Rechtsprechung / Landgericht Bonn
Landgericht Bonn Berichtigungsbeschluss vom 23.05.2023 – 2 O 282/22
ECLI:DE:LGBN:2023:0523.2O282.22.00
Tenor
wird der Tenor des Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 10.05.2023 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es heißen muss:
"6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
7. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar."
Az.: 2 O 282/22
Landgericht Bonn
Beschluss
In dem Rechtsstreit
in pp.
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Vorinstanz:
Nachinstanz:
Leitsätze:
Schlagwörter:
Tenor
wird der Tenor des Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 10.05.2023 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es heißen muss:
"6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
7. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar."