Rechtsprechung / Landgericht Bonn

Landgericht Bonn Berichtigungsbeschluss vom 23.05.2023 – 2 O 282/22

ECLI:DE:LGBN:2023:0523.2O282.22.00

Tenor

wird der Tenor des Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 10.05.2023 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es heißen muss:

"6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar."

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Landgericht Bonn

Beschluss

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In dem Rechtsstreit

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in pp.

6

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

7

Vorinstanz:

8

Nachinstanz:

9

Leitsätze:

11

Schlagwörter:

Tenor

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wird der Tenor des Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 10.05.2023 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es heißen muss:

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"6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

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7. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

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8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar."