Rechtsprechung / Landgericht Düsseldorf
Landgericht Düsseldorf Urteil vom 29.01.2024 – 25 S 54/23
ECLI:DE:LGD:2024:0129.25S54.23.00
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Q. vom 15.06.2023 – 292a C 12/15 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klimaanlage, welche sie auf der Dachterrasse ihrer im Dachgeschoss des Hauses K.-straße in Q. gelegenen Eigentumswohnung installiert haben, zu entfernen und die Durchbrüche in den Innenraum, welche sie für die Zuleitung der Klimaanlage in ihre Wohnung hergestellt haben, rückstandslos zu beseitigen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500,00 EUR.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Abschrift
25 S 54/23 292a C 12/15 Amtsgericht Düsseldorf
Landgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES Urteil
In dem Rechtsstreit
hat die 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 18.12.2023 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Z., die Richterin am Landgericht N. und den Richter Dr. U.
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Q. vom 15.06.2023 – 292a C 12/15 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klimaanlage, welche sie auf der Dachterrasse ihrer im Dachgeschoss des Hauses K.-straße in Q. gelegenen Eigentumswohnung installiert haben, zu entfernen und die Durchbrüche in den Innenraum, welche sie für die Zuleitung der Klimaanlage in ihre Wohnung hergestellt haben, rückstandslos zu beseitigen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500,00 EUR.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft W.-straße/C.-straße in Q..
Die Beklagten installierten im Jahr 2014 ein Klima-Split-Gerät. Das Außengerät stellten die Beklagten auf der Dachterrasse ihrer Eigentumswohnung auf und verlegten die Leitungen, die dieses mit dem Innengerät der Klimaanlage verbindet, durch die Außenwand des Gebäudes.
Der Kläger wandte sich mit seiner 2015 erhobenen Klage gegen die Installation des Klimageräts und verlangte insbesondere den Rückbau. Das Gerät verändere das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes, zudem sei Gemeinschaftseigentum beschädigt worden und durch den verursachten Lärm sei der Kläger beeinträchtigt. Wegen des weiteren Parteivorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das amtsgerichtliche Urteil vom 15.06.2023 Bezug genommen.
In Bezug auf die durch das Außengerät verursachte Lautstärke und die Frage, inwieweit der Durchbruch der Außenwand fachgerecht vorgenommen wurde, ist erstinstanzlich ein Sachverständigengutachten eingeholt worden (Bl. 513 f. Akte AG). Nach den dort getroffenen Feststellungen wird durch den Betrieb der Klimaanlage der tagsüber geltende Grenzwert von 50 dB(A) nicht überschritten, der nächtliche Grenzwert von 35 dB(A) hingegen schon. Zudem liege ein Mangel bei der Installation der Klimaanlage nicht vor. Eine Bauteilöffnung ist hierbei nicht vorgenommen worden.
Mit Urteil vom 15.06.2023 hat das Amtsgericht Düsseldorf auf den Hilfsantrag des Klägers die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, den Betrieb der Klimaanlage zur Nachtzeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr zu unterlassen, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht unter Anwendung des WEG in seiner alten Fassung ausgeführt, den Beklagten stehe ein Anspruch auf Genehmigung der Klimaanlage als bauliche Veränderung zu, da die übrigen Wohnungseigentümer durch die Klimaanlage nicht beeinträchtigt würden bzw. eine allein in Betracht kommende Beeinträchtigung zur Nachtzeit durch das amtsgerichtlich tenorierte Nutzungsverbot zur Nachtzeit vereitelt werde.
Gegen das dem Kläger am 19.06.2023 zugestellte Urteil hat dieser mit Eingang beim Landgericht am 14.07.2023 Berufung eingelegt.
Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens trägt er im Berufungsverfahren ergänzend vor, es sei das WEG in der neuen Fassung anzuwenden, da es sich nicht um einen abgeschlossenen Sachverhalt handele.
Mit seiner Berufung beantragt der Kläger (Bl. 30 e-Akte LG),
unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Düsseldorf vom 19.06.2023 - 292a C 12/15 - die Beklagten als Gesamtschuldner kostenpflichtig zu verurteilen, die Klimaanlage, welche sie auf der Dachterrasse ihrer im Dachgeschoss des Hauses K.-straße in Q. gelegenen Eigentumswohnung installiert haben, zu entfernen und die Durchbrüche in den Innenraum, welche sie für die Zuleitung der Klimaanlage in ihre Wohnung hergestellt haben, rückstandslos zu beseitigen.
Die Beklagten beantragen (Bl. 61 e-Akte LG),
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil.
II.
Auf die zulässige Berufung war in der Sache das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf aufzuheben und die Beklagten antragsgemäß zum Rückbau des Klimageräts und Beseitigung der Durchbrüche zu verurteilen.
1.
Der Kläger ist auch prozessführungsbefugt. Für bereits vor dem 01.12.2020 bei Gericht anhängigen Verfahren besteht die Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers, der sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebende Rechte geltend macht, über diesen Zeitpunkt hinaus in Anwendung des Rechtsgedankens des § 48 Abs. 5 WEG fort, bis dem Gericht eine schriftliche Äußerung des nach § 9b WEG vertretungsberechtigten Organs über einen entgegenstehenden Willen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Kenntnis gebracht wird (BGH, Urteil vom 07.05.2021 – V ZR 299/19).
So liegt der Fall hier. Das Verfahren ist bereits im Jahr 2015 anhängig gemacht worden. Ein entgegenstehender Wille ist dem Gericht nicht zur Kenntnis gebracht worden.
2.
