt: „Auf jeden“ „Was hättest du zuerst gemacht“. Der Angeklagte antwortet: „Ihn sein maul gestopft“ „Und dann auf den Bauch gelegt arsch etwas hoch und dann das Loch nass geleckt und dann mein schwanz rein geschoben“. W. schreibt: „Und er hätte wieder angegafangen schon beim maulstopfen zu heulen“ „Arsch lecken geht schon gut“. Der Angeklagte schreibt darauf: „Tja egal“, worauf W. erwidert: „Ja hat mich voll anhemacht das es dir egal war“ und den Angeklagten dann fragt: „Was hat dich angemacht ?“. Dieser antwortet: „Sein enges loch“ „Wo ich leider nicht richtig rein kam“. W. fragt: „Und das mit fingern wixsen?“, worauf der Angeklagte „Geht“ antwortet. W. fragt weiter: „Mein schwanz dabei zu lutschen ?“, was der Angeklagte mit „War nice“ bewertet und ergänzt „Geiler wärs gewesen in ihm zu stecken und zu ficken und ein schwanz zu lutschen“. W. schreibt: „Hättest mal mit 2 finger da rein gehen sollen“ und „Ja das wäre mega aber dann hättest du ihn halten müssrn beim ficken“. Der Angeklagte antwortet: „Joo wenn mein schwanz drin gewesen wäre wäre das kein Problem gewesen^^“. W. erwidert: „Der hätte voll gezappelt.“ Der Angeklagte schreibt darauf: „Egal“. W. fragt: „Hättest extra tief gemacht oder angespannt das er mehr zappelt?“. Der Angeklagte fragt zurück: „Was angespannt?“, worauf W. klarstellt: „Dein pimmel in ihm“. Der Angeklagte schreibt „Joar“ „Beides“. W. schreibt: „Nice“ „Hoffe wird bald soweit sein“. Der Angeklagte gibt zu Bedenken, dass es ja an W. liege, „wie du mit ihm übst“, der „Ja und wie er zeit hat und kann“ ergänzt.

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Am 00.00.0000, 02:30 Uhr, fragt W. den Angeklagten, wie die Arbeit sei. Dieser erwidert, es sei langweilig und er sei „rattig“. Sie tauschen sich hierüber aus. W. stellt fest „aber zur arbeit kannst ja kein bestellen“, was der Angeklagte bedauert. Er führt weiter aus, dass eine solche Person mit ihm zur Arbeit gehen und acht Stunden dableiben müsse. Im weiteren Austausch hierüber schreibt der Angeklagte: „Joo wäre nice aber wird schwierig wenn wir morgens dann wieder raus müssen“ „Es sei den wäre am we“. W. schreibt: „Ja darf ja keiner mitbekimmen“ „Oder du schmuggelst mein typen im rucksack rein“, worauf der Angeklagte „Haha“ antwortet. W. schreibt weiter: „Muss dann nur laut genubg sein von denn maschiben her das man nichts hört“, worauf der Angeklagte antwortet: „Das geht bin ja eh alleine im gebäude“. W. schreibt nach weiteren Nachrichten: „Dsnn mache ich mit dem doch mal ne besichtigung bei dir“. Was der Angeklagte mit „Haha“ und „Lol nur euch beide wird schwierig“ kommentiert. W. fragt: „Warum sagst ist dein cousin und der kommt mit papa weil er bagger und so cool findet“. Der Angeklagte weist darauf hin, dass es solche Besichtigungen an seiner Arbeitsstätte nicht gebe. Sie überlegen weiter, wie man Personen unbemerkt auf das Gelände bringen könnte. Der Angeklagte fragt dann: „Aber was ist wenn er wieder nach hause will“ „Kann während der Produktion nicht einfach weg“. W. fragt, ob er „mit ihm“ nicht alleine zurück gehen könne, worauf der Angeklagte ausführt, er komme ohne ihn - den Angeklagten - nicht raus. Sie bedauern, keine Lösung gefunden zu haben. Der Angeklagte schreibt noch: „Ein könnte ich durchschleusen“, worauf W. zu bedenken gibt: „Ja aber er würde jw nich mit dir gehen und nich 8h bleiben können.“

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Am 00.00.0000, 11:01 Uhr, fragt der Angeklagte: „Und am Wochenende wieder üben?“, worauf W. antwortet: „Mal sehen ob was wird die perle will ja auch und müsste es immer abwechselnd machen aber manchmal sagt sie sie will aber dann doch nicht". Der Angeklagte schreibt, er wünsche dies dem W. und „Kannst ja wieder berichten“. W. schreibt: „Perfekt wäre wenn er bei mir pennt und du dann spöt hast“. Der Angeklagte führt aus, dass er am „mo und di spät“ habe, während W. „fr oder samstag“ lieber wäre, weil es bei ihm unter der Woche „wegen arbeit“ schwierig sei. „Und wenn er dann gut pennt so um 22 Uhr könnte man zusammen üben“, was der Angeklagte mit „Joo“ beantwortet. Um 11:14 Uhr schreibt er: „Ich habe am 23. Oder 27. Sturmfrei“ „Aber ist such in der Woche“ „Also april“. W. fragt: „Ja ok und dann bei dir meinst du oder wie ?“. Der Angeklagte schreibt: „Könnte am 22. Klappen da habe ich spätschicht bin dann ab 22 Uhr zuhause“ „Aber da pennt er ja nicht bei fir“ „Oder am 26. Ist ein Montag“ „Da hab ich frei“. W. fragt, wann er das nächste Mal „spät“ habe. Der Angeklagte antwortet, dies sei erst Ende Mai der Fall. W. schreibt, dann müsse er „mal schauen“. Der Angeklagte antwortet: „Jaa“ „Dann fick ich aber dein boy diesmal aber richtig“. W. schreibt, vielleicht bekomme er „das“ am 22.03. hin. Der Angeklagte schreibt darauf: „Ja ich muss EA. nochmal fragen wann genau er jetzt den Termin für die Geschäftsreise hat.“. W. erwidert: „Hört sich an als wärst du grad richtig heiß auf ihn bist“, worauf der Angeklagte „Oh jaa“ „Meiner steht schon wenn ich an sein enges loch denke“ antwortet. W. schreibt: „Ja du kannst ja auch sagen musstest lönger machen weil ablösung nicht gekommen ist“ „Biste grad hart ?“. Der Angeklagte antwortet „Hmm nee das will ich nicht weil wenn will ich genug zeit haben“ „Jop“. W. schreibt weiter: „Ja bock hab ich auch denen mal in ihm zu sehen“ und nach weiteren Nachrichten „Wenn er dann abends pennt könntest du kommen und üben.“ Der Angeklagte schreibt: „Jaa nach der spätschicht“ und W.: „Ja genau“. Der Angeklagte schreibt weiter: „Da lutscht du dann mein hart und dann leck in den und dann gel drauf und dann gucken ob der rein geht“. W. schreibt darauf: „Ja lutsch dann im schlafzimmer und dann kannst ihm ausziehen was du möchtest“ „Vordenen wäre gut“. Der Angeklagte erwidert: „Lass ihn am besten dann direkt nackt schlafen“ „Ja aber das merkt er doch dann“ „Gucken wir mal“. Nach weiteren Nachrichten schreibt er weiter: „Kann ja lecken und fingern und du lutscht mein schwanz“. W. schreibt: „Hoffe ja er pennt weil zu laut darf bicbt werden wegen nachbarn“ „Ja denke deiner wird recjt schnell hart werden“. Der Angeklagte antwortet: „Hehe“ „Gucken“ „Der typ muss sich dann zurück halten zur not muss man ihm den Mund zuhalten“. W. ergänzt: „Ja und hände zusammen binden“, was der Angeklagte mit „Joo“ bestätigt. W. schreibt: „Kannst ihn auch einfach küssen wenn zu lsut und zunge rein“. Der Angeklagte fragt: „Und das soll helfen“ „Neee“. W. fragt: „Welche Position willste“. Der Angeklagte antwortet: „Ich denke wenn ich mich auf ihn lege funktioniert das besser“ „Oder was denkst Du?“. W. schlägt vor: „Über bettkante das beine runter hänger ofer auf dem frücken“.

