Rechtsprechung / Landgericht Bonn

Landgericht Bonn Beschluss vom 07.03.2008 – 7 O 174/06

ECLI:DE:LGBN:2008:0307.7O174.06.00

Tenor

Die Erinnerung des beigeordneten Rechtsanwalts T vom 23.01.2008 gegen den Vergütungsbeschluss vom 15.01.2008 wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die Erinnerung war zurückzuweisen, weil sie nicht begründet ist.

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Der Erinnerungsführer wendet sich insoweit gegen den Vergütungsbeschluss vom 15.01.2008, als die von ihm geltend gemachte Gebühr gemäß Nr. 3101 VV RVG in Höhe von 180,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer von seiner Forderung abgesetzt worden ist. Dies betrifft die 0,8 fache Verfahrensgebühr für nicht rechtshängige Ansprüche, die in den Vergleich vom 27.11.2007 einbezogen worden sind.

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Der Erinnerungsführer hat keinen Anspruch auf eine höhere Festsetzung seiner Vergütung in Höhe von 180,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Die in dem Vergütungsbeschluss vom 15.01.2008 vorgenommene und in der Nichtabhilfeentscheidung vom 26.02.2008 nochmals ausführlich begründete Berechnung ist zutreffend. Entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers ist die Anrechnungsvorschrift des § 15 Abs. 3 RVG auch dann anzuwenden, wenn durch den Vergleich neben rechtshängigen Ansprüchen auch nicht rechtshängige Ansprüche erledigt werden (Gerolt/Schmidt, RVG, 17. Aufl., 2006, § 15 RVG Rn. 60 a; Nr. 3101 VV RVG Rn. 93). § 15 Abs. 3 RVG bestimmt für den Fall, dass für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden sind, für die Teile zwar gesondert berechnete Gebühren entstehen, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr. Der Gesamtwert des Verfahrens einschließlich der in den Vergleich eingeflossenen nicht rechtshängigen Ansprüche liegt bei 41.554,43 Euro. Die hierfür gemäß § 15 Abs. 3 RVG maximal abrechenbare 1,3 fache Verfahrensgebühr liegt unter Zugrundelegung der Gebührentabelle des § 49 RVG bei 508,30 Euro. Auch ohne die Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche in den Vergleich hätte der Erinnerungsführer daher genau den selben Betrag erhalten. Dies liegt jedoch nicht an der Begrenzung nach § 15 Abs. 3 RVG, sondern an der Tatsache, dass die Gebührentabelle des § 49 RVG über 30.000,00 Euro keine weiteren Gebührensprünge vorsieht. Auf diese 1,3 fache Gebühr aus dem Nachverfahren ist die 1,3 fache Verfahrensgebühr aus dem vorangegangenen Urkundsverfahren anzurechnen. Da diese ebenfalls bei 508,30 Euro lag, besteht ein weitergehender Anspruch des Erinnerungsführers nicht.