Rechtsprechung / Landgericht Düsseldorf
Landgericht Düsseldorf Urteil vom 06.06.2024 – 14c O 73/23
ECLI:DE:LGD:2024:0606.14C.O73.23.00
Tenor
I.
Die Beklagten werden verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist,
zu unterlassen,
Einkaufswagentaschen im Gebiet der Europäischen Union anzubieten, in Verkehr zu bringen oder einzuführen oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen, wenn diese wie nachfolgend abgebildet gestaltet sind:
und/oder
2. der Klägerin Auskunft über den Vertriebsweg seit dem 16.01.2019 der unter vorstehend zu Ziff. I. 1. abgebildeten Erzeugnisse zu erteilen, und zwar unter Angabe
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und der anderen Vorbesitzer;
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren;
c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
3. der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 16.01.2019 Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses mit Angaben über
a) Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreise sowie Namen und Anschrift der Abnehmer, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen und Artikel-Nummern,
b) Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreise sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen und Artikel-Nummern,
c) einzelne Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder ihrem Eigentum befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziff. I. 1. an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre - der Beklagten - Kosten herauszugeben;
5. die in Ziff. I. 1. abgebildeten, in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den durch das Urteil der Kammer gerichtlich festgestellten verletzenden Zustand der Sache zurückrufen, gegebenenfalls bereits gezahlte Kaufpreise bzw. sonstige Äquivalente zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten und mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen und endgültig zu entfernen, indem die Beklagten die Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlassen.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gemäß Ziff. I. 1. seit dem 16.01.2019 entstanden ist und noch entstehen wird.
III.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin die vorgerichtlich entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 5.168,18 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.07.2023 zu bezahlen.
IV.
Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
V.
Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer I. 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 165.000,00 EUR, hinsichtlich Ziffer I. 2., 3., 4. und 5. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.500,00 EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Verkündet am 06.06.2024
Landgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES Urteil
In dem Rechtsstreit
hat die 14 c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 07.05.2024 durch die …
für Recht erkannt:
I.
Die Beklagten werden verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist,
zu unterlassen,
Einkaufswagentaschen im Gebiet der Europäischen Union anzubieten, in Verkehr zu bringen oder einzuführen oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen, wenn diese wie nachfolgend abgebildet gestaltet sind:
und/oder
2. der Klägerin Auskunft über den Vertriebsweg seit dem 16.01.2019 der unter vorstehend zu Ziff. I. 1. abgebildeten Erzeugnisse zu erteilen, und zwar unter Angabe
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und der anderen Vorbesitzer;
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren;
c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
3. der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 16.01.2019 Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses mit Angaben über
a) Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreise sowie Namen und Anschrift der Abnehmer, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen und Artikel-Nummern,
b) Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreise sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen und Artikel-Nummern,
c) einzelne Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder ihrem Eigentum befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziff. I. 1. an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre - der Beklagten - Kosten herauszugeben;
5. die in Ziff. I. 1. abgebildeten, in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den durch das Urteil der Kammer gerichtlich festgestellten verletzenden Zustand der Sache zurückrufen, gegebenenfalls bereits gezahlte Kaufpreise bzw. sonstige Äquivalente zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten und mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen und endgültig zu entfernen, indem die Beklagten die Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlassen.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gemäß Ziff. I. 1. seit dem 16.01.2019 entstanden ist und noch entstehen wird.
III.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin die vorgerichtlich entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 5.168,18 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.07.2023 zu bezahlen.
IV.
Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
V.
Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer I. 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 165.000,00 EUR, hinsichtlich Ziffer I. 2., 3., 4. und 5. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.500,00 EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten aus einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster im Zusammenhang mit Taschen in Anspruch, die in einen Einkaufswagen eingehängt werden können.
Die Klägerin vertreibt u.a. Taschen. Die Beklagte zu 2) vertreibt ebenfalls u.a. Taschen. Die Beklagte zu 1) ist eine AAA.
Der Geschäftsführer der Klägerin, Herr B, ist Inhaber des am 01.12.2003 angemeldeten und am gleichen Tag eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacks-musters Nr. 000105051-0001 (im Folgenden: Klagegeschmacksmuster). Dieses wurde am 09.03.2004 mit der Erzeugnisangabe „Einkaufstaschen“ in der Locarno-Klasse 03.01 mit den folgenden Abbildungen bekanntgemacht:
Abbildung 1/6
Abbildung 2/6
Abbildung 3/6
Abbildung 4/6
Abbildung 5/6
Abbildung 6/6
Die Klägerin ist aufgrund eines mit ihrem Geschäftsführer abgeschlossenen Lizenzvertrages vom 16.01.2019 exklusive Lizenznehmerin des Klagegeschmacks-musters.