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Am 00.00.0000, 11:26 Uhr, fragt der Angeklagte den W. „Und?“ „Glück?“, was dieser verneint, was der Angeklagte, der es ihm gegönnt hätte, bedauert. Er schreibt weiter: „Du hast jedenfalls die Möglichkeit an so nen Typen zu üben^^“. W. bejaht dies, findet aber „zu selten“. Der Angeklagte gibt zu bedenken, dass er „lieber selten als gar nicht“ hätte. W. schreibt: „Ja stimmt schon vielleicht irgendwann mal“. Auf die Frage des Angeklagten „Wie den das?“ antwortet er „Adoption“, was der Angeklagte mit „Neee“ und dass dies für sie nicht in Frage komme und auch egal sei, zurückweist. W. stellt fest „Ja dann schwer“. Der Angeklagte schreibt darauf: „Egal“ „Vielleicht klappt es ja mal mit dein typen“. W. verspricht, Bescheid zu sagen, „sobald es geht“. Der Angeklagte antwortet: „Sehr gut“. Sie tauschen sich über einen anderen Sexualpartner des Angeklagten aus. W. schreibt: „Nehmen wir dann als ersatz für mein typen“. Der Angeklagte antwortet mit „Okay“. W. schreibt: „Freu mich schon wenn es msl regelmäßiger geht“. Der Angeklagte fragt: „Mit dein typen?“, worauf W. „Ja klar“ und „Am geilsten wäre es halt wenn alles geht und du dann einfach kommen kannst und auch mit ihm allein mal was machen könntest“ antwortet. Der Angeklagte schreibt: „Ja bin mal gespannt“ und „Joo“ „Das wäre geil“. W. schreibt: „Einfach so für ne stunde abgeben und du machst was du willst und er hört“. Der Angeklagte antwortet: „Naja vielleicht gewöhnt er sich ja dran wenn er mehr Erfahrung sammelt“ „Und erwachsener wirkt“ „Also männlicher“, was W. bejaht und der Angeklagte mit „Ist ja erstmal der Anfang seiner gaytime ^^“ ergänzt. Auch dies bejaht W.. Der Angeklagte schreibt: „Toll und schon hab ich wieder ein harten“. W. möchte, dass der Angeklagte diesen zeigt: „Will ihn sehen und mir vorstellen wie er langsam in ihm verschwindet“ und „Der typ könnte jetzt gut zwischen deinen beinen stehen und die eier lecken“. W. schickt dem Angeklagten ein Fotos seines jedenfalls teilweise erigierten Penis‘. Er schreibt weiter: „Hände auf dem rücken gebunden und musst nur kopf führen“. Der Angeklagte schreibt dazu: „Und dann kommt der schwanz in sein maul“. W. fragt: „Was ist wenn er nicjt leckt oder maul auf macht?“. Der Angeklagte fragt: „Keine ahnung was machst du immer?“, was W. mit „Zwingen“ beantwortet. Nach „Ok“ des Angeklagten ergänzt er: „Ihm drohen oder hauen“ „Was du ?“. Der Angeklagte schreibt „Ok“ „Würde ihn auch zwingen zu not Mund mit Hand aufmachen und den schwanz so einführen“. W. antwortet: „Richtig so“. Der Angeklagte schreibt: „Könntest ja für ihn so ein maulcockring Teil kaufen“ „Dann hat er sein maul immer auf“. W. antwortet: „Ja gibt es nocht passend für mein dicken hab schon geschaut haben nur so 4 cm“. Er führt weiter aus, er habe „5,5“ und weiter „Und wenn du dann hart bist legst du ihn mit dem rücken auf dem Schreibtisch“. Parallel zum Austausch über die Länge von JS. Penis schreibt der Angeklagte „Jaaa genau und dann beine hoch und rein mit den schwanz“. W. ergänzt: „Ja und meiner im mund“ „Würde ihm auch gern mal ins maul pissen“. Auf ein aus dem aktenkundigen Chat gelöschtes Lichtbild, das der Angeklagte übersendet, schreibt W.: „Denn hatte ich das ding ist zu weich da bekommt mann den mund locker zu“. Der Angeklagte bedauert dies und schreibt: „Naja dann halt auf die altmodische Art mit den Händen“. W. antwortet: „Ja das klappt schon bist ja stark.“.

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Am 00.00.0000, 06:32 Uhr, fragt der Angeklagte: „Und konntest dieses we wieder üben?“, worauf W. mit „Nee leider nucht vielleicht donnertag“ antwortet. Der Angeklagte schreibt „Okay“ und „Habe vom 26. Bis 27. Auch mal nachts zeit“. W. fragt: „3 oder 4 ?“, was der Angeklagte mit „4.“ beantwortet. W. schreibt: „Ok dann schau ich das es war wird“. Der Angeklagte antwortet „Ok“ „Kannst ihn ja dann bei dir pennen lassen von mo auf Dienstag“ „Und ich komm dann so um 22uhr oder so vorbei“ „Und fick dein typen im Schlaf“. W. versichert: „Ja versuche es hin zu bekommen“. Der Angeklagte erwidert: „Ok“. W. schreibt: „Musst dann schauen das ich dientags frei hab“, was der Angeklagte wiederum mit „Ok“ beantwortet. W. schreibt weiter: „Versuch dann ihn aus zu ziehen vorab“, worauf der Angeklagte mit „Jop“ und „Dann leck ich sein loch du lutscht mein schwanz hart und dann etwas gleitöl und dann leg ich mich auf ihn drauf und steck mein schwanz rein“ antwortet. W. gibt zu bedenken: „Ja muss nur vorsichtig sein leider wegen spuren“. Der Angeklagte schreibt darauf: „Joo“ „Bekommen wir schon hin“. W. ist „gespannt wie tief du kommst“. Der Angeklagte hat „keine Ahnung“ und hofft, W. habe „gut geübt“, er ist „auch gespannt“. W. schreibt: „Ja finger gegt gut dein teil was du mir gegeben hast noch nicht gabz wenn er wach“, was der Angeklagte mit „Ok“ und „Geil wäreja wenn ich mein schwanz aufs flutschige Loch drücke und es flup macht und der schwanz ist drin^^“ beantwortet. W. findet „das wöre nice“ und „Am geisten wäre natürlich wenn eine Reaktion kommt“. Auf Frage des Angeklagten „Was den für eine reaktion“ führt er weiter aus: „Zucken stöhnen heulen“. Der Angeklagte schreibt: „Denke eher heulen und das laut“. W. antwortet: „Mag ich js voll aber so laut wie danals darf nicht sein wohn ja nicht allein im haus“, worauf der Angeklagte „Joo“ und „Dann musst du ihm den Mund zuhalten“ schreibt. W. antwortet: „Ja oder was in den mund schieben das voll“. Der Angeklagte schreibt: „Hehe joo dein schwanz zum beispiel“ „Aber wird schwierig“. Auf JS. Frage „Warum“ führt er weiter aus: „Ja weil er sich dann wehrt“. W. schreibt darauf: „Wenn er auf dem rücken liegt und du drin bist kannste ja hände hlaten“. Der Angeklagte meint: „Jaa aber der hält bestimmt sein Mund zu“. W. schlägt vor: „Dann weh tun das er aahh sagt“. Der Angeklagte schreibt: „Okay musst du dann machen“ „Weil ich hab ja beine und Hände festhalten“ „Kann ja nicht alles machen^^“. W. schlägt vor: „Können hände auch zusammen binden mit beine“. Der Angeklagte antwortet „Ok“ und W. ergänzt: „Dann haste hände frei“. Der Angeklagte schreibt: „Muss denk ich trotzdem alles hoch halten und wenn ich mein schwanz in ihn rein drücke sagt er bestimmt aua“ „Bei sein kleines enges loch ^^“ „Die alte jungfer“. W. bestätigt: „Ja denke auch“ „Lutscht du mich dabei wieder?“ „Willst du ihn küssen?“. Der Angeklagte antwortet: „Nee“ „Dacjte du schiebst dein in sein maul“. W. schreibt: „Ja aber ne zunge im mund kann auch helfen“. Der Angeklagte antwortet: „Dann mach du das doch“ „Ich ficke ihn schon“ „Musst auch was machen“. W. schreibt: „Ja ok dann bekommt er meine zunge“. Der Angeklagte antwortet: „Ok dabei kann ich dich ja ficken“ „Lutschen“ „Mein ich“ „Und ihn ficken“ „Wo soll ich den abspritzen?“. W. antwortet darauf: „Ja gern wenn es von der position hinhaut“ „Wo willst du?“. Der Angeklagte schreibt: „Dein oder sein maul“. W. schreibt: „Was du geiler findest“, worauf der Angeklagte „Hehe natürlich mag ich es geil ausgesaugt zu werden“ „Das kannst du ja besser als er“ „Aber mal gucken“ „Vielleicht bin ich auch so geil das ich ins gummi abspritze“ antwortet. W. fragt: „Willdt du mich aussagen wärebd ich ihn küsse ?“, was der Angeklagte mit „Nee muss mich aufs ficken konzentrieren“ ablehnt. W. schreibt: „Nach dem du abgespritzt hast“. Der Angeklagte antwortet: „Kann sein das ich so geil wie letzte mal bin und wenn ich wirklich rein komm nen stück oder so dann muss ich echt aufpassen das ich nicht schon vorher abspritze“ „Gucken“ „Dann kannst du ja dein eig. An sein loch spielen mit die schwanz wenn er schon schmierig ist und dabei wichsen und dann auf sein loch spritzen.“ W. schreibt dazu: „Hab ich schonmal“, worauf der Angeklagte „Jaaa“ „Geil will ich sehen also real“ „Dann“ „Wie du dein schwanz dann an sein loch reibst und wichst dann so etwas dran drückst und dann drauf spritzt“ antwortet. W. schreibt: „Ok mach ich“. Der Angeklagte schreibt darauf: „Toll jetzt hab ich wieder nen harten“ „Musst den typen aber wieder die augen verbinden“ „Hoffe die memme hält wirklich etwas mehr aus ^^“ „Wenn nicht muss ich dein maul wieder ficken“. W. antwortet: „Ja wie gesagt zu laut darf nicht aber denke er wird gut eingesaut so wie er es mag.“ Der Angeklagte schreibt: „Wird schon geil er muss sich nur mal kurz entspannen und wenn er einmal drin ist alles super“. W. schreibt dazu: „Ja denke auch“, was der Angeklagte mit „Hehe“ beantwortet.

