Rechtsprechung / Landgericht Düsseldorf

Landgericht Düsseldorf Beschluss vom 26.01.2017 – 38 O 147/16

ECLI:DE:LGD:2017:0126.38O147.16.00

Tenor

I.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, untersagt,

im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Europäischen Union Schuhe herzustellen, herstellen zu lassen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und / oder in der Werbung zu benutzen (auch im Internet), oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen, die die folgenden Merkmale aufweisen:

a)             eine dicke Plateauschuhsohle mit vertikal verlaufenden Rillen und einer darüber verlaufenden leicht abgesetzten Oberkante;

b)             ein schlichter, einfarbiger Oberschuh

und zwar in der im Folgenden dargestellten Weise:

-          Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung enthalten -

II.

Der Antragsgegnerin werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

III.

Bei Zustellung sind diesem Beschluss beglaubigte und einfache Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beizufügen, ausgenommen die als Anlage AST 3 vorgelegten Schuhe.

IV.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

V.

Der Streitwert wird auf 250.000,00 € festgesetzt.

Düsseldorf, 13.12.2016

Landgericht, 8. Kammer für Handelssachen

Der Vorsitzende

Vorsitzender Richter am Landgericht

Die Entscheidung wurde durch Beschluss vom 26.01.2017 wie folgt berichtigt:

„Die Kosten des Rechtsstreits trägt in Abweichung des Beschlusses vom 13.12.2016 die Antragstellerin.“

2

Beschluss vom  26.01.2017

3

I.

4

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, untersagt,

5

im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Europäischen Union Schuhe herzustellen, herstellen zu lassen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und / oder in der Werbung zu benutzen (auch im Internet), oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen, die die folgenden Merkmale aufweisen:

6

a)             eine dicke Plateauschuhsohle mit vertikal verlaufenden Rillen und einer darüber verlaufenden leicht abgesetzten Oberkante;

7

b)             ein schlichter, einfarbiger Oberschuh

8

und zwar in der im Folgenden dargestellten Weise:

9

-          Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung enthalten -

10

II.

11

Der Antragsgegnerin werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

12

III.

13

Bei Zustellung sind diesem Beschluss beglaubigte und einfache Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beizufügen, ausgenommen die als Anlage AST 3 vorgelegten Schuhe.

14

IV.

15

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

16

V.

17

Der Streitwert wird auf 250.000,00 € festgesetzt.

18

Düsseldorf, 13.12.2016

19

Landgericht, 8. Kammer für Handelssachen

20

Der Vorsitzende

21

Vorsitzender Richter am Landgericht

22

Die Entscheidung wurde durch Beschluss vom 26.01.2017 wie folgt berichtigt:

23

„Die Kosten des Rechtsstreits trägt in Abweichung des Beschlusses vom 13.12.2016 die Antragstellerin.“