Rechtsprechung / Landgericht Düsseldorf
Landgericht Düsseldorf Verzichtsurteil vom 02.02.2016 – 4b O 34/15
ECLI:DE:LGD:2016:0202.4B.O34.15.00
Tenor
Die Klägerin wird mit den Ansprüchen gegen die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert:
ursprünglich: 1.000.000,00 EUR
ab 21.04.2015 500.000,00 EUR
Verkündet am 02.02.2016
Beihof, Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Landgericht Düsseldorf
IM NAMEN DES VOLKES
Verzichtsurteil
In dem Rechtsstreit
hat die 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf im schriftlichen Verfahren auf den Verhandlungsschlusszeitpunkt vom 21. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Voß, die Richterin am Landgericht Dr. Thom und die Richterin am Landgericht Ginkel-Felekidis
für R e c h t erkannt:
Die Klägerin wird mit den Ansprüchen gegen die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert:
ursprünglich: 1.000.000,00 EUR
ab 21.04.2015 500.000,00 EUR
Dr. Voߠ Dr. Thom Ginkel-Felekidis
Vorsitzender Richter am Richterin am Landgericht Richterin am Landgericht
Landgericht
Beglaubigt
Beihof
Justizbeschäftigte