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BGH Beschluss vom 25.06.2009 – III ZB 75/08

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Juni 2009

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick sowie die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und

Schilling

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der

6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 19. September 2008

- 6 S 62/08 - aufgehoben.

Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Beru-

fung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an

das Landgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

In dem der Rechtsbeschwerde zugrunde liegenden Verfahren nimmt der

Kläger den Beklagten vor dem Amtsgericht Waldbröl auf Rückzahlung von

2.500 € im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem sogenannten Schenk-

kreis in Anspruch. In der am 12. Januar 2007 zugestellten Klage vom 29. De-

zember 2006 sowie in dem weiteren persönlichen Schreiben des Klägers an

das Amtsgericht vom 17. März 2007 ist als Adresse des Klägers jeweils

"E. straße 26, K. " angegeben. Unter dieser Anschrift erreichten

den Kläger, dessen persönliches Erscheinen das Amtsgericht angeordnet hatte,

auch die Ladung vom 14. Februar 2007 zum Termin am 9. März 2007 sowie die

Umladungen vom 28. Februar 2007 zunächst auf den 30. März 2007 sowie vom

27. März 2007 auf den 27. April 2007. Im Termin am 27. April 2007 wurde der

Kläger, nachdem das Amtsgericht den Rechtsstreit mit zwei Parallelverfahren

zum Zwecke der Beweisaufnahme verbunden hatte, als Zeuge vernommen.

Hierbei gab er zur Person an: "Tierarzt, geschäftsansässig in K. , wohnhaft in

Belgien". Im Laufe des weiteren Verfahrens überreichte der Kläger mit Schrift-

satz vom 13. September 2007 zwei von ihm gegen andere Teilnehmer des

Spielkreises unter dem 24. Januar und dem 5. März 2007 erwirkte Urteile des

Amtsgerichts Waldbröl (3 C 386/06) sowie des Amtsgerichts Westerburg (23 C

2/07), in denen ebenfalls als seine Adresse jeweils "E. straße 26,

K. " angegeben war. Mit Urteil vom 22. Februar 2008 verurteilte das Amts-

gericht Waldbröl den Beklagten zur Zahlung von 2.500 € nebst Zinsen; im

Rubrum war der Kläger unter der obigen Anschrift aufgeführt.

2

Der Beklagte legte gegen dieses Urteil fristgemäß Berufung zum Land-

gericht Bonn ein. Unter dem 7. Mai 2008 forderte der stellvertretende Vorsit-

zende der 6. Zivilkammer den Kläger auf, "seinen Wohnsitz, der sich nach sei-

nen Angaben im Termin vom 27.4.2007 in Belgien befindet, näher bekannt zu

geben und mitzuteilen, seit wann er dort wohnhaft ist". Nachdem der Kläger auf

diese Aufforderung nicht reagierte, wiederholte das Landgericht die Anfrage

unter dem 4. August 2008. Der Kläger teilte daraufhin nunmehr mit, sein Wohn-

sitz befinde sich in der Rue A. A. 6/A in S. L. ; insoweit

legte er einen Personalausweis, ausgestellt am 29. September 2000, vor, in

dem diese Anschrift aufgeführt war.

3

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 19. September 2008 hat das

Landgericht die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen, da sie ent-

gegen § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG nicht beim zuständigen Oberlandesgericht Köln

eingelegt worden sei. Dieses Gericht sei zuständig, weil der Kläger bereits zum

Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Rechtsstreites seinen Wohnsitz

außerhalb des Geltungsbereiches des Gerichtsverfassungsgesetzes gehabt

habe; dies sei durch Vorlage der Kopie des belgischen Personalausweises

glaubhaft gemacht.

4

Der Beklagte hat, nachdem ihn der Berichterstatter der 6. Zivilkammer

des Landgerichts Bonn mit Verfügung vom 28. August 2008 auf die beabsichtig-

te Verwerfung der Berufung als unzulässig hingewiesen hatte, beim Oberlan-

desgericht Köln nochmals Berufung eingelegt und gleichzeitig Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand beantragt. Insoweit ist im Hinblick auf das anhängige

Rechtsbeschwerdeverfahren noch keine Entscheidung ergangen.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO i.V.m. § 574

Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2

ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-

scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Die Rechtsbeschwerde hat

in der Sache Erfolg, da das Landgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint

hat.

6

Nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG sind die Oberlandesgerichte in

bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zuständig für die Verhandlung und Entschei-

dung über die Rechtsmittel in Streitigkeiten über Ansprüche, die von einer oder

gegen eine Partei erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im

Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsberei-

ches dieses Gesetzes hatte.

7

Die Anknüpfung an den allgemeinen Gerichtsstand - d.h. bei natürlichen

Personen an den Wohnsitz (§ 13 ZPO) - soll insoweit eine hinreichende Be-

stimmtheit und damit Rechtssicherheit für die Abgrenzung der Berufungszu-

ständigkeit zwischen Land- und Oberlandesgericht gewährleisten (vgl. BT-

Drucks. 14/6036, S. 119). Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eintritts der Rechts-

hängigkeit, also grundsätzlich gemäß § 253 Abs. 1, § 261 Abs. 1 ZPO der Zeit-

punkt der Zustellung der Klageschrift, hier der 12. Januar 2007. Spätere Verän-

derungen, wie z.B. ein Umzug ins Ausland oder vom Ausland ins Inland, sind

damit - genauso wie es § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO für die Zuständigkeit des Pro-

zessgerichtes im Verfahren des ersten Rechtszugs vorsieht - grundsätzlich un-

erheblich (vgl. nur BGH, Beschluss vom 3. Mai 2006 - VIII ZB 88/05 - NJW

2006, 2782, 2783; Urteil vom 27. März 2008 - VII ZR 76/07 - BGHReport 2008,

763, 764; Zöller/Lückemann, ZPO, 27. Aufl., § 119 GVG, Rn. 14; Münch-

KommZPO/Zimmermann, 3. Aufl., § 119 GVG, Rn. 9; Musielak/Wittschier, ZPO,

6. Aufl., § 119 GVG, Rn. 19, jeweils m.w.N.).

8

Durch die Regelung in § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG soll bereits bei Verfah-

rensbeginn erkennbar sein, bei welchem Gericht ein Rechtsmittel gegen die

Entscheidung des Amtsgerichts einzulegen ist. Dies entspricht dem aus dem

Gebot der Rechtssicherheit abgeleiteten Gebot der Rechtsmittelklarheit, dem

Rechtsuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar

vorzuzeigen. Hieraus folgt, dass der im Verfahren vor dem Amtsgericht un-

bestritten gebliebene inländische oder ausländische Gerichtsstand einer Partei

zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage im Rechtsmittelverfahren zugrunde zu

legen ist und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht grundsätzlich

entzogen bleibt (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2004 - VIII ZB

66/03 - BGHReport 2004, 983, 984; 1. Juni 2004 - VIII ZB 2/04 - NJW-RR 2004,

1505; 9. November 2004 - VIII ZB 60/04 - juris Rn. 3; 6. Dezember 2005

- VIII ZB 48/05 - juris Rn. 2; 1. März 2006 - VIII ZB 28/05 - BGHReport 2006,

809, 810; 28. März 2006 - VIII ZB 100/04 - NJW 2006, 1808, 1809; 10. Juli

2007 - VIII ZB 73/06 - NJW-RR 2008, 144). Neuer Vortrag im Berufungsverfah-

ren ist insoweit ausgeschlossen (vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Februar 2005

- XI ZR 171/04 - NJW-RR 2005, 780 f), sodass dann, wenn eine Partei aufgrund

der erstinstanzlichen Darstellung der Gegenseite zu ihrem Wohnsitz zum Zeit-

punkt der Rechtshängigkeit Berufung - bei einem inländischen Wohnsitz zum

Landgericht oder bei einem ausländischen Wohnsitz zum Oberlandesgericht -

einlegt, es der Gegenseite versagt ist, ihre frühere Darstellung in zweiter In-

stanz zu korrigieren (siehe auch BGH, Beschluss vom 28. März 2006 - VIII ZB

100/04 - NJW 2006, 1808, 1809). Insoweit kommt es in diesen Fällen letztlich

nicht darauf an, wo der allgemeine Gerichtsstand zum Zeitpunkt der Rechts-

hängigkeit tatsächlich gelegen hat.

