BGH Urteil vom 05.03.2008 – VIII ZR 37/07
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 280 Abs. 1, § 538
Verkündet am: 5. März 2008 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Rauchen in einer Mietwohnung geht über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus
und begründet eine Schadensersatzpflicht des Mieters, wenn dadurch Verschlechte-
rungen der Wohnung verursacht werden, die sich nicht mehr durch Schönheitsrepa-
raturen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung besei-
tigen lassen, sondern darüber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten erfordern.
Das gilt unabhängig davon, ob ein Renovierungsbedarf bereits vorzeitig entsteht
(Fortführung des Senatsurteils vom 28. Juni 2006 - VIII ZR 124/05, NJW 2006,
2915).
BGH, Urteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 37/07 - LG Bonn
AG Bonn
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst
und Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer
des Landgerichts Bonn vom 21. Januar 2007 wird zurückgewie-
sen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger waren in der Zeit vom 1. August 2002 bis zum 31. Juli 2004
Mieter einer Wohnung der Beklagten in B. . Der zugrunde liegende Mietver-
trag lautet auszugsweise in § 11:
"1. Die Schönheitsreparaturen während der Mietzeit, und zwar auch die ersten Schönheitsreparaturen, übernimmt der Mieter auf eigene Kosten. Für diese Schönheitsreparaturen gelten folgende Fristen: Küche, Bad, WC und Diele alle 3 Jahre, die übrigen Räume alle 5 Jahre. Den Innenanstrich der Fenster und Türen sowie den Anstrich der Fußleisten, Heizkörper und Heizrohre kann der Vermieter alle 7 Jahre beanspruchen.
2. (...)
3. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf des Fristenplans, beteiligt sich der Mie- ter bei seinem Auszug zeitanteilig wie folgt an den erforderlichen Renovie- rungskosten:
Liegen die letzten Schönheitsreparaturen in Küche, Baderäumen und Du- schen während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 33 %, liegen sie länger als zwei Jahre zurück, 66 % der erforderlichen Re- novierungskosten.
Liegen die letzten Schönheitsreparaturen in Wohn- und Schlafräumen, Flu- ren, Dielen und Toiletten während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, zahlt der Mieter 20 %, liegen sie länger als zwei Jahre zurück, 40 %, (...) der erforderlichen Renovierungskosten.
(...)"
Im Vertragsformular wurde unter § 11 Nr. 5 ("Die Parteien treffen im Üb-
rigen folgende Vereinbarungen") mit Schreibmaschine unter anderem folgender
Satz eingefügt:
"Bitte möglichst nicht rauchen, (...)"
Mit der Klage haben die Kläger zunächst die Rückzahlung der geleiste-
ten Kaution in Höhe von 1.710 € nebst Zinsen verlangt. Die Beklagte hat die
Aufrechnung mit Gegenforderungen erklärt, nämlich den Renovierungskosten
gemäß Rechnung vom 23. Dezember 2004 über 1.969,56 € sowie zwei weite-
ren Beträgen (58,67 € für Installationsarbeiten und 55,90 € für den Austausch
von Türschlössern). Nachdem die Kläger die Aufrechnung in Höhe von
267,47 € (58,67 € für Installationsarbeiten und 208,80 € aus der Rechnung vom
23. Dezember 2004 für Lackierarbeiten an zwei Türen mit Schlagstellen) akzep-
tiert und die Klage teilweise zurückgenommen haben, haben sie in erster In-
stanz noch die Zahlung von 1.442,53 € nebst Zinsen beantragt.
Die Beklagte hat behauptet, die Kläger hätten in der Wohnung extrem
stark geraucht. Nach deren Auszug seien die Decken und Wände in zwei Zim-
mern sowie sämtliche Türen der Wohnung durch Zigarettenqualm stark vergilbt
gewesen. Der Zigarettengeruch habe sich in die Tapeten "eingefressen", was
eine Neutapezierung notwendig gemacht habe. Ferner sei die Neulackierung
aller sechs Türen erforderlich gewesen. Insgesamt seien durch von den Klägern
verursachte Nikotinablagerungen die in der Rechnung vom 23. Dezember 2004
aufgeführten Renovierungskosten von 1.969,56 € entstanden.
Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Beru-
fungsgericht hat die Aufrechnung der Beklagten mit den Kosten für den Aus-
tausch der Türschlösser (55,90 €) als berechtigt angesehen und die Beklagte
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur Zahlung von 1.386,63 €
nebst Zinsen verurteilt. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zuge-
lassene Revision der Beklagten, mit der sie ihr Ziel einer vollständigen Klage-
abweisung weiter verfolgt.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat – soweit für das Revisionsverfahren noch von
Interesse – zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Die von der Beklagten gegenüber dem Kautionsrückzahlungsanspruch
der Kläger erklärte Aufrechnung mit einem Anspruch auf Ersatz der Renovie-
rungskosten in Höhe von insgesamt 1.969,56 € greife über den von den Klä-
gern akzeptierten Teilbetrag von 208,80 € nicht durch.
Auf die im Mietvertrag enthaltenen Klauseln zur Übernahme der Pflicht
zur Durchführung von Schönheitsreparaturen durch die Mieter könne die Be-
klagte ihre Forderung schon deshalb nicht stützen, weil die dort genannten
Fristen bei Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht abgelaufen gewesen
seien.
Ein Anspruch der Beklagten auf Ersatz der Renovierungskosten folge
auch nicht aus der Abgeltungsklausel in § 11 Nr. 3 des Mietvertrages. Diese
Vertragsbestimmung sei nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirk-
sam. Es handele sich um eine unzulässige "starre" Abgeltungsklausel, weil der
Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Zahlung eines allein vom Zeit-
ablauf abhängigen Anteils an den Kosten für noch nicht fällige Schönheitsrepa-
raturen auch dann verpflichtet sein soll, wenn ein entsprechender Renovie-
rungsbedarf aufgrund des tatsächlichen Erscheinungsbildes der Wohnung noch
nicht gegeben ist.
Die Kläger müssten auch nicht nach § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz
leisten. Dies gelte auch dann, wenn man den Vortrag der Beklagten zugrunde
lege.
Die Kläger hätten mit der Beklagten keine Vereinbarung getroffen, wo-
nach es ihnen untersagt gewesen wäre, in der Wohnung zu rauchen, oder wo-
nach der Umfang des Rauchens verbindlich beschränkt worden wäre. Der Zu-
satz in § 11 Nr. 5 des Mietvertrages sei ausdrücklich als Bitte formuliert. Des-
halb könne nicht festgestellt werden, dass sich die Kläger mit dem nötigen Bin-
dungswillen einem rechtswirksamen Rauchverbot unterworfen hätten.
In Ermangelung einer das Rauchen untersagenden oder einschränken-
den Vereinbarung verhalte sich ein Mieter, der in der Wohnung rauche und
hierdurch während der Mietdauer Ablagerungen verursache, nicht vertragswid-
rig. Auch wenn aufgrund starken Rauchens durch den Mieter innerhalb von
zwei Jahren eine Neutapezierung der Decken und Wände sowie eine Neula-
ckierung der Türen erforderlich würden, gelte nichts anderes.
Regelmäßiges Rauchen führe nach einer gewissen Zeit zwangsläufig zu
Gebrauchsspuren, die im Falle eines Mieterwechsels eine Renovierung erfor-
derlich machten. Die damit verbundenen Kosten könne der Vermieter in der
Regel mit einer wirksamen Schönheitsreparaturklausel auf den Mieter abwäl-
zen.
Gehe es um die Frage, ob ein Mieter durch das Rauchen in der Woh-
nung vertragliche Pflichten verletze, erscheine es jedenfalls dann nicht sachge-
recht, nach der Intensität des Rauchens zu differenzieren, wenn die durch das
Rauchen herbeigeführten Gebrauchsspuren durch einen Neuanstrich und ge-
gebenenfalls durch eine Neutapezierung beseitigt werden könnten. Der privaten
Lebensführung des Mieters unterfalle nicht nur die Entscheidung, zu rauchen
oder nicht zu rauchen, sondern auch die Entscheidung, in einem bestimmten
Ausmaß zu rauchen. In welchen Fällen ein Mieter aufgrund einer solchen Ent-
scheidung vertragswidrig handele, müsse er nach seiner für den Vermieter er-
kennbaren Interessenlage einigermaßen zuverlässig abschätzen können. Das
wäre nicht gewährleistet, wenn das vertragliche Recht des Mieters zu rauchen
von der Zeitspanne abhinge, innerhalb derer infolge des Rauchens eine "ma-
lermäßige Renovierung" der Wohnung erforderlich werde.
