Rechtsprechung / Landgericht Düsseldorf
Landgericht Düsseldorf Urteil vom 19.12.2022 – 9a O 386/21
9a. Zivilkammer · ECLI:DE:LGD:2022:1219.9A.O386.21.00
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlungen aufgrund einer Betriebsschließungsversicherung.
Die Parteien sind seit dem 1. Januar 2005 unter der Versicherungsnummer … durch eine Betriebsschließungsversicherung miteinander verbunden. Vereinbart ist eine Haftzeit für 90 Tage bei einer Versicherungssumme von 20.923.445 EUR für das versicherte Risiko „A.“. Dem Versicherungsvertrag liegen unter anderem die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden infolge Infektionsgefahr beim Menschen (Betriebsschließungsversicherung) - BS 2008 (AVB) sowie die Besonderen Bedingungen zur Betriebsschließungsversicherung (Infektionsgefahr) für Krankenhäuser sowie Alten- und Pflegeheime (BB) zugrunde.
In den AVB finden sich unter anderem die folgenden Regelungen:
„§ 23 Gegenstand der Versicherung
Ist der versicherte Betrieb von behördlichen Anordnungen (siehe § 25) aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) betroffen, ersetzt der Versicherer den dadurch entstehenden Schaden.
Die Versicherung umfasst, soweit dies vereinbart ist, Schäden und Kosten infolge behördlicher Anordnungen zu Schließung, Desinfektion und Tätigkeitsverboten (siehe § 25 Nr. 1), Schäden und Kosten infolge behördlicher Anordnungen zu Vorräten und Waren (siehe § 25 Nr. 2), sowie behördlich angeordnete Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen (siehe § 25 Nr. 3). (…)
§ 25 Versicherte Gefahren und Schäden
1. Behördliche Anordnungen zu Schließung, Desinfektion und Tätigkeitsverboten
Der Versicherer leistet bis zu den in § 30 genannten Entschädigungsgrenzen Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 4)
den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen nach Nr. 4 schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt (Schließung),
die Desinfektion der Betriebsräume und -einrichtung des versicherten Betriebes ganz oder in Teilen anordnet oder schriftlich empfiehlt, weil anzunehmen ist, dass der Betrieb mit meldepflichtigen Krankheitserregern nach Nr. 4 behaftet ist (Desinfektion),
in dem versicherten Betrieb beschäftigten Personen ihre berufliche Tätigkeit wegen Infektionen mit meldepflichtigen Krankheitserregern,
wegen Erkrankung an meldepflichtigen Krankheiten,
wegen entsprechenden Ansteckungs- oder Krankheitsverdachts oder
als Ausscheider von meldepflichtigen Erregern
untersagt (Tätigkeitsverbote).
(…)
4. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger
Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:
Krankheiten (…)
Krankheitserreger (…)“
In § 25 Nr. 4 lit. a) und b) AVB werden weder Krankheiten noch Krankheitserreger im Zusammenhang mit dem Corona-Virus aufgeführt.
In den BB heißt es auszugsweise:
„3.
Gegenstand der Versicherung
3.1.
Versicherungsfall
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die nach dem Infektionsschutzgesetz (z.B. §§ 6 bis 10, 34 oder 42 IfSG) oder den landesrechtlichen Vorschriften im Sinne von § 17 IfSG gesetzlich vorgeschriebene Meldung an die Behörde macht.
Versicherungsschutz besteht - in Erweiterung von § 23 AVB BS 2008 - für Betriebsunterbrechungsschäden und Mehrkosten wenn der Versicherungsnehmer
behördlich veranlasste Maßnahmen gemäß Ziffer 4 (Versicherte Gefahren und Schäden) ergreift oder (…)
nach Empfehlungen der KRINKO beim Robert-Koch-Institut (RKI) oder nach landesrechtlichen Vorschriften im Sinne von § 17 IfSG oder nach im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Regeln für den Umgang mit meldepflichtigen Tatbeständen handelt, nachdem die Behörde auf diese Empfehlungen bzw. Verordnungen verwiesen hat oder
gesetzlich vorgeschriebene Vorgaben gemäß § 42 IfSG befolgt, die nicht zwingend eine Meldung bei der Behörde vorsehen oder
3.2.
Nachweis
Der versicherte Betrieb weist dem Versicherer nach, dass er die Mitteilung gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) oder landesrechtlicher Vorschriften im Sinne von § 17 IfSG gemacht hat. (…)
4.
4.1.
Versicherte Gefahren und Schäden
In Ergänzung zu § 25 Nr. 1 bis 3 AVB BS 2008 leistet der Versicherer Entschädigung, wenn durch gefährliche Infektionserreger ein Versicherungsfall eintritt.
Ein Infektionserreger (Krankheitserreger) im Sinne von § 2 IfSG gilt als gefährlich, wenn die zuständige Behörde infolge Auftreten des Infektionserregers Maßnahmen aufgrund des IfSG anordnet oder empfiehlt.
Für die Meldung nach Ziffer 3 sind die Regelungen gemäß §§ 8 oder 9 IfSG analog anzuwenden. (…)
8.
Haftzeit (…)
8.2.
Die Haftzeit legt den Zeitraum fest, für welchen der Versicherer Entschädigung für den Betriebsschließungsschaden leistet.
Die Haftzeit beginnt
mit dem Zeitpunkt ab dem die Meldung gemäß §§ 6 bis 10 IfSG an die Behörde erfolgte und sobald die Behörde eine Anordnung oder Empfehlung ausgesprochen hat oder
mit dem Zeitpunkt ab dem die Meldung gemäß §§ 6 bis 10 IfSG an die Behörde hätte erfolgen müssen und sobald mit einer behördlichen Anordnung oder Empfehlung zu rechnen gewesen wäre oder
mit dem Zeitpunkt ab dem die Meldung gemäß §§ 6 bis 10 IfSG an die Behörde erfolgte und sobald mit einer behördlichen Anordnung oder Empfehlung zu rechnen gewesen wäre.
9.
9.1.
9.7.
Entschädigungsberechnung; Selbstbehalt
Der Versicherer ersetzt nach den dem Vertrag zu Grunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen Schäden durch Betriebsunterbrechung/Betriebsschließung, also insbesondere die durch Belegungsausfall oder Belegungsstörung entgangenen Erlöse und fortlaufende Kosten, abzüglich ersparter Aufwendungen und sonstiger nicht versicherte Kosten. (…)
Bei jedem Versicherungsfall hat der Versicherungsnehmer einen Selbstbehalt von 10 % mind. 2.500 EUR, max. 25.000,00 eUR zu tragen.(…)
10.
Obliegenheiten im Schadenfall
In Erweiterung zu § 8 AVB BS 2008 gilt
10.1.
Der Versicherungsnehmer muss binnen eines Monats
ab dem Zeitpunkt ab dem die Meldung gemäß §§ 6 bis 10 IfSG an die Behörde erfolgte und sobald die Behörde eine Anordnung oder Empfehlung ausgesprochen hat oder
ab dem Zeitpunkt ab dem die Meldung gemäß §§ 6 bis 10 IfSG an die Behörde hätte erfolgen müssen und sobald mit einer behördlichen Anordnung oder Empfehlung zu rechnen gewesen wäre oder
ab dem Zeitpunkt ab dem die Meldung gemäß §§ 6 bis 10 IfSG an die Behörde erfolgte und sobald mit einer behördlichen Anordnung oder Empfehlung zu rechnen gewesen wäre
den Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer melden.“
Aufgrund einer Weisung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. März 2020 sowie der Ergänzung der Allgemeinverfügung über das Verbot von öffentlichen Veranstaltungen und weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 der Kreisstadt E. vom 20. März 2020 schloss die Klägerin in der Zeit vom 18. März 2020 bis zum 27. April 2020 das von ihr betriebene D.
Nach einer Schadensanzeige der Klägerin an die Beklagte teilte diese am 2. Februar 2021 mit, dass der Schadenfall der Klägerin gemäß den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen nicht versichert sei.
Die Klägerin behauptet, ihr seien im Zeitraum der angeordneten Betriebsschließung - unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen - Erlöse in Höhe von 36.226,12 EUR entgangen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 36.226,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.02.2021 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, nach den einschlägigen Versicherungsbedingungen liege ein Versicherungsfall nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst den diesen beigefügten Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.
1.
Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 36.226,12 EUR zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 23, 25 Nr. 1 lit. a) AVB iVm Ziffern 3.1., 9.1. BB iVm § 1 S. 1 VVG. Es liegt in der Gestalt der Corona-Pandemie und der darauf folgenden Verordnungen kein Versicherungsfall vor.
a)
Nicht erforderlich ist nach den hier maßgeblichen Bedingungen allerdings, dass der versicherte Betrieb zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen nach § 25 Nr. 4 AVB geschlossen wird, wobei meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger nur diejenigen sind, die sodann in § 25 Nr. 4 AVB namentlich aufgezählt werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2022 - IV ZR 144/21 - juris, Rn. 12 ff). Denn durch Ziffer 3.1. iVm Ziffer 4.1. der BB wird der Versicherungsschutz auch auf solche Fälle erweitert, in denen der Versicherungsnehmer aufgrund eines gefährlichen Infektionserregers Maßnahmen ergreift. Dies ist hier der Fall, da die zuständigen Behörde infolge des Auftretens von SARS-CoV-2 Maßnahmen aufgrund des IfSG angeordnet haben, wie es Ziffer 4.1. Abs. 2 BB vorsieht.
b)
Jedoch setzen die hier einschlägigen Versicherungsbedingungen in Abweichung zu dem von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fall das Vorliegen einer intrinsischen Infektionsgefahr voraus.
aa)
Eine solche Einschränkung ergibt sich nicht aus den AVB, da sich insbesondere aus § 25 Nr. 1 lit. a) AVB ebenso wie aus der Klausel, über die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte, keine Anhaltspunkte für eine Differenzierung zwischen aus dem Betrieb oder von außerhalb des Betriebes herrührenden Gefahren ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2022 - IV ZR 144/21 - juris, Rn. 10 f.).
bb)
Dass eine intrinsische Gefahr bestehen muss, folgt aber aus den Bestimmungen in den BB. Darin findet sich diese Anforderung zwar nicht ausdrücklich, dies ergibt sich aber aus einer Auslegung der einschlägigen BB.
