Rechtsprechung / Landgericht Bochum

Landgericht Bochum Urteil vom 27.03.2026 – 4 O 263/24

4. Zivilkammer · ECLI:DE:LGBO:2026:0327.4O263.24.00

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aufgrund eines behaupteten Produktfehlers an von der Beklagten hergestellten Brustimplantaten.

Streitgegenständlich sind texturierte Brustimplantate der „O “-Produktlinie der Beklagten. Der Implantattyp wurde am 07.01.2015 CE-zertifiziert. Die streitgegenständlichen Implantate mit den LOT-Nummern ### und ### wurden am 01.09.2016 hergestellt und am 26.01.2017 durch Auslieferung in den Verkehr gebracht. Am 31.07.2017 wurden der Klägerin in Bochum die Brustimplantate der Serie „O“ (J) mit den genannten LOT-Nummern durch den Arzt Dr. med. L eingesetzt. Herstellerin der Brustimplantate ist die Beklagte.

Die Zertifizierung des Brustimplantattyps endete planmäßig zum 16.12.2018. Dies hatte den Hintergrund, dass bereits im Jahr 2011 von der US-amerikanischen Food and Drug Administration (im Folgenden: FDA) über einen Zusammenhang zwischen Brustimplantaten und Krebsentstehung berichtet wurde, insbesondere über das sogenannte Brustimplantat-assoziierte anaplastische großzellige Lymphom (BIA-ALCL). Hierbei handelt es sich um eine sehr seltene Krebserkrankung des lymphatischen Systems, nicht aber um Brustkrebs. Die französische Gesundheitsbehörde Agence nationale de sécurité du médicament et des produits de santé (im Folgenden: ANSM) machte eine erneute Verlängerung der Zulassung abhängig von weiteren wissenschaftlichen Studien über den in der Wissenschaft diskutierten Zusammenhang zwischen texturierten Brustimplantaten und der Erkrankung an BIA-ALCL. Dieser Entscheidung schloss sich die Beklagte an. Im Dezember 2018 stellte die Beklagte den Verkauf von texturierten Brustimplantaten und Gewebeexpandern ein und rief die vorhandenen Bestände auf den europäischen Märkten zurück.

Das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (im Folgenden: BfArM) hat bis heute keinen Rückruf angeordnet. Es gibt keine Empfehlung für eine vorsorgliche Entfernung der Brustimplantate der Beklagten. Das BfArM weist in seinen Veröffentlichungen ausdrücklich darauf hin, dass ein Zusammenhang zwischen Brustimplantaten und BIA-ALCL zwar nicht ausgeschlossen werden kann, aber wissenschaftlich nicht erwiesen ist und weitere Untersuchungen notwendig sind.

Die Klägerin ist nicht an BIA-ALCL erkrankt. Die streitgegenständlichen Implantate wurden ihr im Jahr 2023 entfernt.

Die Klägerin behauptet, dass die Brustimplantate der Beklagten die oben genannte sehr seltene Krebsform (BIA-ALCL) auslösen würden. Deshalb handele es sich um ein fehlerhaftes Produkt. Durch die Fehlerhaftigkeit der Implantate sei sie - die Klägerin - einem erhöhten Krebsrisiko ausgesetzt worden. Sie habe starke Angst, an Krebs zu erkranken. Seit 2019 leide sie zudem an ständig zunehmenden Beschwerden, insbesondere in Form von Schmerzen, Größenzunahme und Verhärtung der linken Brust. Im August 2022 seien die Schmerzen und die Angst vor ALCL so unerträglich geworden, dass sie auf eigene Kosten ein MRT veranlasst habe. Dieses habe ein präpektorales Serom linksseitig gezeigt. Darüber hinaus seien weitere - zunächst unspezifische - Symptome auf wie ständige Schweißausbrüche und eine chronische Abgeschlagenheit aufgetreten. Im Jahr 2023 habe sie sich - dieser Umstand ist unstreitig - die streitgegenständlichen Implantate entfernen lassen. Sie habe eine beidseitige Kapselfibrose 3. Grades mit Implantatsruptur erlitten, zu der sich ein präpektoriales Serom in der linken Brust gesellt habe. Darüber hinaus sei es zu einer Verhärtung und Vergrößerung der linken Brust gekommen. die nicht nur erhebliche körperliche Beschwerden verursacht hätten, sondern auch Revisionsoperation erforderlich gemacht hätte. Sie - die Klägerin - hätte nach ihrem letzten operativen Eingriff beidseitig an schmerzhaften Narben mit Keloidbildung gelitten. Diese seien mehrfach konservativ mit lokaler Anästhesie behandelt worden, wobei jedoch keine Verbesserung der Beschwerden habe erzielt können. Am 04.03.2025 sei eine weitere Operation der Narbe erfolgt. Seitdem sei sie extrem in ihrem Alltag eingeschränkt. Aufgrund ihrer Krankengeschichte und des jahrelangen Tragens der mutmaßlich krebserregenden Implantate der Beklagten werde sie höchstwahrscheinlich bis an ihr Lebensende an einer deutlich höheren Gefahr des Auftretens eines Brustimplantat-assoziierten, großzelligen anaplastischen Lymphoms (BIA-ALCL) leiden. Es sei die besondere Texturierung der Implantate der Beklagten ausschlaggebend.

