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Landgericht Düsseldorf Beschluss vom 26.02.2024 – 25 OH 4/24
25. Zivilkammer · ECLI:DE:LGD:2024:0226.25OH4.24.00
1.
Verkauft eine Erbengemeinschaft ein zum Nachlass gehörendes Grundstück und wird in dem notariellen Kaufvertrag vereinbart, dass der Kaufpreis zu gleichen Teilen direkt an die einzeln als Verkäufer genannten Miterben und gerade nicht an die Erbengemeinschaft gezahlt werden soll, liegen gemäß § 86 Abs. 2 GNotKG verschiedene Beurkundungsgegenstände vor. Die vertraglich geregelte, individuelle Zuweisung der Kaufpreisanteile an die Miterben stellt nicht lediglich eine schlichte Kaufpreisteilung dar, sondern eine Einigung hinsichtlich der endgültigen Aufteilung dieses Teils der Erbmasse unter den Miterben. Es liegt kein unmittelbares Abhängigkeitsverhältnis iSv § 109 Abs. 1 GNotKG zwischen dem Kaufvertrag und der Erbauseinandersetzung vor, weil die unmittelbare Verteilung des Erlöses die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft beschleunigt und dieser Zweck nicht mit der Erfüllung des Kaufvertrages in einem hinreichenden Zusammenhang steht, da die Erwerberin des Erbbaurechts an der Erbengemeinschaft nicht beteiligt ist.
2.
Für die Zusammenbeurkundung des Kaufvertrags mit Auflassung einerseits und der Erbauseinandersetzung andererseits in derselben Niederschrift besteht kein sachlicher Grund iSv § 93 Abs. 2 S. 2 GNotKG, weil mangels Beteiligung der Erwerberin des Grundstücks an der Erbauseinandersetzung keine Beteiligtenidentität vorliegt und auch kein (objektiv nachvollziehbarer) Verknüpfungswille aus den beurkundeten Erklärungen hervorgeht. Diese sollen nach ihrem Wortlaut gerade nicht miteinander stehen und fallen, sondern sind vollständig unabhängig voneinander.
3.
Der Geschäftswert einer Erbauseinandersetzung ist gemäß § 97 Abs. 1 GNotKG der Wert des auseinander zu setzenden Vermögens ohne Schuldenabzug, § 38 GNotKG.
Gründe:
I.
Durch notariellen Vertrag vom 21.06.2023 (Bl. 14 ff. Anlagenband) beurkundete der Beteiligte zu 2) zur UVZ-Nr. 1508/2023 L einen Kaufvertrag über ein von dem Beschwerdeführer und seinen drei Brüdern als Erbengemeinschaft nach der verstorbenen Mutter Frau W. gehaltenes Erbbaurecht an dem Grundstück Gemarkung G01 groß 564 m². Der Kaufpreis betrug 670.000,00 EUR. Unter I. (3) der Urkunde ist geregelt:
„Der Kaufpreis steht den Verkäufern zu je 1/4 Anteil zu. Diese geben ihre Konten, auf die der Kaufpreis in dem vorgenannten Anteilsverhältnis gezahlt werden soll, wie folgt an:
[Wiedergabe der vier Kontoverbindungen]
Der Notar hat den Verkäufer auf die Mehrkosten, die durch die Aufteilung des Kaufpreises und die damit verbundene Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft entstehen, hingewiesen.“
Gegenüber der Erwerberin des Erbbaurechts rechnete der Beteiligte zu 2) mit Kostenrechnung vom 14.08.2023, Rechnungs-Nr. 23L1508-wi, jeweils zu einem Geschäftswert von 670.000,00 EUR eine Gebühr 21100 für das Beurkundungsverfahren, eine Vollzugsgebühr 22110, sowie eine Betreuungsgebühr 22200 nebst Dokumentenpauschale, Post- und Telekommunikationsentgelten sowie Auslagen für die Grundbucheinsicht mit netto 3.837,80 EUR zzgl. Umsatzsteuer und einer Gebühr „UVZ-Eintrag“ ab.
Dem Beteiligten zu 1) und seinen drei Brüdern stellte der Beteiligte zu 2) mit vier separaten Rechnungen jeweils eine Gebühr 21100 für das Beurkundungsverfahren „Auseinandersetz. bzgl. Kaufpreis“ zu einem Geschäftswert von 670.000,00 EUR mit einem Anteil von jeweils ¼ der Nettogesamtsumme (2.510,00 EUR) in Höhe von insgesamt 627,50 EUR zzgl. 119,23 EUR Umsatzsteuer, insgesamt 746,73 EUR in Rechnung.
Der Beteiligte zu 1) wendet sich gegen die ihm zugegangene Kostenrechnung mit der Rechnungsnummer 23L1508b-wi vom 15.08.2023 (Bl. 3 Anlagenband), auf die er einen Betrag von 200,00 EUR leistete. Er ist der Ansicht, der vom Beteiligten zu 2) rein tatsächlich geleistete „Mehraufwand“ durch die Angabe von vier Bankverbindungen statt einer rechtfertige höhere Gebühren nicht.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß § 127 GNotKG zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1.