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Am 00.00.0000, 03:26 Uhr, schreibt der Angeklagte, nachdem man sich zuvor über „Faker“, also Personen, die im Chat sexuelles Interesse vorspielen und die andere Person dann versetzten, beklagt hat: „Dieses we kein üben?“, was W. mit „Nee“ bestätigt. Der Angeklagte schreibt: „Musst öfters machen, damit das loch etwas weiter wird zu viel pause dazwischen da wird das wieder kleiner“. W. antwortet: „Vielleicht über ostern“ „Ja kann ja nur wenn ich zeit habe“ und „Und wenn er da war ist ja als nöchstes sie dran“. Der Angeklagte schreibt: „Ok“ „Das doof“. W. bestätigt: „Voll“.

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Am 00.00.0000, 10:25 Uhr, fragt der Angeklagte: „Und übers we üben angesagt?“, worauf W.: „Nee sie ist über ostern nicht da“ antwortet. Der Angeklagte findet das schade und ergänzt: „Hättest gesagt das du der typen über Ostern bei dir pennt.“. W. schreibt darauf: „Ja nee die perlecist ja dran damit“.

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Am 00.00.0000, 10:10 Uhr, teilt der Angeklagte dem W. mit: „Quarantäne bis zum 00.00. verlängert“. Dieser fragt: „Warst Du positiv?“, worauf der Angeklagte „Bin es noch“ „Gerade in der krankheit drin , aber ohne Symptome“ „Aber das gute ist danach bin ich 6momante immun“ antwortet. Sie tauschen sich weiter darüber aus. Um 17:26 Uhr schreibt W.: „Dann wird es wohl nocjts mit dem typen am 26.“, was der Angeklagte mit „Leider nein“ „Es sei den ich bekomm da direkt mein testergebnis“ beantwortet. W. hält dies für unwahrscheinlich „müssen ja alle drauf warten“. Der Angeklagte bestätigt dies, ergänzt aber, dass er die Ergebnisse meist nach zwei Tagen gehabt habe, der Test am Freitag gemacht werde solle und er deshalb glaube, das Ergebnis bis Montag zu haben. Er führt weiter aus: „Aber keine ahnung ob EA. dann auf Geschäftsreise ist.“ „Will dein typen so gerne ficken boahr wäre voll geil so nach der quarantäne“ „Aber wäre glaub ich auch voll schnell fertig“. W. antwortet: „Schnell ist ja nicht schlimm si beim ersten mal“. Der Angeklagte schreibt: „Hehe“ „Naja wäre aber geiler es zu genießen“ „Und wäre auch besser für den typen dann wir sein loch etwas gedehnt“ „Also länger“ „Toll jetzt hab ich nen harten“. W. antwortet: „Haha klär etstmal ab, ob UB. dan weg ist“ „Tut mir leid mit dem harten“. Der Angeklagte schreibt: „Naja kann ich noch nicht hängt davon ab ob er auch noch bis zum 00.00. in Quarantäne muss“. W. wendet ein, dass er doch eher getestet werde. Der Angeklagte schreibt, dass wenn der Test, der am 19.04. stattfinden solle, negativ sei, sei „gut wenn nicht muss er auch noch bis zum 00.00.“. W. findet: „Das wäre doof“.

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Am 00.00.0000, 14:32 Uhr, fragt der Angeklagte: „Und dieses we wieder üben?“, worauf W. „Ja heute“ antwortet. Der Angeklagte fragt: „Undnwar gut“ „Klappte gut?“ „Erzähl mal was hast mit den typen so getrieben“. W. schreibt: „Hab nur blown geübt“. Der Angeklagte fragt: „Kein fingern“ „?“. W. antwortet: „Nee mach ich immer abwechselnd das zeit vergeht“ „Und hab ja auch mrhr vom blow als finger“. Der Angeklagte schreibt: „Naja musst aber trainieren damit meiner rein geht“ „Und umso öfter meiner rein geht da geht dann vielleicht deiner auch irgendwann rein“. W. erwidert: „Ja aber zu oft geht nicht muss immer zeit zwischel liegen wegen gelaber“. Der Angeklagte schreibt: „Ok“ „Und wie wars?“ „Hat er gut geblasen?“. Was W. mit „Ja am anfang“ bejaht und weiter ausführt: „und dann verliert er die lust und will die maske nicht tragen“. Der Angeklagte antwortet: „Ok“ „Hmm musst ihn dann bei bring ohne maske hehe“ „Oder im dunklen raum“. W. schreibt: „Ja ber kopf halten hände halten und dann rein drücken ist schwer“. Der Angeklagte schlägt vor: „Dann fessel ihn doch die hönde“. W. schreibt: „Ja will mich mal entspannen dabei und einer drückt sein kopf einach auf mein teil und hält maul auf wenn ich komme“, worauf der Angeklagte „Okay“ antwortet.