Die Klägerin hat zunächst beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Festsetzung der Höhe nach in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 70.000,00 €, nebst Zinsen aus dem zugesprochenen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche aus der fehlerhaften und rechtswidrigen Behandlung resultierenden weiteren materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft, sowie die nicht vorhersehbaren immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen und/oder bereits übergegangen sind;

die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin hinsichtlich der nach dem RVG nicht konsumierten vorgerichtlichen Kosten der Klägerin bei den Prozessbevollmächtigten in Höhe von 3.738,98 € freizustellen.

Mit Verfügung vom 02.05.2025 hat die Kammer Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 13.06.2025 anberaumt. Die Beklagte wurde im Rahmen der Auslandszustellung mittels internationalen Rückscheins geladen, obwohl im Passivrubrum der Klageschrift vom 13.08.2024 bereits der jetzige Prozessbevollmächtigte angegeben war. Die Ladung wurde am 14.05.2025 zugestellt.

In der mündlichen Verhandlung vom 13.06.2025 hat die Klägerin - unter Rücknahme des weitergehenden Antrags aus der Klageschrift - beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Festsetzung der Höhe nach in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 20.000,00 €, nebst Zinsen aus dem zugesprochenen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basis-zinssatz seit Rechtshängigkeit;

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche aus der fehlerhaften und rechtswidrigen Behandlung resultierenden weiteren materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft, sowie die nicht vorhersehbaren immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen und/oder bereits übergegangen sind;

die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin hinsichtlich der nach dem RVG nicht konsumierten vorgerichtlichen Kosten der Klägerin bei den Prozessbevollmächtigten in Höhe von 3.738,98 € freizustellen.

Für die Beklagte ist zur mündlichen Verhandlung am 13.06.2025 niemand erschienen. Die Kammer hat antragsgemäß Versäumnisurteil erlassen.

Das Versäumnisurteil wurde der Klägerin am 07.07.2025 zugestellt. Wann das Versäumnisurteil der Beklagten zugestellt wurde, ist anhand der Akte nicht festzustellen. Jedenfalls hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 11.08.2025, eingegangen bei der Kammer am selben Tag, Einspruch eingelegt. Den Einspruch hat sie innerhalb der verlängerten Frist mit Schriftsatz vom 15.09.2025 eingehend begründet.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

das Versäumnisurteil der Kammer vom 13.06.2025 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil der Kammer vom 13.06.2025 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, eine mögliche Konnexität zwischen texturierten Brustimplantaten - verschiedener Hersteller - und der Erkrankung an BIA-ALCL sei wissenschaftlich nicht erwiesen. Dies betone - was unstreitig ist - auch das BfArM. Die erfolgte Explantation schließe aus, zu einem nachfolgenden Zeitpunkt noch an BIA-ALCL zu erkranken, die durch die Implantation kausal verursacht werden könnte. Im Übrigen wäre ein Fehler, so er denn vorliegen sollte, nach dem Stand der Wissenschaft und Technik im Jahr 2017 nicht zu erkennen gewesen, sodass auch insoweit die Haftung der Beklagten ausgeschlossen sei. Die Produktinformationen seien vollständig und korrekt. Die von der Klägerin vorgetragen Gesundheitsbeschwerden bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen. Ferner wird bestritten, dass bei der Klägerin eine Prothesenruptur vorlag; diese könne im Übrigen eine Vielzahl von Ursachen haben, ohne dass ein Produktfehler vorliegen müsse.

Gründe

I.

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 13.06.2024 war auf den Einspruch der Beklagten aufzuheben und die Klage abzuweisen.