Die Beklagte zu 1) bot auf ihrer Internetseite die beiden aus dem Antrag zu I. 1. ersichtlichen Einkaufswagentaschen (im Folgenden: angegriffene Erzeugnisse) zum Kauf an. Diese wurden von der Beklagten zu 2) als Lieferantin bezogen.
Die Klägerin mahnte die Beklagte zu 1) diesbezüglich mit anwaltlichem Schreiben vom 29.06.2022 unter Mitwirkung eines Patentanwalts ab. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Anlage PBP 12 Bezug genommen.
Die Beklagte zu 2) stellte vor Einleitung dieses Verfahrens bei dem EUIPO einen Antrag auf Nichtigerklärung des Klagegeschmacksmusters. Der Antrag wurde am 17.04.2023 durch die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Entscheidung wird auf Anlage PBP 6 Bezug genommen. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte zu 2) Beschwerde ein. Wegen der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf Anlage MP 2 Bezug genommen. Die Beschwerde ist derzeit bei der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO unter dem Aktenzeichen R1100/2023-3 anhängig.
Die Klägerin beantragt,
zu erkennen, wie geschehen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten beantragen zudem die Aussetzung des Verfahrens gemäß Art. 91 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmackmuster (im Folgenden: GGV). Die Klägerin beantragt, diesen Antrag zurückzuweisen.
Die Klage ist der Beklagten zu 1) am 14.07.2023 zugestellt worden.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen, und auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungs-gründen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren ist nicht auszusetzen. Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Das Verfahren ist nicht gemäß Art. 91 Abs. 1 GGV auszusetzen.
Nach dieser Vorschrift ist das Klageverfahren vor einem Gemeinschaftsgeschmacks-mustergericht auszusetzen, soweit keine besonderen Gründe für dessen Fortsetzung bestehen, wenn bei dem EUIPO bereits ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters gestellt worden ist.
Ein besonderer Grund für die Fortsetzung des Verfahrens kann darin liegen, dass das schon zuvor anhängige Nichtigkeitsverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Nichtigerklärung führen wird (vgl. Tolkmitt, in: Ruhl/Tolkmitt, GGV, 3. Aufl. 2019, Art. 91 Rn. 10). So liegt es hier. Die Beschwerde der Beklagten zu 2) gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des EUIPO vom 17.04.2023 hat keine erheblichen Aussichten auf Erfolg.
1.
Die Beklagte zu 2) macht mit der Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO habe zu Unrecht eine Nichtigkeit des Klagegeschmacksmusters gemäß Art. 25 Abs. 1 lit. a) i.V.m. Art. 3 lit. a) GGV abgelehnt. Das ist nicht der Fall.
a)
Gemäß Art. 25 Abs. 1 lit. a) GGV ist ein Geschmacksmuster für nichtig zu erklären, wenn kein Geschmacksmuster im Sinne von Art. 3 lit. a) GGV vorliegt. Gemäß Art. 3 lit. a) bezeichnet „Geschmacksmuster“ die „Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt“. Daran fehlt es insbesondere dann, wenn die für ein Geschmacksmuster hinterlegten Abbildungen nicht die Erscheinungsform „eines“ Erzeugnisses, sondern unterschiedlicher Erzeugnisse zeigen. Denn das Geschmacksmuster muss aus der Eintragung eindeutig erkennbar sein, d.h. aus der Wiedergabe muss sich eindeutig ergeben, welche Merkmale zum geschützten Geschmacksmuster zählen und welche nicht (EuGH, Urt. v. 05.07.2018, Rs. C-217/17 - Jägermeister, Rn. 51 ff.). Die Darstellungen müssen aus sich selbst heraus verständlich sein. Gleichwohl führt nicht jede unklare Wiedergabe zum Schutzrechtsauschluss, denn die hinterlegten Abbildungen können ausgelegt werden (Ruhl, in: Ruhl/Tolkmitt, GGV, 3. Auflage 2019, Art. 36 Rn. 16). Die Auslegung ist unter anderem dann geboten, wenn festgestellt werden muss, welche Merkmale zum Geschmacksmuster gehören und welche nicht und wenn sich verschiedene Ansichten des Geschmacksmusters vermeintlich widersprechen (Ruhl, in: Ruhl/Tolkmitt, GGV, 3. Auflage 2019, Art. 36 Rn. 82). Bei der Auslegung ist zu fragen, was der Anmelder nach außen erkennbar gewollt hat, wobei zugunsten des Anmelders unterstellt werden kann, dass er eine wirksame und nicht völlig sinnlose Anmeldung einreichen wollte (Ruhl, in: Ruhl/Tolkmitt, GGV, 3. Auflage 2019, Art. 3 Rn. 149). Umgekehrt müssen aber auch die Rechtssicherheitsinteressen der Allgemeinheit berücksichtigt werden, zumal der Anmelder die Ausgestaltung seiner Anmeldung selbst in der Hand hat.
