Rechtsprechung / Landgericht Bochum

Landgericht Bochum Urteil vom 19.11.2025 – 13 O 73/25

13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - · ECLI:DE:LGBO:2025:1119.13O73.25.00

Tatbestand

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbes zu beraten und zu informieren. Er ist seit dem 15.11.2021 in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen.

Bei der Beklagten handelt es sich um die Herstellerin des von ihr als Nahrungsergänzungsmittel in den Verkehr gebrachten Produktes „D“, dessen Rohstoff gemahlenes Pilzpulver aus „D1“ ist. Die Beklagte vertreibt dieses Produkt in Deutschland, so beispielsweise über die Handelsplattform #

Der Kläger sieht hierin einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2015/2283 vom 25.11.2015 (Novel-Food-VO, im Folgenden: NFVO).

Bei D1 (Synonym: Trametes versicolor) handelt es sich um eine häufige holzbewohnende Pilzart aus der Familie der Stielporlingsverwandten.

Wegen der aus Sicht des Klägers fehlenden Verkehrsfähigkeit des Produkts mahnte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 14.05.2025 ab. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens vom 14.05.2025 wird die Anlage K5 (Bl. 118 ff. d.A.) verwiesen.

Die Beklagte lehnte mit Schriftsatz ihres nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 02.06.2025 die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schriftsatzes vom 02.06.2025 wird auf die Anlage K6 (Bl. 125 f. d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger behauptet, ihm gehöre eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden an, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art wie diejenigen der Beklagten vertreiben würden und deren Interessen durch die unten dargestellte Rechtsverletzung der Beklagten berührt seien. Zu seinen Mitgliedern würden u.a. 224 Unternehmen der Lebensmittelbranche, hierunter 7 Lebensmittelfilialbetriebe sowie 156 Hersteller und Vertreiber von Nahrungsergänzungsmitteln und Diätetika gehören. Es handele sich mithin um eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden, welche Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben würden und deren Interessen durch die unten angeführte Rechtsverletzung berührt würden.

Er meint, bei dem streitgegenständlichen Produkt handele es sich um ein neuartiges Lebensmittel im Sinne der NFVO.

Er behauptet, ein nennenswerter Verzehr des Produktes oder der in ihm enthaltenen Zutat D1 sei nicht erkennbar.

D1 sei kein Speisepilz und gelte in Mitteleuropa als ungenießbar; allerdings würden Extrakte andernorts (z. B. in den USA) als Nahrungszusatz verwendet, was Durchfall, Stuhlverfärbung und Verfärbungen der Fingernägel zur Folge haben könne.

Der Pilz werde zwar - was unstreitig ist - in der traditionellen chinesischen und japanischen Medizin verwendet; man sage ihm unter anderem eine immunmodulatorische Funktion nach. Allerdings habe die amerikanische Arzneimittelaufsichtsbehörde FDA im Jahre 2020 zwei Firmen untersagt, Trametenprodukte als Krebsmittel oder als Immunstimulantien zu bewerben.

Auch in Deutschland sei D1 zwar bereits (bis zum Jahre 2015) als Arzneimittel beworben und vertrieben worden. Eine Verwendung als Speisepilz sei indes auch unter Pilzkennern unbekannt. Der Kläger nimmt insoweit Bezug auf einen Beitrag von W zum „Pilz des Monats“ aus August 1997, in welchem W nicht von einer Verwendung des Pilzes als Speisepilz ausgehe. Wegen des Inhalts des Beitrags von W aus August 1997 wird auf die Anlage K9 (Bl. 145 ff. d.A.) verwiesen.

Im sog. Novel-Food-Katalog der Europäischen Kommission werde „D1“ als „Novel Food“ eingestuft. Selbiges gelte für sein Synonym „Trametes versicolor“.

Weiterhin nimmt der Kläger Bezug auf die Stellungnahme Nr. 01/2024 der gemeinsamen Expertenkommission des BfArM und des BVL und macht geltend, in dieser werde ausgeführt, dass D1 vor dem 15.05.1997 nicht in nennenswertem Umfang in der Europäischen Union verzehrt worden sei. Wegen der Einzelheiten der Stellungnahme Nr. 01/2024 der gemeinsamen Expertenkommission des BfArM und des BVL wird auf die Anlage K11 (Bl. 151 ff. d.A.) verwiesen.

Weiter verweist der Kläger auf die Stellungnahme des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom 31.01.2007, in welcher zu D1 ausgeführt werde, dass weder die Pilze noch das Pilzerzeugnis in den Leitsätzen des deutschen Lebensmittelbuches aufgeführt würden. Zudem führe das BVL auch hinsichtlich der eingeholten Informationen anderer EU-Mitgliedstaaten aus, dass diese keinerlei Informationen über die Verwendung von D1 als Lebensmittel/Lebensmittelzutat (vor dem 15.05.1997) in der europäischen Gemeinschaft benennen könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Stellungnahme des BVL vom 31.01.2007 wird auf die Anlage K12 (Bl. 163 ff. d.A.) verwiesen.