Die überprüfte Kostenrechnung ist rechnerisch nicht zu beanstanden und entspricht dem Zitiergebot des § 19 Abs. 2 und 3 GNotKG.
2.
Die Notargebühren sind in der geltend gemachten Höhe auch entstanden.
a)
Bei der auf die vier Brüder erfolgten Kaufpreisverteilung handelt es sich um eine teilweise Auseinandersetzung der zwischen ihnen bestehenden Erbengemeinschaft und damit im Verhältnis zur Veräußerung des Erbbaurechts um einen separaten Beurkundungsgegenstand i. S. d. § 86 GNotKG. Im Einzelnen:
aa)
Die Kaufpreisverteilung stellt eine teilweise Erbauseinandersetzung dar. Anders als der Beteiligte zu 1) meint, ist damit nicht etwa eine Auseinandersetzung in Form einer streitigen Konfliktlösung, wie mit einem seiner Brüder, sondern vielmehr eine Aufteilung bzw. Verteilung der vorhandenen Erbmasse gemeint. Diesem Zweck diente der notarielle Kaufvertrag hier ausdrücklich. Die vertraglich geregelte, individuelle Zuweisung der Kaufpreisanteile an die vier Brüder stellt nicht lediglich eine schlichte Kaufpreisteilung dar, sondern eine Einigung hinsichtlich der endgültigen Aufteilung dieses Teils der Erbmasse unter den vier Erben. Denn die Kaufpreisforderung bzw. der Kaufpreis steht bei der Veräußerung eines erbengemeinschaftlichen Grundstückes den Miterben als Surrogat aufgrund rechtsgeschäftlichen Erwerbes gemäß § 2041 BGB in gesamthänderischer Verbundenheit zu. Indem die ein Nachlassgrundstück veräußernden Miterben erklären, den Kaufpreis auf die ihnen jeweils allein gehörende Konten zu verteilen, wird diese gesamthänderische Bindung aufschiebend bedingt durch die Erfüllung der Kaufpreisforderung aufgehoben und der Käufer des Grundstückes ist weder verpflichtet noch berechtigt gemäß § 2039 BGB an alle Erben gemeinschaftlich zu leisten. In der notariellen Urkunde werden die vier Brüder einzeln als Verkäufer genannt und gerade nicht als Erbengemeinschaft. Der Kaufpreis sollte den „Verkäufern zu je ¼ Anteil“ einzeln und endgültig zustehen und auf deren separate Konten gezahlt werden. Ausdrücklich hat der Notar zudem über die „durch die Aufteilung des Kaufpreises und die damit verbundene Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft“ entstehenden Kosten belehrt.
Diese Teilerbauseinandersetzung mag zwar nur einen geringen „Aufwand“ erfordert haben. Gleichwohl handelt es sich um einen kostenauslösenden Beurkundungsgegenstand im Sinne des § 86 GNotKG, für den der Beteiligte zu 2) verpflichtet war, Gebühren zu erheben. Der Gegenwert besteht in der für die Erben relevanten Rechtsfolge einer insoweit endgültigen, verbindlichen und werthaltigen Teilerbauseinandersetzung.
bb)
Es liegt im Verhältnis zur Veräußerung des Erbbaurechts auch ein separater Beurkundungsgegenstand vor.
Beurkundungsgegenstand ist gemäß § 86 Abs. 1 GNotKG das Rechtsverhältnis, auf das sich die Erklärungen beziehen, bei Tatsachenbeurkundungen die beurkundete Tatsache oder der beurkundete Vorgang. Mehrere Rechtsverhältnisse, Tatsachen oder Vorgänge sind verschiedene Beurkundungsgegenstände, soweit nicht ausnahmsweise von demselben Beurkundungsgegenstand gem. § 109 GNotKG auszugehen ist (§ 86 Abs. 2 GNotKG). Gemäß § 109 Abs. 1 S. 1 GNotKG liegt derselbe Beurkundungsgegenstand vor, wenn Rechtsverhältnisse zueinander in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen und das eine Rechtsverhältnis unmittelbar dem Zweck des anderen Rechtsverhältnisses dient. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis liegt allerdings nur vor, wenn das andere Rechtsverhältnis der Erfüllung, Sicherung oder sonstigen Durchführung des einen Rechtsverhältnisses dient, § 109 Abs. 1 S. 2 GNotKG.
