Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz GNotKG § 113 Betreuungstätigkeiten (1) Der Geschäftswert für die Betreuungsgebühr ist wie bei der Beurkundung zu bestimmen.(2) Der Geschäftswert für die Treuhandgebühr ist der Wert des Sicherungsinteresses.