Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.05.2009 – IX ZB 202/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 202/07

BESCHLUSS

vom

7. Mai 2009

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und

Grupp

am 7. Mai 2009

beschlossen:

Dem Schuldner wird wegen der versäumten Fristen zur Einlegung

und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der

6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 8. Oktober 2007 Wie-

dereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der

6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 8. Oktober 2007 und

der Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bonn vom

10. September 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten

Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

5.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Nachdem ein Gläubiger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das

Vermögen des A. G. (künftig: Schuldner) beantragt hatte, wies das In-

solvenzgericht den Schuldner mit Schreiben vom 19. Dezember 2005, welches

dem Schuldner am 2. Januar 2006 zugestellt wurde, darauf hin, dass er einen

Antrag auf Restschuldbefreiung nur stellen könne, wenn er selbst die Eröffnung

des Insolvenzverfahrens beantrage, und gab ihm Gelegenheit, innerhalb von

zwei Wochen einen solchen Eigenantrag zu stellen. Am 4. Februar 2006 ging

beim Insolvenzgericht ein Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuld-

befreiung ein. Das Insolvenzgericht eröffnete am 13. Juli 2007 das Insolvenz-

verfahren und wies den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung mit

Beschluss vom 10. September 2007 wegen Verfristung als unzulässig zurück.

Die sofortige Beschwerde des Schuldners blieb ohne Erfolg. Der Senat hat dem

Schuldner auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe für die Durchführung des

Rechtsbeschwerdeverfahrens bewilligt. Mit der daraufhin eingelegten Rechts-

beschwerde wendet sich der Schuldner gegen die Entscheidungen der Vorin-

stanzen.

II.

2

Dem Schuldner war gegen die Versäumung der Fristen für die Einlegung

und Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand zu gewähren. Der Schuldner hat am 5. November 2007 und damit inner-

halb der Rechtsbeschwerdefrist Prozesskostenhilfe für das Verfahren der

Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 8. Ok-

tober 2007 beantragt. Der Beschluss vom 22. Juli 2008 über die Bewilligung

von Prozesskostenhilfe ist ihm am 4. August 2008 zugestellt worden. Am 6. Au-

gust 2008 hat der Schuldner Rechtsbeschwerde eingelegt, sie begründet und

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Wiedereinsetzungsfris-

ten für die Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und

deren Begründung (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) sind damit gewahrt worden.

III.

3

4

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO,

§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur

Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und zur Zurückverweisung der

Sache an das Insolvenzgericht.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der am 4. Februar 2006 ein-

gegangene Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung sei verfristet, weil

er nicht innerhalb der in § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO normierten Frist eingelegt

worden sei. Der Antrag auf Restschuldbefreiung hätte nach dieser Regelung

spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der am 2. Januar 2006

erfolgten Zustellung des gerichtlichen Hinweises gemäß § 20 Abs. 2 InsO ge-

stellt werden müssen.

5

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Ge-

mäß § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO ist ein Antrag auf Restschuldbefreiung innerhalb

von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 InsO zu stellen, wenn

der Antrag auf Restschuldbefreiung nicht mit dem Antrag des Schuldners auf

Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden wird. Eine Verfristung des An-

trags auf Restschuldbefreiung nach dieser Norm scheidet im vorliegenden Fall

aus, weil nicht festgestellt ist, dass der Schuldner den Antrag auf Restschuldbe-

freiung nicht zusammen mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfah-

rens gestellt hat. Im Übrigen beginnt die Frist des § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO

auch nach einem Hinweis nach § 20 Abs. 2 InsO nicht zu laufen, solange noch

kein Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung gestellt ist (BGH, Beschl. v. 8. Juli

2004 - IX ZB 209/03, WM 2004, 1740, 1742 m.w.N.). Auch insoweit fehlen

Feststellungen, die eine Verfristung des Antrags auf Restschuldbefreiung beleg-

ten.

6

3. Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als rich-

tig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist nicht des-

halb unzulässig, weil es an einem zulässigen, insbesondere rechtzeitig gestell-

ten Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens fehlte. Ein

solcher Eigenantrag ist regelmäßig nicht nur im Verbraucherinsolvenzverfahren,

sondern auch im Regelinsolvenzverfahren Voraussetzung für die Gewährung

von Restschuldbefreiung (BGHZ 162, 181, 183 m.w.N.). Liegt ein Gläubigeran-

trag auf Insolvenzeröffnung vor, ist der Schuldner deshalb nach § 20 Abs. 2

InsO darauf hinzuweisen, dass er zur Erlangung der Restschuldbefreiung auch

einen eigenen Antrag auf Insolvenzeröffnung stellen muss (BGH aaO S. 184).

Hierfür ist ihm eine angemessene richterliche Frist zu setzen, die in der Regel

nicht mehr als vier Wochen ab Zustellung der Verfügung betragen sollte (BGH

aaO S. 185 f). Diese Frist ist keine Ausschlussfrist; § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO gilt

insoweit nicht. Vielmehr kann der Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung auch

nach Ablauf dieser Frist bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam

gestellt werden (BGH, Beschl. v. 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, ZIP 2008, 1976,

1977, Rn. 14-18). Da das Insolvenzverfahren hier erst lange nach Eingang des

Eigenantrags des Schuldners eröffnet wurde, bestehen gegen dessen Wirk-

samkeit keine Bedenken.

7

4. Die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist danach aufzuhe-

ben. Da das Landgericht bei richtiger Sachbehandlung den Beschluss des In-

solvenzgerichts hätte aufheben und die Sache an das Insolvenzgericht zurück-

verweisen müssen, trifft der Senat diese Entscheidung selbst (vgl. BGHZ 160,

176, 185).

Ganter

Raebel

Kayser

Gehrlein

Grupp

Vorinstanzen:

AG Bonn, Entscheidung vom 25.07.2007 - 95 IN 174/05 -

LG Bonn, Entscheidung vom 08.10.2007 - 6 T 321/07 -