Zudem verweist der Kläger darauf, dass D1 auch durch Gerichte bereits als neuartiges Lebensmittel eingestuft worden sei, so durch das Verwaltungsgericht München im Verfahren Az. M 26 b K 22.1131, das Landgericht Saarbrücken in dem Verfahren Az. 7 I O 28/06 und das Landgericht München I in dem seitens des Klägers gegen die Firma I1 geführten Rechtsstreit Az. 9 HK O 8523/06. Weiterhin nimmt der Kläger Bezug auf das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 21.01.2010 (Az.: 29 U 3012/09), mit welchem die Berufung der Firma I1 gegen das vorgenannte Urteil des Landgerichts München I zurückgewiesen wurde. Wegen des weiteren Inhalts des Urteils des Oberlandesgerichts München vom 21.01.2010 wird auf die Anlage K19 (Bl. 214 ff. d.A.) verwiesen.

Zudem verweist der Kläger auf das in dem vorgenannten Rechtsstreit vor dem Landgericht München I eingeholte Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. F vom 30.11.2007, in welchem dieser ausgeführt habe, dass seine Recherchen keine Hinweise auf eine nennenswerte Verwendung dieser Pilze für den menschlichen Verzehr in der europäischen Gemeinschaft vor dem 27.01.1997 ergeben hätten. Wegen der Einzelheiten des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. F vom 30.11.2007 wird auf die Anlage K17 (Bl. 202 f. d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger meint, bei dem streitgegenständlichen Produkt handele es sich um ein neuartiges Lebensmittel im Sinne des Art. 3 Abs. 2 a) NFVO, welches zulassungspflichtig, aber - dies ist unstreitig - nicht zugelassen sei. Es dürfe demzufolge als Lebensmittel (auch nicht in Form eines Nahrungsergänzungsmittels) weder beworben noch vertrieben werden.

Aufgrund des gegebenen Wettbewerbsverstoßes könne der Kläger gemäß § 13 Abs. 3 UWG Ersatz für seine Aufwendungen verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich habe halten dürfen.

Der Kläger hat zunächst beantragt,

I.

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr das Produkt „D“ als Lebensmittel (Nahrungsergänzungsmittel) in den Verkehr zu bringen und/oder zu vertreiben und/oder zu bewerben, sofern für das Produkt oder D1“ keine Zulassung oder Notifizierung nach der Novel-Food-Verordnung (EU) 2015/2283 besteht, und das Produkt oder „D1“ nicht in der Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel aufgeführt ist,

wenn dies geschieht wie in der Anlage K 4 wiedergegeben,

II.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 357,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

Die Klageschrift ist der Beklagten am 02.08.2025 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt worden.

Nachdem die Beklagte im schriftlichen Vorverfahren keine Verteidigungsanzeige abgegeben hat, hat das Gericht die Beklagte mit Versäumnisurteil vom 20.08.2025 dazu verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr das Produkt „D“ als Lebensmittel (Nahrungsergänzungsmittel) in den Verkehr zu bringen und/oder zu vertreiben und/oder zu bewerben, sofern für das Produkt oder „D1“ keine Zulassung oder Notifizierung nach der Novel-Food-Verordnung (EU) 2015/2283 besteht, und das Produkt oder „D1“ nicht in der Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel aufgeführt ist, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 4 wiedergegeben. Zudem ist die Beklagte mit dem Versäumnisurteil dazu verurteilt worden, an den Kläger 357,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2025 zu zahlen.

Die Beklagte hat gegen dieses ihr am 27.08.2025 gegen Postzustellungsurkunde zugestellte Versäumnisurteil mit anwaltlichem Schriftsatz ihres nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 09.09.2025, welcher am selben Tage per beA bei Gericht einging, Einspruch eingelegt.

Der Kläger beantragt nunmehr,

das Versäumnisurteil vom 20. August 2025 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil des Landgerichts Bochum vom 20. August 2025, Az.: I-13 O 73/25, zugestellt am 27. August 2025 aufzuheben und die Klage vom 4. Juli 2025 abzuweisen,

hilfsweise,

ein Vertriebsverbot nur gegen eine erhebliche Sicherheitsleistung auszusprechen.

Sie meint, der Klageantrag zu Ziff. I sei deutlich zu weit gefasst und unbestimmt. Insbesondere der Teil des Antrags mit „...und das Produkt oder D1" nicht in der Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel aufgeführt ist..." könne nicht gefordert werden. Der Eintrag stelle keine Garantie dar, dass es sich um ein Novel-Food handele oder nicht.

Sie meint, der Kläger habe seine Aktivlegitimation nicht dargetan und bewiesen. Ein Verband wie der Kläger sei ausschließlich dann aktivlegitimiert, wenn auch seine Mitglieder aktivlegitimiert seien. Das bedeute, dass der Kläger verpflichtet sei, konkrete Angaben zu den Zahlen der Verkäufe seiner Mitglieder zu machen.

