Rechtsprechung / Landgericht Bochum
Landgericht Bochum Teilurteil vom 18.07.2025 – 5 O 192/23
ECLI:DE:LGBO:2025:0718.5O192.23.00
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin folgende Unterlagen der F, eingetragen beim Amtsgericht Bochum (HRB #), vorzulegen:
Berichte über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts zum 31.12.2016 und 31.12.2017,
Anlagen zu den Prüfberichten zum 31.12.2016, 31.12.2017, 31.12.2018, 31.12.2019 und zum 31.12.2020:
Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen für den jeweiligen Prüfungszeitraum,
Anhang,
Lagebericht,
Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers,
Rechtliche Verhältnisse,
Steuerliche Verhältnisse,
Kontennachweis zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung der jeweiligen Jahre
Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften;
Summen- und Saldenliste zu den Jahresabschlüssen für die Jahre 2016-2020
Ergebnisplanrechnung für 2021, 2022 und 2023, inklusive der Planungsprämissen und der Bilanzplanung und Nachweisen dazu, wann die Ergebnisplanung jeweils aufgestellt wurde,
Korrespondenz bezüglich der Ergebnisplanung für 2021, 2022 und 2023 mit Kreditinstituten (V, Q, D),
Vertragsunterlagen bezüglich der Beteiligung von Herrn S im Hinblick auf die Beteiligungs- und Gesellschaftsvereinbarung vom 17.12.2020 einschließlich sämtlicher Nebenabreden und Unterlagen zu der Zielerreichung gem. § 1 der Vereinbarung,
folgende Belege für die Jahre 2016-2020:
Unterlagen zum Vorratsvermögen,
Unterlagen zu Beteiligung an Tochtergesellschaften,
Abschriften der Auftragsbücher zum Stand 31.12.2020,
Betriebswirtschaftliche Auswertungen für das Jahr 2020 (Monate Januar - Dezember) sowie
Übersicht der Einteilung der Vermögensgegenstände in betriebsnotwendig und nicht betriebsnotwendig.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche hinsichtlich des Erbes des Erblassers S1.
Die Klägerin ist die gemeinsame Tochter des Erblassers S1 und der Beklagten. Diese war die Ehefrau des Erblassers. Die Beklagte und der Erblasser haben zudem einen gemeinsamen Sohn, S2.
Der Erblasser war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der F.
Mit Vertrag vom 17.12.2020 des Notars V, UR-Nr. # hat der Erblasser die F gegründet und sich verpflichtet, sämtliche seiner Geschäftsanteile an der F nach Gründung der Beteiligungsgesellschaft in diese einzubringen, gegen Gewährung von 5.000 neu geschaffenen Geschäftsanteilen, die mit einer Kapitalerhöhung um 5.000,00 EUR einhergingen. Nach erfolgter Kapitalerhöhung sollte Herr S an der Beteiligungsgesellschaft beteiligt werden, indem im Wege einer weiteren Kapitalerhöhung um 10.000,00 EUR die neu geschaffenen 10.000 Geschäftsanteile auf diesen gegen Zahlung von 10.000,00 EUR übertragen werden sollten. Die Übertragung der Geschäftsanteile wurde dabei teilweise an verschiedene Zielerreichungen geknüpft. Die F ist nicht im Handelsregister eingetragen und das Stammkapital ist nicht eingezahlt worden.
Der Erblasser verstarb am 29.01.2021.
Die Beklagte ist aufgrund eines gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute vom 17.11.1997 Alleinerbin des Erblassers geworden. Ihr ist am 29.01.2021 ein entsprechender Erbschein erteilt worden.
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten zunächst Auskunftsansprüche im Hinblick auf einen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend gemacht.
Mit Schreiben vom 04.03.2022 hat sie die Beklagte aufgefordert, binnen sechs Wochen ein notarielles Nachlassverzeichnis vorzulegen. Diesen Anspruch hat die Beklagte mit Schreiben vom 16.03.2022 anerkannt und den Streithelfer als Notar mit der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses beauftragt.
Am 06.04.2022 hat die Beklagte an die Klägerin auf ihre Ansprüche einen Betrag von 250.000,00 EUR gezahlt.
Am 09.08.2022 hat die Beklagte Gutachten hinsichtlich einer Immobilie in P und eines Gewerbegrundstücks in C an die Klägerin übersandt. Am 14.02.2023 hat die Beklagte eine Unternehmensbewertung der Firma N aus E, Sachverständiger E1 übersandt, nachdem die Klägerin die zunächst übersandte Firmenbewertung beanstandet hatte.
Insgesamt hat die Beklagte drei Gutachten hinsichtlich der Bewertung der Firma F vorgelegt:
Gutachten der Beratergruppe „N1" zum Zwecke der Erbschaftsteuer, ermittelter Wert: 12.174.894,00 EUR
Gutachten N, ermittelter Wert: 8.239.985,20 EUR
Gutachten G, ermittelter Wert: 5.478.000,00 EUR.
Am 28.02.2023 hat der Streithelfer eine korrigierte Ausfertigung seines erstellten und am 22.02.2023 übersandten notariellen Nachlassverzeichnisses übermittelt. Am 31.03.2023 hat der Streithelfer eine „Klarstellung“ hinsichtlich des notariellen Nachlassverzeichnisses übersandt.
Nach Aufforderung durch die Klägerin hat die Beklagte am 24.05.2023 die steuerlichen Abschlüsse der Jahre 2018 - 2020 sowie eine notarielle Gründungsurkunde vom 17.12.2020 bezüglich der Gründung einer Beteiligungsgesellschaft übersandt. Am 30.03.2023 hat die Klägerin die Vorlage von Belegen verlangt. Die Vorlage weiterer Belege hat die Beklagte mit Schreiben vom 05.04.2023 abgelehnt.
Am 05.05.2023 hat die Beklagte an die Klägerin auf ihre Ansprüche weitere 500.000,00 EUR gezahlt.
Die Klägerin hat auf erster Stufe das notarielle Nachlassverzeichnis beanstandet, da es formelle und materielle Mängel aufgewiesen habe. Darüber hinaus hat sie geltend gemacht, die Unternehmensbewertung sei unbrauchbar.
Die Klägerin hat auf erster Stufe beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin durch Vorlage eines notariellen Verzeichnisses Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 05.01.1949 geborenen und am 29.01.2021 verstorbenen Hans S1, zu erteilen, das Auskünfte zu folgenden Positionen enthält:
- sämtliche weltweit gelegenen Nachlassaktiva, dabei müssen insbesondere sämtliche beim Erbfall vorhandenen Immobilien, Sachen, Gesellschaftsbeteiligungen, Forderungen und Patente erfasst sein,
- sämtliche Nachlasspassiva,
- sämtliche Schenkungen des Erblassers, welche dieser in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod an Dritte geleistet hat, wobei zeitlich über 10 Jahre hinaus auch solche Schenkungen anzugeben sind, bei denen sich der Erblasser ein Nießbrauchs-, Wohnungs- oder sonstiges Nutzungsrecht vorbehalten hat, sowie die Angabe des Zuwendungsempfängers,
- sämtliche Schenkungen, gemischte Schenkungen, ehebedingte Zuwendungen und Zuwendungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, des Erblassers an seine Ehefrau, Frau S3, während der gesamten Ehezeit.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Teilurteil vom 19.01.2024 (I-5 O 192/23) hat die Kammer die Klage auf erster Stufe abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses aus § 2314 BGB hat, da der Anspruch bereits durch Erfüllung nach § 362 BGB erloschen sei.
Mit Schriftsatz vom 05.11.2024 hat die Klägerin erklärt, in die nächste Stufe zu wechseln.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten nunmehr die Vorlage sämtlicher Belege und Unterlagen im Zusammenhang mit der im Nachlass befindlichen F.
Die Klägerin ist der Ansicht, sie könne von der Beklagten die Vorlage sämtlicher Belege verlangen. Die Beklagte habe drei Gutachten über die Bewertung der Gesellschaft vorgelegt, was unstreitig ist. Ohne die Belege könne sie die Ergebnisse der Gutachter nicht überprüfen. Sie habe bereits Zweifel daran, ob die vorgelegten Gutachten mit der notwendigen Sorgfalt und Unabhängigkeit erstellt worden seien. Sie habe einen Anspruch darauf, dass das Wertgutachten den Anforderungen an eine sachverständige Begutachtung im Allgemeinen entspreche. Sei ein Unternehmen oder eine Beteiligung zu bewerten, so habe der Verpflichtete dem Pflichtteilsberechtigten all diejenigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für eine betriebswirtschaftliche Unternehmensbewertung erforderlich seien, namentlich Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Geschäftsbücher, Belege, Übersichten der letzten fünf Jahre.
Da nicht zu erwarten sei, dass die Beklagte mit einem weiteren Parteigutachten die vorgenannten Grundsätze erfüllen werde, mache sie von ihrem Recht Gebrauch, selbst die Unterlagen überprüfen zu lassen.
Ihre Ansprüche seien auch nicht durch Erfüllung erloschen.
Die Berichte über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes zum 31.12.2016, 31.12.2017 nebst Anlagen seien ihr nie überlassen worden.
Hinsichtlich der Jahresabschlüsse 2018-2020 lägen nicht alle Anlagen vollständig vor. Kontennachweise zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung der jeweiligen Jahre und Summen- und Saldenlisten zu den Jahresabschlüssen seien nicht vorgelegt worden.
Eine Ergebnisplanung sei ihr nie überlassen worden.
Hinsichtlich des Gesellschaftsvertrags der F vom 27.08.2023 seien ihr alle erfolgten Änderungen des Vertrages vorzulegen.
Ihre Ansprüche seien auch noch nicht verjährt, da die geltend gemachten Ansprüche bereits mit Erhebung der Stufenklage rechtshängig geworden seien.
Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihr sämtliche Bilanzen (i.S.d. HGB) der letzten fünf Jahre vor dem Tod des Erblassers mitsamt den Prüfungsberichten der geprüften Jahresabschlüsse nach HGB, den jeweiligen Gewinn- und Verlustrechnungen mit Anhängen, Anlagespiegeln, Kontenübersichten (die Summen und Saldenlisten als Ergänzung zu den Betriebswirtschaftlichen Auswertungen), sowie den zugrunde liegenden Geschäftsbüchern und sämtliche Belege, wie Unterlagen zu periodenfremden oder außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen, Unterlagen zum Vorratsvermögen, Unterlagen zur Ermittlung und Prüfung sämtlicher Rückstellungen durch den Wirtschaftsprüfer, Unterlagen zur Beteiligung an Tochtergesellschaften, Unterlagen zur Verwertung von Patentrechten, Abschriften der Auftragsbücher zum Stand 31.12.2020, Betriebswirtschaftliche Auswertungen für das Jahr 2020 (Monate Januar - Dezember) sowie eine Übersicht der Einteilung der Vermögensgegenstände in betriebsnotwendig und nicht betriebsnotwendig der F, eingetragen beim Amtsgerichts Bochum unter HRB #, vorzulegen.
Mit Schriftsatz vom 04.03.2025 hat die Klägerin ihre Klageanträge umgestellt und beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihr folgende Unterlagen der F, eingetragen beim Amtsgericht Bochum (HRB #), vorzulegen:
Berichte über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes zum 31.12.2016, 31.12.2017, 31.12.2018, zum 31.12.2019 und zum 31.12.2020;
Anlagen zu den Prüfberichten zum 31.12.2016, 31.12.2017, 31.12.2018, zum 31.12.2019 und zum 31.12.2020:
Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen für den jeweiligen Prüfungszeitraum,
Anhang,
Lagebericht,
Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers,
Rechtliche Verhältnisse,
Steuerliche Verhältnisse,
Kontennachweis zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung der jeweiligen Jahre
Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften;
Summen- und Saldenliste zu den Jahresabschlüssen für die Jahre 2016-2020
Ergebnisplanrechnung für 2021, 2022 und 2023, inklusive der Planungsprämissen und der Bilanzplanung und Nachweisen dazu, wann die Ergebnisplanung jeweils aufgestellt wurde;
Korrespondenz bzgl. der Ergebnisplanung für 2021, 2022 und 2023 mit Kreditinstituten (V, Q, D);
Gesellschaftsvertrag der F vom 27.08.2003 und alle Änderungen des Gesellschaftsvertrags;
Geschäftsführer-Neubestellung, Erlöschen und Erteilung von Prokuren vom 17.12.2020;
Unterlagen zur Beteiligung von Herrn S2, insb. sämtliche Nebenabreden zur Beteiligungs- und Gesellschaftsvereinbarung vom 17.12.2020 und Unterlagen zu einer etwaigen (ganz oder teilweisen) Zielerreichung gem. § 1 der Vereinbarung;
weitere Belege für die Jahre 2016-2020, insbesondere
Unterlagen zu periodenfremden oder außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen,
