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BGH Urteil vom 19.11.2009 – I ZR 128/07

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 19. November 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Film-Einzelbilder

UrhG § 91 (gültig bis 30.6.2002)

Die Nutzung der bei Herstellung eines Filmwerkes entstandenen Lichtbilder ist je-

denfalls dann keine filmische Verwertung im Sinne des § 91 UrhG, wenn die Licht-

bilder weder im Rahmen der Auswertung des Filmwerkes noch in Form eines Films

genutzt werden.

BGH, Urteil vom 19. November 2009 - I ZR 128/07 - OLG München

LG München I

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung

vom

19. November

2009

durch

den Vorsitzenden Richter

Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert

und Dr. Koch

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts München vom 5. Juli 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-

verwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus eigenem Recht und aus abgetrete-

nem Recht der B. -Gesellschaft mbH (nach-

folgend: Zedentin) wegen der Verwertung von einzelnen Bildern aus Filmen auf

Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin und die Zedentin sind Filmhersteller. Zu ihren Produktionen

gehören die Filme „Das Boot“, „Schtonk“ und „Die Manns - Ein Jahrhundert-

roman“ (Klägerin) sowie „Emil und die Detektive“, „Das fliegende Klassenzim-

mer“ und „Bibi Blocksberg“ (Zedentin).

3

Die Beklagte unterhält im Internet unter der Bezeichnung „Deutscher

Fernsehdienst“ ein Online-Archiv, in das sie etwa 400.000 Einzelbilder aus Fil-

men eingestellt hat. Interessenten können sich Verkleinerungen dieser Bilder

(sogenannte thumbnails) ansehen und die gewünschten Fotos gegen Bezah-

lung herunterladen. Die Beklagte hat in ihr Archiv 593 einzelne Bilder aus den

oben genannten Filmen der Klägerin und der Zedentin ohne deren Zustimmung

aufgenommen.

5

Die Klägerin sieht darin eine Verletzung der urheberrechtlichen Leis-

tungsschutzrechte an den Lichtbildern (§§ 72, 91 UrhG) und den Filmträgern

(§ 94 Abs. 1 Satz 1, § 95 UrhG). Sie nimmt die Beklagte auf Zahlung von Scha-

densersatz in Höhe von 71.160 € in Anspruch.

Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerecht-

fertigt erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Kla-

ge abgewiesen (OLG München GRUR-RR 2008, 228). Mit ihrer vom Beru-

fungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte bean-

tragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

6

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin könne einen

Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG weder aus einer Verletzung

des Rechts an den Lichtbildern aus § 91 UrhG oder § 72 UrhG noch aus einem

Eingriff in das Recht an den Filmträgern aus § 94 Abs. 1 Satz 1, § 95 UrhG her-

leiten.

7

Die Klägerin könne den Schadensersatzanspruch nicht auf das Recht

des Filmherstellers aus § 91 UrhG zur filmischen Verwertung der bei Herstel-

lung eines Filmwerkes entstehenden Lichtbilder stützen. Der Begriff der filmi-

schen Verwertung sei eng auszulegen und auf das zu begrenzen, was der

Filmhersteller konkret zur Verwertung eines von ihm hergestellten Films benöti-

ge. Danach habe die Beklagte weder selbst eine filmische Verwertung vorge-

nommen noch an einer unbefugten filmischen Verwertung durch Dritte teilge-

nommen. Die Klägerin habe keine Beispiele für Eingriffe in das Recht zur filmi-

schen Verwertung der Lichtbilder vorgetragen. Allein auf die Möglichkeit, dass

die Beklagte oder die Archivnutzer dieses Recht beeinträchtigt haben könnten,

könne ein Schadensersatzanspruch nicht gestützt werden.