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Am 00.00.0000, 16:10 Uhr, schreibt der Angeklagte: „Müssen uns auf jedenfall dann mal die tage wieder treffen, damit du mir mal videos oder fotos zeigen kannst“ „Wo du den typen geil benutzt“. W. gibt zu bedenken, dass der Angeklagte noch in Quarantäne sei und fragt, ob „UB. sein 2 test gemacht“ habe. Der Angeklagte bestätigt, dass dies „heute“ der Fall gewesen sei. Sie tauschen sich über das von dem Angeklagten vorgeschlagene Treffen (zu zweit) aus. Um 20:17 Uhr fragt W.: „Was ist mit dem 26.?“, worauf der Angeklagte „Joar da darf ich wieder raus bzw. Bin ich frei“ antwortet. W. stellt fest, dass dies jedoch davon abhänge, dass das Testergebnis vorliege und fragt: „Und wenn UB. gesund ist ist er am 26. Auch weg auf dienstreise ?“. Der Angeklagte antwortet: „Da muss ich gucken“ „Denke ja“ „Aber vielleicht nicht über nacht“. W. schreibt: „Ok als dann wird es mit meinem typen nichts wenn er am 26. Bei mir wöre“. Der Angeklagte antwortet: „Ja ich guck nochmal“ „Ich hoffe ja“ „Das er über Nacht weg bleibt“. W. schreibt: „Ja sag mir mal bis Freitag bescheid“. Der Angeklagte antwortet: „Jaaa“ „Hehe“ „Also wenn die neuen hotelzimmer nicht storniert werden bleibt er über nacht“ „Nur das eine hotel hat die zimmer storniert , hoffe das andere nicht“. W. fordert den Angeklagten erneut auf, am Freitag Bescheid zu sagen, „wie was aussirht“, was der Angeklagte „Auf jedenfall“ zu tun verspricht. W. fragt den Angeklagten, wann dieser wieder arbeiten müsse, was am 00.00. der Fall sein soll und schreibt dann: „Ok also wenn du am 26. Noch kein Ergebnis hast und wieder raus darfst könnte man sich am 27 oder 28 treffen wenn du dann erst das ergebnis bekommst“. Der Angeklagte ist sich indes sicher, am 00.00. das Testergebnis zu bekommen. W. befürchtet, dass eine Ausgangssperre verhängt werden wird. Der Angeklagte schlägt vor, dass er dann über Nacht bleibe und man zudem „alleine raus gehen darf“, habe er gelesen. Man müsse abwarten. Dann geht es darum, ob der Angeklagte „Druck ablassen“ konnte, was nicht der Fall gewesen sein soll. Er fragt um 23:26 Uhr: „Soll och eig. In den typen abspritzen wenn ich ihn ficke oder willst du alles haben?“. W. antwortet: „Denke wirst wenn du wirklich rein kommst nicht so schnell rausziehen können um zu kommen“. Der Angeklagte schreibt darauf: „Hmm naja kann es ja versuchen“ „Darfst dann nicht so weit weg sein ^^“ „Versuche mir zeit zu lassen und es zu genießen wenn ich einmal drin bin“. W. antwortet: „Ja oder ziehst raus spritzt auf sein schwanz oder mund und ich lecke es dann ab und du blößt mich dabei“. Der Angeklagte schreibt: „Ok“ und ergänzt auf die Frage, was im besser gefallen würde: „Naja gucken wir mal im dunkeln ob das so klappt weil ficke ihn ja von hinten lieg ja dann auf ihn“ „So kann er sich am wenigsten bewegen“. W. schreibt: „Dachte erst so auf dem rücken und beine hoch“. Der Angeklagte schreibt: „Okay“ „Dachte weil er ja pennt“ „Aber ok“ „Dann so“ „Dann musst du aber da drüber stehen damit ich den blasen kann“. W. antwortet: „Ja kann ich machen“. Der Angeklagte ergänzt: „Kannst ja dein lock von ihm lecken lassen bzw. Drauf drücken“ „Hehe“ „Also übern kopf hocken“. W. antwortet: „Naja wöre geil aber sollte qm besten pennen bleiben“. Der Angeklagte schreibt: „Joo aber wenn er wach wird kann er direkt lecken“. W. schreibt: „Ja das haben wir nicht geübt“. Der Angeklagte antwortet: „Okay mist hehe“. W. fragt, ob der Angeklagte „ihn zunge“ küsse, was dieser verneint und „Blase dich“ „Du kannst ihn ja küssen“ „Ich fick ihn und lutsch dich und fummel an sein klein schwanz“ ergänzt. W. schreibt: „Ja würde auch gern sehen wie du deine zunge in sein mund drückst“. Der Angeklagte verneint erneut: „Darauf steh ich nicht“ „Hab ich ja nicht viel von“. W. schreibt weiter: „Ja dachte nach dem ficken einfach so“, was der Angeklagte erneut verneint und ergänzt „Wenn eventuell beim ficken aber hab ja dann dein schwanz im maul“ „Also musst du was machen“ „Und es ist ja dunkel“ „Er soll mich ja nicht sehen“ „Soll ja denken das du das bist“. W. schreibt darauf: „Ja will so machen das ich sag schlecht geträumt“, was der Angeklagte mit „Jaa genau“ bestätigt. Er schreibt weiter: „Sag einfach wie du dir das vorstellst von anfang bis ende“. W. schreibt: „Ja kein genauen plan es soll geil sein aber müssen auch vorsichtig sein. Darf keine spuren geben oder gelaber sonst war es das 1. und letzte mal und will da schon öfter mal“.

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Am 00.00.0000, 08:32 Uhr, schreibt der Angeklagte: „Es sieht gut aus EA. macht heute sein letzten test“ „Wenn der dann negativ ist darf er raus“ „Das bedeutet für den 00.00. könnte es gut klappen sobald keine ausgangssperre kommt“. W. ergänzt: „Ja und UB. müsste ja dann auch über nacht weg bleiben“. Der Angeklagte schreibt: „Ich wird ihn morgen nochmal ansprechen“ „Und dann denk ich das es klappt“ „Wenn nicht müssen wir das irgendwie übern tag machen“. W. schreibt: „Über tag wird richtig schwierig“. Der Angeklagte antwortet: „Okay schauen wir einfach mal“ „Wird schon“ „Wenn nicht kannst du dich ja schön mehr mals mit ihm beschäftigen“ „Aber klappt“ „Bestimmt“ „Muss“. Um 19:21 Uhr stellt der Angeklagte fest: „So ein kack mit der ausgangssperre“, was der W. sinngemäß bestätigt. Als der Angeklagte fragt: „Und was jetzt“ hat W. „kein plan“. Auch der Angeklagte ist zunächst ratlos. Er könne nicht bei ihm übernachten, weil er „IY. da habe“. W. schreibt schließlich: „Kann nur schauen ob er früh pennt“, worauf der Angeklagte anmerkt: „Hmm“ „Dann muss er ja schon um 17uhr penn oder so“. W. fragt: „Ja wieso 17 ?“ „Bis 22 uhr darf mann doch razs“. Der Angeklagte korrigiert: „21 uhr“. W. schreibt, er könne schauen „das er so 19 1930 pennt“. Der Angeklagte antwortet: „Das aber knapp“ „Dann haben wir ja nur 1h ca.“ „Ok“ „Hauptsache kann den ficken den typen“. W. stimmt zu: „Ja zumindest bisschen was dann“. Der Angeklagte schreibt: „Hehe jaa“ „Diesmal flutscht meiner richtig rein“ „Jaaa“ „Könntest ihn ja vorher ein plug rein schieben das der damit die ganze zeit rumläuft“. W. schreibt, dass „er“ nicht soweit sei und er zudem nicht über einen entsprechenden Plug verfüge.

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Am 00.00.0000, 09:49 Uhr, schreibt der Angeklagte: „Toll CK. kunde hat den termin verschoben wegen corona“ „Also wird das nichts so ein kack“. W. antwortet: „Ja echt blöde“. Der Angeklagte schreibt: „Jaa mensch eh“. W. bedauert, dass „alles planen für umsonst“ gewesen sei. Der Angeklagte bedauert dies ebenfalls. W. schreibt schließlich: „Jaa geht vielleicht nur wenn du mal spät hast und danach kommst und UB. sagst musstes länger machen weil kollege nicht kam“. Sie diskutieren die Schwierigkeiten eines solchen Plans angesichts der Ausgangssperre. Um 11:10 Uhr schreibt der Angeklagte: „Aber kannst ihn ja am mo über nacht zu dir holen und dann schön fun mit ihm haben und mach videos“ „Stell das hönde irgendwo hin und mach ein film“ „Und das zeigst mir dann mittwoch oder donnerstag oder freitag“ „Und kannst mir dann schon die vitamine raus holen“ „Und ich schau mir die geilen videos an“. W. hat Bedenken: „Ja vid will ich nicjt machen ist mir zu risk solang auf dem handy zu haben“. Der Angeklagte schreibt: „Hmm“ „Schade“. W. schreibt um 11:24 Uhr: „Wird ja eh dann noch lange dauern bis dann wieder treffen möglich ist .“, was der Angeklagte bejaht.

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Am 00.00.0000, 08:00 Uhr, teilt der Angeklagte mit dass er „wieder frei“ und „Test negativ“ sei.

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Am 00.00.0000, 06:29 Uhr, fragt der Angeklagte: „Und wieder geübt?“, dann schildert er - offenbar bei einer Verabredung zu einem Sexualkontakt - versetzt worden zu sein. W. antwortet: „Ja passiert - Ja hab ich“. Auf die Frage des Angeklagten, „Und war gut?“, schreibt er: „Ja bin ja davon ausgegangen das es was wird und du zeit hast daher war es ja fest das er montag bei mir ist. Hatte dann anderen kumpel dabei und lief ganz gut soweit.“ Der Angeklagte schreibt: „Boahr krass geil“ „Mano“ „Wie alt war der andere Kumpel“ „Wie sah er aus“. W. antwortet: „Twink schlank 22“. Der Angeklagte schreibt weiter: „Boahr hätte ich ja gern gesehen“ „Und was habt ihr gemacht“ „Mit dem typen?“. W. schreibt darauf: „Ja er hat deine Größe und halt getestet wenn der typ was gemerkt hat kurz aufgehört und dann weiter gemacht zum schluss alles auf ihm drauf“. Der Angeklagte fragt: „Also hat er ihn gefickt? Und war richtig drin?“, worauf W. mit „Halb“ antwortet, was der Angeklagte mit „Geil“ kommentiert. Der Angeklagte fragt nach „pics von dem kumpel“, was W. mit „Ja aber der will nicht das andere wissen was er so mag.“ zurückweist. Der Angeklagte schreibt: „Ist doch egal“ „Find ich geil“ „Ist doch super haben wir doch noch ein der auf typen steht“. W. wendet ein, dass „er“ das nicht möchte. Der Angeklagte bedauert und äußert dazu: „Schade dachte man hätte malnsonein dreier machen können aber der ist bestimmt auch nur aktiv dann“. W. antwortet: „Er ist vers mag auch nur andere die vers sind war in ihm wörend er im typ war“. Der Angeklagte schreibt: „Boahr geil“ „Hätte ich ja gern gesehen“ „Mano“ „Naja kann man nichrs machen“. W. schreibt: „Ja war auch nice wollen nochmal testen wenn es möglich ist aber wird dauern weil ja abwechselnd“. Der Angeklagte schreibt dazu: „Dann soll er ihn mal einficken“ „Dann kann ich direkt rein“. W. antwortet: „Ja das wird aber dauern der typ ist ja nicht wöchentlich da“, was der Angeklagte mit „Jaa leider“ bedauert. Er schreibt weiter: „Aber man gucken“ „Vielleicht bin ja der nächste der es testet“ „Aber der andere kumpel hat bestimmt besser zeit weil wegen jünger und mehr zeit“. Was W. bejaht und ergänzt, dass dieser „singel“ sei und daher auch spontan kommen könne. Der Angeklagte schreibt im Folgenden: „Dann wird der denk ich nochmal eher sein schwanz in den typen rein bekommen als ich“ „Naja soll wohl nicht sein“ „Schade“.