1.

Der Einspruch der Beklagten ist zulässig.

Da der Lauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist (§ 339 Abs. 1 ZPO) die wirksame Zustellung des Versäumnisurteils an die säumige Partei voraussetzt (vgl. Musielak/Voit/Stadler ZPO § 339 Rn. 1, mit weiteren Nachweisen) konnte die Einspruchsfrist mangels Zustellung an die Beklagte nicht zu laufen beginnen. Der am 11.08.2025 bei der Kammer eingegangene Einspruch war demnach nicht verfristet. Der Einspruch wurde innerhalb der verlängerten Frist ordnungsgemäß begründet. Der Prozess war deshalb in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor dem Eintritt der Säumnis befand.

2.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

a)

Die Klägerin hat gegen die Beklagte zunächst keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes aus §§ 1 Abs. 1, 8 S. 2 ProdHaftG.

Ein Produktfehler der streitgegenständlichen Brustimplantate ist bereits nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

Gemäß § 3 Abs. 1 ProdHaftG weist ein Produkt einen Fehler auf, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere seiner Darbietung, des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, sowie des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, berechtigterweise erwartet werden kann. Abzustellen ist dabei nicht auf die subjektive Sicherheitserwartung des jeweiligen Benutzers, sondern objektiv darauf, ob das Produkt diejenige Sicherheit bietet, die die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Die nach § 3 Abs. 1 ProdHaftG maßgeblichen Sicherheitserwartungen beurteilen sich grundsätzlich nach denselben objektiven Maßstäben wie die Verkehrspflichten des Herstellers im Rahmen der deliktischen Haftung gern. § 823 Abs. 1 BGB (zu vgl. BGH, Urteil vom 16.06.2009 - VI ZR 107/08 = NJW 2009, 2952).

aa)

Die Klägerin trägt vor, dass sie aufgrund des jahrelangen Tragens mutmaßlich krebserregender Implantate höchstwahrscheinlich bis an ihr Lebensende an einer deutlich höheren Gefahr des Auftretens eines Brustimplantat-assoziierten, großzelligen anaplastischen Lymphoms (BIA-ALCL) leiden werde. Aus diesem Grund sei auch die Entfernung der Brustimplantate angezeigt gewesen. Es sei ihr nicht zuzumuten, ein krebserregendes Implantat in ihrem Körper zu belassen.

Dieser Behauptung war nicht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nachzugehen. Denn sie geht "ins Blaue hinein". Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass es äußerst vereinzelt bei Trägern von Brustimplantaten der Beklagten zu einer BIA-ALCL-Erkrankung kam, jedoch verneinen die zuständigen Behörden aus wissenschaftlicher Sicht einen kausalen Zusammenhang. Nach dem derzeitigen Sachstand gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse, die den geäußerten Verdacht belegen. Vielmehr weist das BfArM in seiner „Ergänzung vom 23.11.2018“ auf Folgendes hin:

„Das Brustimplantat-assoziierte anaplastische Großzell-Lymphom (BIA-ALCL (Brustimplantat-assoziiertes anaplastisches Großzell-Lymphom)) ist eine seltene Form des Non-Hodgkin-Lymphoms. Im Jahr 2016 denierte die Weltgesundheitsorganisation (WHO (World Health Organization)) spezische diagnostische Kriterien, darunter die Expression der Zellmarker CD30+ und negativ für ALK (anaplastische Lymphokinase).

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte)) ist Mitglied der europäischen und internationalen Arbeitsgruppen zu BIA-ALCL (Brustimplantat-assoziiertes anaplastisches Großzell-Lymphom). Die EU (Europäische Union)-Arbeitsgruppe ermöglicht es den Mitgliedstaaten, gemeinsam Daten über diese seltene Krankheit zu erfassen und Informationen auszutauschen.

Die laufende wissenschaftliche Forschung zum BIA-ALCL (Brustimplantat-assoziiertes anaplastisches Großzell-Lymphom) verfolgt, wie bei allen medizinischen Fragen, einen evidenzbasierten Ansatz. Obwohl es verschiedene Theorien gibt, steht eine endgültige Antwort der Forschung auf die Frage, wie sich das BIA-ALCL (Brustimplantatassoziiertes anaplastisches Großzell-Lymphom) entwickelt, noch aus. In diesem Zusammenhang hat das BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) jüngst am Montag, dem 19. November 2018, am Workshop einer internationalen Expertengruppe aus Behörden, Herstellervertretern und Vertretern der wissenschaftlichen Fachgesellschaften zu BIA-ALCL (Brustimplantat-assoziiertes anaplastisches Großzell-Lymphom) teilgenommen.

Obwohl die Mehrheit der bekannten BIA-ALCL (Brustimplantat-assoziiertes anaplastisches Großzell-Lymphom)-Fälle bei Patientinnen mit texturierten Implantaten beobachtet wurde, wurden bisher keine kontrollierten klinischen Studien durchgeführt, die einheitliche Patientengruppen mit glatten und texturierten Implantaten vergleichen. Der wissenschaftliche Nachweis eines kausalen Zusammenhangs wurde bislang nicht erbracht und die Ursache und der Mechanismus für die Entwicklung des BIA-ALCL (Brustimplantat-assoziiertes anaplastisches Großzell-Lymphom) sind noch nicht ermittelt.

Das europäische wissenschaftliche Komitee SCHEER kommt in seinem Bericht "Scientic advice on the state of scientic knowledge regarding a possible connection between breast implants and anaplastic large cell lymphoma" vom Oktober 2017 zu dem Ergebnis, dass derzeit noch keine ausreichenden wissenschaftlichen Informationen vorliegen, die eine methodisch fundierte Risikobewertung zur Untersuchung einer möglichen Verbindung zwischen Brustimplantaten und einer ALCL (anaplastisches großzelliges Lymphom)-Entwicklung zulassen. Daher wurde es von der EU (Europäische Union)-Arbeitsgruppe als notwendig erachtet, die Forschung im Bereich BIA-ALCL (Brustimplantat-assoziiertes anaplastisches Großzell-Lymphom) zu intensivieren, um dem besseren Verständnis dieser Krankheit mehr Aufmerksamkeit zu widmen.“

Vor diesem Hintergrund würde eine Beweisaufnahme einen unzulässigen Ausforschungsbeweis darstellen (ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.04.2024, Az.: I-8 U 119/22 - siehe Anlagenkonvolut B_12 zum Schriftsatz der Beklagten vom 15.09.2025).

Ferner meint die Kammer, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens auch bei ausreichenden Anknüpfungstatsachen nicht erforderlich wäre. Denn der Kammer liegen die - insbesondere von der Beklagten beigebrachten - wissenschaftlichen Äußerungen der europäischen Behörden sowie der FDA vor. Hierdurch wird der Kammer das erforderliche Fachwissen vermittelt. Aus den Stellungnahmen der Behörden ergibt sich, dass es zwar Hinweise auf einen möglichen Zusammenhang zwischen texturierten Brustimplantaten und dem Auftreten des BIA-ALCL gibt. Abschließend geklärt - im Sinne wissenschaftlicher Bestätigung eines Kausalzusammenhangs - ist dies jedoch nicht. Die Kammer schließt sich dieser Einschätzung - insbesondere der des BfArM - an. Insofern sieht die Kammer - ähnlich wie bei Klagen gegen Corona-Impfstoffhersteller - nicht, dass ein einzelner Sachverständiger mehr Wissen haben könnte, als diese Expertengremien bzw. Behörden mit ihrem gesammelten Fachwissen (vgl. dazu bspw. vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 12.02.2025 - 5 U 738/24 = BeckRS 2025, 2026). Insoweit könnte ein Sachverständiger der Kammer den wissenschaftlichen Stand zusammenfassen, dies leisten jedoch auch die Einschätzungen der Behörden. Um einen zusätzlichen Erkenntnisgewinn zu bieten, müsste ein Sachverständiger im Rahmen des Gutachtens eine breit angelegte Studie durchführen. Dies ist zum einen nicht Aufgabe eines Sachverständigengutachtens und wäre zudem aus Rechtsgründen nicht relevant, da diese Informationen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens noch nicht vorlagen.

Auch aus einem anderen Grund ist die Klage nicht begründet: Schadensersatzansprüche der Klägerin kommen schon deswegen nicht in Betracht. weil die Klägerin selbst - glücklicherweise - bislang kein anaplastisch-großzelliges Lymphom entwickelt hat (vgl. OLG München, Beschluss vom 21.02.2025, Az.: 1 U 3051/24e - siehe Anlage B_15 zum Schriftsatz der Beklagten vom 15.09.2025). Es fehlt diesbezüglich an einem bei der Klägerin eingetretenen Schaden. Eine Empfehlung zum Austausch bereits eingesetzter texturierter Implantate wurde von den Gesundheitsbehörden auch nicht ausgesprochen. Soweit die Klägerin die Ansprüche auf die künftige Möglichkeit stützen möchte, sie könne wegen der Exposition gegenüber einem texturierten Brustimplantat der Beklagten in der Zukunft an Krebs erkranken, ist hierfür nichts ersichtlich. Die Klägerin hat keine Studien vorgelegt die eine Erhöhung des Risikos auch nach Entfernung des Implantats belegen.

bb)

Darüber hinaus ist nicht substantiiert vorgetragen, dass die Kapselfibrose auf einen Produktfehler der Brustimplantate zurückzuführen sein soll. Die Behauptung der Klägerin, dass die aufgetretene Kapselfibrose eine Vorstufe des BIA-ALCL sei und damit ebenfalls auf die texturierte Oberfläche der Implantate zurückzuführen sei, geht ebenfalls ins Blaue hinein. Denn es werden keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen, warum die allgemein bekannte Komplikation Kapselfibrose nach der Implantation eines Brustimplantats im streitgegenständlichen Fall auf einen Produktfehler der Brustimplantate der Beklagten zurückzuführen sein soll. Eine Kapselfibrose ist vielmehr eine Komplikation, die nach der Implantation eines Brustimplantates schlichtweg auftreten kann und eine Immunreaktion des Körpers auf den Fremdkörper Brustimplantat darstellt. So heißt es auch in dem Aufklärungsbogen über eine Brustvergrößerung mit Implantat (vgl. Anlage_B6 zum Schriftsatz vom 15.09.2025), dass das Implantat vom Körper mit dichtem Bindegewebe (Kapsel) abgegrenzt wird und diese Kapsel verhärten oder reißen kann, was auch nach einer Nachkorrektur erneut auftreten kann.

cc)

Schließlich hat die Klägerin auch nicht behauptet, dass die - angebliche - Ruptur des Implantats auf einem Produktfehler beruhe.

b)

Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB. Auch insoweit ist eine kausale Rechtsgutsverletzung entsprechend dem Vorstehenden nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

c)

Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 4 MPG kommt nach dem Vorstehenden ebenfalls nicht in Betracht. Das Bestehen eines begründeten Verdachts, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Patienten über ein nach den Erkenntnissen oder medizinischen Wissenschaften vertretbares Maß hinausgehend unmittelbar oder mittelbar gefährdet sind, ist ebenfalls nicht hinreichend substantiiert vorgetragen.

d)

Aus den vorgenannten Gründen hat die Klägerin gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Feststellung einer Ersatzpflicht für noch nicht absehbare materielle und immaterielle Schäden.

II.

Die geltend gemachte Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung.

III.

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des streitigen Teils der Entscheidung auf § 91 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich der Säumniskosten war keine von den allgemeinen Grundsätzen abweichende Entscheidung veranlasst; § 344 ZPO war nicht anzuwenden, da das Versäumnisurteil vom 13.06.2025 nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist. Denn die Beklagte war nicht ordnungsgemäß zum Termin geladen worden. Die Ladung ist nicht - wie es § 172 Abs. 1 S. 1 ZPO fordert - an den benannten Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugestellt worden ist. Dies führt dazu, dass die Zustellung unwirksam ist (vgl. BeckOK ZPO/Dörndorfer ZPO § 172 Rn. 12, mit weiteren Nachweisen). Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, beruht die Kostenentscheidung auf § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S.1 und 2 ZPO.

IV.

Der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung beantragte Schriftsatznachlass war nicht zu gewähren. Die Voraussetzungen des § 139 Abs. 5 ZPO lagen nicht vor. Die Kammer hat keine formalen Hinweise erteilt, sie hat lediglich ihre vorläufige Rechtsauffassung mit den Parteien erörtert, dass die Klage ohne Einholung eines Gutachten abweisungsreif sei. Die Kammer schließt sich damit der Auffassung des Landgerichts Düsseldorf sowie des Oberlandesgerichts Düsseldorf an. Entsprechende Urteile waren von der Beklagten vorgelegt worden, insofern musste die Klägerin hiermit rechnen. Auch die Voraussetzungen nach § 283 ZPO waren nicht gegeben.

Beschluss: Der Streitwert wird unter Abänderung der Entscheidung im Versäumnisurteil vom 13.06.2025 bis zum 10.08.2025 auf 94.000,00 EUR und ab dem 11.08.2025 auf 44.000 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.