8

Die Klägerin könne ihren Schadensersatzanspruch auch nicht mit einer

Verletzung des Rechts der Lichtbildner an den Lichtbildern aus § 72 i.V. mit § 2

Abs. 1 Nr. 5 UrhG begründen. Die Rechte, die die Beklagte zur Bereitstellung

der Einzelbilder in ihrem Archiv benötige, stünden den Lichtbildnern zu. Die

Klägerin habe nicht ausreichend zu ihrer pauschalen und bestrittenen Behaup-

tung vorgetragen, die Lichtbildner hätten diese Rechte den Filmherstellern ein-

geräumt. Sie habe in der Berufungsverhandlung zwar um Gelegenheit gebeten,

die entsprechenden Verträge vorlegen zu können. Diese Gelegenheit habe ihr

aber nicht mehr gegeben werden können. Der ergänzende Sachvortrag wäre

gemäß §§ 530, 521 Abs. 2, § 296 Abs. 1, § 282 Abs. 1 ZPO verspätet gewesen.

Eine Schriftsatzfrist habe daher nicht gewährt werden können.

9

Der Klägerin stehe auch kein Schadensersatzanspruch wegen eines

Eingriffs in das Recht des Filmherstellers am Filmträger aus § 94 Abs. 1 Satz 1,

§ 95 UrhG zu. Es sei schon nicht ersichtlich, dass es sich bei den Fotos im Ar-

chiv der Beklagten um Kopien aus den geschützten Filmträgern handele.

10

II. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Das Berufungsgericht hat zwar

zutreffend angenommen, dass der Klägerin kein Schadensersatzanspruch we-

gen einer Verletzung des Rechts zur filmischen Verwertung der Lichtbilder aus

§ 91 UrhG zusteht (dazu 1). Ein Schadensersatzanspruch wegen einer Verlet-

zung des Rechts an den Lichtbildern aus § 72 UrhG kann dagegen mit der vom

Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht verneint werden (dazu 2). Unter

diesen Umständen ist über den nur hilfsweise geltend gemachten Schadenser-

satzanspruch wegen einer Verletzung des Rechts am Filmträger aus § 94

Abs. 1 Satz 1, § 95 UrhG nicht zu entscheiden (dazu 3).

11

1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klägerin

den Schadensersatzanspruch nicht auf das Recht des Filmherstellers aus § 91

UrhG zur filmischen Verwertung der bei Herstellung eines Filmwerkes entste-

henden Lichtbilder stützen kann.

12

a) Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision unbean-

standet davon ausgegangen, dass im Streitfall die bis zum 30. Juni 2002 gel-

tende Vorschrift des § 91 UrhG und nicht die seit dem 1. Juli 2002 geltende Be-

stimmung des § 89 Abs. 4 UrhG anzuwenden ist, weil die in Rede stehenden

Filme vor dem 1. Juli 2002 hergestellt und die entsprechenden Verträge mit den

Lichtbildnern - also den Kameraleuten - vor dem 1. Juli 2002 geschlossen wor-

den sind (§ 132 Abs. 3 Satz 1 UrhG). Nach § 91 UrhG erwirbt der Filmhersteller

die Rechte zur filmischen Verwertung der bei der Herstellung eines Filmwerkes

entstehenden Lichtbilder (Satz 1); dem Lichtbildner stehen insoweit keine Rech-

te zu (Satz 2).

13

b) Im Streitfall geht es allein um die Frage, ob die Beklagte das Recht der

Klägerin und der Zedentin zur filmischen Verwertung der bei Herstellung der

Filmwerke entstandenen Lichtbilder dadurch verletzt hat, dass sie 593 Einzel-

bilder aus diesen Filmwerken in ihr Online-Archiv aufgenommen und zum Be-

trachten und Herunterladen angeboten hat. Die Klägerin hat nach den Feststel-

lungen des Berufungsgerichts keine anderen Beispiele für Eingriffe in das Recht

zur filmischen Verwertung der Lichtbilder vorgetragen. Die Revision macht auch

nicht geltend, das Berufungsgericht habe Sachvortrag der Klägerin zur Verwer-

tung der Lichtbilder durch die Beklagte oder die Nutzer des Online-Archivs

übergangen. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte

das Recht der Klägerin oder der Zedentin zur filmischen Verwertung der Licht-

bilder in anderer Weise als durch Einstellen der Bilder in ihr Online-Archiv selbst

verletzt oder an einer Verletzung dieses Rechts durch Nutzer ihres Online-

Archivs teilgenommen haben könnte. Allein auf die Möglichkeit einer Beein-

trächtigung des Rechts zur filmischen Verwertung der Lichtbilder kann, wie das

Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, ein Schadensersatzanspruch

nicht gestützt werden.

14

c) Die Beklagte hat das Recht der Klägerin und der Zedentin zur filmi-

schen Verwertung der bei Herstellung der Filmwerke entstandenen Lichtbilder

nicht dadurch verletzt, dass sie 593 Einzelbilder aus diesen Filmwerken in ihr

Online-Archiv aufgenommen und zum Betrachten und Herunterladen angebo-

ten hat.

16

aa) Es bestehen unterschiedliche Auffassungen zu der Frage, was unter

einer filmischen Verwertung im Sinne des § 91 UrhG zu verstehen ist.

(1) Nach einer Ansicht - der sich das Berufungsgericht angeschlossen

hat - erwirbt der Filmhersteller mit dem Recht zur filmischen Verwertung der bei

Herstellung des Filmwerkes entstandenen Lichtbilder nach § 91 UrhG lediglich

das Recht, die Lichtbilder insoweit zu verwerten, als er diese zur Auswertung

des Filmwerkes benötigt. Danach ist eine Verwertung der Lichtbilder jedenfalls

im Rahmen der Vervielfältigung oder Verbreitung, der öffentlichen Vorführung

oder Zugänglichmachung oder der Funksendung des Filmwerkes gestattet

(Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 91 UrhG Rdn. 7; Schulze in

Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 91 Rdn. 9 f.; Wandtke/Bullinger/Manegold,

UrhR, § 91 UrhG Rdn. 7; Möhring/Nicolini/Lütje, UrhG, 2. Aufl., § 91 Rdn. 9).

Darüber hinaus ist nach dieser Auffassung grundsätzlich eine Verwertung der

Lichtbilder zur Werbung für das Filmwerk zulässig, wobei allerdings unter-

schiedliche Ansichten darüber bestehen, ob dem Filmhersteller nur die filmische

Werbung erlaubt ist (Schricker/Katzenberger aaO § 91 UrhG Rdn. 7; Wandtke/

Bullinger/Manegold aaO § 91 UrhG Rdn. 7; Möhring/Nicolini/Lütje aaO § 91

Rdn. 9) oder auch die Werbung in anderen Medien - wie etwa mit Filmbildern

auf Plakaten, in Zeitungen und Zeitschriften oder im Internet (vgl. Schulze in

Dreier/Schulze aaO Rdn. 9; vgl. auch J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann,

Urheberrecht, 10. Aufl., § 91 UrhG Rdn. 12).

17

(2) Nach einer weitergehenden Ansicht erfasst § 91 UrhG jede Verwer-

tung der Lichtbilder in filmischer Form (J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann

aaO § 91 UrhG Rdn. 11). Danach sollen dem Filmhersteller auch das Abklam-

mern von Einzelbildern (sogenannte Klammerteilauswertung) und die isolierte

Nutzung der Lichtbilder in anderen Filmen oder filmischen Medien gestattet

sein.

18

bb) Es kann dahinstehen, welcher dieser Auffassungen der Vorzug zu

geben ist. Die Nutzung der bei Herstellung eines Filmwerkes entstandenen

Lichtbilder ist jedenfalls dann keine filmische Verwertung im Sinne des § 91

UrhG a.F., wenn die Lichtbilder - wie im Streitfall - weder im Rahmen der Aus-

wertung des Filmwerkes noch in Form eines Films genutzt werden (vgl. Schulze

in Dreier/Schulze aaO § 91 Rdn. 11; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann

aaO § 91 UrhG Rdn. 13; vgl. weiter die Begründung des Regierungsentwurfs,

BT-Drucks. IV/270, S. 101 zu § 101 [später § 91], die als Beispiel einer außer-

filmischen Nutzung die Verwendung der Einzelbilder eines Filmwerkes zur

Illustration des Romans nennt, der als Filmvorlage diente). Das Einstellen von

Einzelbildern aus verschiedenen Filmen in ein Online-Archiv kann entgegen der

Ansicht der Revision nicht bereits deshalb als filmische Verwertung angesehen

werden, weil die Beklagte ihr Internet-Angebot als „Online-Archiv für Filmsze-

nen“ bewirbt. Die Beklagte bringt damit lediglich zum Ausdruck, dass die in das

Online-Archiv aufgenommenen Bilder aus Filmen stammen. Allein die Herkunft

der Lichtbilder aus einem Film hat nicht zur Folge, dass deren Nutzung als fil-

mische Verwertung im Sinne des § 91 UrhG anzusehen ist. Anderenfalls wäre

jegliche Nutzung von Lichtbildern aus Filmwerken als filmische Verwertung ein-

zustufen und hätte die Beschränkung des Rechtserwerbs des Filmherstellers

auf die Rechte zur filmischen Verwertung keine Bedeutung.

19

2. Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht angenommen

hat, die Klägerin könne ihren Schadensersatzanspruch nicht mit einer Verlet-

zung des Rechts an den Lichtbildern aus § 72 i.V. mit § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG

begründen.

20

a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen,

dass die von der Beklagten zur Bereitstellung der Einzelbilder in ihrem Online-

Archiv benötigten Rechte zur außerfilmischen Verwertung der bei Herstellung

der Filmwerke entstandenen Lichtbilder gemäß § 72 i.V. mit § 2 Abs. 1 Nr. 5

UrhG den Lichtbildnern zustehen. Es hat weiterhin von der Revision unbean-

standet angenommen, die Klägerin habe nicht ausreichend zu ihrer pauschalen

und bestrittenen Behauptung vorgetragen, die Lichtbildner hätten diese Rechte

den Filmherstellern eingeräumt.

21

b) Die Revision rügt jedoch mit Erfolg, dass das Berufungsgericht der

Klägerin nicht die in der Berufungsverhandlung erbetene Gelegenheit gegeben

hat, ihren Vortrag zur Übertragung dieser Rechte unter Vorlage der mit den

Kameraleuten geschlossenen Verträge zu ergänzen.

22

aa) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind im Berufungsverfahren

nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 ZPO (nur) zuzulassen, wenn sie einen

Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar

für unerheblich gehalten worden ist. Danach darf eine Partei neue Behauptun-

gen und Beweismittel (§ 282 Abs. 1 ZPO) vorbringen, die vom Standpunkt des

Berufungsgerichts aus betrachtet entscheidungserheblich sind, vom Erstgericht

jedoch ersichtlich für unerheblich erachtet wurden.

23

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Auf das vom Berufungsgericht

zutreffend als entscheidungserheblich angesehene Vorbringen der Klägerin zur

vertraglichen Einräumung der Rechte an den Einzelbildern durch die Kamera-

leute der Filme kam es nach dem Urteil des Landgerichts nicht an, weil das

Einstellen der Bilder in das Online-Archiv und das Angebot zum Herunterladen

der Bilder nach Ansicht des Landgerichts das Recht der Klägerin und der Ze-

dentin zur filmischen Verwertung der Lichtbilder beeinträchtigte.