9

In der Klageschrift soll jede natürliche Person ihren Wohnort angeben

(§ 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, § 130 Nr. 1 ZPO). Hiervon ausgehend sind - abge-

sehen von Veränderungen bis zur Zustellung - für die Bestimmung des inländi-

schen oder ausländischen Wohnsitzes der klagenden Partei zum Zeitpunkt der

Rechtshängigkeit grundsätzlich die von der Gegenseite unbestrittenen Angaben

in der Klagschrift heranzuziehen (BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2004

- VIII ZB 66/03 - BGHReport 2004, 983, 984; 9. November 2004 - VIII ZB

60/04 - juris Rn. 3; 6. Dezember 2005 - VIII ZB 48/05 - juris Rn. 2), jedenfalls

soweit diese eindeutig sind (BGH, Beschlüsse vom 19. September 2006 - X ZB

31/05 - und 8. Januar 2008 - X ZB 26/07 - juris Rn. 12 f bzw. 6 f zu der insoweit

nicht eindeutigen Bezeichnung eines gewerbetreibenden Beklagten in der Kla-

geschrift im Hinblick auf §§ 17, 21 ZPO).

10

Danach war hier von einem Wohnsitz des Klägers in K. auszugehen,

zumal der Kläger unter dieser Adresse auch in zwei Parallelverfahren Klage

erhoben sowie im streitgegenständlichen Verfahren um Terminsverlegung ge-

beten hatte und vom Amtsgericht unter dieser Adresse geladen werden konnte.

11

Der vorstehend erörterte Sinn und Zweck des § 119 Abs. 1 Nr. 1

Buchst. b GVG, aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit grund-

sätzlich schon zu Beginn des Verfahrens die Rechtsmittelzuständigkeit für die

Parteien erkennbar festzulegen, erfordert es, dass eine Partei, will sie sich an

ihren eindeutigen Angaben in der Klageschrift zum Wohnsitz nicht festhalten

lassen, bereits im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens konkret und substan-

tiiert zu einem davon abweichenden inländischen oder ausländischen Wohnsitz

vortragen muss.

12

Diesen Anforderungen genügte die in zwei verbundenen Parallelverfah-

ren gemachte Erklärung des Klägers als Zeuge vom 27. April 2007 nicht. Sie

bezog sich auf den Sachstand vom Tag der Vernehmung und war daher ohne

nähere Erläuterung nicht geeignet, die Bedeutung der Angaben in der Klage

zum Wohnsitz in K. und damit zum allgemeinen Gerichtsstand zum Zeitpunkt

der Zustellung am 12. Januar 2007 zu entkräften. Hierzu hätte der Kläger be-

reits in erster Instanz konkret seine Angaben in der Klage korrigieren und ent-

weder vortragen müssen, dass er zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit nicht

mehr in K. , sondern bereits in Belgien wohnhaft war oder dass er in K. nie

wohnhaft gewesen ist, da es sich bei der in der Klage angegebenen Adresse

entgegen § 130 Nr. 1 ZPO nur um eine Geschäftsadresse oder - wie es dem

jetzigen Vortrag des Klägers in seiner Stellungnahme zum Wiedereinsetzungs-

antrag des Beklagten vom 27. Oktober 2008 entspricht - um die Adresse eines

Freundes gehandelt hat, an dessen Haus absprachegemäß sein Namensschild

angebracht war und der ihn über die eingehende Post informiert hat.

13

Vor diesem Hintergrund war es dem Landgericht verwehrt, in der Beru-

fungsinstanz die Frage eines etwaigen ausländischen Gerichtsstandes des Klä-

gers zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit nachzuprüfen; die auf das zweifache

Insistieren des Landgerichtes gemachten Angaben des Klägers waren insoweit

unbeachtlich.

Schlick

Dörr

Wöstmann

Seiters

Schilling

Vorinstanzen:

AG Waldbröl, Entscheidung vom 22.02.2008 - 14 C 211/06 -

LG Bonn, Entscheidung vom 19.09.2008 - 6 S 62/08 -