BGH Urteil vom 19.11.2009 – I ZR 128/07
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 19. November 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Film-Einzelbilder
UrhG § 91 (gültig bis 30.6.2002)
Die Nutzung der bei Herstellung eines Filmwerkes entstandenen Lichtbilder ist je-
denfalls dann keine filmische Verwertung im Sinne des § 91 UrhG, wenn die Licht-
bilder weder im Rahmen der Auswertung des Filmwerkes noch in Form eines Films
genutzt werden.
BGH, Urteil vom 19. November 2009 - I ZR 128/07 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung
vom
19. November
durch
den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert
und Dr. Koch
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 5. Juli 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-
verwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus eigenem Recht und aus abgetrete-
nem Recht der B. -Gesellschaft mbH (nach-
folgend: Zedentin) wegen der Verwertung von einzelnen Bildern aus Filmen auf
Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin und die Zedentin sind Filmhersteller. Zu ihren Produktionen
gehören die Filme „Das Boot“, „Schtonk“ und „Die Manns - Ein Jahrhundert-
roman“ (Klägerin) sowie „Emil und die Detektive“, „Das fliegende Klassenzim-
mer“ und „Bibi Blocksberg“ (Zedentin).
Die Beklagte unterhält im Internet unter der Bezeichnung „Deutscher
Fernsehdienst“ ein Online-Archiv, in das sie etwa 400.000 Einzelbilder aus Fil-
men eingestellt hat. Interessenten können sich Verkleinerungen dieser Bilder
(sogenannte thumbnails) ansehen und die gewünschten Fotos gegen Bezah-
lung herunterladen. Die Beklagte hat in ihr Archiv 593 einzelne Bilder aus den
oben genannten Filmen der Klägerin und der Zedentin ohne deren Zustimmung
aufgenommen.
Die Klägerin sieht darin eine Verletzung der urheberrechtlichen Leis-
(§ 94 Abs. 1 Satz 1, § 95 UrhG). Sie nimmt die Beklagte auf Zahlung von Scha-
densersatz in Höhe von 71.160 € in Anspruch.
Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerecht-
fertigt erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Kla-
ge abgewiesen (OLG München GRUR-RR 2008, 228). Mit ihrer vom Beru-
fungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte bean-
tragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin könne einen
Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG weder aus einer Verletzung
Eingriff in das Recht an den Filmträgern aus § 94 Abs. 1 Satz 1, § 95 UrhG her-
leiten.
Die Klägerin könne den Schadensersatzanspruch nicht auf das Recht
des Filmherstellers aus § 91 UrhG zur filmischen Verwertung der bei Herstel-
lung eines Filmwerkes entstehenden Lichtbilder stützen. Der Begriff der filmi-
schen Verwertung sei eng auszulegen und auf das zu begrenzen, was der
Filmhersteller konkret zur Verwertung eines von ihm hergestellten Films benöti-
ge. Danach habe die Beklagte weder selbst eine filmische Verwertung vorge-
nommen noch an einer unbefugten filmischen Verwertung durch Dritte teilge-
nommen. Die Klägerin habe keine Beispiele für Eingriffe in das Recht zur filmi-
schen Verwertung der Lichtbilder vorgetragen. Allein auf die Möglichkeit, dass
die Beklagte oder die Archivnutzer dieses Recht beeinträchtigt haben könnten,
könne ein Schadensersatzanspruch nicht gestützt werden.
Die Klägerin könne ihren Schadensersatzanspruch auch nicht mit einer
Verletzung des Rechts der Lichtbildner an den Lichtbildern aus § 72 i.V. mit § 2
Abs. 1 Nr. 5 UrhG begründen. Die Rechte, die die Beklagte zur Bereitstellung
der Einzelbilder in ihrem Archiv benötige, stünden den Lichtbildnern zu. Die
Klägerin habe nicht ausreichend zu ihrer pauschalen und bestrittenen Behaup-
tung vorgetragen, die Lichtbildner hätten diese Rechte den Filmherstellern ein-
geräumt. Sie habe in der Berufungsverhandlung zwar um Gelegenheit gebeten,
die entsprechenden Verträge vorlegen zu können. Diese Gelegenheit habe ihr
aber nicht mehr gegeben werden können. Der ergänzende Sachvortrag wäre
gemäß §§ 530, 521 Abs. 2, § 296 Abs. 1, § 282 Abs. 1 ZPO verspätet gewesen.