b)
Eine Auslegung des Klagegeschmacksmusters nach diesen Maßstäben ergibt, dass dieses „ein“ Erzeugnis mit folgenden, prägenden Merkmalen zeigt:
(1) Tasche aus flexiblem Material mit annähernd quaderförmiger Grundform, die sich bei vollständiger Öffnung der Tasche zur Grundfläche hin etwas verjüngt,
(2) deren lange Seitenwände durch einen am oberen Ende eingenähten Gummizug zusammengerafft werden,
(3) deren kurze Seitenwände am oberen Ende durch eine durchgehende, eingenähte Leiste verstärkt sind,
(4) wobei an den kurzen Seiten jeweils eine kurze Trageschlaufe aus beweglichem Stoff angebracht ist, die von außen an die Tasche, nahe des Endes der jeweiligen Seite, angenäht ist, und
(5) bei der in der Mitte der eingenähten Leisten jeweils ein nicht eingenähter, nach unten abknickender, rechteckiger Clip angebracht ist, der ungefähr auf Höhe der Naht der Tragegriffe endet und der über hervorstehende Seitenkanten verfügt, zwischen denen eine durchsichtige Abdeckung eingesetzt werden kann.
Insgesamt erweckt das Klagegeschmacksmuster den Gesamteindruck einer flexiblen, aber durch die Leisten zugleich stabilen Tasche, die in einen Einkaufswagen eingehängt werden kann, wobei auf den Clips Inhalte (z.B. Werbebotschaften) angebracht werden können.
Die Abbildungen 1 bis 5 des Klagegeschmacksmusters zeigen dieses aus unterschiedlichen Perspektiven und mit unterschiedlich stark gerafften Seitenwänden. Abbildung 6 des Klagegeschmacksmusters zeigt eine Detailansicht des Clips mitsamt Leiste im nicht montierten Zustand. Insbesondere aus den Fotografien (Abbildungen 1 bis 3) wird deutlich erkennbar, dass die Leiste im montierten Zustand weitgehend eingenäht ist.
Es liegt auch kein Widerspruch darin, dass die Leiste bei der Detailansicht in Abbildung 6 in weiterem Umfang zu sehen ist als im montierten Zustand, wie aus folgender Gegenüberstellung ersichtlich wird:
Abbildung 6 Ausschnitt von Abbildung 1
Die Zulässigkeit der Verwendung von Abbildungen, die nur einen Teil des durch das Geschmacksmuster geschützten Erzeugnisses zeigen, folgt bereits aus der Rechtsprechung des BGH zu sog. Kombinationserzeugnissen, in der die Verwendung von Abbildungen von Teilen eines (möglichen) Kombinationserzeugnisses durch den BGH nicht beanstandet wurde (vgl. BGH, Urt. v. 08.03.2012, Az. I ZR 124/10 - Weinkaraffe; Urt. v. 24.03.2022, Az. I ZR 16/21 - Schneidebrett). Jedenfalls sind vergrößerte Ansichten von Teilen eines Erzeugnisses dann zulässig, wenn mindestens eine Ansicht das Geschmacksmuster in seiner Gesamtheit zeigt [EUIPO (Dritte Beschwerdekammer), Entscheidung v. 28.02.2017, Az. R 1453/2016-3, BeckRS 2017, 157234 Rn. 18; Fink, in: Jestaedt/Fink/Meiser, Designgesetz, GGV, 7. Aufl. 2023, Art. 36 GGV Rn. 11). Das entspricht auch der Gemeinsamen Praxis zur Konvergenz bei grafischen Wiedergaben von Geschmacksmustern, die vom Europäischen Netzwerk der Ämter für geistiges Eigentum herausgegeben werden (S. 6, abrufbar unter https://www.dpma.de/docs/designs/gm_wiedergabe_design.pdf, zuletzt abgerufen am 29.05.2024). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, da die Abbildungen 1 bis 5 das Erzeugnis in seiner Gesamtheit zeigen. Der Umstand, dass die Detailansicht in Abbildung 6 auch Merkmale zeigt, die an dem Gesamterzeugnis in vollständig montiertem Zustand nicht sichtbar sind, begründet ebenfalls keinen Widerspruch. Vielmehr erstreckt sich in einem solchen Fall lediglich der Schutz des Geschmacksmusters nur auf die beim Gesamterzeugnis sichtbaren Merkmale (vgl. BGH, Beschl. v. 20.12.2018, Az. I ZB 26/18, Rn. 27 f. - Sportbrille).
