Rechtsprechung / Landgericht Düsseldorf

Landgericht Düsseldorf Verzichtsurteil vom 02.02.2016 – 4b O 34/15

ECLI:DE:LGD:2016:0202.4B.O34.15.00

Tenor

Die Klägerin wird mit den Ansprüchen gegen die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert:

ursprünglich:               1.000.000,00 EUR

ab 21.04.2015              500.000,00 EUR

Verkündet am 02.02.2016

Beihof, Justizbeschäftigte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

2

Landgericht Düsseldorf

3

IM NAMEN DES VOLKES

4

Verzichtsurteil

5

In dem Rechtsstreit

6

hat die 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf im schriftlichen Verfahren auf den Verhandlungsschlusszeitpunkt vom 21. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Voß, die Richterin am Landgericht Dr. Thom und die Richterin am Landgericht Ginkel-Felekidis

7

für  R e c h t  erkannt:

8

Die Klägerin wird mit den Ansprüchen gegen die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht abgewiesen.

9

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

10

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

11

Streitwert:

12

ursprünglich:               1.000.000,00 EUR

13

ab 21.04.2015              500.000,00 EUR

14

Dr. Voߠ             Dr. Thom              Ginkel-Felekidis

Vorsitzender Richter am              Richterin am Landgericht              Richterin am Landgericht

15

Landgericht

16

Beglaubigt

17

Beihof

18

Justizbeschäftigte