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Am 00.00.0000, 19:51 Uhr, fragt der Angeklagte: „Ist er da?“, was W. bejaht. Der Angeklagte schreibt darauf: „Schade“ und „Meno“. W. schreibt: „Kann ich noch etwas üben“. Der Angeklagte antwortet: „Naja hast bestimmt schon dein boy eingeladen der letzte mal da war“. W. erwidert: „Nee der ist nicht mobil und muss ja nicht immer dabei sein“. Der Angeklagte schreibt: „Ok“ „Aber wäre doch geil“. W. schreibt. „Ja aber so kann ich noch etwas üben“. Der Angeklagte fragt: „Okay was übst den?“, worauf W. antwortet: „Mit deinem. teil das er mal ganz rein geht“. Der Angeklagte schreibt: „Jaa mach das mal“, worauf W. mit „Ja“ antwortet. Der Angeklagte schreibt weiter: „Will auch mal mit üben aber irgendwie keine möglichkeit“. W. antwortet: „Ja ich weiß“. Der Angeklagte schreibt: „Jaa“ „Bald wird es klappen“. W. schreibt: „Ja mal sehen bis her ging es ja nicht“. Der Angeklagte wünscht „viel Spaß gleich oder jetzt schon^^“, worauf W. mit „Fang grad an“ antwortet. Wenige Minuten später erkundigt sich der Angeklagte, wie es klappe, was W. mit „Geht“ beantwortet. Sie tauschen sich weiter aus. Der Angeklagte schildert, er schaue alleine fern. W. schreibt: „Fehlt nicht mehr viel“ und weiter: „Sieht bestimmt mega aus wen dein spielzeug ganz drin ist“. Der Angeklagte schreibt: „Bestimmt“ „Wird musst nur mehr und öfters damit ficken“. W. antwortet: „Ja ist ja nicht immer da“. Der Angeklagte erwidert: „Ja dann must du halt gleich noch mal üben“, worauf W. „Ja mach ich ja auch öfter mal“ antwortet. Der Angeklagte schreibt: „Gut und immer etwas mehr“. W. antwortet: „Ja so mach ich das“, was der Angeklagte mit „Geil“ kommentiert.

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Am 00.00.0000, 20:33 Uhr, schreibt der Angeklagte: „Könnte vom 30. Bis zum 2. Ca.“ „NA. ist auf geschäftsreise“ „Habe da aber nachtschicht“. W. antwortet: „Ja ok muss ich schauen ob er dann da ist“. Der Angeklagte schreibt: „Ja hoffe das das dann nicht wieder abgesagt wird“. W. antwortet: „Ja denke das es nicht klappen wird weil es ist ja das nächste we und als nächstes ist ja sie dran“. Der Angeklagte schreibt darauf: „Hmm mist meno“ „Schade“. W. schreibt: „Ja weis nicht wie ich ihn das 2. Mal bekommen könnte“, worauf der Angeklagte „Joo naja“ antwortet.

81

Am 00.00.0000, 20:27 Uhr, fragt der Angeklagte: „Wie sieht es samstag aus?“, worauf W. „Was meinst du ?“ fragt. Der Angeklagte antwortet: „Jaa da ist EA. nach borkum gefahren ich fahre ja erst sonntag nach“ „Hätte samstag nach der frühschicht zeit also könnte auch abends“. W. schreibt: „Ach so das wusste ich nicht sonst hätte ich was planen können. Samstah wird wohn nicjt klappen weil der typ ja vor 14 tagen da war und muss ja immer abwechselnd machen“. Der Angeklagte schreibt: „Ja dann wäre er doch wieder dran“ „Alle 14tage“ „Naja egal“. W. antwortet: „Ja hab doch nicht jedes we besuch da hab ich überhaupt kei bock drauf“. Der Angeklagte schreibt „Ok“ „Jaaa so ist das“.

82

Die Kammer ist aufgrund der dargestellten Nachrichten überzeugt, dass der Angeklagte jedenfalls billigend in Kauf nahm, dass der W. tatsächlich - und nicht lediglich im Sinne einer pädosexuellen Fantasie - sexuelle Handlungen an einem höchstens vier bis viereinhalb Jahre alten Kind vornahm.

83

Die ausgetauschten Nachrichten enthalten bezüglich der als „der Typ“ des W. - in der Anrede auch „dein Typ“ - bezeichneten Person zahlreiche Merkmale und Auffälligkeiten, die ausschließen, dass es sich bei ihr um eine erwachsene Person handelt. Vielmehr sprechen sie für ein Kind des vorgenannten Alters. Zwar konnte weder festgestellt noch ausgeschlossen werden, dass es zwischen dem Angeklagten und dem Jungen, auf den sich der Austausch sowie die hier zur Verurteilung gelangte Tat bezogen, jemals zu einer Begegnung kam. Hierfür ergeben sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Chatverkehr zwar Anhaltspunkte. Nachrichten des Angeklagten wie „Sein enges loch“ „Wo ich leider nicht richtig rein kam“ oder „Kann sein das ich so geil wie letzte mal bin und wenn ich wirklich rein komm nen stück oder so dann muss ich echt aufpassen das ich nicht schon vorher abspritze“ sowie die Warnung des W. „aber so laut wie danals darf nicht sein wohn ja nicht allein im haus“, legen einen Bezug auf ein früheres Treffen, bei dem der Angeklagte versuchte, mit seinem Penis in den Anus des Kindes einzudringen, nahe. Ob es ein solches Geschehen tatsächlich gegeben hat, war für die Kammer jedoch nicht aufzuklären. Indes ergibt sich bereits aus den Nachrichten, die der Angeklagte an den W. schrieb, dass auch er diese Gegebenheiten jedenfalls aus dem Chat erkannt hatte und daraus jedenfalls billigend in Kauf genommen hatte, dass es sich bei dem „Typen“ um ein Kleinkind handelte.

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Die Kammer übersieht dabei nicht, dass einzelne der genannten Merkmale und Auffälligkeiten für sich genommen anders, z.B. mit Kleinwuchs oder fehlender sexueller Erfahrung der Person, zu erklären sein könnten. In der maßgeblichen Gesamtschau ist eine solche Interpretation indes ausgeschlossen.

85

Die Kammer ist überzeugt, dass es sich bei dem „Typen“ des W. stets um dieselbe Person handelt. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der Angeklagte - wie aus dem dargestellten Chatverkehr hervorgeht - immer wieder nach dem „Typen“ des W. fragt und dieser sodann ohne jegliche Rückfragen, welcher „Typ“ gemeint sei oder worum es überhaupt gehe, Auskunft darüber gibt, wie es mit dem „Üben“ klappe oder ob der „Typ“ bei ihm gewesen sei. Bereits die Frage nach den Fortschritten beim „Üben“ impliziert, dass es einen Ausgangszustand geben muss, von dem diese bemessen werden können. Dies wiederum setzt voraus, dass es sich immer um dieselbe Person handelt, mit der „geübt“ wird. Hierfür spricht zudem, dass der Angeklagte und der W. sich zwar auch unter der Bezeichnung „Typ“ über andere Sexualpartner austauschen, sie indes dort jeweils deren Alter und teils Wohnort nennen. So berichtet der Angeklagte am 00.00.0000, 21:56 Uhr, dem W., er habe „heute noch ein kenngelernt“, der noch zur Schule gehe, „18 Jahre“ sowie später „18 Jahre und 3 Monate will er sein“. Aus dem weiteren Austausch ergibt sich, dass der Angeklagte diese Person von der Schule abholen und sodann sexuell mit ihr verkehren möchte. Der W. bietet hierfür seine Wohnung an, was dem Angeklagten zu umständlich erscheint. Bei schlechtem HD. zieht er die Lösung „Dann fick ich den in meinem Auto“ in Erwägung, ansonsten „Mal gucken“ „Wie das wetter wird dann gehe ich in den wald wo wir mit den kleinen waren“. In der Folge wird der Angeklagte ausweislich des Chats von der Person versetzt. Am 00.00.0000, 11:54 Uhr, fragt der Angeklagte: „Und wer ist dein bubby?“, worauf W. „Einder aus DC. 21 Jahre“ antwortet und „Deiner?“ fragt. Dies beantwortet der Angeklagte mit „Glaube auch aus DC. und glaube 23“ „Ich korrigiere 28 und aus Q“ „Aber ist geil“. Hinsichtlich des „Typen“ des W. erfolgen in dem gesamten in der Hauptverhandlung verlesenen Chatverkehr keine derart konkreten Äußerungen.

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In zahlreichen Nachrichten geht es darum, dass die als der „Typ“ bezeichnete Person bei der Vornahme sexueller Handlungen schlafen soll. So schildert der W., er müsse „über [gemeint: üben] das[s] er pennt“, „er“ müsse einfach „entspannt pennen“, damit ein Dildo eingeführt werden könne, sowie der Angeklagte könne „wenn er dann abends pennt“ kommen und „üben“ und dass er hoffe, dass „er pennt weil zu laut darf bicbt [gemeint: nicht] werden wegen nachbarn“. Der Angeklagte schreibt er komme dann gegen 22 Uhr vorbei „und fick dein typen im Schlaf“. W. schreibt im selben Austausch, „Finger“ gehe gut, ein „Teil“, das der Angeklagte ihm gegeben habe, gehe nicht nicht ganz, wenn „er wach“, wobei mit „er“ im Kontext der „Typ“ gemeint ist. Später schreibt der Angeklagte im Kontext der Vornahme von Analverkehr „Dach[t]e weil er ja pennt“. W. betont auf einen Vorschlag des Angeklagten, „aber sollte [am] besten pennen bleiben“. W. schreibt, er könne nur schauen, „ob er früh pennt“. In der Zusammenschau passen diese Nachrichten weder zu der Einlassung des Angeklagten hierzu, es sei um eine Person gegangen, die „mit Sex geweckt“ werden wolle noch zu sexuellen Handlungen unter Erwachsenen überhaupt. Es wird deutlich, dass der „Typ“ während der sexuellen Handlungen weiterschlafen soll, was zu einer Interaktion unter Erwachsenen insoweit nicht passt, als der Zweck solcher Handlungen in Form sexueller Befriedigung bei der schlafenden Person, die nichts von den an ihr vorgenommenen Handlungen mitbekommt, offenkundig nicht erreicht werden kann. Hingegen passt die Beschreibung zwanglos zu einer sexuellen Interaktion mit einem Kind, das hiervon nichts mitbekommen soll.

87

Hierzu passen auch die Hinweise des W., es müsse immer Zeit dazwischen liegen, wegen „Gelaber“ und es dürfe weder Spuren noch „Gelaber“ geben, sonst sei es das erste und letzte Mal gewesen. Insbesondere sind diese Warnungen im Hinblick auf „Gelaber“ mit heimlichem Geschlechtsverkehr mit einer anderweitig vergebenen erwachsenen Person, wie von dem Zeugen W. ins Spiel gebracht, nicht zu vereinbaren. Hierin fügt sich auch die Äußerung, er „übe“ abwechselnd „blown“ und „fingern“. Es ist nicht erkennbar, inwieweit bei einem Erwachsenen durch „Gelaber“, mithin das Sprechen über die vorgenommenen Handlungen, im Kontext etwa „blasen“, Probleme entstehen könnten, da Erwachsene grundsätzlich in der Lage sind, Stillschweigen - etwa gegenüber einer Partnerin - zu wahren. Dies trifft auf Kleinkinder indes nicht zu.

88

Auch die Beschreibungen, es solle bei der Vornahme sexueller Handlungen dunkel sein, dem „Typen“ sollten die Augen verbunden werden und W. wolle es so halten, dass er sage, „schlecht geträumt“, passen in diesem Zusammenhang auf ein Kleinkind, dass von sexuellen Handlungen nichts mitbekommen und auch nichts berichten (können) soll. Hierin fügt sich auch die Ankündigung des W., er werde versuchen „ihn aus zu ziehen vorab“.

89

Schließlich spricht auch der Umstand, dass der Angeklagte und der W. nach den Inhalten des Chats erhebliche Mühen und Planungsaufwand auf sich zu nehmen bereit sind, um mit dem „Typen“ geschlechtlich verkehren zu können, dafür, dass sich der „Typ“ von anderen potenziellen Sexualpartners, über die man sich austauscht, unterscheidet. Dass es sich bei dem „Typen“ um einen besonderen Sexualpartner handelt, wird auch darin deutlich, dass der W. äußert, er hätte diesen dem Angeklagten gerne für eine Stunde zum Geburtstag „geschenkt“, aber dieser sei „noch nicht soweit“. Auch dies legt nahe, dass es sich um ein Kind handelt.

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Auch die von W. geschilderte Ausführung der sexuellen Handlungen passt nicht ohne Weiteres zu einem Erwachsenen. Auffällig erscheint hier etwa, dass beim „Lutschen“, womit offenkundig Oralverkehr gemeint ist, die Zähne stören sollen, „er“ aber auch „nicht weiter auf“ bekomme, was sich naheliegend auf den Mund bezieht. Üblicherweise kann eine erwachsene Person den Mund weit genug öffnen, um einen Penis einzuführen und ist zudem koordinativ in der Lage, die Zähne von diesem ausreichend fernzuhalten. Zudem ist es bei einem Erwachsenen nicht erforderlich, dessen Kopf und Hände - wie W. verschiedentlich beschreibt - festzuhalten oder fesseln und den Penis in den Mund zu „drücken“. Hierzu passt auch, dass W. den Angeklagten nach dessen Angaben im Chat besser „aussaugen“, mithin oral befriedigen, können soll als „er“, womit der „Typ“ gemeint ist. Auch „Arsch lecken“ ist bei einem Erwachsenen lediglich eine Frage sexueller Vorlieben, weshalb auffällig erscheint, dass W. betont, dies gehe bereits gut. Zudem passen die von dem W. und dem Angeklagten erwarteten Reaktionen auf das Einführen des Penis des Angeklagten („Geil wäreja wenn ich mein schwanz aufs flutschige Loch drücke und es flup macht und der schwanz ist drin^^“) in Gestalt von „zucken“, „heulen“ und „stöhnen“, wobei der Angeklagten von lautem „Heulen“ ausgeht, mit Ausnahme von „stöhnen“ nicht ohne Weiteres zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr unter Erwachsenen, indes zwangslos zu dem für ein Kleinkind unerwarteten, unverständlichen und wahrscheinlich schmerzhaften Analverkehr mit einem Erwachsenen. Hinsichtlich der erwarteten Reaktionen des „Typen“ hat die Kammer nicht übersehen, dass diese auch zu Folter- oder Vergewaltigungsfantasien des Sexualpartners passen könnten. In der Gesamtschau mit den weiteren Nachrichten, die die Ausführung der sexuellen Handlungen betreffen, erscheint eine solche Erklärung indes ausgeschlossen.

91

Auch die Angaben zur Größe des „Typen“, den man im Rucksack an die Arbeitsstätte des Angeklagten schmuggeln können, der zwischen dessen Beinen stehen und „die [E]ier lecken“ können soll und dessen Beine über die Bettkante „runter hänge[n]“ - also nicht den Boden berühren - sollen, passen zu einem Kleinkind mit einer Körpergröße von weniger als einem Meter. Hinzu kommt, dass der Angeklagte den „Typen“ als seinen Cousin ausgeben können soll, der mit seinem Vater - diesen soll nach dem Chat der W. darstellen - komme und sich für Bagger interessiere. Dies passt - ebenso wie die von W. geschilderte Tagesaktivität Schlittenfahren - ohne Weiteres zu einem Kind. Auch das Ausgeben des W. als Vater des „Typen“ legt nicht nahe, dass dieser erwachsen sein sollte. Ebenso verhält es sich mit der Aussage, dass der „Typ“ nicht mit dem Angeklagten mitgehen würde und es „am geilsten“ wäre, wenn dieser mit dem „Typen“ auch „allein mal was machen“ könnte. Hierzu passt unter Berücksichtigung des Alters des Angeklagten auch der Vorschlag des W., der Angeklagte könne sich einen vergleichbaren „Typen“ durch Adoption verschaffen.

92

Schließlich fügen sich auch die Angaben betreffend Fotos und Videos, die der W. fertigen soll, in das Bild der Vornahme sexueller Handlungen an einem Kind. Die Bedenken des W., es sei „zu risk“ diese so lange auf dem Mobiltelefon zu haben, sowie der Umstand, dass diese gezeigt - und nicht geschickt - werden sollen, legen nahe, dass es sich um inkriminierte Inhalte handelt.