Sie meint, das Recht zu überprüfen, ob überhaupt ein Novel Food vorliege, stehe dem in Art. 4 Abs. 2 NFVO genannten Mitgliedstaat und nicht privaten Organisationen wie dem Kläger zu. Auch wenn der Kläger der Meinung sein sollte, dass ein Novel Food vorliege, könne er dies erst dann beweisen, wenn zuvor eine entsprechende Bewertung durch den Mitgliedstaat erfolgt sei. Nach Art. 5 NFVO stehe daneben auch der Kommission nach eigenem Ermessen oder auf Antrag eines Mitgliedstaates das Recht zu, zu entscheiden, ob ein Novel Food vorliege oder nicht. Auch diese Vorschrift räume dem Kläger keine Befugnis ein, zu entscheiden, ob ein Novel Food vorliege oder nicht.

Für das vorliegende Verfahren bedeute dies, dass der Kläger nur dann einen Unterlassungsanspruch habe, wenn er zuvor nachweise, dass das für Deutschland zuständige Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder die Europäische Kommission festgelegt hätten, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Lebensmittel um ein Novel Food handele.

Sie behauptet, es handele sich nicht um ein Novel Food.

Der Pilz habe in mehreren Drittstaaten und auch in der Europäischen Union eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel.

Sie verweist ebenfalls auf die Stellungnahme Nr. 01/2014 der Gemeinsamen Expertenkommission BVL / BfArM und macht geltend, dort werde auf Seite 4 ausgeführt, dass D1 (Trametes versicolor, Schmetterlingstramete) in China als Ling Zhi vermarktet und in der TCM verwendet werde.

Die Europäische Kommission habe sich mit der Verwendung von „Ling Zhi" (=Ganoderma Lucidum = glänzender Lackporling) in Nahrungsergänzungsmitteln beschäftigt und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass „Ling Zhi" in Nahrungsergänzungsmitteln kein neuartiges Lebensmittel sei. „Ganoderma Lucidum" werde im Novel-Food-Katalog nicht als Novel Food eingestuft, weil er im erheblichen Maße für den menschlichen Verzehr vor dem 15.05.1997 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Verehr gebracht worden sei.

Selbst wenn man die Ansicht vertreten würde, dass ein Nahrungsergänzungsmittel mit dem Inhaltsstoff „Ling Zhi" in Deutschland nicht verkehrsfähig sei, greife die Ausnahmeregelung des § 54 LFGB ein, nach der ein Produkt auch dann in Deutschland in den Verkehr gebracht werden dürfe, wenn es den hiesigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entspreche, aber in einem anderen EU-Mitgliedstaat rechtmäßig im Verkehr sei. Die Bescheinigung der Europäischen Kommission bestätige, dass Nahrungsergänzungsmittel mit „Ling Zhi" in der ganzen Europäischen Union seit vielen Jahren rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden seien und nicht nur in einem EU-Mitgliedstaat.

Sie meint, in Art. 3 Abs. 2 b) NFVO werde zudem definiert, dass ein Produkt dann nicht unter die NFVO falle, wenn es eine „Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in einem Drittland" habe und die Sicherheit des fraglichen Lebensmittel vor einer Meldung gemäß Art. 14 NFVO durch Daten über die Zusammensetzung und durch Erfahrungen mit der fortgesetzten Verwendung über mindestens 25 Jahre hinweg als Bestandteil der üblichen Ernährung einer signifikanten Anzahl an Personen in mindestens einem Drittland belegt worden seien.

Es komme hinsichtlich der Einstufung als Novel Food nicht darauf an, ob es Hinweise darauf gebe, dass eine kommerzielle Kultivierung dieser Pilze in Deutschland bestehe oder die Produkte bereits vor dem 05.05.1997 innerhalb der Europäischen Union im nennenswerten Umfange für den menschlichen Verkehr verwendet worden seien. Denn nach der NFVO werde ausdrücklich von Drittländern gesprochen, also von Ländern außerhalb der Europäischen Union, wie die asiatischen Länder China und dessen Nachbarländer.

Sie behauptet, aus dem von ihr als Anlage B7 (Bl. 297 ff. d.A.) vorgelegten Auszug des Internetauftritts der Firma I1 gehe hervor, dass die Pilze seit 1984 als Baumpilze gezüchtet und bereits Mitte der 90iger Jahre mit bis zu 10 Tonnen Pilzen in der Woche produziert und für Nahrungsergänzungsmittel pulverisiert und in den Verkehr gebracht würden.

