Rechtsprechung / Landgericht Düsseldorf
Landgericht Düsseldorf Schlussurteil vom 17.01.2024 – 12 O 299/22
12. Zivilkammer · ECLI:DE:LGD:2024:0117.12O299.22.00
Tatbestand
Der Kläger, Dachverband der 16 Verbraucherzentralen der Länder und 27 weiterer verbraucherpolitischer Verbände in Deutschland und mit Nr. 67 beim Bundesamt für Justiz als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 UKlaG eingetragen, wendet sich nach dem Unterlassungsklagegesetz gegen die drei nachstehend wiedergegebenen Klauseln, die die Beklagte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet:
Klausel 1 (Klageantrag lit. a))
„3. Änderung der Vertragsbedingungen
[…]
3.1 Y. behält sich vor, die Vertragsbedingungen nach billigem Ermessen einseitig zu ändern.“
Klausel 2 (Klageantrag lit. b))
„4. Vergütung
[…]
4.6 Bei einer Änderung der gesetzlich vorgegebenen Mehrwertsteuer ist Y. berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.“
Klausel 3 (Klageantrag lit. c))
„8. Vertragsübernahme/Weitergabe an Dritte
[…]
8.2 Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag oder das Vertragsverhältnis insgesamt nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Y. auf Dritte übertragen.“
Mit außergerichtlichem Schreiben vom 20.01.2022 mahnte der Kläger die Beklagte ab (Anlage K 2). Der Kläger begehrt insoweit die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 260,00 €.
Der Kläger trägt vor:
Der Änderungssvorbehalt verstoße gegen § 308 Nr. 4 BGB und könne auch nicht aus § 57 Abs. 1 S. 1 TKG hergeleitet werden, weil diese Regelung einen wirksamen Änderungssvorbehalt voraussetze. Aus § 308 Nr. 4 BGB folge, dass die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, nur Gültigkeit haben solle, wenn sie unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Insoweit sei die Inhaltskontrolle auch nicht gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB ausgeschlossen. Der Änderungsvorbehalt verstoße gegen § 307 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB, weil sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige.
Die Parteien haben den Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrages zu 1. c) übereinstimmend für erledigt erklärt, wobei die Beklagte sich zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat.
Der Kläger beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern,
gegenüber Verbrauchern, in Bezug auf Verträge über Telekommunikationsdienstleistungen die Verwendung der folgenden oder einer dieser inhaltsgleichen Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zu unterlassen:
a) „Y. behält sich vor, die Vertragsbedingungen nach billigem Ermessen einseitig zu ändern.“
b) „Bei einer Änderung der gesetzlich vorgegebenen Mehrwertsteuer ist Y. berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.“
2. an den Kläger 260,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
Die Beklagte erkennt den Klageantrag zu 1. b) an
und beantragt,
die Klage im Übrigen abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor:
Die mit dem Antrag zu 1. a) angegriffene Klausel entspreche dem Wortlaut des § 57 Abs. 1 S. 1 TKG, der Anbietern das Recht einräume, in AGB ein Änderungsrecht vorzusehen. § 57 Abs. 1 S. 1 TKG enthalte eine abschließende Regelung zum einseitigen Änderungsrecht der Telekommunikationsanbieter in deren AGB. Eine AGB-Kontrolle sei ausgeschlossen, weil die angegriffene Änderungsklausel lediglich den Wortlaut dieser Regelung wiederhole. Die angegriffene Änderungsklausel hielte jedenfalls einer AGB-Kontrolle stand, da sie den Kunden aufgrund der Einschränkung des „billigen Ermessens“ und dem als Gegengewicht eingeräumten Sonderkündigungsrecht nicht unangemessen benachteilige. § 57 Abs. 1 S. 1 TKG verstoße gegen die Vorgabe der Vollharmonisierung des Art. 101 Abs. 1 des Europäischen Kodexes für die elektronische Kommunikation (Richtlinie (EU) 2018/1972, engl. European Electronic Communications Code, im Folgenden kurz „EECC“) und sei deshalb entsprechend richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass er das einseitige Änderungsrecht enthalte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 17.01.2024 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten im Umfang des Klageantrags zu 1. b) beruht die Entscheidung auf dem Anerkenntnis der Beklagten. Hinsichtlich des nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung des Antrages zu 1. c) verbliebenen Antrages zu 1. a) ist die Klage unbegründet.
1.
Der mit dem Antrag zu 1. a) geltend gemachte Unterlassungsanspruch kann nicht aus § 1 UKlaG hergeleitet werden, weil die angegriffene Vertragsbedingung keine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung vorsieht, so dass eine Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 BGB ausscheidet. Die Regelung des § 57 TKG setzt in Abs. 1 voraus, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein einseitiges Änderungsrecht vorgesehen werden kann und regelt als Ausgleich für ein entsprechendes einseitiges Änderungsrecht die Kündigungskonditionen der Vertragspartner. Dies ergibt sich aus der Formulierung „Hat ein Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste sich durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vorbehalten, einen Vertrag einseitig zu ändern und ändert die Vertragsbedingungen einseitig, …“. Jedenfalls ist die Regelung des § 57 TKG insoweit entsprechend richtlinienkonform auszulegen. Wenn es in Art. 105 Abs. 4 EECC heißt, dass „bei Bekanntgabe von Änderungen der Vertragsbedingungen, die der Anbieter anderer öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste als nunmehr unabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienst vorschlägt“, Endnutzer das Recht [haben] ihren Vertrag ohne einseitige zusätzliche Kosten zu kündigen“, so impliziert dies ohne Weiteres, dass die Vertragsbedingungen einseitig geändert werden können. Die Formulierung „bei Bekanntgabe“ macht bei der Notwendigkeit einer Vereinbarung der Änderung ebenso wenig Sinn wie die Regelung zur Kündigung. Nach Art. 101 Abs. 1 EECC gilt insoweit die Vorgabe der Vollharmonisierung. Die vom Kläger angeführte Entscheidung des Landgerichts Oldenburg setzt sich mit dem Wortlaut des § 57 TKG und der Richtlinie nicht auseinander. Im Übrigen führt die Beklagte zu Recht an, dass das vom Landgericht Oldenburg angeführte Zitat nur unvollständig Berücksichtigung fand. Soweit der Kläger meint, Telekommunikationsdienste-Anbieter sollten nur berechtigt sein, eine Änderung vorzuschlagen, überzeugt dies nicht. Die Notwendigkeit eines Kündigungsrechts im Falle eines unverbindlichen Vorschlags ist aus Sicht der Kammer in keiner Weise plausibel. Die Formulierung „Bekanntgabe“ beinhaltet, dass eine Änderung als verbindlich geltend kommuniziert wird. Ausgehend von einem zulässigen Vorbehalt hinsichtlich der Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wiederholt die angegriffene Klausel den Gesetzestext des § 57 TKG, so dass eine Inhaltskontrolle ausgeschlossen ist. Die hinzugefügte Einschränkung des „billigen Ermessens“ schränkt den einseitigen Änderungsvorbehalt lediglich zugunsten der Kunden ein und vermag insoweit die Kontrollmöglichkeit nicht zu eröffnen.
Selbst wenn man die Möglichkeit einer Inhaltskontrolle bejaht und § 308 Nr. 4 BGB als anwendbar ansieht, so ist die Änderungsklausel zulässig, soweit sie unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Die Zumutbarkeit der Änderungsklausel ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass den Endnutzern als Gegengewicht zum Änderungsrecht der Beklagten ein kostenloses Sonderkündigungsrecht eingeräumt wird, mittels dessen die Endnutzer das Vertragsverhältnis kündigen können, bevor die angekündigten Änderungen in Kraft treten. Damit ist insbesondere ausgeschlossen, dass der einzelne Endnutzer an Regelungen gebunden wird, die er vor Abschluss des Vertrages nicht kannte und denen er nicht zustimmen möchte. In dem vom Gesetzgeber bewusst geschaffenen Kündigungsrecht der Endnutzer ist auch der maßgebliche Ausgleich zum „Eingriff in das bestehende Vertragsverhältnis“ zu sehen. Denn durch dieses in der Änderungsklausel der Beklagten im Einklang mit § 57 Abs. 1 S. 1 TKG enthaltenen Kündigungsrecht ist sichergestellt, dass das bestehende Vertragsverhältnis auch bei Geltendmachung des Änderungsrechts durch die Beklagte ausgewogen und das vertragliche Gleichgewicht gewahrt bleibt.
2.
Das Abmahnkostenverlangen rechtfertigt sich aus §§ 5 UKlaG, 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Einwände gegen die Höhe der Forderung hat die Beklagte nicht geltend gemacht. Unerheblich ist der Umstand, dass die Abmahnung nur teilweise gerechtfertigt war. Die Kostenpauschale ist auch in voller Höhe zu zahlen, wenn die Abmahnung nur teilweise berechtigt war (Bornkamp/Feddersen in: Köhler/Bornkamp/Feddersen, UWG, 38. Auflage, § 13 UWG, Rn. 133 m. w. Nw.).
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91a, 92 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beruht die Kostenentscheidung auf der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten. Soweit die Beklagte die Forderung anerkannt hat, ergibt sich die Kostenentscheidung aus dem Anerkenntnis.
Streitwert: 7.500,00 €
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
B. T. Q.