93

Aufgrund der dargestellten Inhalte der ausgetauschten Nachrichten ist die Kammer insbesondere überzeugt, dass der Angeklagte mindestens billigend in Kauf nahm, dass der Austausch sich (auch) auf real - und nicht ausschließlich in der Vorstellung der Chatpartner - stattfindende sexuelle Handlungen an einem Kleinkind - und nicht an einem Erwachsenen - bezog.

94

Soweit der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, das Alter des „Typen“ „ausgeblendet“ zu haben, nimmt ihm die Kammer dies angesichts der von ihm verfassten Chatnachrichten nicht ab. Die dargestellten Gegebenheiten, aus denen sich ergibt, dass der „Typ“ ein Kleinkind ist, benennt nicht ausschließlich der W., sondern vielmehr an zahlreichen Stellen - wie dargestellt - auch der Angeklagte. Zudem fragt er von sich aus immer wieder nach den Fortschritten beim „üben“. Insoweit ist die Kammer überzeugt, dass es sich um ein Codewort für das Heranführen des Kleinkindes an die Vornahme und Duldung sexueller Handlungen handelt. Eine andere Bedeutung, namentlich die von dem Angeklagten ins Spiel gebrachte Heranführung eines unerfahrenen Erwachsenen an das Durchführen von Analverkehr, schließt die Kammer aus. Hierzu passen - wie bereits ausgeführt - insbesondere die Schilderungen, der „Typ“ solle bei der Vornahme des Analverkehrs schlafen, in keiner Weise. Zudem „übt“ der W. nach seinen Angaben auch „blown“, mithin Oralverkehr, und „fingern“, was mit einem hiermit einverstandenen Erwachsenen ohne Weiteres, mithin ohne zu „üben“, durchgeführt werden kann. Auf entsprechende Nachrichten, die bei einem Angeklagten, der den Umstand, dass es sich um ein Kind handelte, „ausgeblendet“ hätte, Argwohn hervorrufen müssten, erfolgen im vorliegenden Chat keinerlei Nachfragen, die erkennen ließen, dass er sich hierüber wunderte. Die teilweise gestellten Nachfragen deuten vielmehr auf das Gegenteil hin.

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Soweit der Angeklagte sich weiter dahin eingelassen hat, er habe geglaubt, es handle sich lediglich um „Geschreibe“ und Fantasien, sieht die Kammer auch hierin eine Schutzbehauptung. Die Kammer übersieht ausdrücklich nicht, dass der Angeklagte und der W. - insbesondere in Bezug auf die Planung der Tat am 00.00.0000 sowie im Zusammenhang mit dem „Geburtstagsgeschenk“, das der W. dem Angeklagten gerne machen würde - auch sexuelle Fantasien in Bezug auf das Kleinkind austauschen, indem sie sich schildern, welche Handlungen sie jeweils vornehmen wollen, wozu der Angeklagte auch beschreibt, eine Erektion zu haben. Indes stehen zahlreiche geschilderte Komplikationen sowie der Austausch über organisatorische Gegebenheiten der behaupteten Annahme des Angeklagten, es handle sich seines Erachtens insgesamt um Fantasien, entgegen. So schildert der W. auf die Frage des Angeklagten, ob er wieder „geübt“ habe oder wie dies gegangen sei, wiederholt, der „Typ“ sei nicht da gewesen, sei nicht über Nacht geblieben, habe nach Hause gewollt, die „Perle“ - wohl ein weibliches Geschwisterkind des „Typen“ - sei da gewesen, er sei bei dem „Typen“ gewesen, wo man nicht alleine gewesen sei und vergleichbare Umstände. In einer sexuellen Fantasie, die - wie aus ihrer Zweckrichtung zu erwarten ist - auf die Durchführung der in der Vorstellung durchzuführenden Sexualpraktiken gerichtet ist, wäre die Schilderung solcher Komplikationen nicht zu erwarten. Vielmehr wäre zu erwarten, dass die Wunschvorstellung geschildert wird. Dass dies auch bei dem Angeklagten und dem W. grundsätzlich der Fall war, ergibt sich an anderen Stellen, namentlich bei der Tatplanung, aus dem Chat. So schildert etwa der Angeklagte „Geil wäreja wenn ich mein schwanz aufs flutschige Loch drücke und es flup macht und der schwanz ist drin^^“ als Wunschvorstellung bei der Durchführung des Analverkehrs mit dem „Typen“. Es ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür und es ist nach allgemeiner Lebenserfahrung auch gänzlich fernliegend, dass die Chatpartner (auch) aus den geschilderten Komplikationen und organisatorischen Absprachen sexuelle Befriedigung erhielten oder der Angeklagte dies in Bezug auf den W. irrtümlich annahm. Dementsprechend ergibt sich aus diesen Inhalten, dass insoweit reale Vorgänge Gegenstand des Nachrichtenaustauschs waren, was der Angeklagte, der sich hieran beteiligte, auch jedenfalls billigend in Kauf nahm.

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Schließlich ist die Kammer aufgrund des dargestellten Chatverkehrs davon überzeugt, dass auch die Verabredung zur Durchführung der festgestellten sexuellen Handlungen, namentlich des Analverkehrs, an dem Kleinkind nicht lediglich „Geschreibe“ und Austausch von Fantasien war, sondern der Angeklagte vielmehr vorhatte, den Tatplan, von dem er annahm, dass sich auch der W. hieran gebunden fühlte, tatsächlich mit diesem wie verabredet umzusetzen. Hierbei übersieht die Kammer ausdrücklich nicht, dass nicht festzustellen war, dass der Angeklagte bislang gegenüber Kindern übergriffig geworden wäre.

97

Für die vorgenannte Würdigung der Kammer spricht zunächst die ab dem 00.00.0000 aus dem Chatverkehr ersichtliche Planung, die sich auf einen konkreten Abend, nämlich den des 00.00.0000, bezieht. Eine solche Planung wäre in einer sexuellen Fantasie, die immer und überall stattfinden kann, da sie an räumliche und zeitliche Gegebenheiten sowie Naturgesetze in keiner Weise gebunden ist, nicht zu erwarten. Dagegen tauschen sich der Angeklagte und der W. bei mehreren Gelegenheiten über die Umstände, die vorliegen müssen, um ihren Plan am 00.00.0000 umsetzen zu können, namentlich die Verfügbarkeit des Angeklagten und des „Typen“ sowie die Abwesenheit seines Ehemannes („ZS.“) über Nacht, aus.

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Dass auch der Angeklagte die Verabredung in diesem Sinne als verbindlich betrachtete, ergibt sich insbesondere aus dem Austausch betreffend die angeordnete Quarantäne, die bis zum geplanten Tattag dauern soll. Wäre der Angeklagte von einer Fantasie oder unverbindlichem „Geschreibe“ ausgegangen, erschiene es fernliegend, dass er sich gehalten gesehen hätte, auf Umstände hinzuweisen, die der Durchführung entgegenstehen könnten. Soweit sich der Angeklagte hier dahingehend eingelassen hat, sowohl eine Quarantäne - was er später relativiert hat - als auch die Geschäftsreise seines Mannes als Ausreden vorgeschoben zu haben, da er auf keinen Fall das Treffen mit W. zu einem „Dreier“ habe realisieren wollen, ist seine Einlassung bereits anhand des Chatverkehrs unplausibel. Aus den in Bezug auf die Quarantäne und sodann eine Ausgangssperre ausgetauschten Nachrichten ergibt sich vielmehr, dass er dem W. immer wieder Hoffnung machte, dass die Verabredung wie geplant stattfinden könne und beide auch alternative Planungen in Erwägung zogen. Wäre der Angeklagte - wie von ihm geschildert - gänzlich unwillig gewesen, wäre dies nicht zu erklären. Zudem hätte es dann auch nicht zweier Vorwände - der Quarantäne und der Absage der Geschäftsreise - bedurft, sondern hätte er etwa schlicht behaupten können, die Isolationsanordnung sei verlängert worden. Insoweit stand ihm ein einfach zu beschreitender Ausweg aus der Situation zur Verfügung, den er nicht wählte. Zudem animierte er den wegen des damit verbundenen (Entdeckungs-)Risikos widerwilligen W. nach seiner Absage, Videos zu machen, während dieser am avisierten Tattag „fun mit ihm“ habe, was ebenfalls deutlich gegen eine Abneigung gegenüber dem geplanten Geschehen spricht. Gegen die von ihm angeführte Aversion gegen „Dreier“ als solche spricht zum einen die Aussage des Zeugen W. und zum anderen auch der Chatverkehr, in dem der Angeklagte solche Treffen, auch mit nach dem Nachrichteninhalt erwachsenen Dritten, von sich aus mehrfach anspricht. Zudem fragt er, nachdem es ausweislich des Chats am 00.00.0000 nicht zu dem verabredeten Treffen kam, am 00.00.0000 und 00.00.0000 erneut nach einem möglichen Treffen mit ihm und dem „Typen“. Am 00.00.0000 weist er auf eine Geschäftsreise seines Ehemannes hin, aufgrund deren er vom 00.00. bis zum 00.00.0000 verfügbar sei. Auf den Hinweis des W., dass an diesem - dem unmittelbar folgenden - Wochenende „sie dran“ sei, was wohl die Übernachtung des weiblichen Geschwisterkindes des „Typen“ meint, zeigt sich der Angeklagte enttäuscht. Am 00.00.0000, fragt der Angeklagte den W., wie es am folgenden Samstag „aussehe“. Auf den Hinweis des W., dass er nicht jedes Wochenende „Besuch“ habe, reagiert der Angeklagte erneut enttäuscht. Weder die Anfragen noch die Reaktion des Angeklagten sind mit der behaupteten Abneigung gegen „Dreier“ vereinbar. Zudem passen sie nicht zu seiner Einlassung, wonach er für das Treffen am 00.00.0000 nach Ausreden, aufgrund deren er habe absagen können, gesucht habe. Vielmehr wird deutlich, dass er an einer erneuten Verabredung wie der für den 00.00.0000 geplanten nach wie vor interessiert ist.

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Dafür, dass die Verabredung auch von dem Angeklagten ernstlich als solche gemeint war, er davon ausging, dass der W. sich an die Planung gebunden fühlte und er die Tatausführung jedenfalls billigend in Kauf nahm, spricht auch, dass er auf die - in ihrem Wahrheitsgehalt für die Kammer nicht überprüfbare - Schilderung des W. im Nachgang, das Treffen mit einem 22-jährigen Mann zusammen realisiert zu haben, dem es gelungen sei, bei dem „Typen“ „halb“ anal einzudringen, keinesfalls erstaunt oder in irgendeiner Weise aversiv reagiert. Vielmehr findet er dies „geil“ und bedauert, nicht dabei gewesen zu sein, da er dies auch gerne gesehen hätte.

100

Die Feststellungen hinsichtlich der von dem Angeklagten und dem W. bei der geplanten Tat am 00.00.0000 mittäterschaftlich vorzunehmenden sexuellen Handlungen ergeben sich aus dem bereits dargestellten Chatverkehr, in dem diese wie festgestellt benannt werden. Zu der vorgesehenen Dauer des Geschehens verhält sich dabei der Austausch vom 00.00.0000, in dem der Angeklagte im Rahmen einer mit dem W. diskutierten alternativen Planung äußert, dass eine Stunde „knapp“ sei.

101

Die Feststellungen zu den Inhalten des Urteils des Landgerichts VY. vom 00.00.0000 - Az.: 24 KLs … - beruhen auf dessen auszugsweiser Verlesung in der Hauptverhandlung.

102

IV.

103

Der Angeklagte ist nach den getroffenen Feststellungen der Verabredung zu einem Verbrechen, nämlich einem schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes, gemäß §§ 30 Abs. 1, Abs. 2, 176 Abs. 1 aF, 176a Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 aF StGB schuldig.

104

Der Angeklagte ist durch seine Absage nicht strafbefreiend vom Versuch der Beteiligung im Sinne des § 31 StGB zurückgetreten. Unabhängig von der Frage, ob die Tat - wie die Nachrichten des W. vom 00.00.0000 nahe legen - unabhängig von dem Verhalten des Angeklagten begangen wurde oder ohne sein Zutun unterblieb, erfordert seine Straflosigkeit nach § 31 Abs. 2 StGB ein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Tat zu verhindern. § 31 Abs. 1 Nr.  3 StGB setzt darüber hinaus eine Verhinderung der Tat voraus. Da keine dieser Voraussetzungen vorliegt, ist unerheblich, ob die Nachrichten des W. vom 00.00.0000 inhaltlich der Wahrheit entsprechen oder ob die Tat insgesamt unterblieb. Der Angeklagte unternahm nach seiner Absage am 00.00.0000 keinerlei Anstrengungen, die für das Nichtstattfinden der Tat auch nur hätten kausal werden sollen. Vielmehr animierte er - wie bereits ausgeführt - den W., diese ohne ihn durchzuführen und auf Video aufzuzeichnen.

105

V.

106

Ausgangspunkt der Strafzumessung war nach § 30 Abs. 1 StGB, der auf die Vorschriften über den Versuch des Verbrechens, mithin § 23 Abs. 1 StGB, verweist, der Strafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB in der vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 gültigen Fassung (im Folgenden: aF), der Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu 15 Jahren vorsieht.

107

Das im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Gesetz in Gestalt des § 176c Abs. 1 StGB ist nicht milder im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB, da derselbe Strafrahmen gilt und ein minder schwerer Fall nunmehr gesetzlich nicht mehr vorgesehen ist.

108

Einen minder schweren Fall nach Maßgabe des § 176a Abs. 4 StGB aF hat die Kammer im Ergebnis nicht anzunehmen vermocht. Die Voraussetzungen eines minder schweren Falles hat die Kammer - auch unter Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 30 Abs. 1 StGB - geprüft und abgelehnt.

109

Ein minder schwerer Fall ist immer dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild nach Einbeziehung aller Umstände bezüglich der Tat und der Täterpersönlichkeit einschließlich aller subjektiven Momente nach einer Gesamtabwägung vom Durch-schnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, welches die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen lässt (BGH, Urteil vom 19.03.1975 - 2 StR 53/75 - NJW 1975, 1174; BGH, Urteil vom 07.05.2009 - 3 StR 122/09 - BeckRS 2009, 13325 Rz. 12). Zu berücksichtigen sind alle Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr folgen (BGH, Urteil vom 30.01.1953 - 2 StR 538/52 - NJW 1953, 635; BGH, Urteil vom 19.03.1975 - 2 StR 53/75 - NJW 1975, 1174).

110

Nach einer Gesamtwürdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände weicht die hier zur Verurteilung gelangte Tat vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle nicht in einem Maße ab, das die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen ließe.

111

Zugunsten des Angeklagten spricht in der vorzunehmenden Gesamtabwägung insbesondere, dass er strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten ist und er sich insoweit geständig zur Sache eingelassen hat, als er eingeräumt hat, den verfahrensgegenständlichen Chat mit dem W. geführt zu haben. Zudem hat die Kammer nicht übersehen, dass er im Rahmen seiner Einlassung zunächst angegeben hat, sich teilweise moralisch verantwortlich und schuldig zu fühlen. Ferner war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er sich mit der außergerichtlichen Einziehung der bei der Wohnungsdurchsuchung sichergestellten Mobiltelefone einverstanden erklärt hat. Zudem hat die Kammer die insgesamt lange Verfahrensdauer zwischen der Durchsuchung am 00.00.0000 und dem Urteil sowie den Umstand, dass die Tat bereits mehr als drei Jahre zurückliegt, zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt.

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Zulasten des Angeklagten war dagegen das mit maximal viereinhalb Jahren junge Alter des Kindes, an dem der schwere sexuelle Missbrauch vorgenommen werden sollte, zu berücksichtigen. Weiterhin waren die Intensität und Dauer der geplanten Tatausführung, die deutlich über das zur Verwirklichung des Tatbestands des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB aF Erforderliche hinausgeht, zu seinen Lasten zu berücksichtigen, wobei die Kammer zugleich nicht übersehen hat, dass das Kind möglichst während der gesamten Tat schlafen, mithin möglichst wenig von dem Geschehen mitbekommen sollte.

113

Unter zusammenfassender Würdigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände überwiegen die zugunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte nicht derart stark, dass von einem minder schweren Fall im Sinne des § 176a Abs. 4 StGB aF auszugehen wäre. Ein solches Überwiegen ist auch unter Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 30 Abs. 1 StGB im Ergebnis nicht festzustellen.

114

Der nach alledem heranzuziehende Regelstrafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB aF war gemäß § 30 Abs. 1 S. 2 StGB nach § 49 Abs. 1 StGB zu verschieben, sodass sich ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten ergibt.

115

Bei der Bemessung der Strafe hat die Kammer unter Zugrundelegung des eingangs genannten Strafrahmens ausgehend von der Schuld des Angeklagten die Gesamtheit der inneren und äußeren Tatumstände gewürdigt und neben den in § 46 StGB genannten Strafzumessungsgesichtspunkten sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere die soeben erörterten, gegeneinander abgewogen und auf eine Freiheitsstrafe von

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zwei Jahren und neun Monaten

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erkannt, die tat- und schuldangemessen sowie zur Einwirkung auf den Angeklagten unbedingt erforderlich, aber auch ausreichend ist.

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VI.

119

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.