Aufgrund der Klarstellung durch die Fotografien (Abbildungen 1 bis 3) ist es auch unschädlich, dass aus den zeichnerischen Darstellungen in den Abbildungen 4 und 5 alleine nicht hinreichend deutlich würde, ob bzw. inwieweit die Leisten eingenäht sind. Insbesondere in der Rückansicht der Clips in den Abbildungen 4 und 5 sind nämlich zwar deutlich vertikale Kanten zu erkennen, die für eine Einnähung der Leiste ab dem teilweise gestrichelten Bereich sprechen, wie insbesondere bei diesem Ausschnitt von Abbildung 4 erkennbar (orange Pfeile hinzugefügt):
Gleichzeitig wird die obere Kante der Seitenwände bei den Abbildungen 4 und 5 jedoch durch einen vom Clip ausgehenden, durchgehenden Doppelstrich dargestellt, was gegen eine Einnähung der Leiste spricht, wie insbesondere bei diesem Ausschnitt von Abbildung 5 erkennbar (orange Pfeile hinzugefügt):
Ein offensichtlicher Zeichenfehler, der die Auslegung nicht beeinflussen kann, liegt schließlich darin, dass der die obere Kante der Seitenwand darstellende Doppelstrich bei Abbildung 4 - im Unterschied zum entsprechenden Ausschnitt von Abbildung 5 - an der vorderen Seite links vom Clip nicht bis zum Rand durchzogen ist, sondern hinter der Trageschlaufe endet, wie auf diesem Ausschnitt von Abbildung 4 erkennbar (oranger Pfeil hinzugefügt):
Es wäre völlig fernliegend, dass die obere Kante der Seitenwand in asymmetrischer Weise nur auf einer der beiden Seiten der Tasche und dort auch nur auf der linken Seite des Clips anders ausgeführt werden soll als im Übrigen. Auch insoweit beseitigen jedenfalls die Abbildungen 1 bis 3 etwaige Unklarheiten der zeichnerischen Darstellungen.
2.
Soweit die Beklagte zu 2) zudem eine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 der Kommission zur Durchführung der GGV vom 21. Oktober 2002 (im Folgenden: GGDV) rügt, kann dahinstehen, ob eine Verletzung dieser Regelung zur Nichtigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters führt. Denn eine Verletzung dieser Regelung liegt durch die Kombination von Fotografien und Zeichnungen bei den Abbildungen des Klagegeschmacksmusters nicht vor.
Gemäß Art. 4 Abs. 1 GGDV besteht die Wiedergabe des Geschmacksmusters „aus einer fotografischen oder sonstigen grafischen Darstellung des Geschmacksmusters in schwarz-weiß oder in Farbe“. In der Gemeinsamen Praxis zur Konvergenz bei grafischen Wiedergaben von Geschmacksmustern [S. 7; Nachweis oben unter I. 1. b)] wird zwar empfohlen, für die Wiedergabe eines Geschmacksmusters nur ein visuelles Format (Zeichnung oder Fotografie) zu verwenden. Mit dieser Empfehlung wird aber gerade keine Pflicht ausgedrückt [so auch EUIPO (Dritte Beschwerdekammer), Entscheidung vom 01.02.2022, Az. R 2060/2019-3, GRUR-RS 2022, 1909 Rn. 29). Der Regelung des Art. 4 Abs. 1 GGDV lässt sich nicht entnehmen, dass die Kombination unterschiedlicher visueller Darstellungsformen ausgeschlossen wäre. Solange ein und dasselbe Erzeugnis abgebildet ist, ist dafür auch kein Bedürfnis ersichtlich. Vielmehr kann eine Kombination von visuellen Darstellungsformen dazu dienen, verschiedene, einander ergänzende Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses darzustellen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.10.2015, Az. I-20 U 213/14 - Royal Oak, für die Kombination einer Zeichnung eines Stuhls mit Fotografien, aus denen Material und Struktur erkennbar werden).
