Rechtsprechung / Landgericht Bonn
Landgericht Bonn Beschluss vom 08.10.2007 – 6 T 321/07
ECLI:DE:LGBN:2007:1008.6T321.07.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Restschuldbefreiung mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig zurückgewiesen. Der undatierte Antrag des Schuldners, gerichtet auf Erteilung der Restschuldbefreiung, ist verfristet, weil er nicht binnen der in § 287 Abs. 1 InsO normierten Frist eingelegt worden ist. Der Schuldner ist mit Verfügung vom 19.12.2005 (BI. 5 f. GA), die ihm am 02.01.2006 zugestellt worden ist, auf die Folgen der Versäumung der gemäß §§ 287 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 2 InsO gesetzten Frist für die Beantragung der Restschuldbefreiung hingewiesen worden. Der Antrag ist indes erst am 04.02.2006 bei Gericht eingegangen und damit verfristet. Seit der Neuregelung des § 287 Abs. 1 InsO durch das Inso-ÄndG 2001 (Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26.10.2001, BGBI. I S. 2710 ff.) ist der Restschuldbefreiungsantrag spätestens binnen einer - nicht verlängerbaren - Frist von zwei Wochen nach Zustellung des gerichtlichen Hinweises (§ 20 Abs. 2 InsO) zu stellen, wodurch im Regelinsolvenzverfahren die Möglichkeit entfallen ist, den Restschuldbefreiungsantrag sogar noch im Berichtstermin zu stellen. Der nicht fristgerecht gestellte Antrag ist unzulässig (vgl. FK-lnsO/Ahrens, 4. Auf!., § 287 Rdnr. 10; Uhlenbruck/Vallender, InsO, 12. Aufl., § 287 Rdnr. 16). In Betracht kommt nur eine Wiederholung in den dafür bestehenden Grenzen (vgl. hierzu: FK-lnsO/Ahrens, a.a.O., Rdnr. 18a f.).
Der Schuldner hat auch weder hinreichend dargetan, noch glaubhaft gemacht, dass ein gerichtliches Fehlverhalten die verspätete Handlung mit verursacht hätte, welches die Antragspräklusion aufgrund einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) grundsätzlich ausschließen könnte (vgl. BVerfG NJW 1987, 2003; NJW 1989, 717 [718]).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 1.200,00 € (vgl. BGH JurBüro 2003, 253 = ZinseO 2003,217)