Eine Schriftsatzfrist habe daher nicht gewährt werden können.
Der Klägerin stehe auch kein Schadensersatzanspruch wegen eines
Eingriffs in das Recht des Filmherstellers am Filmträger aus § 94 Abs. 1 Satz 1,
§ 95 UrhG zu. Es sei schon nicht ersichtlich, dass es sich bei den Fotos im Ar-
chiv der Beklagten um Kopien aus den geschützten Filmträgern handele.
II. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Das Berufungsgericht hat zwar
zutreffend angenommen, dass der Klägerin kein Schadensersatzanspruch we-
gen einer Verletzung des Rechts zur filmischen Verwertung der Lichtbilder aus
§ 91 UrhG zusteht (dazu 1). Ein Schadensersatzanspruch wegen einer Verlet-
zung des Rechts an den Lichtbildern aus § 72 UrhG kann dagegen mit der vom
Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht verneint werden (dazu 2). Unter
diesen Umständen ist über den nur hilfsweise geltend gemachten Schadenser-
satzanspruch wegen einer Verletzung des Rechts am Filmträger aus § 94
Abs. 1 Satz 1, § 95 UrhG nicht zu entscheiden (dazu 3).
1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klägerin
den Schadensersatzanspruch nicht auf das Recht des Filmherstellers aus § 91
UrhG zur filmischen Verwertung der bei Herstellung eines Filmwerkes entste-
henden Lichtbilder stützen kann.
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision unbean-
standet davon ausgegangen, dass im Streitfall die bis zum 30. Juni 2002 gel-
tende Vorschrift des § 91 UrhG und nicht die seit dem 1. Juli 2002 geltende Be-
stimmung des § 89 Abs. 4 UrhG anzuwenden ist, weil die in Rede stehenden
Filme vor dem 1. Juli 2002 hergestellt und die entsprechenden Verträge mit den
Lichtbildnern - also den Kameraleuten - vor dem 1. Juli 2002 geschlossen wor-
den sind (§ 132 Abs. 3 Satz 1 UrhG). Nach § 91 UrhG erwirbt der Filmhersteller
die Rechte zur filmischen Verwertung der bei der Herstellung eines Filmwerkes
entstehenden Lichtbilder (Satz 1); dem Lichtbildner stehen insoweit keine Rech-
te zu (Satz 2).
b) Im Streitfall geht es allein um die Frage, ob die Beklagte das Recht der
Klägerin und der Zedentin zur filmischen Verwertung der bei Herstellung der
Filmwerke entstandenen Lichtbilder dadurch verletzt hat, dass sie 593 Einzel-
bilder aus diesen Filmwerken in ihr Online-Archiv aufgenommen und zum Be-
trachten und Herunterladen angeboten hat. Die Klägerin hat nach den Feststel-
lungen des Berufungsgerichts keine anderen Beispiele für Eingriffe in das Recht
zur filmischen Verwertung der Lichtbilder vorgetragen. Die Revision macht auch
nicht geltend, das Berufungsgericht habe Sachvortrag der Klägerin zur Verwer-
tung der Lichtbilder durch die Beklagte oder die Nutzer des Online-Archivs
übergangen. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte
das Recht der Klägerin oder der Zedentin zur filmischen Verwertung der Licht-
bilder in anderer Weise als durch Einstellen der Bilder in ihr Online-Archiv selbst
verletzt oder an einer Verletzung dieses Rechts durch Nutzer ihres Online-
Archivs teilgenommen haben könnte. Allein auf die Möglichkeit einer Beein-
trächtigung des Rechts zur filmischen Verwertung der Lichtbilder kann, wie das
Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, ein Schadensersatzanspruch
nicht gestützt werden.
c) Die Beklagte hat das Recht der Klägerin und der Zedentin zur filmi-
schen Verwertung der bei Herstellung der Filmwerke entstandenen Lichtbilder
nicht dadurch verletzt, dass sie 593 Einzelbilder aus diesen Filmwerken in ihr
Online-Archiv aufgenommen und zum Betrachten und Herunterladen angebo-
ten hat.
aa) Es bestehen unterschiedliche Auffassungen zu der Frage, was unter
einer filmischen Verwertung im Sinne des § 91 UrhG zu verstehen ist.
(1) Nach einer Ansicht - der sich das Berufungsgericht angeschlossen
hat - erwirbt der Filmhersteller mit dem Recht zur filmischen Verwertung der bei
Herstellung des Filmwerkes entstandenen Lichtbilder nach § 91 UrhG lediglich
das Recht, die Lichtbilder insoweit zu verwerten, als er diese zur Auswertung
des Filmwerkes benötigt. Danach ist eine Verwertung der Lichtbilder jedenfalls
im Rahmen der Vervielfältigung oder Verbreitung, der öffentlichen Vorführung
oder Zugänglichmachung oder der Funksendung des Filmwerkes gestattet
(Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 91 UrhG Rdn. 7; Schulze in
Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 91 Rdn. 9 f.; Wandtke/Bullinger/Manegold,
Darüber hinaus ist nach dieser Auffassung grundsätzlich eine Verwertung der
Lichtbilder zur Werbung für das Filmwerk zulässig, wobei allerdings unter-
schiedliche Ansichten darüber bestehen, ob dem Filmhersteller nur die filmische
Werbung erlaubt ist (Schricker/Katzenberger aaO § 91 UrhG Rdn. 7; Wandtke/
Rdn. 9) oder auch die Werbung in anderen Medien - wie etwa mit Filmbildern
auf Plakaten, in Zeitungen und Zeitschriften oder im Internet (vgl. Schulze in
Dreier/Schulze aaO Rdn. 9; vgl. auch J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann,
Urheberrecht, 10. Aufl., § 91 UrhG Rdn. 12).
(2) Nach einer weitergehenden Ansicht erfasst § 91 UrhG jede Verwer-
tung der Lichtbilder in filmischer Form (J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann
aaO § 91 UrhG Rdn. 11). Danach sollen dem Filmhersteller auch das Abklam-
mern von Einzelbildern (sogenannte Klammerteilauswertung) und die isolierte
Nutzung der Lichtbilder in anderen Filmen oder filmischen Medien gestattet
sein.
bb) Es kann dahinstehen, welcher dieser Auffassungen der Vorzug zu
geben ist. Die Nutzung der bei Herstellung eines Filmwerkes entstandenen
Lichtbilder ist jedenfalls dann keine filmische Verwertung im Sinne des § 91
UrhG a.F., wenn die Lichtbilder - wie im Streitfall - weder im Rahmen der Aus-
wertung des Filmwerkes noch in Form eines Films genutzt werden (vgl. Schulze
in Dreier/Schulze aaO § 91 Rdn. 11; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann
aaO § 91 UrhG Rdn. 13; vgl. weiter die Begründung des Regierungsentwurfs,
BT-Drucks. IV/270, S. 101 zu § 101 [später § 91], die als Beispiel einer außer-
filmischen Nutzung die Verwendung der Einzelbilder eines Filmwerkes zur
Illustration des Romans nennt, der als Filmvorlage diente). Das Einstellen von
Einzelbildern aus verschiedenen Filmen in ein Online-Archiv kann entgegen der
Ansicht der Revision nicht bereits deshalb als filmische Verwertung angesehen
werden, weil die Beklagte ihr Internet-Angebot als „Online-Archiv für Filmsze-
nen“ bewirbt. Die Beklagte bringt damit lediglich zum Ausdruck, dass die in das
Online-Archiv aufgenommenen Bilder aus Filmen stammen. Allein die Herkunft
der Lichtbilder aus einem Film hat nicht zur Folge, dass deren Nutzung als fil-
mische Verwertung im Sinne des § 91 UrhG anzusehen ist. Anderenfalls wäre
jegliche Nutzung von Lichtbildern aus Filmwerken als filmische Verwertung ein-
zustufen und hätte die Beschränkung des Rechtserwerbs des Filmherstellers
auf die Rechte zur filmischen Verwertung keine Bedeutung.
2. Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht angenommen
hat, die Klägerin könne ihren Schadensersatzanspruch nicht mit einer Verlet-
zung des Rechts an den Lichtbildern aus § 72 i.V. mit § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG
begründen.
a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen,
dass die von der Beklagten zur Bereitstellung der Einzelbilder in ihrem Online-
Archiv benötigten Rechte zur außerfilmischen Verwertung der bei Herstellung
der Filmwerke entstandenen Lichtbilder gemäß § 72 i.V. mit § 2 Abs. 1 Nr. 5
UrhG den Lichtbildnern zustehen. Es hat weiterhin von der Revision unbean-
standet angenommen, die Klägerin habe nicht ausreichend zu ihrer pauschalen
und bestrittenen Behauptung vorgetragen, die Lichtbildner hätten diese Rechte
den Filmherstellern eingeräumt.