24

bb) Allerdings genügt es für die Anwendung des § 531 Abs. 2 Satz 1

Nr. 1 Fall 2 ZPO nicht, dass sich erst aus dem Urteil des Erstgerichts ergibt,

dass dieses einen Gesichtspunkt für unerheblich erachtet hat. Vielmehr ist nach

dem Sinn und Zweck der Vorschrift die Zulassung neuen Vorbringens nur gebo-

ten, wenn die Rechtsansicht des Erstgerichts den erstinstanzlichen Vortrag der

Partei beeinflusst hat und daher, ohne dass deswegen ein Verfahrensfehler

gegeben wäre, mit ursächlich dafür geworden ist, dass sich das Parteivorbrin-

gen in das Berufungsverfahren verlagert. Das kommt unter anderem dann in

Betracht, wenn die erkennbare rechtliche Beurteilung des Streitverhältnisses

durch den Erstrichter die Partei davon abgehalten hat, zu einem bestimmten

Gesichtspunkt weiter vorzutragen (BGH, Urt. v. 19.2.2004 - III ZR 147/03,

NJW-RR 2004, 927 f.; Urt. v. 23.9.2004 - VII ZR 173/03, NJW-RR 2005, 167,

168 f.; Urt. v. 30.6.2006 - V ZR 148/05, NJW-RR 2006, 1292, 1293; Urt. v.

22.2.2007 - III ZR 114/06, NJW-RR 2007, 774, 775).

25

So verhält es sich hier. Das Landgericht hat die Parteien in der Sitzung

vom 6. Juli 2006 darauf hingewiesen, dass die Verneinung von Ansprüchen des

Filmproduzenten aus § 91 UrhG und § 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht mit der Pra-

xis in Einklang stehen dürfte, da in diesem Fall die Filmproduzenten rechtlich

nicht in der Lage wären, Redaktionen oder Herausgebern von Filmzeitschriften

oder Fernsehprogrammen Einzelbilder zur Verfügung zu stellen. Im Hinblick auf

diesen Hinweis durfte die Klägerin annehmen, dass es für den Erfolg ihrer Kla-

ge nicht auf eine Verletzung der von den Kameraleuten übertragenen Rechte

an den Lichtbildern aus § 72 UrhG ankommt. Es bestand für sie daher keine

Veranlassung, die Verträge mit den Kameraleuten bereits in erster Instanz vor-

zulegen.

26

cc) Das Berufungsgericht hat die Klägerin erstmals in der mündlichen

Verhandlung am 5. Juli 2007 darauf hingewiesen, dass es den Streitfall mate-

riell-rechtlich anders als das Landgericht beurteilt und es deshalb auf die ver-

traglichen Vereinbarungen mit den Kameraleuten ankommen könnte. Es hätte

der Klägerin daher - in Fortführung der Regelung des § 139 Abs. 2 ZPO - Gele-

genheit geben müssen, sich auf seine gegenüber der Auffassung des Erstge-

richts abweichende rechtliche Beurteilung einzustellen und deshalb erforderlich

gewordene neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen (vgl. Begrün-

dung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses,

BT-Drucks. 14/4722, S. 101; BGH NJW-RR 2004, 927).

27

Dem steht - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - nicht

entgegen, dass die Klägerin mit Rücksicht auf die bislang fehlende höchstrich-

terliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen filmischer und außerfilmi-

scher Verwertung damit hätte rechnen müssen, dass das Berufungsgericht eine

andere Rechtsauffassung als das Landgericht vertritt, und dass sie zudem dar-

aus, dass das Landgericht im Wege des Grundurteils zunächst eine Klärung

dieser umstrittenen Rechtsfrage herbeiführen wollte, hätte schließen können,

dass auch eine engere Auslegung des Begriffs „filmische Verwertung“ in Frage

kommt. Die Klägerin war nicht im Hinblick auf §§ 530, 521 Abs. 2 ZPO, § 296

Abs. 1 ZPO und § 525 Satz 1, § 282 ZPO gehalten, bereits zu einem früheren

Zeitpunkt - etwa in der Berufungserwiderung - zur Übertragung der Rechte an

den Lichtbildern aus § 72 UrhG vorzutragen. Der Berufungsbeklagte braucht

nicht vorsorglich Tatsachenbehauptungen und Beweisangebote vorzubringen,

auf die es nach dem angefochtenen Urteil nicht ankam. Er darf sich vielmehr

darauf verlassen, dass ihm das Berufungsgericht, soweit es dem Erstrichter

nicht folgen will, nach § 139 Abs. 2 ZPO einen entsprechenden Hinweis erteilt

und danach hinreichend Gelegenheit zur Äußerung gibt (vgl. BVerfG, Kammer-

beschl. v. 15.1.1991 - 1 BvR 1635/89, NJW 1992, 678, 679; BGH, Urt. v.

15.1.1981 - VII ZR 147/80, NJW 1981, 1378 f.; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO,

28. Aufl., § 531 Rdn. 3; MünchKomm.ZPO/Rimmelspacher, 3. Aufl., § 531

Rdn. 19).

28

dd) Das Berufungsurteil beruht auch auf der Verletzung der § 139 Abs. 2,

§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 ZPO. Die Revision hat vorgetragen, dass die

Klägerin bei Gewährung der beantragten Schriftsatzfrist unter Vorlage der Ver-

träge dargetan hätte, dass die Kameraleute der in Rede stehenden Filme der

Klägerin und der Zedentin die Rechte an den Lichtbildern eingeräumt haben.

29

3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe ein

Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung der Rechte des Filmherstel-

lers am Filmträger aus § 94 Abs. 1 Satz 1, § 95 UrhG nicht zu, kann gleichfalls

keinen Bestand haben. Die Klägerin hat den Schadensersatzanspruch in erster

Linie auf eine Verletzung des Rechts an den Lichtbildern aus § 72 UrhG und

nur hilfsweise auf eine Verletzung des Rechts an den Filmträgern aus § 94

Abs. 1 Satz 1, § 95 UrhG gestützt. Da der auf eine vertragliche Einräumung der

Rechte an den Lichtbildern aus § 72 UrhG gestützte Hauptantrag nicht mit der

vom Berufungsgericht gegebenen Begründung abgewiesen werden kann (vgl.

oben unter II 2), kann über den auf eine Verletzung des Rechts an den Filmträ-

gern aus § 94 Abs. 1 Satz 1, § 95 UrhG gestützten Hilfsantrag noch nicht ent-

schieden werden.

30

Das Revisionsgericht kann den Klageantrag als Prozesserklärung selbst

auslegen (BGH, Urt. v. 22.4.2009 - I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 Tz. 9 = WRP

2009, 1001 - Internetvideorecorder, m.w.N.). Zur Auslegung des Klageantrags

ist der Klagevortrag heranzuziehen. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin den

Schadensersatzanspruch in erster Linie mit einer Verletzung des Rechts an den

Lichtbildern begründet hat. Dieses Recht steht, soweit es um eine filmische

Verwertung der bei Herstellung des Filmwerkes entstandenen Lichtbilder geht,

nach § 91 UrhG dem Filmhersteller und im Übrigen nach § 72 UrhG dem Licht-

bildner zu. Die Klägerin hat insoweit zum einen geltend gemacht, sie und die

Zedentin hätten die Rechte an den Lichtbildern nach § 91 UrhG erworben; zum

anderen hat sie sich darauf berufen, die Kameraleute hätten ihr und der Zeden-

tin die Rechte an den Lichtbildern aus § 72 UrhG vertraglich eingeräumt.

31

Darüber hinaus hat die Klägerin den Zahlungsanspruch auf eine Verlet-

zung des Rechts an den Filmträgern aus § 94 Abs. 1 Satz 1, § 95 UrhG ge-

stützt. Dieses Recht steht dem Filmhersteller zu, also der Klägerin und der Ze-

dentin. Da es sich bei dem Recht am Lichtbild und dem Recht am Filmträger

um unterschiedliche Schutzrechte handelt, die nebeneinander bestehen (Schul-

ze in Dreier/Schulze aaO § 91 Rdn. 3; vgl. auch Schricker/Katzenberger aaO

§ 91 UrhG Rdn. 5), hat die Klägerin damit nicht nur eine andere Begründung für

den Schadensersatzanspruch gegeben, sondern einen anderen Klagegrund für

diesen Anspruch geltend gemacht (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.2000 - I ZR 146/98,

GRUR 2001, 755, 756 f. = WRP 2000, 804 - Telefonkarte).