Sie verweist auf Seite 5 der Stellungnahme der Gemeinsamen Expertenkommission BVL / BfArM (Nr. 01/2014), wo u.a. ausgeführt werde „Cordyceps sinensis wurde aufgrund neuerer morphologischer und molekularbiologischer Befunde 2007 einer neu geschaffenen Familie zugeordnet. Der derzeit gültige wissenschaftliche Name lautet Ophiocordyceps sinensis [1] (MycoBank # 504340). Ganoderma lucidum (Leyss. ex Fr.) Karst wird neben Ganoderma sinense Zhao, Xu & Zhang (MycoBank # 314325) im Arzneibuch der Chinesischen Medizin als Stammorqanismus für Ling Zhi genannt [2]. Die Art Ganoderma lucidum (Leyss. ex Fr.) Karst wird auch in der wissenschaftlichen Literatur häufig als Stammorganismus von Ling Zhi angeführt; allerdings lautet die korrekte Bezeichnung für diese Art Ganoderma lucidum (Curtis) Karst (MycoBank # 148413). Nach umfassenden morphologischen und genetischen Untersuchungen kommen Wang et al. jedoch zu dem Schluss, dass es sich bei den in China und den angrenzenden Ländern vielfach kultivierten und als Ling Zhi vermarkteten Pilzen in Wahrheit um die Art Ganoderma sichuanense Zhao & Zhang (MycoBank # 107984) handelt [3]. Die derzeit gültige taxonomische Bezeichnung für die Schmetterlingstramete lautet Trametes versicolor (L.) Lloyd (MycoBank # 281625)“ und macht geltend, trotz dieser Entwicklung würden die oben genannten neuen und daher für den Zeitraum vor 1997 falschen Bezeichnungen in den meisten Darstellungen und Publikationen weiter für die diskutierten Pilzarten verwendet.

Das Oberlandesgericht München habe auf S. 11 seiner Entscheidung vom 21.01.2010 zum Az. 29 U 3012/09 (Anlage K 19) ausdrücklich festgehalten, dass sich im dortigen Verfahren bei den von der dortigen Beklagten angebotenen Zubereitungen keine Gründe, die die Verkehrsunfähigkeit nach § 11 Abs. 2 Nr. LFGB begründen könnten, durch den Kläger vorgebracht seien.

Sie meint, das Oberlandesgericht München habe indes in der dortigen Entscheidung rechtsfehlerhaft ausgeführt, dass es ohne Belang sei, ob die Pilze, die als Ausgangsstoffe dienen, ihrerseits für den Verzehr geeignet seien. Sie meint, da das Nahrungsergänzungsmittel ausschließlich aus dem unter Extraktion des Wasseranteils des Pilzes enthaltenen Pulvers bestehe, sei auch dieses als grundsätzlich essbar und nicht giftig von dem Sachverständigen Prof. Dr. F beurteilt worden.

Die gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. F sei zudem im Jahre 2007 unter Berücksichtigung seiner Erfahrungen der davorliegenden Jahre erstellt worden. Allein diese gutachterliche Stellungnahme bestätige die Angabe in einer Zeitspanne der letzten 25 Jahre.

Soweit das Gericht die Ansicht vertreten sollte, dass neben der Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in einem Drittland in den letzten 25 Jahren es auch darauf ankomme, ob das Produkt vor dem 15.05.1997 in den Verkehr gebracht worden sei, sei festzustellen, dass die gemeinsame Expertenkommission BVL und BfArM in ihrer Stellungnahme Nr. 01/2024 bestätige, dass auf der damals geltenden taxonomischen Bezeichnung für die Schmetterlingstramete mit „Trametes versicolor" abgestellt worden sei, obwohl vorher in China und den angrenzenden Ländern dieser Pilz mit „Ling Zhi" kultiviert und vermarktet worden sei. Insoweit werde auf Seite 4 der Stellungnahme unter der alten Bezeichnung die Vermarktung und die Verwendung sowohl in China als auch in anderen Ländern und damit in Drittländern bestätigt.

Sie meint, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten nicht zu, weil seine Abmahnung unberechtigt gewesen sei und das Abmahnschreiben vom 14.05.2025 nicht den Anforderungen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG entsprochen habe. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, bereits im Abmahnschreiben die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG darzulegen. Dies sei nicht geschehen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der zulässige Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 20.08.2025 hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klage ist zulässig und begründet, weshalb das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten war.

A.

Die Klage ist zulässig.

I.

Der Klageantrag zu Ziff. I. ist hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO. Er richtet sich sowohl gegen die Bewerbung, als auch gegen den Vertrieb und das In-Verkehr-Bringen des konkreten Produktes. Soweit die Beklagte rügt, die Eintragung in der Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel könne nicht gefordert werden, da der Eintrag in die Unionsliste keine Garantie dafür darstelle, dass es sich um ein Novel Food handele oder nicht, kann dies auf sich beruhen. Denn es ist nicht Aufgabe des Gläubigers, dem Schuldner Wege aus dem Verbot aufzuzeigen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 06.05.2010 - 4 U 222/09 Rn. 30, juris).

II.

Der Kläger ist auch entgegen der Auffassung der Beklagten nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt.

Dem unstreitig am 15.11.2021 in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragenen Kläger gehört eine erhebliche Zahl von Unternehmern an, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie die Beklagte vertreiben.

Dies ergibt sich daraus, dass dem Kläger nach seinem nicht bestrittenen Vortrag 156 Hersteller und Vertreiber von Nahrungsergänzungsmitteln und Diätetika (Mitgliederliste Anlage K2, dort Seiten 47 - 59 = Bl. 79 - 91 d.A.) angehören. Der Kläger hat hierzu seine Mitgliederliste zur Akte gereicht und diese in der Klageschrift eingehend erläutert. Diese Angaben hat die Beklagte nicht bestritten. Sie sind indes aber auch durch die vorgelegte Mitgliederliste (Anlage K2) und die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers des Klägers (Anlage K3, Bl. 107 d.A.) glaubhaft gemacht, was zum Nachweis der Prozessvoraussetzungen im Rahmen des Freibeweises ausreichend ist (vgl. OLG Hamm, Hinweisbeschl. v. 08.04.2025 - 4 U 63/24, GRUR-RS 2025, 19986 Rn. 5 mwN).