b) Die Revision rügt jedoch mit Erfolg, dass das Berufungsgericht der
Klägerin nicht die in der Berufungsverhandlung erbetene Gelegenheit gegeben
hat, ihren Vortrag zur Übertragung dieser Rechte unter Vorlage der mit den
Kameraleuten geschlossenen Verträge zu ergänzen.
aa) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind im Berufungsverfahren
nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 ZPO (nur) zuzulassen, wenn sie einen
Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar
für unerheblich gehalten worden ist. Danach darf eine Partei neue Behauptun-
gen und Beweismittel (§ 282 Abs. 1 ZPO) vorbringen, die vom Standpunkt des
Berufungsgerichts aus betrachtet entscheidungserheblich sind, vom Erstgericht
jedoch ersichtlich für unerheblich erachtet wurden.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Auf das vom Berufungsgericht
zutreffend als entscheidungserheblich angesehene Vorbringen der Klägerin zur
vertraglichen Einräumung der Rechte an den Einzelbildern durch die Kamera-
leute der Filme kam es nach dem Urteil des Landgerichts nicht an, weil das
Einstellen der Bilder in das Online-Archiv und das Angebot zum Herunterladen
der Bilder nach Ansicht des Landgerichts das Recht der Klägerin und der Ze-
dentin zur filmischen Verwertung der Lichtbilder beeinträchtigte.
bb) Allerdings genügt es für die Anwendung des § 531 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 Fall 2 ZPO nicht, dass sich erst aus dem Urteil des Erstgerichts ergibt,
dass dieses einen Gesichtspunkt für unerheblich erachtet hat. Vielmehr ist nach
dem Sinn und Zweck der Vorschrift die Zulassung neuen Vorbringens nur gebo-
ten, wenn die Rechtsansicht des Erstgerichts den erstinstanzlichen Vortrag der
Partei beeinflusst hat und daher, ohne dass deswegen ein Verfahrensfehler
gegeben wäre, mit ursächlich dafür geworden ist, dass sich das Parteivorbrin-
gen in das Berufungsverfahren verlagert. Das kommt unter anderem dann in
Betracht, wenn die erkennbare rechtliche Beurteilung des Streitverhältnisses
durch den Erstrichter die Partei davon abgehalten hat, zu einem bestimmten
Gesichtspunkt weiter vorzutragen (BGH, Urt. v. 19.2.2004 - III ZR 147/03,
NJW-RR 2004, 927 f.; Urt. v. 23.9.2004 - VII ZR 173/03, NJW-RR 2005, 167,
168 f.; Urt. v. 30.6.2006 - V ZR 148/05, NJW-RR 2006, 1292, 1293; Urt. v.
22.2.2007 - III ZR 114/06, NJW-RR 2007, 774, 775).
So verhält es sich hier. Das Landgericht hat die Parteien in der Sitzung
vom 6. Juli 2006 darauf hingewiesen, dass die Verneinung von Ansprüchen des
Filmproduzenten aus § 91 UrhG und § 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht mit der Pra-
xis in Einklang stehen dürfte, da in diesem Fall die Filmproduzenten rechtlich
nicht in der Lage wären, Redaktionen oder Herausgebern von Filmzeitschriften
oder Fernsehprogrammen Einzelbilder zur Verfügung zu stellen. Im Hinblick auf
diesen Hinweis durfte die Klägerin annehmen, dass es für den Erfolg ihrer Kla-
ge nicht auf eine Verletzung der von den Kameraleuten übertragenen Rechte
an den Lichtbildern aus § 72 UrhG ankommt. Es bestand für sie daher keine
Veranlassung, die Verträge mit den Kameraleuten bereits in erster Instanz vor-
zulegen.
cc) Das Berufungsgericht hat die Klägerin erstmals in der mündlichen
Verhandlung am 5. Juli 2007 darauf hingewiesen, dass es den Streitfall mate-
riell-rechtlich anders als das Landgericht beurteilt und es deshalb auf die ver-
traglichen Vereinbarungen mit den Kameraleuten ankommen könnte. Es hätte
der Klägerin daher - in Fortführung der Regelung des § 139 Abs. 2 ZPO - Gele-
genheit geben müssen, sich auf seine gegenüber der Auffassung des Erstge-
richts abweichende rechtliche Beurteilung einzustellen und deshalb erforderlich
gewordene neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen (vgl. Begrün-
dung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses,
BT-Drucks. 14/4722, S. 101; BGH NJW-RR 2004, 927).