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klausel sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2022 - IV ZR 144/21 - juris, Rn. 10).
In Ziffer 3.1. Abs. 1 BB heißt es, dass Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die nach dem Infektionsschutzgesetz oder den landesrechtlichen Vorschriften im Sinne von § 17 IfSG gesetzlich vorgeschriebene Meldung an die Behörde macht. Dies allein führt - anders als die Beklagte meint - nicht bereits dazu, dass eine intrinsische Gefahr bestehen muss. Zwar kann eine Meldung nur dann (sinnvoll) erfolgen, wenn es zum Auftreten einer Krankheit oder eines Krankheitserregers im Betrieb gekommen ist. Jedoch lässt die Formulierung die Möglichkeit offen, dass ein Versicherungsfall auch ohne Meldung gegeben ist. Denn die Klausel kann ebenso dahingehend verstanden werden, dass bei einer intrinsischen Gefahr eine Meldung lediglich eine zusätzliche Voraussetzung der Leistungspflicht darstellt und im Fall einer extrinsischen Gefahr gerade nicht zu beachten ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Ziffer 3.2. BB, da auch hier in Betracht kommt, dass ein Nachweis der Meldung gerade nur dann zu erfolgen hat, wenn eine intrinsische Gefahr besteht. Gleiches gilt auch für Ziffer 4.1. Abs. 3 BB, wonach im Fall des Auftretens gefährlicher Infektionserreger für die Meldung nach Ziffer 3. die Regelungen gemäß §§ 8 und 9 IfSG analog anzuwenden sind.
Entscheidend für das Erfordernis einer intrinsischen Gefahr und damit die stets bestehende Voraussetzung einer Meldung sprechen aber die Ziffern 8.2. sowie 10. der BB. In Ziffer 8.2. BB wird für den Beginn der Haftzeit auf den Zeitpunkt der Meldung an die Behörde abgestellt. Ziffer 10. BB formuliert die Obliegenheit, den Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer binnen eines Monats zu melden, wobei der Beginn der Frist wiederum an die Meldung an die Behörde geknüpft ist. Andere Zeitpunkte werden in keiner Weise in Bezug genommen, sodass der durchschnittliche Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung zu dem Ergebnis kommt, dass eine Meldung und damit auch ein Vorfall im versicherten Unternehmen Voraussetzung für das Vorliegen eines Versicherungsfalls ist. Dies ergibt sich insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die in Ziffer 10. BB enthaltene Obliegenheit gerade in Ergänzung zu denjenigen Obliegenheiten des § 8 AVB bestimmt wird. Nach den AVB gibt es - wie der Bundesgerichtshof entschieden hat - gerade keine Voraussetzung des Bestehens einer intrinsischen Gefahr, was die logische Folge hat, dass die Anzeige bei dem Versicherer gemäß § 8 Nr. 2 lit. a) bb) nicht an die Meldung des Infektionsgeschehens an die zuständige Behörde geknüpft ist, sondern an die Kenntnis von dem Eintritt des Schadens. Darüber hinaus wird aus der wiederholten Bezugnahme auf eine Meldung in den BB für den Versicherungsnehmer auch der Sinn und Zweck der Regelungen deutlich, dass die Versicherung dem Schutz im Fall von intrinsischen Gefahren dienen soll.
Dem gefundenen Ergebnis steht nicht entgegen, dass Ziffer 3.1. Abs. 2 lit. (e) BB eine Ausnahme von der Meldepflicht - nämlich in den Fällen des § 42 IfSG - vorsieht. Denn zum einen handelt es sich ersichtlich um einen Ausnahmefall und zum anderen handelt es sich gerade im Zusammenhang mit § 42 IfSG um solche Konstellationen, in denen eine intrinsische Gefahr besteht.
Des Weiteren führen auch die Argumente der Klägerin, Ziffer 3.1. Abs. 2 lit. (d) sowie die Ziffern 4.3., 4.4., 4.5. und 4.6. BB erfassten auch bloße Empfehlungen und nach Ziffer 4.2. BB sei auch eine Teilschließung von den Versicherungsbedingungen umfasst, nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Denn ob die Handlung aufgrund einer behördlichen Anregung/Empfehlung oder einer Anordnung erfolgt und ob die behördliche Maßnahme den gesamten Betrieb oder lediglich einen Teil dessen betrifft, hat keinerlei Relevanz für die hier in Streit stehende Frage, ob eine intrinsische Gefahr vorliegen muss.
c)
Da bereits kein Versicherungsfall vorlag, ist über die Frage, ob der Klägerin der geltend gemachte Anspruch der Höhe nach zusteht, nicht mehr zu entscheiden.
2.
Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Zinsen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 36.226,12 EUR festgesetzt.
G.