II.
Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. Zu Recht hat
das Berufungsgericht einen Anspruch der Beklagten auf Ersatz der zur Auf-
rechnung gestellten Renovierungskosten verneint und sie zur Auszahlung der
Mietkaution in der jetzt noch streitigen Höhe verurteilt.
1. Die Beklagte hat weder Anspruch auf Schadensersatz statt der Leis-
tung (§ 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB) wegen nicht durchgeführter
Schönheitsreparaturen nach dem Fristenplan in § 11 Nr. 1 des Mietvertrages
noch Anspruch auf zeitanteilige Kostenbeteiligung gemäß § 11 Nr. 3 des Miet-
vertrages (Abgeltungsklausel). Denn beide Klauseln sind, wie das Berufungsge-
richt richtig gesehen hat, hinsichtlich der zugrunde gelegten Fristen starr und
deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (vgl. Senats-
urteile vom 5. April 2006 - VIII ZR 178/05, NJW 2006, 1728, Tz. 11 f.; vom
18. Oktober 2006 - VIII ZR 52/06, NJW 2006, 3778, Tz. 19 ff.; jeweils m.w.N.).
2. Die Beklagte kann auch nicht Schadensersatz wegen vertragswidrigen
Verhaltens (§ 280 Abs. 1 BGB) verlangen.
a) Ein vertragliches Rauchverbot oder eine das Rauchen einschränkende
Vereinbarung hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Seine Ausle-
gung, dem Zusatz in § 11 Nr. 5 des Vertrages ("Bitte möglichst nicht rauchen,
…") könne aufgrund der Formulierung als Bitte und der Einschränkung "mög-
lichst" ein Rechtsbindungswille der Kläger nicht entnommen werden, ist als tat-
richterliche Würdigung in der Revisionsinstanz nur beschränkt überprüfbar. Das
gilt auch für den Fall, dass der Zusatz nicht zwischen den Parteien individuell
ausgehandelt wurde. Denn wenn es sich um einen von der Beklagten bei jedem
Vertragsabschluss formularmäßig verwendeten Zusatz handeln sollte, geht
dessen Anwendungsbereich nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hin-
aus, sodass kein Bedürfnis nach einer einheitlichen Auslegung besteht (vgl.
BGHZ 112, 204, 210 m.w.N.). Die Auslegung des Berufungsgerichts kann des-
halb nur daraufhin nachgeprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein aner-
kannte Auslegungsregeln, Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder Ver-
fahrensvorschriften verletzt worden sind. Derartige Fehler zeigt die Revision
nicht auf. Das vom Tatrichter gefundene Ergebnis ist möglich und daher für die
Revisionsinstanz bindend (vgl. Senatsurteil vom 18. Juli 2007 – VIII ZR 285/06,
NJW 2007, 3122, Tz. 10, m.w.N.).
b) Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten ergibt sich auch nicht aus
einer über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehenden Schädigung der
Mietsache (§ 538 BGB).
aa) Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch
den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nach
§ 538 BGB nicht zu vertreten. Wie der Senat bereits entschieden hat, verhält
sich ein Mieter, der in der gemieteten Wohnung raucht, grundsätzlich nicht ver-
tragswidrig, auch wenn er hierdurch während der Mietdauer Ablagerungen ver-
ursacht (Senatsurteil vom 28. Juni 2006 - VIII ZR 124/05, NJW 2006, 2915,
Tz. 23). Offengelassen hat der Senat allerdings, ob ausnahmsweise eine vom
vertragsgemäßen Gebrauch nicht mehr umfasste Nutzung der Wohnung anzu-
nehmen ist, wenn "exzessives" Rauchen bereits nach kurzer Mietzeit einen er-
heblichen Renovierungsbedarf zur Folge hat (aaO).
In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, ob "exzessives" Rau-
chen in der Wohnung zu Schadensersatzansprüchen des Vermieters führen
kann. Nach einer verbreiteten und auch vom Berufungsgericht vertretenen An-
sicht ist das zu verneinen (LG Hamburg, WuM 2001, 469; LG Köln, WuM 1998,
596; LG Saarbrücken, WuM 1998, 689; Staudinger/Emmerich, BGB (2006),
§ 538 Rdnr. 3; MünchKommBGB/Bieber, 5. Aufl., § 538 Rdnr. 3; wohl auch
Langenberg, Schönheitsreparaturen, Instandsetzung und Rückbau, 2. Aufl.,
S. 18 f.; Dübbers, MDR 2000, 878, 879). Danach ist auch exzessives Rauchen
vom vertragsgemäßen Mietgebrauch gedeckt. Rauchen sei Konsequenz freier
Willensentscheidung des Mieters und als Teil eines sozialadäquaten Verhaltens
in der Wohnung als Zentrum seiner Lebensgestaltung hinzunehmen. Nach an-
derer Ansicht ist exzessives Rauchen geeignet, Schadensersatzansprüche des
Vermieters zu begründen (LG Waldshut-Tiengen, DWW 2006, 287; LG Kob-
lenz, ZMR 2006, 288; LG Baden-Baden, WuM 2001, 603; LG Paderborn, NZM
2000, 710; AG Magdeburg, NZM 2000, 657; AG Tuttlingen, NZM 1999, 1141;
Soergel/Heintzmann, BGB, 13. Aufl., § 538 Rdnr. 1; Stapel, NZM 2000, 595,
598; Stangl, ZMR 2002, 734, 735). Da ein exzessives, zu einer nachhaltigen
Schädigung führendes Verhalten des Mieters stets als vertragswidrig anzuse-
hen sei, müsse dies auch für übermäßiges intensives Rauchen gelten.
Der Senat entscheidet die Frage dahin, dass das Rauchen in einer Miet-
wohnung über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgeht und eine Scha-
densersatzpflicht des Mieters begründet, wenn dadurch Verschlechterungen
der Wohnung verursacht werden, die sich nicht mehr durch Schönheitsrepara-
turen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung
beseitigen lassen, sondern darüber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten
erfordern. Das gilt unabhängig davon, ob ein Renovierungsbedarf bereits vor-
zeitig – wie hier nach Darstellung der Beklagten schon nach zwei Jahren – ent-
standen ist. Der Vermieter wird dadurch, dass der Mieter die durch Tabakkon-
sum verursachten Gebrauchsspuren nicht zu vertreten hat, soweit sie sich
(noch) durch Schönheitsreparaturen beseitigen lassen, nicht unbillig benachtei-
ligt. Denn der Vermieter hat die Möglichkeit, die Pflicht zur Ausführung der er-
forderlichen Schönheitsreparaturen – auch im Wege formularvertraglicher Ver-
einbarung – auf den Mieter abzuwälzen, wie es in der Praxis weithin üblich ist.
Wenn es – wie im vorliegenden Fall – an einer wirksamen Vereinbarung zur
Abwälzung der Renovierungspflichten fehlt, sodass es bei der Instandhaltungs-
pflicht des Vermieters nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB bleibt, so geht dies zu
Lasten des Vermieters – hier der Beklagten – als Verwender der unzulässigen
Formularklausel (vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 2006, aaO, Tz. 25).
bb) Schadensersatz wegen der behaupteten Spuren des Tabakkonsums
in der von den Klägern gemieteten Wohnung könnte die Beklagte daher nur
dann beanspruchen, wenn diese Spuren sich nicht durch Schönheitsreparatu-
ren im vorgenannten Sinne hätten beseitigen lassen. Das ist indessen nach
dem eigenen Sachvortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen nicht der
Fall, denn sowohl das Tapezieren und Streichen von Wänden und Decken als
auch die Lackierung von Türen stellen Schönheitsreparaturen im Sinne des
§ 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung dar.
Ball
Dr. Wolst
Dr. Frellesen
Dr. Milger
Dr. Achilles
Vorinstanzen:
AG Bonn, Entscheidung vom 05.07.2006 - 5 C 5/06 -
LG Bonn, Entscheidung vom 21.01.2007 - 6 S 191/06 -