Dem steht - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - nicht
entgegen, dass die Klägerin mit Rücksicht auf die bislang fehlende höchstrich-
terliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen filmischer und außerfilmi-
scher Verwertung damit hätte rechnen müssen, dass das Berufungsgericht eine
andere Rechtsauffassung als das Landgericht vertritt, und dass sie zudem dar-
aus, dass das Landgericht im Wege des Grundurteils zunächst eine Klärung
dieser umstrittenen Rechtsfrage herbeiführen wollte, hätte schließen können,
dass auch eine engere Auslegung des Begriffs „filmische Verwertung“ in Frage
Abs. 1 ZPO und § 525 Satz 1, § 282 ZPO gehalten, bereits zu einem früheren
Zeitpunkt - etwa in der Berufungserwiderung - zur Übertragung der Rechte an
den Lichtbildern aus § 72 UrhG vorzutragen. Der Berufungsbeklagte braucht
nicht vorsorglich Tatsachenbehauptungen und Beweisangebote vorzubringen,
auf die es nach dem angefochtenen Urteil nicht ankam. Er darf sich vielmehr
darauf verlassen, dass ihm das Berufungsgericht, soweit es dem Erstrichter
nicht folgen will, nach § 139 Abs. 2 ZPO einen entsprechenden Hinweis erteilt
und danach hinreichend Gelegenheit zur Äußerung gibt (vgl. BVerfG, Kammer-
beschl. v. 15.1.1991 - 1 BvR 1635/89, NJW 1992, 678, 679; BGH, Urt. v.
15.1.1981 - VII ZR 147/80, NJW 1981, 1378 f.; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO,
28. Aufl., § 531 Rdn. 3; MünchKomm.ZPO/Rimmelspacher, 3. Aufl., § 531
Rdn. 19).
dd) Das Berufungsurteil beruht auch auf der Verletzung der § 139 Abs. 2,
§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 ZPO. Die Revision hat vorgetragen, dass die
Klägerin bei Gewährung der beantragten Schriftsatzfrist unter Vorlage der Ver-
träge dargetan hätte, dass die Kameraleute der in Rede stehenden Filme der
Klägerin und der Zedentin die Rechte an den Lichtbildern eingeräumt haben.
3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe ein
Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung der Rechte des Filmherstel-
lers am Filmträger aus § 94 Abs. 1 Satz 1, § 95 UrhG nicht zu, kann gleichfalls
keinen Bestand haben. Die Klägerin hat den Schadensersatzanspruch in erster
Linie auf eine Verletzung des Rechts an den Lichtbildern aus § 72 UrhG und
nur hilfsweise auf eine Verletzung des Rechts an den Filmträgern aus § 94
Abs. 1 Satz 1, § 95 UrhG gestützt. Da der auf eine vertragliche Einräumung der
Rechte an den Lichtbildern aus § 72 UrhG gestützte Hauptantrag nicht mit der
vom Berufungsgericht gegebenen Begründung abgewiesen werden kann (vgl.
oben unter II 2), kann über den auf eine Verletzung des Rechts an den Filmträ-
gern aus § 94 Abs. 1 Satz 1, § 95 UrhG gestützten Hilfsantrag noch nicht ent-
schieden werden.
Das Revisionsgericht kann den Klageantrag als Prozesserklärung selbst
auslegen (BGH, Urt. v. 22.4.2009 - I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 Tz. 9 = WRP
2009, 1001 - Internetvideorecorder, m.w.N.). Zur Auslegung des Klageantrags
ist der Klagevortrag heranzuziehen. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin den
Schadensersatzanspruch in erster Linie mit einer Verletzung des Rechts an den
Lichtbildern begründet hat. Dieses Recht steht, soweit es um eine filmische
Verwertung der bei Herstellung des Filmwerkes entstandenen Lichtbilder geht,
bildner zu. Die Klägerin hat insoweit zum einen geltend gemacht, sie und die
Zedentin hätten die Rechte an den Lichtbildern nach § 91 UrhG erworben; zum
anderen hat sie sich darauf berufen, die Kameraleute hätten ihr und der Zeden-
tin die Rechte an den Lichtbildern aus § 72 UrhG vertraglich eingeräumt.