Der nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG maßgebliche Markt ist in sachlicher Hinsicht anhand des Begriffs „Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art“ abzugrenzen. Dieser Begriff ist weit auszulegen. Die vertriebenen Waren oder Dienstleistungen müssen sich derart gleichen oder nahestehen, dass der Vertrieb der einen durch den Vertrieb der anderen beeinträchtigt werden kann. Für das danach erforderliche (abstrakte) Wettbewerbsverhältnis genügt es, dass eine nicht gänzlich unbedeutende (potentielle) Beeinträchtigung mit einer gewissen - sei es auch nur geringen - Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.1999 - I ZR 189/97, juris Rn. 40; OLG Hamm, Hinweisbeschl. v. 08.04.2025 - 4 U 63/24, GRUR-RS 2025, 19986 Rn. 6). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da die vorgenannten Mitglieder des Klägers Hersteller und Vertreiber von Nahrungsergänzungsmitteln und Diätetika sind.

B.

Die Klage ist auch vollumfänglich begründet.

I.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3, 3a UWG i. V. m. Art. 6 Abs. 2 NFVO zu.

1.

Bei der Vorschrift des Art. 6 Abs. 2 NFVO handelt sich um eine Marktverhaltensregelung i. S. d. § 3a UWG, deren Verletzung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher i. S. d. § 3 Abs. 1 UWG spürbar zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Urt. v 22.11.2007 - I ZR 77/05, GRUR 2008, 625, Rn. 11; OLG Hamm, Urt. v. 13.04.2010 - 4 U 192/09, GRUR-RR 2010, 391).

2.

Bei dem Nahrungsergänzungsmittel „D“ handelt es sich um ein neuartiges Lebensmittel im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. a) ii) NFVO, das als solches nicht in die sogenannte Unionsliste nach Art. 6 Abs. 1 NFVO aufgenommen worden und nicht zugelassen ist. Das Inverkehrbringen und der Vertrieb des streitgegenständlichen Mittels verstößt deshalb gegen das Verbot des Art. 6 Abs. 2 NFVO.

„Neuartige Lebensmittel“ sind nach Art. 3 Abs. 2 lit. a) ii) NFVO alle Lebensmittel, die vor dem 15.05.1997 nicht in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurden und aus Mikroorganismen, Pilzen oder Algen bestehen oder daraus isoliert oder erzeugt wurden.

a)

Nach der Rechtsprechung des EuGHs ist bei der Beurteilung eines Lebensmittels oder einer Lebensmittelzutat das hierfür verwendete Herstellungsverfahren zu berücksichtigen, weil der Herstellungsvorgang in der Struktur eines Lebensmittels zu physikalischen, chemischen oder biologischen Änderungen der verwendeten Zutaten mit möglicherweise schwerwiegenden Folgen für die öffentliche Gesundheit führen kann. Die Prüfung, welche Folgen dieser Vorgang hat, ist bei Anwendung der Novel-Food-VO selbst dann geboten, wenn das Enderzeugnis aus Zutaten besteht, die jeweils für sich genommen die Voraussetzung des Art. 3 Abs. 2 a) NFVO erfüllen (vgl. zur vorherigen Regelung in Art. 1 Abs. 2 VO EG/258/97: EuGH, Urt. v, 15.01.2009 - C-383/07, BeckRS 2009, 70032).

Nach diesen Grundsätzen kommt es für die Entscheidung des Streitfalls nicht darauf an, ob der Pilz „D1“ in nennenswertem Umfang in der Union vor dem Stichtag für den menschlichen Verzehr verwendet wurde. Entscheidend ist vielmehr allein, ob dies für das von der Beklagten vertriebene, weiterverarbeitete Produkt gilt (vgl. BGH Urt. v. 16.04.2015 - I ZR 27/14, GRUR 2015, 1140 Rn. 26).

b)

Es ist davon auszugehen, dass ein Nahrungsergänzungsmittel, das aus gemahlenem Pilzpulver aus „D1“ besteht, vor dem Stichtag in keinem Mitgliedstaat in erheblicher Menge für den menschlichen Verzehr verwendet worden ist.

aa)

Der Kläger hat insoweit seiner primären Darlegungslast genügt.