Unterlagen zum Vorratsvermögen,
Unterlagen zur Ermittlung und Prüfung sämtlicher Rückstellungen durch den Wirtschaftsprüfer,
Unterlagen zu Beteiligung an und Werthaltigkeit von Tochtergesellschaften,
Unterlagen zur Verwertung von Patentrechten,
Abschriften der Auftragsbücher zum Stand 31.12.2020,
Betriebswirtschaftliche Auswertungen für das Jahr 2020 (Monate Januar - Dezember) sowie
Übersicht der Einteilung der Vermögensgegenstände in betriebsnotwendig und nicht betriebsnotwendig
Unterlagen zu Kaufangeboten bzgl. der F, wesentlichen Betriebsteile und/oder der Beteiligung des Erblassers hieran aus den Jahren 2019, 2020 und 2021,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, für die Beteiligung des Erblassers an der F, eingetragen beim Amtsgerichts Bochum (HRB #), ein Gutachten eines unparteiischen Sachverständigen zum Stichtag 29.01.2021 (Erbfall) einzuholen und der Klägerin dieses und folgende Unterlagen der F, vorzulegen:
Berichte über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes zum 31.12.2016, 31.12.2017, 31.12.2018, zum 31.12.2019 und zum 31.12.2020;
Anlagen zu den Prüfberichten zum 31.12.2016, 31.12.2017, 31.12.2018, zum 31.12.2019 und zum 31.12.2020:
Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen für den jeweiligen Prüfungszeitraum,
Anhang,
Lagebericht,
Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers,
Rechtliche Verhältnisse,
Steuerliche Verhältnisse,
Kontennachweis zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung der jeweiligen Jahre
Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften;
Summen- und Saldenliste zu den Jahresabschlüssen für die Jahre 2016-2020
Ergebnisplanrechnung für 2021, 2022 und 2023, inklusive der Planungsprämissen und der Bilanzplanung und Nachweisen dazu, wann die Ergebnisplanung jeweils aufgestellt wurde;
Korrespondenz bzgl. der Ergebnisplanung für 2021, 2022 und 2023 mit Kreditinstituten (V, Q, D);
Gesellschaftsvertrag der F vom 27.08.2003 und alle Änderungen des Gesellschaftsvertrags;
Geschäftsführer-Neubestellung, Erlöschen und Erteilung von Prokuren vom 17.12.2020;
Unterlagen zur Beteiligung von Herrn S2, insb. sämtliche Nebenabreden zur Beteiligungs- und Gesellschaftsvereinbarung vom 17.12.2020 und Unterlagen zu einer etwaigen (ganz oder teilweisen) Zielerreichung gem. § 1 der Vereinbarung;
weitere Belege für die Jahre 2016-2020, insbesondere
Unterlagen zu periodenfremden oder außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen,
Unterlagen zum Vorratsvermögen,
Unterlagen zur Ermittlung und Prüfung sämtlicher Rückstellungen durch den Wirtschaftsprüfer,
Unterlagen zu Beteiligung an und Werthaltigkeit von Tochtergesellschaften,
Unterlagen zur Verwertung von Patentrechten,
Abschriften der Auftragsbücher zum Stand 31.12.2020,
Betriebswirtschaftliche Auswertungen für das Jahr 2020 (Monate Januar - Dezember) sowie
Übersicht der Einteilung der Vermögensgegenstände in betriebsnotwendig und nicht betriebsnotwendig
Unterlagen zu Kaufangeboten bzgl. der F, wesentlichen Betriebsteile und/oder der Beteiligung des Erblassers hieran aus den Jahren 2019, 2020 und 2021,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin sämtliche Bilanzen (iSd HGB) der letzten fünf Jahre vor dem Tod des Erblassers mitsamt den Prüfungsberichten der geprüften Jahresabschlüsse nach HGB, den jeweiligen Gewinn- und Verlustrechnungen mit Anhängen, Anlagespiegeln, Kontenübersichten (die Summen und Saldenlisten als Ergänzung zu den Betriebswirtschaftlichen Auswertungen), sowie den zugrunde liegenden Geschäftsbüchern und sämtliche Belege, wie Unterlagen zu periodenfremden oder außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen, Unterlagen zum Vorratsvermögen, Unterlagen zur Ermittlung und Prüfung sämtlicher Rückstellungen durch den Wirtschaftsprüfer, Unterlagen zur Beteiligung an Tochtergesellschaften, Unterlagen zur Verwertung von Patentrechten, Abschriften der Auftragsbücher zum Stand 31.12.2020, Betriebswirtschaftliche Auswertungen für das Jahr 2020 (Monate Januar - Dezember) sowie eine Übersicht der Einteilung der Vermögensgegenstände in betriebsnotwendig und nicht betriebsnotwendig der F, eingetragen beim Amtsgerichts Bochum unter HRB #, vorzulegen.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 28.03.2025 den Anspruch der Klägerin auf Vorlage der Unterlagen hinsichtlich der Geschäftsführer-Neubestellung der F, Erlöschen und Erteilung von Prokuren vom 17.12.2020, anerkannt.
Die Klägerin hat den Anspruch mit Schriftsatz vom 04.04.2025 insoweit für erledigt erklärt. Der Beklagtenvertreter hat sich im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.04.2025 der Teilerledigungserklärung angeschlossen.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, ihr folgende Unterlagen der F, eingetragen beim Amtsgericht Bochum (HRB #), vorzulegen:
Berichte über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes zum 31.12.2016, 31.12.2017, 31.12.2018, 31.12.2019 und zum 31.12.2020;
Anlagen zu den Prüfberichten zum 31.12.2016, 31.12.2017, 31.12.2018, zum 31.12.2019 und zum 31.12.2020:
Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen für den jeweiligen Prüfungszeitraum,
Anhang,
Lagebericht,
Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers,
Rechtliche Verhältnisse,
Steuerliche Verhältnisse,
Kontennachweis zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung der jeweiligen Jahre
Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften;
Summen- und Saldenliste zu den Jahresabschlüssen für die Jahre 2016-2020
Ergebnisplanrechnung für 2021, 2022 und 2023, inklusive der Planungsprämissen und der Bilanzplanung und Nachweisen dazu, wann die Ergebnisplanung jeweils aufgestellt wurde;
Korrespondenz bzgl. der Ergebnisplanung für 2021, 2022 und 2023 mit Kreditinstituten (V, Q, D);
Gesellschaftsvertrag der F vom 27.08.2003 und alle Änderungen des Gesellschaftsvertrags;
Unterlagen zur Beteiligung von Herrn S2, insb. sämtliche Nebenabreden zur Beteiligungs- und Gesellschaftsvereinbarung vom 17.12.2020 und Unterlagen zu einer etwaigen (ganz oder teilweisen) Zielerreichung gem. § 1 der Vereinbarung;
weitere Belege für die Jahre 2016-2020, insbesondere
Unterlagen zu periodenfremden oder außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen,
Unterlagen zum Vorratsvermögen,
Unterlagen zur Ermittlung und Prüfung sämtlicher Rückstellungen durch den Wirtschaftsprüfer,