Nach diesen Maßstäben ist das erforderliche Abhängigkeitsverhältnis jedoch nicht gegeben. Im Betracht käme hier nämlich allein, dass der Kaufvertrag der sonstigen Durchführung der Erbauseinandersetzung dient. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Teilerbauseinandersetzung steht mit dem Kaufvertrag nicht in einem hinreichend engen Zusammenhang. Wenn nämlich die Durchführungserklärungen nicht ausschließlich der Erfüllung des Hauptgeschäftes dienen, sondern auch der Erreichung anderer Ziele und Zwecke, scheidet die Annahme desselben Gegenstandes aus (Korintenberg/Diehn, 22. Aufl. 2022, GNotKG § 109 Rn. 26, beck-online). So liegt der Fall auch hier. Die Teilerbauseinandersetzung dient nicht ausschließlich der Erfüllung des Kaufvertrages. Vielmehr hat die vereinbarte Verteilung des Erlöses auf die vier Mitglieder der Erbengemeinschaft einen hiervon losgelösten Zweck. Die unmittelbare Verteilung des Erlöses beschleunigt nämlich die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Dieser Zweck steht nicht mit der Erfüllung des Kaufvertrages in einem hinreichenden Zusammenhang, da die Erwerberin des Erbbaurechts an der Erbengemeinschaft nicht beteiligt ist. Sie steht ihr diesbezüglich vielmehr als ein Dritter gegenüber und bei ihr besteht hinsichtlich der Durchführung des Kaufvertrages eine andere Interessenlage. Sie will lediglich ihre Kaufpreisverbindlichkeit aus dem Kaufvertrag erfüllen. An einer schnelleren Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft hat sie, mangels einer persönlichen Beteiligung, kein selbständiges Interesse (vgl. so ausdrücklich LG Mönchengladbach, Beschluss vom 30.11.2016 - 5 T 184/16 -, Rn. 9, juris in einem gleichgelagerten Fall).
b)
Die Kostenrechnung verstößt auch nicht gegen das Einmaligkeitsprinzip gemäß § 93 Abs. 1 GNotKG.
Nach dieser Vorschrift werden die Gebühr für ein Verfahren sowie die Vollzugs- und die Betreuungsgebühr in demselben notariellen Verfahren jeweils nur einmal erhoben. Weil der Kaufvertrag mit Auflassung einerseits und die Auseinandersetzung andererseits verschiedene Gegenstände (Rechtsverhältnisse) in demselben Beurkundungsverfahren sind, kann daher grundsätzlich wegen § 93 Abs. 1 GNotKG nur eine Verfahrensgebühr Nr. 21100 KV GNotKG nach den gemäß § 35 Abs. 1 GNotKG addierten Werten der Gegenstände (2 x 670.000,00 EUR) erhoben werden. Für die Vollzugs- und Betreuungsgebühr in der Kostenrechnung zu Lasten der Erwerberin wäre wegen §§ 112, 113 GNotKG dieser Geschäftswert ebenfalls maßgebend.
Die vom Beteiligten zu 2) hier tatsächlich vorgenommene Erhebung von zwei getrennten Verfahrensgebühren Nr. 21100 KV GNotKG und der Erhebung der Vollzugs- und Betreuungsgebühr nur bezogen auf den Kaufvertrag nebst Auflassung war jedoch gerechtfertigt, weil entsprechend § 93 Abs. 2 GNotKG kein sachlicher Grund für eine Zusammenbeurkundung des Kaufvertrags mit Auflassung einerseits und der Erbauseinandersetzung andererseits in derselben Niederschrift vorlag. Kostenrechtlich galt das Beurkundungsverfahren hinsichtlich jedes dieser Beurkundungsgegenstände daher als besonderes Verfahren, § 93 Abs. 2 S. 1 GNotKG.
Nach § 93 Abs. 2 S. 2 GNotKG liegt ein sachlicher Grund insbesondere vor, wenn hinsichtlich jedes Beurkundungsgegenstands die gleichen Personen an dem Verfahren beteiligt sind (Beteiligtenidentität) oder der rechtliche Verknüpfungswille in der Urkunde zum Ausdruck kommt, die Vereinbarungen zu verschiedenen Beurkundungsgegenständen also miteinander stehen und fallen sollen (Korintenberg/Diehn, 22. Aufl. 2022, GNotKG § 93 Rn. 29, beck-online). Daran fehlt es.
Hier liegt kein Fall der Beteiligtenidentität vor, denn die Erwerberin des Grundstücks war an der Erbauseinandersetzung nicht beteiligt.
Auch ein (objektiv nachvollziehbarer) Verknüpfungswille geht aus den beurkundeten Erklärungen nicht hervor. Diese sollen nach ihrem Wortlaut gerade nicht miteinander stehen und fallen, sondern sind vollständig unabhängig voneinander. Anlass, im Wege der Auslegung eine Einschränkung dieser Unabhängigkeit anzunehmen, besteht nicht.
Die mit der Urkunde erfolgte Erbauseinandersetzung mag, weil sie mit geringem Arbeitsaufwand umsetzbar war, arbeitsökonomisch gewesen sein. Die bloße Praktikabilität und Vereinfachung begründet jedoch keinen sachlichen Grund im Sinne des § 93 Abs. 2 GNotKG.
c)
Der Geschäftswert einer Erbauseinandersetzung ist gemäß § 97 Abs. 1 GNotKG der Wert des auseinander zu setzenden Vermögens ohne Schuldenabzug, § 38 GNotKG (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10.08.2016 - I-15 W 62/16, juris), und hier zutreffend mit dem Kaufpreis in Höhe von 670.000,00 EUR angesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von einem Monat bei dem Landgericht Düsseldorf eingegangen sein.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Dr. Z.
A.
T.