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BGH Beschluss vom 07.05.2009 – IX ZB 202/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Mai 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Grupp
am 7. Mai 2009
beschlossen:
Dem Schuldner wird wegen der versäumten Fristen zur Einlegung
und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der
6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 8. Oktober 2007 Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der
6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 8. Oktober 2007 und
der Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bonn vom
10. September 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten
Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
5.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
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Nachdem ein Gläubiger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des A. G. (künftig: Schuldner) beantragt hatte, wies das In-
solvenzgericht den Schuldner mit Schreiben vom 19. Dezember 2005, welches
dem Schuldner am 2. Januar 2006 zugestellt wurde, darauf hin, dass er einen
Antrag auf Restschuldbefreiung nur stellen könne, wenn er selbst die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens beantrage, und gab ihm Gelegenheit, innerhalb von
zwei Wochen einen solchen Eigenantrag zu stellen. Am 4. Februar 2006 ging
beim Insolvenzgericht ein Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuld-
befreiung ein. Das Insolvenzgericht eröffnete am 13. Juli 2007 das Insolvenz-
verfahren und wies den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung mit
Beschluss vom 10. September 2007 wegen Verfristung als unzulässig zurück.
Die sofortige Beschwerde des Schuldners blieb ohne Erfolg. Der Senat hat dem
Schuldner auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe für die Durchführung des
Rechtsbeschwerdeverfahrens bewilligt. Mit der daraufhin eingelegten Rechts-
beschwerde wendet sich der Schuldner gegen die Entscheidungen der Vorin-
stanzen.
II.
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Dem Schuldner war gegen die Versäumung der Fristen für die Einlegung
und Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu gewähren. Der Schuldner hat am 5. November 2007 und damit inner-
halb der Rechtsbeschwerdefrist Prozesskostenhilfe für das Verfahren der
Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 8. Ok-
tober 2007 beantragt. Der Beschluss vom 22. Juli 2008 über die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe ist ihm am 4. August 2008 zugestellt worden. Am 6. Au-
gust 2008 hat der Schuldner Rechtsbeschwerde eingelegt, sie begründet und
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Wiedereinsetzungsfris-
ten für die Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und
deren Begründung (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) sind damit gewahrt worden.
III.
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Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO,
§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur
Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und zur Zurückverweisung der
Sache an das Insolvenzgericht.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der am 4. Februar 2006 ein-
gegangene Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung sei verfristet, weil
er nicht innerhalb der in § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO normierten Frist eingelegt
worden sei. Der Antrag auf Restschuldbefreiung hätte nach dieser Regelung
spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der am 2. Januar 2006
erfolgten Zustellung des gerichtlichen Hinweises gemäß § 20 Abs. 2 InsO ge-
stellt werden müssen.
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2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Ge-
mäß § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO ist ein Antrag auf Restschuldbefreiung innerhalb
von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 InsO zu stellen, wenn
der Antrag auf Restschuldbefreiung nicht mit dem Antrag des Schuldners auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden wird. Eine Verfristung des An-
trags auf Restschuldbefreiung nach dieser Norm scheidet im vorliegenden Fall
aus, weil nicht festgestellt ist, dass der Schuldner den Antrag auf Restschuldbe-
freiung nicht zusammen mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfah-
rens gestellt hat. Im Übrigen beginnt die Frist des § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO
auch nach einem Hinweis nach § 20 Abs. 2 InsO nicht zu laufen, solange noch
kein Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung gestellt ist (BGH, Beschl. v. 8. Juli
2004 - IX ZB 209/03, WM 2004, 1740, 1742 m.w.N.). Auch insoweit fehlen
Feststellungen, die eine Verfristung des Antrags auf Restschuldbefreiung beleg-
ten.
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3. Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als rich-
tig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist nicht des-
halb unzulässig, weil es an einem zulässigen, insbesondere rechtzeitig gestell-
ten Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens fehlte. Ein
solcher Eigenantrag ist regelmäßig nicht nur im Verbraucherinsolvenzverfahren,
sondern auch im Regelinsolvenzverfahren Voraussetzung für die Gewährung
von Restschuldbefreiung (BGHZ 162, 181, 183 m.w.N.). Liegt ein Gläubigeran-
trag auf Insolvenzeröffnung vor, ist der Schuldner deshalb nach § 20 Abs. 2
InsO darauf hinzuweisen, dass er zur Erlangung der Restschuldbefreiung auch
einen eigenen Antrag auf Insolvenzeröffnung stellen muss (BGH aaO S. 184).
Hierfür ist ihm eine angemessene richterliche Frist zu setzen, die in der Regel
nicht mehr als vier Wochen ab Zustellung der Verfügung betragen sollte (BGH
aaO S. 185 f). Diese Frist ist keine Ausschlussfrist; § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO gilt
insoweit nicht. Vielmehr kann der Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung auch
nach Ablauf dieser Frist bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam
gestellt werden (BGH, Beschl. v. 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, ZIP 2008, 1976,
1977, Rn. 14-18). Da das Insolvenzverfahren hier erst lange nach Eingang des
Eigenantrags des Schuldners eröffnet wurde, bestehen gegen dessen Wirk-
samkeit keine Bedenken.
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4. Die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist danach aufzuhe-
ben. Da das Landgericht bei richtiger Sachbehandlung den Beschluss des In-
solvenzgerichts hätte aufheben und die Sache an das Insolvenzgericht zurück-
verweisen müssen, trifft der Senat diese Entscheidung selbst (vgl. BGHZ 160,
176, 185).
Ganter
Raebel
Kayser
Gehrlein
Grupp
Vorinstanzen:
AG Bonn, Entscheidung vom 25.07.2007 - 95 IN 174/05 -
LG Bonn, Entscheidung vom 08.10.2007 - 6 T 321/07 -