Rechtsprechung / Landgericht Düsseldorf
Landgericht Düsseldorf Urteil vom 14.03.2008 – 10 O 261/06
ECLI:DE:LGD:2008:0314.10O261.06.00
Tenor
Unter Abweisung der Klage im übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin € 5.114,55 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz 18. Februar 2006 und vorgerichtlich Kosten in Höhe von € 5,00 zu zahlen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zwangsweise durchzusetzenden Betrages.
Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union an-sässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Spar-kasse erbracht werden.
T a t b e s t a n d :
Die Klägerin ist eine Steuerberaterpraxis mit Sitz in X.
Sie war von der Beklagten über Jahre hinweg mit der Finanz- und Lohnbuchführung beauftragt.
Unter dem 01. Februar 2006 erklärte die Beklagte die Kündigung des Mandates und forderte die Klägerin dazu auf, offenstehende Leistungen abzurechnen.
Noch unter dem gleichen Datum stellte die Klägerin für die zwischen dem 01. Februar 2005 und dem 31. Januar 2006 durchgeführte Finanzbuchführung eine 7/10 Gebühr in Höhe vom € 9.642,38 in Rechnung, von der sie € 8.352,00 an Vorauszahlungen absetzte (Anlage K1).
Weiter rechnete sie für die Lohnbuchhaltung unter Heranziehung eines Verrechnungssatzes von € 9,00 bzw. € 12,00 und eines Stundensatzes von € 62,00 bzw. € 65,00 für näher spezifizierte Hilfeleistungen € 6.995,84 ab, auf welche die Beklagte Vorauszahlungen in Höhe von € 5.568,00 geleistet hatte (Anlage K2).
Unter Hinzurechnung von drei weiteren, von der Beklagten nicht angegriffenen Rechnungen vom 03. Januar 2006 (Anlagen K3 und K4) sowie 01. Februar 2006 (Anlage K5) ermittelte die Klägerin eine ihr mit noch € 6.504,68 zustehende Gesamtvergütung, von der sie eine Gutschrift in Höhe von € 464,00 (Anlage K6) und eine Zahlung von € 919,17 in Abzug brachte.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2006 und vom 02. März 2006, für die sie € 5,00 an Korrespondenzkosten aufwenden musste, forderte die Klägerin die Beklagte dazu auf, die dann noch verbleibende Differenz zu bezahlen.
Dieser Aufforderung leistete die Beklagte keine Folge.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie € 5.121,51 nebst 5% Zinsen (gemeint sind: Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten) über dem Basiszinssatz seit dem 18. Februar 2006 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von € 5,00 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wendet ein, die 7/10 Gebühr für die Finanzbuchhaltung sei übersetzt. Bei einer 4/10 Gebühr sei die betreffende Rechnung der Klägerin bereits um € 2.722,75 überzahlt.
Überhöht seien auch die in der weiteren Rechnung vom 01. Februar 2006 herangezogenen Stundensätze. Für die Hilfeleistungen habe sie der Klägerin lediglich einen Stundensatz von € 62,00 zugesagt.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gebührengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen X vom 08. Oktober 2007 verwiesen.
Obgleich sie hierzu ordnungsgemäß geladen war, hat sich die Beklagte im Termin vom 22. Februar 2008 nicht anwaltlich vertreten lassen.
Auf entsprechenden Antrag der Klägerin hat das Gericht daher in der Sitzung eine Entscheidung nach Aktenlage angeordnet.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage hat bis auf eine geringfügige Zuvielforderung Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet.
I.
Die Klägerin ist von der Beklagten zu einem nicht näher dargelegten Zeitpunkt damit beauftragt worden, deren Finanz- und Lohnbuchführung durchzuführen. Hierzu hat die Klägerin sich bereit erklärt. Bei der so zustande gekommenen Übereinkunft handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag, dessen Vergütungsansprüche im Dienstvertragsrecht geregelt sind.
Die Klägerin hat die ihr in Auftrag gegebenen Arbeiten erbracht. Berechtigte Gründe, nach denen sie die der Klägerin hierfür zustehende Vergütung verweigern dürfte, hat die Beklagte nicht dargetan. Solche Gründe lassen sich auch im übrigen nicht ersehen.
Die bis zur Mandatskündigung durchgeführte Finanz- und Lohnbuchführung hat die Klägerin jeweils unter dem 01. Februar 2006 abgerechnet.
Zu diesen Rechnungen steht nach dem Gutachten des Sachverständigen X fest, dass die von der Klägerin für die Finanzbuchführung herangezogene 7/10 Gebühr berechtigt ist. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass für die Buchführung gemäß § 33 StBGebV eine Monatsgebühr von 2/10 bis 12/10 nach Tabelle C abgerechnet werden könne. Hiernach sei die von der Klägerin mit 7/10 berechnete Mittelgebühr angemessen, weil deren Tätigkeit vom Umfang, Bedeutung und Schwierigkeitsgrad her als durchschnittlich einzustufen gewesen sei.
Gegenüber der Rechnung für die Lohnbuchführung wendet die Beklagte ohne Erfolg ein, der mit € 9,00 bzw. € 12,00 zugrunde gelegte Verrechnungssatz sei überhöht. Wie sich aus der von der Klägerin vorgelegten weiteren Rechnung vom 18. Januar 2005 (Anlage K8) erschließt, hatte die Beklagte nämlich diese Verrechnungssätze in der Vergangenheit anerkannt. Dann aber sind sie als verbindlich vereinbart zugrunde zu legen.
Allerdings kann die Klägerin auch für die im Jahr 2006 durchgeführten Hilfeleistungen lediglich einen Stundensatz von € 62,00 abrechnen, mit der Folge, dass die Klage um € 6,00 zzgl. Umsatzsteuer abzuweisen ist. Denn die Klägerin hat nicht dargetan, dass sie mit der Beklagten zum 01. Januar 2006 eine Erhöhung ihres Stundensatzes auf € 65,00 ausgehandelt hat. Allein der Umstand, dass sie diesen erhöhten Verrechnungssatz in Rechnung stellt, reicht für die gebotene Übereinkunft nicht aus.
Die weiteren von der Klägerin zur Klagebegründung vorgetragenen Rechnungen vom 03. Januar 2006 bzw. 01. Februar 2006 (Anlagen K3 bis K5) stehen zwischen den Parteien zutreffend sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach außer Streit, so dass es hierzu keiner näheren Ausführungen bedarf.
Nach Abzug der Gutschrift (Anlage K6) und der von der Beklagten außergerichtlich geleisteten Zahlung kann die Klägerin daher noch € 5.114,55 verlangen.
II.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
IV.
Der Streitwert wird auf € 5.121,51 festgesetzt.