Unterlagen zu Beteiligung an und Werthaltigkeit von Tochtergesellschaften,
Unterlagen zur Verwertung von Patentrechten,
Abschriften der Auftragsbücher zum Stand 31.12.2020,
Betriebswirtschaftliche Auswertungen für das Jahr 2020 (Monate Januar - Dezember) sowie
Übersicht der Einteilung der Vermögensgegenstände in betriebsnotwendig und nicht betriebsnotwendig
Unterlagen zu Kaufangeboten bzgl. der F, wesentlichen Betriebsteile und/oder der Beteiligung des Erblassers hieran aus den Jahren 2019, 2020 und 2021,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, für die Beteiligung des Erblassers an der F, eingetragen beim Amtsgerichts Bochum (HRB #), ein Gutachten eines unparteiischen Sachverständigen zum Stichtag 29.01.2021 (Erbfall) einzuholen und der Klägerin dieses und folgende Unterlagen der F, vorzulegen:
Berichte über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes zum 31.12.2016, 31.12.2017, 31.12.2018, 31.12.2019 und zum 31.12.2020;
Anlagen zu den Prüfberichten zum 31.12.2016, 31.12.2017, 31.12.2018, zum 31.12.2019 und zum 31.12.2020:
Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen für den jeweiligen Prüfungszeitraum,
Anhang,
Lagebericht,
Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers,
Rechtliche Verhältnisse,
Steuerliche Verhältnisse,
Kontennachweis zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung der jeweiligen Jahre
Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften;
Summen- und Saldenliste zu den Jahresabschlüssen für die Jahre 2016-2020
Ergebnisplanrechnung für 2021, 2022 und 2023, inklusive der Planungsprämissen und der Bilanzplanung und Nachweisen dazu, wann die Ergebnisplanung jeweils aufgestellt wurde;
Korrespondenz bzgl. der Ergebnisplanung für 2021, 2022 und 2023 mit Kreditinstituten (V, Q, D);
Gesellschaftsvertrag der F vom 27.08.2003 und alle Änderungen des Gesellschaftsvertrags;
Unterlagen zur Beteiligung von Herrn S2, insb. sämtliche Nebenabreden zur Beteiligungs- und Gesellschaftsvereinbarung vom 17.12.2020 und Unterlagen zu einer etwaigen (ganz oder teilweisen) Zielerreichung gem. § 1 der Vereinbarung;
weitere Belege für die Jahre 2016-2020, insbesondere
Unterlagen zu periodenfremden oder außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen,
Unterlagen zum Vorratsvermögen,
Unterlagen zur Ermittlung und Prüfung sämtlicher Rückstellungen durch den Wirtschaftsprüfer,
Unterlagen zu Beteiligung an und Werthaltigkeit von Tochtergesellschaften,
Unterlagen zur Verwertung von Patentrechten,
Abschriften der Auftragsbücher zum Stand 31.12.2020,
Betriebswirtschaftliche Auswertungen für das Jahr 2020 (Monate Januar - Dezember) sowie
Übersicht der Einteilung der Vermögensgegenstände in betriebsnotwendig und nicht betriebsnotwendig
Unterlagen zu Kaufangeboten bzgl. der F, wesentlichen Betriebsteile und/oder der Beteiligung des Erblassers hieran aus den Jahren 2019, 2020 und 2021,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin sämtliche Bilanzen (iSd HGB) der letzten fünf Jahre vor dem Tod des Erblassers mitsamt den Prüfungsberichten der geprüften Jahresabschlüsse nach HGB, den jeweiligen Gewinn- und Verlustrechnungen mit Anhängen, Anlagespiegeln, Kontenübersichten (die Summen und Saldenlisten als Ergänzung zu den Betriebswirtschaftlichen Auswertungen), sowie den zugrunde liegenden Geschäftsbüchern und sämtliche Belege, wie Unterlagen zu periodenfremden oder außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen, Unterlagen zum Vorratsvermögen, Unterlagen zur Ermittlung und Prüfung sämtlicher Rückstellungen durch den Wirtschaftsprüfer, Unterlagen zur Beteiligung an Tochtergesellschaften, Unterlagen zur Verwertung von Patentrechten, Abschriften der Auftragsbücher zum Stand 31.12.2020, Betriebswirtschaftliche Auswertungen für das Jahr 2020 (Monate Januar - Dezember) sowie eine Übersicht der Einteilung der Vermögensgegenstände in betriebsnotwendig und nicht betriebsnotwendig der F, eingetragen beim Amtsgerichts Bochum unter HRB #, vorzulegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, eine Belegvorlage könne nicht isoliert geltend gemacht werden, sondern sei allenfalls als Bestandteil des Wertermittlungsanspruchs geschuldet.
Soweit die Klägerin eine Wertermittlung gerade nicht begehre, sei der Anspruch bereits unzulässig.
Auch in dem begehrten Umfang sei eine Belegvorlage nicht geschuldet. Soweit die Klägerin „sämtliche Belege und Unterlagen“ verlange, bedürfe es bereits einer hinreichenden Darlegung, weshalb es erforderlich sei, bestimmte Belege vorzulegen. Die Klägerin müsse substantiiert vortragen, weshalb sie die einzelnen Belege für relevant halte und deren Vorlage begehre.
Darüber hinaus habe die Klägerin einen Großteil der Unterlagen bereits erhalten, weshalb Erfüllung eingetreten sei.
Mit Schreiben der Rechtsanwältin Göbel vom 24.03.2023 (auf Anlage B08, Blatt 881 der Gerichtsakte wird verwiesen) seien der Klägerin die Prüfberichte der Jahresabschlüsse für den Zeitraum 2018 bis 2020, der Vertrag über die Übertragung von Gesellschaftsanteilen sowie ein Gutachten zu Betriebsimmobilien übersandt worden. Zudem habe die Klägerin auch bereits die Jahresabschlüsse für 2016 und 2017 erhalten. Die vorgelegten Jahresabschlüsse enthielten die Bilanzen, die Gewinn- und Verlustrechnungen, den Anhang, den Lagebericht, den Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers, eine Darlegung der rechtlichen Verhältnisse, eine Darlegung der steuerlichen Verhältnisse, die Kontennachweise zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie die Summen- und Saldenliste jeweils zu den behandelten Veranlagungsjahren.
Soweit die Klägerin die Vorlage weiterer Belege für die Jahre 2016-2020 begehre, sei dieser Antrag zu unbestimmt und daher unzulässig, da nicht vollstreckungsfähig.
Die Ergebnisplanrechnungen für die Jahre 2021-2023 seien der Klägerin über ihren damaligen Rechtsanwalt Dr. Q1 durch die seinerzeitige Prozessbevollmächtigte der Beklagten, Frau Rechtsanwältin H, im Frühjahr 2023 übermittelt worden.
Der Gesellschaftsvertrag der F vom 27. August 2003 einschließlich der Änderungen des Gesellschaftsvertrages lägen der Klägerin vor, nachdem diese den Vertrag im Rahmen ihrer Tätigkeiten für das Unternehmen erhalten habe.
Da die Klägerin bis zum 26.11.2020 bei der F angestellt war, was unstreitig ist, seien ihr die Geschäftszahlen jedenfalls bis Ende 2020 bekannt gewesen.
Etwaige Kaufangebote, die die Klägerin vorgelegt verlangt, gäbe es nicht.
Den Patenten einer Gesellschaft komme kein eigenständiger Wert zu, sie dienten dem Unternehmen und dessen Ertragskraft. Sie seien daher nicht gesondert zu bewerten, weshalb eine Vorlage von Unterlagen zu den einzelnen Patenten nicht geschuldet sei.
Bei den eingeholten Gutachten zur Unternehmensbewertung handele es sich um geschätzte Näherungswerte. Darüber hinaus habe auch das Finanzamt den Unternehmenswert mit 11.713.126,00 EUR bewertet, was unstreitig ist.
Etwaige Ansprüche der Klägerin seien darüber hinaus verjährt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
A.
Die Klage ist zulässig.
Insbesondere fehlt es überwiegend nicht an der erforderlichen Bestimmtheit der Anträge, § 253 ZPO.
Soweit die Klägerin mit ihrem Antrag die Vorlage „weitere[r] Belege für die Jahre 2016-2020, insbesondere […]“ verlangt, ist dieser Antrag jedenfalls hinsichtlich der dort aufgezählten Unterlagen hinreichend bestimmt.
Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (vgl. BGH, NJW 2025, 298 Rn. 52).
Aus der Aufzählung geht eindeutig hervor, hinsichtlich welcher Unterlagen die Klägerin eine Vorlage begehrt. Die Formulierung „insbesondere“ ist zwar regelmäßig nicht vollstreckungsfähig und daher nicht bestimmt genug im Sinne des § 253 ZPO, da insoweit dem Gericht die Entscheidung überlassen bliebe, was von dem Klageantrag umfasst sein soll, Inhalt und Umfang also gerade nicht erkennbar sind. Soweit daher über die aufgezählten Belege hinaus noch weitere Belege verlangt werden, liegt keine hinreichende Bestimmtheit vor und ist der Antrag unzulässig. Darüber hinaus ist die Formulierung „insbesondere“ aber als eine Konkretisierung der „weiteren Belege“ dahingehend auszulegen, dass die Belege in der sich anschließenden Aufzählung jedenfalls begehrt werden, welche hinreichend bestimmt sind.
B.
Die Klage ist teilweise begründet.
Die Klägerin kann die Vorlage der aus dem Tenor ersichtlichen Unterlagen verlangen.
I.
Ein Anspruch auf die begehrte Belegvorlage ergibt sich aus § 2314 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB.
Gemäß § 2314 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte gegen den Erben einen Wertermittlungsanspruch hinsichtlich des Werts der Nachlassgegenstände geltend machen. Dieser Wertermittlungsanspruch soll dem Pflichtteilsberechtigten ein umfassendes Bild über den Nachlass und damit über seinen Pflichtteilsanspruch verschaffen. Nicht etwa der Pflichtteilsberechtigte selbst, sondern der Erbe hat auf ein entsprechendes Verlangen hin hierzu ein Wertermittlungsgutachten in Auftrag zu geben. Der Umfang des Wertermittlungsanspruchs korrespondiert mit dem Pflichtteilsanspruch, da er dessen Bemessungsgrundlage schaffen soll, und erfasst den realen wie den fiktiven Nachlass (Lange in MüKo BGB, 9. Aufl. 2022, § 2314 Rn. 22).
Im Rahmen dieses Wertermittlungsanspruchs besteht, wenn es um die Bewertung eines Unternehmens geht, auch ein Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Belegvorlage (vgl. OLG Hamm, BeckRS 2015, 12501; Herzog in Staudinger, BGB, 2021, § 2314 Rn. 86, 87; Lange in MüKo BGB, 9. Aufl. 2022, § 2314 Rn. 33; Blum/Heuser in BeckOGK, BGB, 01.07.2024, § 2314 Rn. 115).
Die Klägerin kann im Rahmen des Wertermittlungsanspruchs vorliegend auch lediglich die isolierte Belegvorlage verlangen.
Die Klägerin begehrt vorliegend mit ihrem Hauptantrag die Belegvorlage, ohne gleichzeitig eine Wertermittlung durch Einholung eines Wertgutachtens geltend zu machen. Sie argumentiert, die reine Belegvorlage sei als „Minus“ in dem Anspruch auf Wertermittlung i.S.d. § 2314 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB enthalten.
Die Beklagte wendet ein, ein „Anspruch nur auf Unterlagen“ würde die gesamte Rechtsprechung zur Belegvorlagepflicht auf den Kopf stellen.
Grundsätzlich impliziert die Vorschrift des § 2314 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB, dass neben der Belegvorlage auch der Wertermittlungsanspruch geltend gemacht wird. Denn der Wortlaut der Vorschrift erfasst ausdrücklich nur den Wertermittlungsanspruch. Eine generelle Belegvorlagepflicht wird grundsätzlich überwiegend abgelehnt (vgl. OLG Hamm, BeckRS 2015, 12501; OLG Düsseldorf, ZEV 2019, 90; OLG Brandenburg, ErbR 2020, 801; Lange in MüKo, BGB, 9, Aufl. 2022, § 2314 Rn. 33 m.w.N.). Bei bestimmten, schwer zu bewertenden bzw. zu schätzenden Vermögenswerten, wie z.B. Unternehmen, ist hingegen ein Anspruch auf Belegvorlage trotz des Wortlauts der Vorschrift anerkannt (s.o.).
Ob eine Belegvorlage isoliert, also ohne gleichzeitige Geltendmachung des Wertermittlungsanspruchs verlangt werden kann, wird nicht einhellig beantwortet. Die Kammer schließt sich im Ergebnis der Auffassung an, dass eine Belegvorlage – jedenfalls im vorliegenden Fall - isoliert verlangt werden kann.
1.
Soweit die Klägerin vorträgt, es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass ein Anspruch auf Vorlage der für die Unternehmensbewertung maßgeblichen Unterlagen bestehe, ist dem grundsätzlich zuzustimmen.
Die Pflicht zur Vorlegung von Belegen ist insoweit anerkannt, als ein Unternehmen zum Nachlass gehört und die Beurteilung seines Wertes ohne Kenntnis insbesondere der Bilanzen und ähnlicher Unterlagen dem Pflichtteilsberechtigten nicht möglich wäre (vgl. BGH, NJW 1961, 602 ff.).
Bereits im Rahmen der Auskunftspflicht sind daher die Belege vorzulegen, die der Pflichtteilsberechtigte benötigt um festzustellen, ob ein bestimmter Gegenstand Nachlassbestandteil zum Stichtag des § 2311 BGB oder Bestandteil des fiktiven Nachlasses ist (vgl. Herzog in Staudinger, BGB, 2021, § 2314 Rn. 84).
