Rechtsprechung / Landgericht Düsseldorf

Landgericht Düsseldorf Beschluss vom 08.07.2013 – 21 T 65/13 24 C #### Amtsgericht Düsseldorf

ECLI:DE:LGD:2013:0708.21T65.13.24C.AMTS.00

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss

des Amtsgerichts Düsseldorf vom 7. Mai 2013 - 24 C #####/#### -

abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Beklagten wird für den ersten Rechtszug Prozesskosten-

hilfe bewilligt.

Zugleich wird Rechtsanwältin Q, H- B-Allee,

40237 Düsseldorf zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung

der Rechte beigeordnet.

Gründe

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Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässig. Sie ist insbesondere

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form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

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Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

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Nach Auffassung der Kammer hat die Rechtsverteidigung nach dem derzeitigen

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Sach- und Streitstand hinreichende Aussicht auf Erfolg.

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Zum Einen ist nach Auffassung der Kammer wegen der unklaren Rechtslage,

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die einer höchstrichterlichen Klärung bedürfte, Prozesskostenhilfe zu gewähren

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(vgl. hierzu Beschluss des BGH vom 21. November 2002, VZB 40/02 in NJW 2003,

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1126 f). Da der Bundesgerichtshof das Rauchen in der Wohnung grundsätzlich

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als vom vertragsgemäßen Gebrauch mitumfasst ansieht (Urteil vom 5. März 2008

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-VIII ZR 37/07-) und seine Entscheidung bisher - auch nach Veränderungen in der

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gesellschaftlichen Beurteilung des Passivrauchens - nicht geändert hat, ist eine

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Zulassung einer Revision nicht ausgeschlossen.

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Zum Anderen ist im vorliegenden Verfahren aber zu klären, ob die Kündigung

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nicht einen Verstoß gegen vorangegangenes Tun (§ 242 BGB) darstellt. Denn

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die Klägerin hat in Kenntnis des extensiven Rauchens des Beklagten (er und seine

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Ehefrau haben ca. 40 Jahre in den Räumlichkeiten stark geraucht) im Jahr 2008 einen „neuen“ Mietvertrag abgeschlossen, ohne eine – möglicherweise zulässige „Individualvereinbarung“ in Bezug auf das Rauchen innerhalb der Wohnung zutreffen (vgl. Börstinghaus/Pielsticker in WuM 2012, 480 f).

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Über die Kosten der sofortigen Beschwerde war keine Entscheidung zu treffen

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(Geimer in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 127 Rdnr. 39).