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Landgericht Düsseldorf Urteil vom 16.09.1998 – 2a O 27/98

ECLI:DE:LGD:1998:0916.2A.O27.98.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.800,-- DM vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer als Großbank anerkannten deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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Geschäfts-Nr.: 2a O 27/98                             Verkündet am 16.09.1998

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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle.

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Landgericht Düsseldorf

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Im Namen des Volkes

Urteil

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In dem Rechtsstreit der …

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-Klägerin-

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-          Prozeßbevollmächtigte : …

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g e g e n

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die Firma …

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-Beklagte-

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-          Prozeßbevollmächtigte : …

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hat die 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 12.08.1998 durch die Vorsitzende … und die Richterinnen … für Recht erkannt :

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Die Klage wird abgewiesen.

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Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

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Das Urteil ist wegen der Kosten für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.800,-- DM vorläufig vollstreckbar.

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Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer als Großbank anerkannten deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

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Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks, eingetragen in dem beim Amtsgericht Düsseldorf geführten Grundbuch von …

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Zur Zeit des Eigentums von … war zugunsten der Beklagten wegen einer Forderung von 37.342,26 DM eine Sicherungshypothek im Grundbuch eingetragen worden. Nachdem zugunsten der Klägerin eine Auflassungsvormerkung eingetragen worden war, beglich der frühere Eigentümer … am 26.03.1997 die der Sicherungshypothek zugrunde liegende Forderung. Die Beklagte ließ die Eigentümergrundschuld des … wegen weiteren Forderungen in Höhe von 33.024,93 DM und 474,83 DM pfänden. Anschließend erfolgte die Umschreibung des Eigentums auf die Klägerin.

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Im Grundbuch sind unter anderem folgende Eintragungen enthalten :

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04.01.1996

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Sicherungshypothek über 37.342,26 DM zugunsten der Beklagten,

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04.09.1996

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Eigentumsvormerkung zugunsten der Klägerin,

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29.04.1997

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Pfändung der Grundschuld wegen Forderungen der Beklagten in Höhe von 33.024,93 DM und 474,83 DM,

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05.08.1997

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Eigentumsumschreibung auf die Klägerin.

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Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Pfändung der Eigentümergrundschuld ihr gegenüber unwirksam sei, weil vor der Pfändung zu ihren Gunsten die Auflassungsvormerkung eingetragen worden war.

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Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, in die Löschung der zu Lasten des Grundstücks, eingetragen in dem beim Amtsgericht … unter laufender Nummer … eingetragenen Grundschuld einzuwilligen.

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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor, die Klage sei nicht ordnungsgemäß erhoben worden, sie werde durch die … vertreten.

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Die Eigentümergrundschuld habe gepfändet werden können. Die Pfändung sei nicht gegenüber der Klägerin unwirksam.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

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Die Klageerhebung ist ordnungsgemäß. Die Beklagte, die … ist ordnungsgemäß bezeichnet worden. Es ist nicht zweifelhaft, daß sie Partei des Rechtsstreits sein sollte. Das reicht für eine ordnungsgemäße Klageerhebung aus (vgl. Zöller, ZPO, 20. Auflage, Rdnr. 8 zu § 253/.

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Daß der gesetzliche Vertreter nicht zutreffend angegeben worden ist, ist unschädlich. Diese unrichtige Bezeichnung kann – von Amts wegen – berichtigt werden (vgl. Zöller a. a. O., Rdnr. 7 vor § 52).

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Klägerin steht ein Anspruch auf Löschung der Grundschuld bzw. der Pfändung der Grundschuld nicht zu, § 888 BGB.

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Die Pfändung der Grundschuld ist ihr gegenüber nicht unwirksam. Es handelt sich nicht um eine Verfügung, die nach Eintragung der Auflassungsvormerkung zuungunsten der Klägerin getroffen worden ist und ihren Anspruch auf Eigentumsumschreibung beeinträchtigt, § 883 Abs. 2 BGB. Eine Beeinträchtigung der dinglichen Rechtsstellung der Klägerin ist durch die Pfändung  nicht erfolgt.

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Insoweit ist entscheidend, ob sich die dingliche Rechtsstellung der Klägerin, hätte sie zur Zeit der Eintragung der Vormerkung bereits Eigentum erlangt, durch die der Auflassungsvormerkung folgende Pfändung der Grundschuld verschlechtert hat. Das ist zu verneinen.

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Zum Zeitpunkt der Auflassungsvormerkung war das Grundstück mit einer Sicherungshypothek über 37.342,26 DM belastet. Die Klägerin hätte also – wäre sie bereits Eigentümerin geworden – ein mit einer Hypothek belastetes Grundstück erworben.

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Nunmehr ist die Klägerin Eigentümerin eines Grundstücks, daß mit einer zugunsten der Beklagten gepfändeten Grundschuld belastet ist. Die Pfändung der Grundschuld ist keine Beeinträchtigung im Sinne des § 883 BGB. Sie verschlechtert die Eigentümerstellung der Klägerin verglichen mit ihrer Rechtsposition als Eigentümerin eines Grundstücks, das mit einer Hypothek belastet ist, nicht. Ob das Grundstück mit einer Grundschuld belastet ist, ist für ihre Eigentümerstellung nicht erheblich. Die Möglichkeit der Vollstreckung aus dem Grundpfandrecht ist nach wie vor, und nicht entscheidend anders, gegeben.

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Darauf, daß mit der Begleichung der Forderung durch den damaligen Eigentümer, … am 26.03.1997 nach Auflassungsvormerkung eine Eigentümergrundschuld entstanden ist, kommt es nicht an. Denn diese wäre – unabhängig von einer Pfändung – mit der nachfolgenden Eintragung der Klägerin als Eigentümerin nicht zur Eigentümergrundschuld der Klägerin geworden. Die Grundschuld verblieb vielmehr bei der Eigentumsumschreibung auf die Klägerin – nunmehr als Fremdgrundschuld – beim früheren Eigentümer … (vgl. dazu Palandt – Bassenge, BGB, 56. Auflage, Rdnr. 15 zu § 1163), so daß das Grundstück mit diesem Grundpfandrecht stets belastet blieb.

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Die – zusätzliche – Belastung durch die Pfändung der … zustehenden Grundschuld ist keine Schlechterstellung im Sinne des § 883 BGB gegenüber einer – bloßen – Belastung des Grundstücks mit einer Hypothek (vgl. zum ähnlichen Fall der Abtretung einer Eigentümergrundschuld nach Auflassungsvormerkung BGHZ 64, 316 ff.).

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Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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Streitwert : 31.449,76               DM

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…                                          …                                          …