32

Die Klägerin hat den auf eine Verletzung des Rechts an den Filmträgern

gestützten Anspruch zunächst zwar neben dem auf eine Verletzung des Rechts

an den Lichtbildern gestützten Anspruch erhoben (Klageschrift vom 3.1.2006,

S. 7). Sie hat später aber ausdrücklich erklärt, dass sie den auf das Leistungs-

schutzrecht des Filmproduzenten gestützten Schadensersatzanspruch nur hilfs-

weise geltend macht (Schriftsatz vom 10.4.2006, S. 6).

33

III. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-

rufungsgericht zurückzuverweisen.

34

Das Berufungsgericht wird zunächst darüber zu entscheiden haben, ob

der Klägerin ein Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung des Rechts

an den Lichtbildern aus § 72 UrhG zusteht, das die Kameraleute - nach dem

bislang unberücksichtigt gebliebenen Vorbringen der Klägerin - ihr und der Ze-

dentin übertragen haben. Über den hilfsweise geltend gemachten Schadenser-

satzanspruch wegen einer Verletzung des Rechts der Filmhersteller an den

Filmträgern aus § 94 Abs. 1 Satz 1, § 95 UrhG wird nur zu entscheiden sein,

wenn der Hauptantrag keinen Erfolg haben sollte. Vorsorglich weist der Senat

insoweit auf Folgendes hin:

35

Schutzgegenstand des Rechts des Filmherstellers aus § 94 Abs. 1

Satz 1, § 95 UrhG ist nicht der Filmträger als materielles Gut, sondern die im

Filmträger verkörperte organisatorische und wirtschaftliche Leistung des Film-

herstellers. Deshalb erfasst dieses Recht auch solche den Film betreffenden

Verwertungshandlungen, die vom Filmträger nicht unmittelbar Gebrauch ma-

chen (BGHZ 175, 135 Tz. 16 - TV-Total). Es kommt daher - anders als das Be-

rufungsgericht wohl gemeint hat - nicht darauf an, ob es sich bei den Fotos im

Online-Archiv der Beklagten um unmittelbare Kopien aus den Filmträgern han-

delt. Vielmehr reicht es aus, dass diese Fotos - wie das Berufungsgericht fest-

gestellt hat - aus den auf Filmträgern aufgenommenen Filmen stammen.

36

Da die organisatorische und wirtschaftliche Leistung des Filmherstellers

für den gesamten Film erbracht wird, gibt es zudem keinen Teil des Films, auf

den nicht ein Teil dieses Aufwands entfiele und der daher nicht geschützt wäre.

Deshalb haben auch kleinste Teile von Filmwerken und Laufbildern - wie hier

die den Filmen entnommenen Einzelbilder - einen schützenswerten wirtschaftli-

chen Wert und genießen Leistungsschutz nach den § 94 Abs. 1 Satz 1, § 95

UrhG (vgl. BGHZ 175, 135 Tz. 19 - TV-Total, m.w.N.; Schulze in Dreier/Schulze

aaO § 91 Rdn. 11 und § 94 Rdn. 29; vgl. zum Leistungsschutz des Tonträger-

herstellers nach § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG BGH, Urt. v. 20.11.2008

- I ZR 112/06, GRUR 2009, 403 Tz. 14 = WRP 2008, 308 - Metall auf Metall).

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Schaffert

Koch

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 31.08.2006 - 7 O 174/06 -

OLG München, Entscheidung vom 05.07.2007 - 6 U 4794/06 -