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Landgericht Düsseldorf Urteil vom 17.06.2005 – 14c O 12/05

ECLI:DE:LGD:2005:0617.14C.O12.05.00

Tenor

I. Die einstweilige Verfügung vom 12. Januar 2005, Az. 14c O 12/05 Landgericht Düsseldorf wird aufrecht erhalten.

II. Der Antragsgegnerinn werden auch die weiteren Kosten des Verfahrens auferlegt.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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T a t b e s t a n d

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Die Antragsgegnerin ist Tochter und Alleinerbin des am 10.02.2004 in Dormagen verstorbenen Erlbassers, XXXXX, zuletzt wohnhaft XXXXXX 12 in XXXXXXX. Die Antragstellerin ist die Witwe des Verstorbenen. Der Erblasser hat am 22.12.2003 ein notarielles Testament errichtet, worin er die Antragsgegnerin zur Alleinerbin einsetzte. In demselben Testament wurde unter Ziff. IV zugunsten der Antragstellerin ein Vermächtnis zugewandt, wonach sie ein unentgeltliches Wohnrecht auf Lebenszeit gemäß § 1093 BGB an allen Räumlichkeiten nebst Garage an dem im Verfügungsantrag näher bezeichneten Einfamilienhaus eingeräumt erhalten hat.

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Auf Anwaltsschreiben der Antragstellervertreter vom 10.03.2004 hin, worin die Antragsgegnerin aufgefordert wurde, die Verpflichtung aus dem Vermächtnis anzuerkennen, erklärte der jetzige Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin, er könne seiner Mandantin nicht empfehlen, die von der Antragstellerin geforderte Mitwirkung bei einer Eintragung des im Rahmen des Vermächtnisses gewährten Wohnungsrechts zu leisten. Wegen dieses Wohnungsrechts sei die Anfechtung des Testaments erklärt worden.

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Aufgrund Beschlusses der Kammer vom 12. Januar 2005 wurde im Wege der einstweiligen Verfügung zugunsten der Antragstellerin eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs der Antragstellerin auf Einräumung eines unentgeltlichen Wohnrechts an dem näher bezeichneten Einfamilienhaus in Dormagen eingetragen.

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Gegen diese einstweilige Verfügung legte die Antragsgegnerin Widerspruch ein.

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Sie ist der Ansicht, es fehle am Verfügungsgrund, da niemals eine Gefährdung des Anspruchs der Antragstellerin bestanden habe. Allein die Tatsache, dass sie, die Antragsgegnerin, das Bestehen eines Wohnrechts in Abrede stelle und deshalb ein Rechtsstreit zwischen den Parteien schwebe, stelle keine Gefährdung des Anspruchs der Antragstellerin dar.

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Die Antragsgegnerin beantragt daher,

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die einstweilige Verfügung vom 12.01.2005 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

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Die Antragstellerin beantragt,

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die einstweilige Verfügung vom 12.01.2005 aufrecht zu erhalten.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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Die einstweilige Verfügung war aufrecht zu erhalten, weil auch bei Schluss der mündlichen Verhandlung ein Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht, das heißt überwiegend wahrscheinlich ist. Das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs ist von der Antragsgegnerin nicht bestritten worden. Vielmehr hat sie sich gegen das Vorliegen eines Verfügungsgrundes gewandt und gemeint, deshalb habe die einstweilige Verfügung nicht erlassen werden dürfen. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Nicht nur ist es gemäß § 885 Abs. 1 BGB im vorliegenden Fall nicht erforderlich, dass ein Verfügungsgrund glaubhaft gemacht wird, vielmehr besteht insoweit eine (widerlegliche) gesetzliche Vermutung. Sondern die Antragsgegnerin hat auch keine Tatsachen vorgetragen oder glaubhaft gemacht, die ihrerseits geeignet wären, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Vielmehr ist unstreitig, dass die Antragsgegnerin den Anspruch der Antragstellerin auf Einräumung eines unentgeltlichen Wohnrechts in Abrede gestellt hat.

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Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit in § 709 Satz 1 ZPO.

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Streitwert: 7.000,-€

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Dr. Daubach

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Richterin