Die seinen Anspruch begründenden Tatsachen hat grundsätzlich der Kläger darzu-legen und zu beweisen. Dazu gehören die Darlegung und der Beweis der negativen Tatsache, dass es sich bei dem beanstandeten Produkt der Beklagten um Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten handelt, die vor dem 15.05.1997 in der Union nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet worden sind. Dabei trifft die Beklagte, soweit die Beweislast für die Neuartigkeit der beanstandeten Produkte beim Kläger liegt, eine sekundäre Darlegungslast. Der Kläger muss auf einen substantiierten Vortrag der Beklagten seinerseits sein Vorbringen konkretisieren und auf den gegenteiligen Vortrag der Beklagten - gegebenenfalls unter Beweisantritt - eingehen (vgl. BGH Urt. v. 16.4.2015 - I ZR 27/14, GRUR 2015, 1140 Rn. 22 mwN).

Der Kläger hat substantiiert dargetan, dass der Pilz „D1“ vor dem Stichtag des 15.05.1997 nicht in nennenswertem Umfang in der Union verzehrt worden sei.

Er hat vorgetragen, D1 gelte in Mitteleuropa als ungenießbar; allerdings würden Extrakte andernorts (z. B. in den USA) als Nahrungszusatz verwendet.

Der Pilz werde in der traditionellen chinesischen und japanischen Medizin verwendet.

Eine Verwendung als Speisepilz sei auch unter Pilzkennern unbekannt. So schreibe beispielsweise der Pilzliebhaber W in einem Beitrag zum „Pilz des Monats“ im August 1997 D1 nicht von einer Verwendung des Pilzes als Speisepilz.

Im Novel Food Katalog der europäischen Kommission werde D1 als neuartig eingestuft. Selbiges gelte zu seinem Synonym Trametes versicolor.

Daneben habe auch die gemeinsame Expertenkommission des BfArM und des BVL zur Einstufung von Stoffen zu D1 festgestellt, dass er nicht als Speisepilz verzehrt worden sei und deshalb als neuartig im Sinne der NFVO zu qualifizieren sei.

Weiter hat der Kläger auf die Stellungnahme des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom 31.01.2007 verwiesen, in welcher zu D1 ausgeführt werde, dass weder die Pilze noch das Pilzerzeugnis in den Leitsätzen des deutschen Lebensmittelbuches aufgeführt würden.

Zudem hat er dargetan, dass D1 auch durch die Gerichte bereits als neuartiges Lebensmittel eingestuft worden sei, so durch das VG München im Verfahren Az. M 26 b K 22.1131, das Landgericht Saarbrücken in dem Verfahren Az. 7 I O 28/06 und das Landgericht München I in dem seitens des Klägers gegen die Firma I1 geführten Rechtsstreit Az. 9 HK O 8523/06.

Weiterhin hat er auf das dem letztgenannten Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten des Sachverständigen Prof. Dr. F verweisen, in welchem dieser ausgeführt habe, dass seine Recherchen keine Hinweise auf eine nennenswerte Verwendung dieser Pilze für den menschlichen Verzehr in der europäischen Gemeinschaft vor dem 27.01.1997 ergeben hätten.

bb)

Angesichts dieses substantiierten Vortrags des Klägers oblag es der Beklagten aufgrund der sekundären Darlegungslast, dazu vorzutragen, dass das von ihr vertriebene Produkt in nennenswertem Umfang in der Union vor dem Stichtag für den menschlichen Verzehr verwendet wurde.

Diesen Anforderungen hat die Beklagte nicht genügt. Das Vorbringen des Klägers zur Neuartigkeit des von der Beklagten vertriebenen Produkts ist daher als nicht ausreichend bestritten und somit als zugestanden anzusehen.

(1)

Soweit die Beklagte auf die Seite 4 der Stellungnahme der Gemeinsamen Expertenkommission BVL / BfArM (Anlage K11, Bl. 154 d.A.) verweist, wonach D1 in China als Ling Zhi vermarktet und in der TCM verwendet werde, ergibt sich aus den weiteren Ausführungen auf S. 5 der vorgenannten Stellungnahme, dass sowohl Ganoderma lucidum (Leyss. ex Fr.) Karst als auch Ganoderma sinense Zhao, Xu & Zhang (MycoBank # 314325) im Arzneibuch der Chinesischen Medizin als Stammorganismus für Ling Zhi genannt werden und die Art Ganoderma lucidum (Leyss. ex Fr.) Karst zudem auch in der wissenschaftlichen Literatur häufig als Stammorganismus von Ling Zhi angeführt wird, wobei die korrekte Bezeichnung für diese Art indes Ganoderma lucidum (Curtis) Karst (MycoBank# 148413) lautet.

Sodann wird in der Stellungnahme (a.a.O.) weiter ausgeführt, nach umfassenden morphologischen und genetischen Untersuchungen seien Wang et al. zu dem Schluss gekommen, dass es sich bei den in China und den angrenzenden Ländern vielfach kultivierten und als Ling Zhi vermarkteten Pilzen in Wahrheit um die Art Ganoderma sichuanense Zhao & Zhang (MycoBank # 107984) handele. Die derzeit gültige taxonomische Bezeichnung für die Schmetterlingstramete laute Trametes versicolor (L.) Lloyd (MycoBank # 281625).

Auf S. 9 der Stellungnahme der Gemeinsamen Expertenkommission BVL / BfArM wird sodann zum vorliegend streitgegenständlichen D1 ausgeführt, dieser sei vor dem 15. Mai 1997 nicht in nennenswertem Umfang in der Europäischen Union verzehrt worden und die Verwendung in Lebensmitteln daher ohne eine vorherige Genehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 258/97 nicht zulässig.

Aus der vorgenannten Stellungnahme ergibt sich danach entgegen der Ansicht der Beklagten gerade nicht, dass das in Streit stehende Produkt vor dem 15.05.1997 in nennenswertem Umfang in der Europäischen Gemeinschaft verzehrt worden ist.

(2)

Die Ausführungen der Beklagten, wonach „Ganoderma Lucidum" im Novel Food Katalog nicht als Novel Food eingestuft werde, sind vorliegend nicht erheblich. Der Eintrag in den Novel Food-Katalog stellt zwar grundsätzlich ein Indiz für die fehlende Neuartigkeit dar (vgl. BGH Urt. v. 16.4.2015 - I ZR 27/14, GRUR 2015, 1140 Rn. 31).

Indes handelt es sich bei Ganoderma Lucidum nach den durch die Beklagte selbst zitierten Ausführungen aus der Stellungnahme der Gemeinsamen Expertenkommission BVL / BfArM (Anlage K11) um eine andere Pilz-Art als den vorliegend streitgegenständlichen D1.

Selbiges gilt, soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 09.09.2025 (dort auf S. 6 = Bl. 265 d.A.) geltend macht, es greife vorliegend die Ausnahmeregelung des § 54 LFGB ein, nach der ein Produkt auch dann in Deutschland in den Verkehr gebracht werden dürfe, wenn es den hiesigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entspreche, aber in einem anderen EU-Mitgliedstaat rechtmäßig im Verkehr sei, da die Bescheinigung der Europäischen Kommission bestätige, dass Nahrungsergänzungsmittel mit „Ling Zhi" in der ganzen Europäischen Union seit vielen Jahren rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden seien und nicht nur in einem EU-Mitgliedstaat.

Der vorgenannte Eintrag in den Novel Food Katalog betrifft - wie bereits ausgeführt - den Pilz Ganoderma Lucidum, nicht aber den vorliegend streitgegenständlichen Pilz „D1“.

(3)

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem durch die Beklagte als Anlage B7 (Bl. 297 ff. d.A.) vorgelegten Auszug aus dem Internetauftritt der Firma I1.

Auf dem Ausdruck Bl. 298 d.A. wird insoweit ausgeführt, die Firma habe in den 80er Jahren die bis dahin größte Shiitake-Pilzzucht Europas eingerichtet. Dies betrifft mithin eine andere Pilzart. Ein Bezug zum vorliegend gegenständlichen D1 ist nicht ersichtlich.

Auf dem Ausdruck Bl. 299 d.A. wird ausgeführt, Mitte der 90er Jahre habe die Firma ihre Pilzzucht nach Ungarn verlagert und dort bereits bis zu 10 Tonnen Pilze die Woche produziert. Parallel zur Pilzzucht habe sich die Firma mit Vitalpilzen als Nahrungsergänzungsmittel beschäftigt und begonnen Trockenpilze zu pulverisieren.

Insoweit ist bereits nicht ersichtlich, von welcher konkreten Pilzart die Firma I1 Mitte der 90er Jahre bis zu 10 Tonnen Pilze pro Woche produziert haben möchte. Dass es sich bei diesen gerade um den hier streitgegenständlichen „D1“ gehandelt habe, ist weder ersichtlich, noch durch die Beklagte schlüssig dargetan.

(4)

Soweit die Beklagte ausführt, der Sachverständige Prof. Dr. F habe in der als Anlage K 17 von dem Kläger vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme vom 30.11.2007 angegeben, aus der Literatur würden sich keine Hinweise ergeben, dass Trametes versicolor oder Ganoderma lucidum (Reishi) Inhaltsstoffe enthalten würden, die für den Menschen toxisch seien, weshalb die Pilze nicht als giftig anzusehen und grundsätzlich essbar seien, ist dies nicht entscheidungserheblich. Daraus folgt nicht, dass das in Streit stehende Produkt vor dem 15.05.1997 in nennenswertem Umfang in der Europäischen Gemeinschaft verzehrt worden ist.

(5)

Soweit die Beklagte geltend macht, in der TCM werde der streitgegenständliche Pilz seit mehr als 25 Jahren ohne negative Wirkungen eingesetzt, ist auch dies nicht erheblich. Streitgegenständlich ist vorliegend nicht der Pilz, sondern das konkrete von der Beklagten vertriebene Produkt. Es kommt außerdem darauf an, dass dieses in der Europäischen Gemeinschaft vor dem 15.05.1997 in nennenswertem Umfang verzehrt wurde. Das trägt die Beklagte schon nicht substantiiert vor.

(6)

Selbiges gilt, soweit die Beklagte sich auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts München auf Seite 11 seines Urteils vom 21.01.2010 (Az.: 29 U 3012/09, Anlage K19, dort Seite 11 = Bl. 224 d.A.) bezieht, wonach im dortigen Verfahren Gründe, die die Verkehrsunfähigkeit der Waren der dortigen Beklagten gemäß § 11 Abs. 2 Nr. LFGB begründen könnten, vom Kläger nicht vorgebracht seien.

