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Landgericht Bonn Beschluss vom 19.09.2008 – 6 S 62/08

ECLI:DE:LGBN:2008:0919.6S62.08.00

Tenor

Die Berufung des Beklagten vom 04.03.2008 gegen das am 22.02.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Waldbröl - 14 C 211/06 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 2.500,00 €.

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G r ü n d e :

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I.

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Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückzahlung von 2.500,00 € in Anspruch, die er an den Beklagten im Rahmen einer Schenkkreisveranstaltung am 03.11.2003 geleistet haben will.

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Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Waldbröl vom 27.04.2007 hat der persönlich angehörte Kläger zu Protokoll angegeben, in D wohnhaft zu sein (Bl. 48 R GA). Das Amtsgericht hat den Beklagten mit dem am 22.02.2008 verkündeten Urteil zur Zahlung des mit der Klage verfolgten Betrages verurteilt. Hiergegen richtet sich die am 05.03.2008 bei Landgericht Bonn eingelegte Berufung des Beklagten, mit der er sein erstinstanzliches Begehren der Klageabweisung weiterverfolgt.

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Auf Anfrage der erkennenden Kammer hat der Kläger durch Vorlage einer Kopie seines Dischen Personalausweises (Bl. 205 GA) glaubhaft gemacht, jedenfalls seit dem Jahre 2000 in D wohnhaft zu sein.

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II.

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Die Berufung des Beklagten vom 04.03.2008 ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Denn sie ist entgegen § 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG nicht bei dem für das Berufungsverfahren zuständigen Oberlandesgericht Köln eingelegt worden, dessen Zuständigkeit für das Berufungsverfahren begründet gewesen wäre, weil der Kläger bereits zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Rechtsstreits seinen Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfassungsgesetzes hatte. Hierauf ist der Beklagte durch Verfügung vom 28.08.2008 hingewiesen worden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.