II.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Klageantrag zu I. 1. nicht gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig. Die in den Klageantrag aufgenommenen Abbildungen lassen die angegriffenen Erzeugnisse in allen relevanten Merkmalen erkennen. Jedenfalls mit Anlage PBP 20 hat die Klägerin auch qualitativ ausreichende Versionen der Abbildungen vorgelegt und diese zum Gegenstand des Klageantrags gemacht.
III.
Die Klage ist begründet.
1.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der Klägerin gegen die Beklagten gemäß Art. 19 Abs. 1, 10, 89 Abs. 1 lit. a) GGV zu.
a)
Die Klägerin ist als exklusive Lizenznehmerin des Klagegeschmacksmusters gemäß Art. 32 Abs. 3 S. 1 GGV mit Zustimmung ihres Geschäftsführers, des Inhabers des Klagegeschmacksmusters, aktivlegitimiert.
Die Rechtsgültigkeit des Klagegeschmacksmusters wird gemäß Art. 85 Abs. 1 GGV im Verletzungsverfahren vermutet und kann nur mit einer Nichtigkeitswiderklage, die die Beklagten hier nicht erhoben haben, angegriffen werden.
b)
Die angegriffenen Erzeugnisse erwecken beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck als das Klagegeschmacksmuster.
aa)
Die Verletzungsprüfung nach Art. 10 Abs. 1 GGV erfordert, dass der Schutzumfang des Geschmacksmusters bestimmt sowie sein Gesamteindruck und derjenige des angegriffenen Musters ermittelt und verglichen werden (vgl. BGH, Urt. v. 07.04.2011, Az. I ZR 56/09, Rn. 34 - ICE). Bei der Beurteilung des Schutzumfanges des Geschmacksmusters ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen, Art. 10 Abs. 2 GGV. Zwischen dem Gestaltungsspielraum des Entwerfers und dem Schutzumfang des Musters besteht dabei eine Wechselwirkung. Eine hohe Musterdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers können zu einem engen Schutzumfang des Musters mit der Folge führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen, während umgekehrt eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers einen weiten Schutzumfang zur Folge haben können, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer keinen unterschiedlichen Gesamteindruck erwecken (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2012, Az. I ZR 102/11, Rn. 31 m.w.N. - Kinderwagen II). Darüber hinaus wird der Schutzumfang des Geschmacksmusters auch durch seinen Abstand vom vorbekannten Formenschatz bestimmt. Je größer der Abstand des Geschmacksmusters zum vorbekannten Formenschatz ist, desto größer ist auch dessen Schutzumfang (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2012, Az. I ZR 102/11, Rn. 32 - Kinderwagen II).
Bei der Prüfung, ob das angegriffene Muster beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck wie das Geschmacksmuster erweckt, sind sowohl die Übereinstimmungen als auch die Unterschiede der Muster zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2012, Az. I ZR 102/11, Rn. 30 - Kinderwagen II). Dabei ist eine Gewichtung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den einzelnen Merkmalen danach vorzunehmen, ob sie aus der Sicht des informierten Benutzers für den Gesamteindruck von vorrangiger Bedeutung sind oder in den Hintergrund treten (vgl. BGH, Urt. v. 24.01.2019, Az. I ZR 164/17, Rn. 31 - Meda Gate; BGH, Urt. v. 28.01.2016, Az. I ZR 40/14, Rn. 35 - Armbanduhr). Insoweit sind sämtliche Merkmale, und nicht nur die Merkmale, aus denen sich die Eigenart des Klage-geschmacksmusters ergibt, in die Prüfung einzubeziehen (vgl. Ruhl, in: Ruhl/Tolkmitt, 3. Auflage 2019, Art. 10 GGV, Rn. 44). Denn für die Bestimmung des Schutzumfangs eines Geschmacksmusters ist es grundsätzlich unerheblich, woraus sich dessen Eigenart im Einzelnen ergibt; der Schutzumfang hängt nicht vom Grad der Eigenart des Geschmacksmusters ab (vgl. BGH, Urt. v. 19.05.2010, Az. I ZR 71/08, Rn. 11 ff. - Untersetzer).
bb)
Nach diesen Maßstäben gilt hier Folgendes:
a.