Darüber hinaus hat die Klägerin den Zahlungsanspruch auf eine Verlet-
zung des Rechts an den Filmträgern aus § 94 Abs. 1 Satz 1, § 95 UrhG ge-
stützt. Dieses Recht steht dem Filmhersteller zu, also der Klägerin und der Ze-
dentin. Da es sich bei dem Recht am Lichtbild und dem Recht am Filmträger
um unterschiedliche Schutzrechte handelt, die nebeneinander bestehen (Schul-
ze in Dreier/Schulze aaO § 91 Rdn. 3; vgl. auch Schricker/Katzenberger aaO
§ 91 UrhG Rdn. 5), hat die Klägerin damit nicht nur eine andere Begründung für
den Schadensersatzanspruch gegeben, sondern einen anderen Klagegrund für
diesen Anspruch geltend gemacht (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.2000 - I ZR 146/98,
GRUR 2001, 755, 756 f. = WRP 2000, 804 - Telefonkarte).
Die Klägerin hat den auf eine Verletzung des Rechts an den Filmträgern
gestützten Anspruch zunächst zwar neben dem auf eine Verletzung des Rechts
an den Lichtbildern gestützten Anspruch erhoben (Klageschrift vom 3.1.2006,
S. 7). Sie hat später aber ausdrücklich erklärt, dass sie den auf das Leistungs-
schutzrecht des Filmproduzenten gestützten Schadensersatzanspruch nur hilfs-
weise geltend macht (Schriftsatz vom 10.4.2006, S. 6).
III. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-
rufungsgericht zurückzuverweisen.
Das Berufungsgericht wird zunächst darüber zu entscheiden haben, ob
der Klägerin ein Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung des Rechts
an den Lichtbildern aus § 72 UrhG zusteht, das die Kameraleute - nach dem
bislang unberücksichtigt gebliebenen Vorbringen der Klägerin - ihr und der Ze-
dentin übertragen haben. Über den hilfsweise geltend gemachten Schadenser-
satzanspruch wegen einer Verletzung des Rechts der Filmhersteller an den
Filmträgern aus § 94 Abs. 1 Satz 1, § 95 UrhG wird nur zu entscheiden sein,
wenn der Hauptantrag keinen Erfolg haben sollte. Vorsorglich weist der Senat
insoweit auf Folgendes hin:
Schutzgegenstand des Rechts des Filmherstellers aus § 94 Abs. 1
Satz 1, § 95 UrhG ist nicht der Filmträger als materielles Gut, sondern die im
Filmträger verkörperte organisatorische und wirtschaftliche Leistung des Film-
herstellers. Deshalb erfasst dieses Recht auch solche den Film betreffenden
Verwertungshandlungen, die vom Filmträger nicht unmittelbar Gebrauch ma-
chen (BGHZ 175, 135 Tz. 16 - TV-Total). Es kommt daher - anders als das Be-
rufungsgericht wohl gemeint hat - nicht darauf an, ob es sich bei den Fotos im
Online-Archiv der Beklagten um unmittelbare Kopien aus den Filmträgern han-
delt. Vielmehr reicht es aus, dass diese Fotos - wie das Berufungsgericht fest-
gestellt hat - aus den auf Filmträgern aufgenommenen Filmen stammen.
Da die organisatorische und wirtschaftliche Leistung des Filmherstellers
für den gesamten Film erbracht wird, gibt es zudem keinen Teil des Films, auf
den nicht ein Teil dieses Aufwands entfiele und der daher nicht geschützt wäre.
Deshalb haben auch kleinste Teile von Filmwerken und Laufbildern - wie hier
die den Filmen entnommenen Einzelbilder - einen schützenswerten wirtschaftli-
chen Wert und genießen Leistungsschutz nach den § 94 Abs. 1 Satz 1, § 95
UrhG (vgl. BGHZ 175, 135 Tz. 19 - TV-Total, m.w.N.; Schulze in Dreier/Schulze
aaO § 91 Rdn. 11 und § 94 Rdn. 29; vgl. zum Leistungsschutz des Tonträger-
herstellers nach § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG BGH, Urt. v. 20.11.2008
- I ZR 112/06, GRUR 2009, 403 Tz. 14 = WRP 2008, 308 - Metall auf Metall).
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Schaffert
Koch
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 31.08.2006 - 7 O 174/06 -
OLG München, Entscheidung vom 05.07.2007 - 6 U 4794/06 -