In der Sache hat die Berufung Erfolg. Die Beklagten sind zum Rückbau der installierten Klimaanlage verpflichtet, was die Beseitigung der Einbauspuren beinhaltet.
a) Es ist auf der Grundlage des WEG in seiner neuen Fassung zu entscheiden. Dieses ist auch dann, wenn der Rechtsstreit vor Inkrafttreten der neuen Fassung anhängig gemacht wurde, auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte anzuwenden (BGH, Urteil vom 17.03.2023 – V ZR 140/22). Um einen solchen nicht abgeschlossenen Sachverhalt handelt es sich hier. Anders als die Beklagten meinen, ist hierfür nicht ausschließlich maßgeblich, ob die bauliche Veränderung bereits abgeschlossen ist. Entscheidend ist, dass die Auswirkungen der baulichen Veränderung noch fortwirken. Das ist zumindest im Hinblick auf den Durchbruch und den entstehenden Lärm der Fall und wird auch im Hinblick darauf deutlich, dass die amtsgerichtlich tenorierte Unterlassung auf die Zukunft bezogen ist.
Die WEG hat zudem, soweit ersichtlich, vor Inkrafttreten der neuen Fassung des WEG zu keiner Zeit einen Beschluss in Bezug auf das streitgegenständliche Gerät gefasst.
b) Gem. § 20 Abs. 1 WEG können Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen), beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden. Dabei ist nach neuem Recht für eine Veränderung des Gemeinschaftseigentums zwingend eine Genehmigung durch Beschluss der Wohnungseigentümer erforderlich (vgl. BGH, ebd.). Fehlt es an einem solchen Beschluss, ist der Handlungsstörer gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG, § 1004 Abs. 1 BGB zum Rückbau verpflichtet.
Bei der Installation der Klimaanlage handelt es sich um eine bauliche Veränderung und nicht lediglich um eine Maßnahme zur ordnungsgemäßen Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Durch die Verlegung der Leitungen durch die Außenwand ist ein Eingriff in das Gemeinschaftseigentum erfolgt.
In dem bereits zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs hat dieser ausgeführt, dass ein eventueller Anspruch auf Gestattung der baulichen Veränderung gemäß § 20 Abs. 3 WEG dem Anspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegenhalten werden könne.
Auch, wenn der Bundesgerichtshof offengelassen hat, ob die vorstehende Beurteilung auch für – wie hier – bereits fertig gestellte bauliche Veränderungen durchgängig gilt, so bestehen nach Auffassung der Kammer unter Zugrundelegung der von dem Bundesgerichtshof niedergelegten Grundsätze keine derart gelagerten Unterschiede zwischen in der Errichtung befindlichen und vollendeten baulichen Veränderungen, um diese grundsätzlich differenzierend zu bewerten. Eine Vollendung sollte einem Wohnungseigentümer, der beispielsweise eine längere Abwesenheit des oder der anderen Wohnungseigentümer zur Errichtung einer baulichen Veränderung nutzt, nicht zugutekommen. Vielmehr sind aufgrund der Vielzahl unterschiedlich vorstellbarer Szenarien die seitens des Bundesgerichtshofs niedergelegten Grundsätze auch auf bereits fertig gestellte bauliche Veränderungen anzuwenden.
c) Nach diesen Grundsätzen sind die Beklagten zum Rückbau verpflichtet.
Zwar ist auch eine nachträgliche Genehmigung der Veränderung durch Beschluss möglich, ein solcher ist aber nicht gefasst worden.
Die vom Bundesgerichtshof in Betracht gezogene Ausnahme in völlig eindeutig gelagerten Fällen, in denen ganz offensichtlich kein anderer Wohnungseigentümer ernsthaft beeinträchtigt ist, wie etwa bei dem Bohren von Dübellöchern in tragende Wände, liegt hier ebenfalls nicht vor. Die gutachterlich festgestellte nächtliche Lärmbelästigung dürfte zwar durch die Nutzungsuntersagung zur Nachtzeit beseitigt werden und eine Beeinträchtigung insoweit nicht vorliegen. Weiterhin wird aber mit dem Durchbruch der Außenwand das Gemeinschaftseigentum für die Verlegung der Leitungen genutzt. Darauf, ob die Installation des Klimageräts fachgerecht erfolgt ist, kommt es deshalb nicht an.
Soweit beklagtenseits vorgetragen wird, es sei auch in zumindest einer anderen Wohnung ein Klimagerät installiert, ohne dass diesbezüglich bislang ein Anspruch auf Rückbau geltend gemacht worden sei, ist dies zur Abwehr des streitgegenständlichen Anspruchs nicht ausreichend. Den Beklagten verschafft dies vielmehr eher einen Anspruch auf Vorgehen auch gegen die andere ohne entsprechenden Beschluss umgesetzte bauliche Maßnahme (vgl. insoweit die Darstellung bei Dötsch, in: Bärmann, WEG, 15. Auflage 2023, § 20 Rn. 425).
Der Rückbau umfasst nicht nur die Entfernung der Klimaanlage, sondern es ist der Zustand herzustellen, der vor der eigenmächtigen Vornahme der baulichen Veränderung bestand, sodass auch die Durchbrüche im Innenraum und sonstige durch die bauliche Maßnahme vorgenommene Veränderungen zu beseitigen sind.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 ZPO sowie aus § 709 ZPO.
Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Der Bundesgerichtshof hat offen gelassen, ob die in dem Urteil vom 07.05.2021 zu Az. V ZR 299/19 entschiedenen Rechtsfragen auch auf bereits fertig gestellte bauliche Veränderungen durchgängig gilt. Dies ist für die zukünftige Beurteilung in Konstellationen wie der streitgegenständlichen aber entscheidungserheblich und somit klärungsbedürftig. Die Rechtsfrage kann sich über den streitgegenständlichen Einzelfall hinaus zudem in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen und ist deshalb für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung.
Dr. Z.
N.
Dr. U.