Die Verkehrsfähigkeit des streitgegenständlichen Produkts ist vorliegend nicht entscheidungserheblich. Aus der etwaigen Verkehrsfähigkeit folgt nicht, dass das in Streit stehende Produkt vor dem 15.05.1997 in nennenswertem Umfang in der Europäischen Gemeinschaft verzehrt worden ist.

Soweit die Beklagte der Ansicht ist, das Oberlandesgericht München habe in der von ihr in Bezug genommenen Entscheidung rechtsfehlerhaft ausgeführt „Ob die Pilze, die als Ausgangsstoffe dienen, ihrerseits für den Verzehr geeignet sind, ist entgegen der Auffassung des Landgerichts ohne Belang.", teilt das Gericht diese Bedenken der Beklagten nicht. Es kommt vielmehr - wie bereits ausgeführt - für die Entscheidung des Streitfalls nicht darauf an, ob der Pilz „D1“ in nennenswertem Umfang in der Union vor dem Stichtag für den menschlichen Verzehr verwendet wurde. Entscheidend ist vielmehr allein, ob dies für das von der Beklagten vertriebene, weiterverarbeitete Produkt gilt (vgl. BGH Urt. v. 16.04.2015 - I ZR 27/14, GRUR 2015, 1140 Rn. 26).

3.

Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 07.11.2025 (dort auf S. 3 = Bl. 372 d.A.) auch nicht aus dem von ihr in Bezug genommenen Art. 3 Abs. 2 b) NFVO. In dieser Vorschrift ist entgegen der Ansicht der Beklagten (a.a.O.) nicht geregelt, dass ein Produkt dann nicht unter die NFVO fällt, wenn es eine „Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in einem Drittland" hat. Vielmehr wird in Art. 3 Abs. 2b) NFVO lediglich der vorgenannte Begriff der „Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in einem Drittland" definiert.

Selbst wenn das Produkt der Beklagten indes eine „Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in einem Drittland" hätte, wäre es dennoch neuartig und könnte nach dem Verfahren gemäß Art. 14 bis 19 NFVO bei positiver Prüfung und Entscheidung durch die Kommission in die Liste nach Art. 6 NFVO eingetragen werden.

Auf die Frage, ob das Produkt eine „Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in einem Drittland" hat, kommt es daher nicht an.

4.

Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 17.11.2025 (dort auf S. 2 = Bl. 387 d.A.) geltend macht, die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 NFVO setze voraus, dass überhaupt ein Novel Food vorliege, das Recht zu überprüfen, ob überhaupt ein Novel Food vorliege, stehe aber nicht privaten Organisationen wie dem Kläger, sondern dem in Art. 4 Abs. 2 NFVO genannten Mitgliedstaat zu und der Kläger könne erst dann das Vorliegen eines Novel Food beweisen, wenn zuvor eine entsprechende Bewertung durch den Mitgliedstaat erfolgt sei, folgt das Gericht dem nicht.

Der Beklagten ist zwar zuzustimmen, dass die Zulassung des D1 zum Verzehr nur von den dazu berufenen Stellen ausgesprochen werden kann. Um eine solche Zulassung geht es vorliegend aber nicht. Hier steht allein im Raum, dass ein nicht zugelassenes Lebensmittel nicht mehr beworben, vertrieben und in den Verkehr gebracht werden soll. Es geht allein um einen Verstoß gegen eine Marktregel i.S. des § 3a UWG, nämlich um einen Verstoß gegen die NFVO. Solche Verstöße gegen Marktregelungen können auch vor den Wettbewerbsgerichten verfolgt werden (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 06.05.2010 - I-4 U 222/09, GRUR-RR 2010, 393 zu § 4 Nr. 11 UWG a.F.).

5.

Es liegt auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr vor. Ist es - wie im Streitfall - zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen, streitet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr (vgl. BGH Urt. v. 30.04.2014 - I ZR 170/10, GRUR 2014/1120 Rn. 30).

6.

Die Entscheidung über die Androhung des Ordnungsmittels beruht auf § 890 ZPO.

II.

Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ergibt sich aus § 13 Abs. 3 UWG, da die Abmahnung berechtigt war und auch den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG entsprach.

Bereits in dem Abmahnschreiben vom 14.05.2025 (Anlage K5 = Bl. 118 ff. d.A.) war die Anspruchsberechtigung i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG klar und verständlich dargelegt. Insbesondere hatte der Kläger ausgeführt, dass ihm insgesamt 177 Unternehmen der Lebensmittelbranche angehören, hierunter 4 Lebensmittelfilialbetriebe, 1 Lebensmittel-Verband, 2 gewichtige, bundesweit tätige Lebensmittelfilialisten, 133 Hersteller und Vertreiber von Nahrungsergänzungsmitteln und Diätetika, 33 Hersteller und Großhändler von Lebensmitteln.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB.

C.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 S. 1, S. 3 ZPO.