Gehört ein Unternehmen zum Nachlass und ist die Beurteilung des Wertes dem Pflichtteilsberechtigten ohne Kenntnis der Geschäftsunterlagen nicht möglich, kann er die Vorlage dazu erforderlicher Unterlagen verlangen wie z.B. der Bilanzen oder einer Gewinn- und Verlustrechnung samt den zugrundeliegenden Geschäftsbüchern und Belegen (vgl. Weidlich in Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, § 2314 Rn. 10).
Die von der Klägerin zitierte, vorgenannte Entscheidung des BGH sowie die zitierten Fundstellen aus den Kommentaren Grüneberg und Staudinger haben allerdings gemein, dass diese sich allesamt auf eine (ausnahmsweise) Belegvorlagepflicht im Rahmen des Auskunftsanspruchs beziehen, nicht jedoch im Rahmen des Wertermittlungsanspruchs.
Daher können diese Entscheidungen vorliegend nicht ohne Weiteres herangezogen werden. Hier ist die Auskunft nämlich bereits vollständig (und rechtskräftig) erteilt und die Auskunftsstufe verlassen worden.
2.
Eine Belegvorlagepflicht losgelöst von dem Antrag auf Einholung eines Wertermittlungsgutachtens erscheint vorliegend aber aufgrund der folgenden Erwägungen geboten:
Der Wertermittlungsanspruch dient gerade dazu, den Wert dann durch ein Gutachten ermitteln zu lassen, wenn die dem Pflichtteilsberechtigten übergebenen Informationen nicht ausreichen, um den Wert hinreichend zu beurteilen. So entschied das Oberlandesgericht Köln (ZEV 2006, 77):
„Neben dem Anspruch auf Vorlage der relevanten Unterlagen besteht ein Anspruch auf Ausarbeitung und Vorlage eines Bewertungsgutachtens, wenn die dargelegten Informationen kein hinreichendes Bild über den Wert des Nachlasses ermöglichen“
Daraus ergibt sich zunächst, dass zwar ein Anspruch, aber keine Verpflichtung besteht, neben der Belegvorlage auch ein Wertermittlungsgutachten einzuholen. Zudem ergibt sich aus der Formulierung, dass eine Belegvorlage auch ohne Wertermittlungsgutachten verlangt werden kann (so auch: Lange in MüKo BGB, 9. Aufl. 2022, § 2314 Rn. 25).
Nach Herzog (in Staudinger, BGB, 2021, § 2314 Rn. 253 f.) stehen dem Pflichtteilsberechtigten zwei Wege offen, die bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs nebeneinander geltend gemacht werden können:
„Zum einen kann er die Vorlage von Informationen und Unterlagen und die Duldung aller erforderlichen Maßnahmen fordern, damit der Pflichtteilsberechtigte selbst die Wertermittlung vornehmen kann.
Zum anderen kann er fordern, dass der Erbe eine von seinen eigenen Wertvorstellungen unabhängige externe Wertermittlung duldet, veranlasst und dem Pflichtteilsberechtigten vorlegt.“
Nach Herzog besteht „der Anspruch auf Vorlage der für die Wertberechnung erheblichen Unterlagen […] neben dem auf Bewertung durch Sachverständigengutachten“ (Herzog in Staudinger, a.a.O.).
Für eine isolierte Belegvorlage spricht zudem, dass die Kosten eines Wertgutachtens dem Nachlass zur Last fallen, § 2314 Abs. 2 BGB. Wenn sich infolge der Belegvorlage ein hinreichendes Bild über den Wert des Nachlassgegenstandes ergibt (etwa weil – wie hier – bereits Gutachten zur Unternehmensbewertung vorliegen), könnte die Einholung eines Wertgutachtens zu Gunsten des Nachlasses vermieden werden. Neben der Belegvorlage die Einholung eines Wertgutachtens zu verlangen, widerspräche dann wiederum den Parteiinteressen.
3.
Die Klägerin kann von der Beklagten eine Belegvorlage nur in dem tenorierten Umfang verlangen.
Da der Wertermittlungsanspruch den Pflichtteilsberechtigten in die Lage versetzen soll, seinen Pflichtteilsanspruch berechnen zu können, umfasst der Wertermittlungsanspruch die Vorlage sämtlicher Unterlagen, die für die konkrete Wertberechnung des tatsächlich vorhandenen oder fiktiven Nachlasses erforderlich sind (vgl. Blum/Heuser in BeckOGK, BGB, 01.07.2024, § 2314 Rn. 115).
Der zur Wertermittlung Verpflichtete muss in der Regel sämtliche Unterlagen vollständig vorlegen, die zur Berechnung erforderlich sind. Geht es - wie hier - um die Bewertung eines Unternehmens sind insbesondere die Bilanzen, die Gewinn- und Verlustrechnungen sowie die zugrundeliegenden Geschäftsbücher und Belege vorzulegen (vgl. BGH, NJW 1975, 1774). Hierbei können Informationen für den Zeitraum von fünf Jahren gefordert werden, um auf eine realistische Entwicklung schließen zu können (Lange in MüKo BGB, 9. Aufl. 2022, § 2314 Rn. 25 f.).
a.
Aus dem Vorgenannten folgt, dass die Klägerin grundsätzlich die Vorlage der Prüfberichte der Jahresabschlüsse und Jahresberichte der Jahre 2016 bis einschließlich 2020 sowie die dazugehörigen Anlagen, nämlich, Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen für den jeweiligen Prüfungszeitraum, Anhang, Lagebericht, Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers, rechtliche Verhältnisse, steuerliche Verhältnisse, Kontennachweis zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung der jeweiligen Jahre, allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie Summen- und Saldenlisten zu den Jahresabschlüssen für die vorgenannten Jahre, wie mit den Klageanträgen zu 1. a) und b) geltend gemacht, verlangen kann. Diese Unterlage sind erforderlich, um die von der Beklagten vorgelegten Bewertungen des streitgegenständlichen Unternehmens nachvollziehen und dem Pflichtteilsanspruch der Klägerin zu Grunde legen zu können. Es handelt sich insoweit um die wesentlichen Parameter zur Berechnung eines Unternehmenswerts, deren Vorlage für die Wertermittlung unverzichtbar sind.
Gleiches gilt für die mit dem Klageantrag zu 1. c), d) und e) begehrten Unterlagen. Das Erfordernis zur Vorlage dieser Unterlagen ergibt sich vorliegend bereits aus dem Umstand, dass dies die Unterlagen sind, die auch der Sachverständige E bei der Bewertung der F im Rahmen seines Gutachtens („N“ Gutachten vom 13.02.2023, Blatt 139 ff. der Gerichtsakte) zu Grunde gelegt hat. Da es der Klägerin vorliegend gerade darum geht, die ihr vorgelegten Gutachten überprüfen und nachvollziehen zu können, besteht bereits insoweit ein Bedürfnis zur Vorlage solcher Unterlagen, auf welche der Sachverständige seine Bewertung gestützt hat.
b.
Die Klägerin kann vorliegend auch die Vorlage der mit dem Klageantrag zu 1. f) verlangten – über die bereits vorgelegte Beteiligungs- und Gesellschaftsvereinbarung vom 17.12.2020 hinausgehende - Vertragsunterlagen sowie sämtlicher Nebenabreden und Unterlagen zu der in § 1 der Beteiligungs- und Gesellschaftervereinbarung vom 17.12.2020 genannten Zielerreichung hinsichtlich der Beteiligung von Herrn S2 verlangen.
Zwar ist der Beteiligungs- und Gesellschaftervertrag unstreitig nicht vollzogen worden. Aus etwaigen Nebenabreden können sich jedoch Rechte und Pflichten ergeben, die wiederum Einfluss auf den Unternehmenswert haben können und die sich nicht aus dem Übertragungsvertrag als solchen ergeben. Gerade weil die Umsetzung des Vertrages noch nicht stattgefunden hat, können insoweit noch bestehende Vollzugsansprüche oder andere Verbindlichkeiten den Wert der F beeinflussen.
c.
Hinsichtlich der mit dem Klageantrag zu 1. g) geltend gemachten Unterlagen kann die Klägerin die Vorlage nur teilweise verlangen.
Ein Anspruch auf Vorlage von Unterlagen zu periodenfremden oder außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Klageantrag zu 1. g) a.) besteht nicht. Die Forderungen der Klägerin gehen über die Vorlage von Unterlagen hinaus. Der Antrag ist bereits zu ausufernd gefasst. Es ist nicht nachvollziehbar, welche Unterlagen genau erfasst sein sollen. Dann aber kann auch nicht festgestellt werden, ob diese konkret erforderlich sind, um die Bewertung der F nachvollziehen zu können. Darüber hinaus ist auch der Anspruch auf Belegvorlage begrenzt. Der Klägerin als Pflichtteilsberechtigter steht zwar ein Anspruch auf Vorlage bestimmter Unterlagen zu. Dieser Anspruch findet jedoch dort seine Grenze, wo eine Überprüfung der Unternehmensführung beabsichtigt ist. Die Klägerin kann vorliegend weder Auskünfte darüber verlangen, wie die Unternehmensführung vor und nach dem Stichtag (Erbfall) erfolgt ist, noch steht es ihr zu, eine mögliche Misswirtschaft der Gesellschaft zu überprüfen. Der Pflichtteilsberechtigte muss den Wert des Unternehmens zum Stichtag hinnehmen.
Unterlagen zum Vorratsvermögen, wie mit dem Klageantrag 1. g) b. verlangt, kann die Klägerin hingegen verlangen. Diese Unterlagen sind erforderlich, um die Bewertung des Unternehmens nachvollziehen zu können.
Etwas anderes gilt hinsichtlich der Unterlagen zur Ermittlung und Prüfung sämtlicher Rückstellungen durch den Wirtschaftsprüfer (Klageantrag 1. g) c.). Der Anspruch der Klägerin ist, wie ausgeführt, auf die reine Belegvorlage begrenzt. Nicht erfasst ist das Recht, die Arbeit Dritter, vorliegend die des Wirtschaftsprüfers, zu überprüfen. Dieses Verlangen geht weit über die reine Belegvorlage hinaus und kann von der Klägerin nicht beansprucht werden. Als Pflichtteilsberechtigte muss sie auch insoweit die Ergebnisse hinnehmen und als gegeben zu Grunde legen.
Soweit die Klägerin die Vorlage von Unterlagen zur Beteiligung an Tochtergesellschaften geltend macht, kann sie diese im Rahmen der Belegvorlage verlangen. Soweit sie Unterlagen zur Werthaltigkeit von Tochtergesellschaften begehrt, ist dieser Antrag hingegen zu unspezifisch. Es ist nicht ersichtlich, welche Unterlagen erfasst sein sollen. Dadurch lässt sich einerseits nicht feststellen, ob die Vorlage dieser Unterlagen überhaupt erforderlich ist. Zum anderen wäre ein etwaiger Tenor so nicht vollstreckungsfähig. Auch rückt der Antrag zu nah an einen Auskunftsanspruch heran, welcher im Wege der Belegvorlage, wie ausgeführt, gerade nicht verlangt werden kann.
Ein Anspruch auf Vorlage von Unterlagen zur Verwertung von Patentrechten, Klageantrag zu 1. g) e., besteht nicht. Zwar haben Patente grundsätzlich Einfluss auf den Wert eines Unternehmens. Die Klägerin begehrt jedoch nicht die Vorlage von Unterlagen zu Patenten der F, sondern Unterlagen zur Verwertung von diesen Patentrechten. Soweit nicht der Wert des Rechts selbst beurteilt werden soll, sondern wie diese Rechte verwertet werden, ist dies nicht mehr von der Belegvorlagepflicht erfasst.
Die Vorlage der Abschriften der Auftragsbücher zum Stand 31.12.2020 sowie der Betriebswirtschaftlichen Auswertung für das Jahr 2020 kann die Klägerin verlangen (Anträge zu 1. g) f. und g.). Die Betriebswirtschaftliche Auswertung gewährt einen Überblick über die finanzielle Situation des Unternehmens und ist als wesentliche Grundlage zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft relevant bei der Bestimmung des Unternehmenswertes. Begehrt wird die Vorlage der BWA des letzten Jahres vor dem Stichtag, weshalb sie für die Bewertung des Unternehmens zum Todestag von Bedeutung ist.
Soweit die Klägerin schließlich eine Übersicht der Einteilung der Vermögensgegenstände in betriebsnotwendig und nicht betriebsnotwendig verlangt, ist auch dieser Anspruch von der Belegvorlagepflicht erfasst. In dem Gutachten des Sachverständigen E geht dieser davon aus, dass die Gesellschaft nicht über nicht betriebsnotwendiges Vermögen verfügt, weshalb er seine Ergebnisse nicht um Aufwendungen bzw. Erträge des nichtbetriebsnotwendigen Vermögens korrigiert hat. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass die Differenzierung von betriebsnotwendigem und nicht betriebsnotwenigem Vermögen im Rahmen der Unternehmensbewertung eine Rolle spielt, weshalb die Vorlage einer Übersicht wie mit dem Klageantrag zu 1. g) h. geltend gemacht, verlangt werden kann. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass die Einteilung aller Vermögenswerte als betriebsnotwendig bei der Berechnung möglicherweise vorteilhaft für die Klägerin wäre. Welche Einteilung vor- oder nachteilig ist, ist keine Frage auf der Wertermittlungsstufe und hat daher auch keinen Einfluss auf die Pflicht zur Vorlage entsprechender Unterlagen auf dieser Stufe.
d.
Soweit die Klägerin Unterlagen zu konkreten Kaufangeboten bezüglich der F, der wesentlichen Betriebsteile und/oder Beteiligungen des Erblassers hieran aus den Jahren 2019, 2020 und 2021 verlangt, Klageantrag zu 1. h), ist dieses Begehren ebenfalls von der Belegvorlagerpflicht aus § 2314 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB erfasst.
Soweit die Klägerin im Rahmen dieses Antrags auch Unterlagen zu reinen Kaufinteressenten verlangt, besteht dieser Anspruch hingegen nicht.
Die Klägerin macht geltend, es sei für die Plausibilisierung der Planungsrechnungen und des Risikoausschlags bedeutend, ob es Kaufangebote gab. Wenn der Markt einen bestimmten Preis auswerfe, sei dies zur Bewertung des Unternehmens in Beziehung zu setzen.
Dem ist zwar grundsätzlich zuzustimmen. Neben tatsächlichen, konkreten Kaufangeboten auch noch Unterlagen zu eventuellen Kaufinteressenten vorzulegen, würde die Pflicht zur Belegvorlage jedoch unangemessen ausweiten. Denn ein reines Interesse an einem Kauf sagt nichts über den Wert eines Unternehmens aus. Auch hier ist zu beachten, dass die Klägerin als Pflichtteilsberechtigte keinen umfassenden Einblick in die Geschäftsunterlagen verlangen kann. Das Recht zur Belegvorlage soll dem Pflichtteilsberechtigten nicht mehr Einblicke verschaffen, als er erhielte, wenn er (lediglich) ein Wertermittlungsgutachten einholen würde.
II.
Soweit der Anspruch auf Belegvorlage besteht, ist dieser teilweise durch Erfüllung erloschen, § 362 BGB, nachdem die Beklagte der Klägerin die begehrten Unterlagen teilweise bereits überlassen hat.
1.
Die Jahresabschlüsse der Jahre 2018, 2019 und 2020 hat der Beklagte der Klägerin bereits übermittelt. Unstreitig hat die Beklagte die Berichte spätestens in diesem Rechtsstreit an die Klägerin übermittelt. Auf die Anlagen B18, B19 und B20, Blatt 2311 ff. der Gerichtsakte wird Bezug genommen.
Soweit die Klägerin die Vorlage des Gesellschaftsvertrages der F nebst sämtlicher Änderungen verlangt, ist der Anspruch ebenfalls durch Erfüllung erloschen. Der Gesellschaftsvertrag mit dem Stand vom 27.08.2003 liegt der Klägerin bereits vor, was sie selbst mit Schriftsatz vom 04.04.2025 eingeräumt hat. Die Beklagte hat zudem erklärt, weitere Änderungen zum Gesellschaftsvertrag vom 27.08.2003 habe es nicht gegeben, weshalb dementsprechende Unterlagen nicht vorgelegt werden könnten.
Auch hinsichtlich der begehrten Kaufangebote ist insoweit Erfüllung eingetreten, als die Beklagte erklärt hat, es gäbe keine ernsthaften Kaufangebote, die vorgelegt werden könnten.
Existieren keine Unterlagen, die vorgelegt werden könnten, ist – in Anlehnung an die Auskunftsstufe – Erfüllung jedenfalls mit der Erklärung, derartige Unterlagen lägen nicht vor, anzunehmen. Die Richtigkeit einer solchen Erklärung ist weder im Rahmen der Auskunfts-, noch der Wertermittlungsstufe zu überprüfen.
2.
Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt im Übrigen noch keine Erfüllung vor.
Hinsichtlich des Erfüllungseinwands der Beklagten bezüglich der Ergebnisplanrechnungen ist der Vortrag zu unsubstantiiert. Hinsichtlich der Summen- und Saldenlisten reicht es nicht aus, dass die Klägerin in der Vergangenheit Zugriff auf diese Unterlagen hatte. Maßgeblich ist, ob der Klägerin im Zeitpunkt der Geltendmachung der Belegvorlage die Unterlagen bereits konkret vorliegen.
III.
Der Erblasser ist im Jahr 2021 gestorben. Es gilt die Regelverjährung, weshalb der Anspruch ohne etwaige Hemmung mit Ablauf des 31.12.2024 verjährt wäre.
Die Klage auf Auskunft hemmt nicht die Verjährung des Wertermittlungsanspruchs nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB (vgl. Weidlich in Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, § 2314 Rn. 12), weshalb allein durch Erhebung der Stufenklage grundsätzlich keine Hemmung der Verjährung eingetreten ist.
Die Klägerin hat den Wertermittlungsanspruch durch Belegvorlage aber noch in unverjährter Zeit, am 05.11.2024, anhängig gemacht.
Die Beklagte wendet ein, die Verjährung ergebe sich vorliegend daraus, dass die Klägerin mit der Klageschrift vom 26.05.2023 lediglich die Vorlage von „Belegen“ begehrt hat, ohne diese näher zu spezifizieren. Es sei ihr jedoch ohne Weiteres möglich gewesen, diese Belege schon zu jenem Zeitpunkt zu benennen, so wie es im Schriftsatz vom 04.03.2025 erfolgt sei.
Darauf kommt es vorliegend jedoch nicht an. Jedenfalls aus dem Klageantrag vom 05.11.2024 ergibt sich hinreichend, dass der Wertermittlungsanspruch aus § 2314 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB geltend gemacht wird. Zu dieser Zeit war der Anspruch auch noch nicht verjährt. Soweit die Beklagte einwendet, auch der Klageantrag vom 05.11.2024 sei zu pauschal und könne insoweit nicht verjährungshemmend wirken, ist der Antrag aus Sicht der Kammer hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 ZPO. Insbesondere beschränkt sich der Antrag, anders als noch in der Klageschrift vom 26.05.2023, nicht lediglich auf die Vorlage von „Belegen“, sondern führt differenziert auf, welche Belege vorgelegt werden sollen.
IV.
Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 10.07.2025 beantragt hat, das Verfahren fortzusetzen bzw. die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, war dem Antrag nicht zu entsprechen.
Die Beklagte hat ihren Antrag damit begründet, die Klägerin habe mit ihrem Schriftsatz vom 27.06.2025 neuen Sachverhalt vorgetragen, zu welchem der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren sei.
Die Voraussetzungen zur Fortsetzung des Verfahrens auf dieser Stufe lagen nicht vor. Soweit die Klägerin neuen Sachverhalt vorgetragen hat, war dieser für die Entscheidung des Gerichts über die Klageanträge auf dieser Stufe nicht relevant. Wird der neue Tatsachenvortrag auf der nächsten Stufe relevant, hat die Beklagte noch Gelegenheit, hierzu umfassend Stellung zu nehmen. Die mündliche Verhandlung war daher nicht wiederzueröffnen.
V.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.