Die prägenden Merkmale und der Gesamteindruck des Klagegeschmacksmusters wurden bereits oben wie folgt bestimmt:
(1) Tasche aus flexiblem Material mit annähernd quaderförmiger Grundform, die sich bei vollständiger Öffnung der Tasche zur Grundfläche hin etwas verjüngt,
(2) deren lange Seitenwände durch einen am oberen Ende eingenähten Gummizug zusammengerafft werden,
(3) deren kurze Seitenwände am oberen Ende durch eine durchgehende, eingenähte Leiste verstärkt sind,
(4) wobei an den kurzen Seiten jeweils eine kurze Trageschlaufe aus beweglichem Stoff angebracht ist, die von außen an die Tasche, nahe des Endes der jeweiligen Seite, angenäht ist, und
(5) bei der in der Mitte der eingenähten Leisten jeweils ein nicht eingenähter, nach unten abknickender, rechteckiger Clip angebracht ist, der ungefähr auf Höhe der Naht der Tragegriffe endet und der über hervorstehende Seitenkanten verfügt, zwischen denen eine durchsichtige Abdeckung eingesetzt werden kann.
Insgesamt erweckt das Klagegeschmacksmuster den Gesamteindruck einer flexiblen, aber durch die Leisten zugleich stabilen Tasche, die in einen Einkaufswagen eingehängt werden kann, wobei auf den Clips Inhalte (z.B. Werbebotschaften) angebracht werden können.
b.
Es ist von einem mindestens durchschnittlichen Schutzumfang des Klagege-schmacksmusters auszugehen. Der Gestaltungsspielraum bei Einkaufstaschen - auch solchen, die in einen Einkaufswagen eingehängt werden können - ist erheblich. Das zeigt bereits der von der Beklagten vorgelegte Formenschatz (Anlagen MP 4, MP 5 und MP 6), der ganz unterschiedliche Gestaltungen zeigt. Von der dem Klagegeschmacksmuster am nächsten kommenden Entgegenhaltung aus dem vorbekannten Formenschatz (Anlage MP 6) hält das Klagegeschmacksmuster einen deutlichen Abstand. Bei dieser Entgegenhaltung handelt es sich um die Einkaufstasche des Europäischen Patents Nummer EP 0 976 343 A 1, basierend auf der österreichischen Patentanmeldung AT 50798 mit Priorität vom 28.07.1998, die dem Klagegeschmacksmuster wie folgt gegenübersteht:
Entgegenhaltung
Klagegeschmacksmuster
Zwar weist bereits die Entgegenhaltung einerseits flexible Seiten mit einem Gummizug (Merkmal (2)) und andererseits durch eine durchgehende Leiste verstärkte Seiten (Merkmal (3)) auf. Sie nimmt auch den jeweils mittig an der Leiste angebrachten, nach unten abknickenden rechteckigen Clip und damit Merkmal (5) teilweise vorweg. Das Klagegeschmacksmuster hebt sich von der Entgegenhaltung aber bereits mit seiner annähernd quaderförmigen Grundform (Merkmal (1)) deutlich ab. Während sich die Entgegenhaltung an den raffbaren Seiten nach unten hin deutlich verjüngt und deshalb immer schmaler wird, sind die Seitenwände beim Klagegeschmacksmusterbei gedehntem Gummizug annähernd rechteckig und laufen die Seitenkanten nach unten hin nur leicht zusammen. Hinzu kommt, dass die Seiten mit dem Gummizug bei der Entgegenhaltung die (deutlich) kürzere Seite darstellen, wohingegen sie beim Klagegeschmacksmuster die (deutlich) längere Seite sind. Zudem ist der Clip bei der Entgegenhaltung glatt, wovon sich das Klagegeschmacksmuster durch seinen hervorgehobenen Rahmen und die einsetzbare Abdeckung abhebt. Schließlich ist die Ausführung der Tragegriffe völlig unterschiedlich: Während sie bei der Entgegenhaltung fest in die Leiste integriert wirken und unmittelbar mit dem Clip zusammenhängen, verfügt das Klagegeschmacksmuster über seitlich angebrachte Trageschlaufen aus beweglichem Stoff (Merkmal (4)).
c.
Die angegriffenen Erzeugnisse verletzen das Klagegeschmacksmuster, da sie keinen anderen Gesamteindruck als dieses erwecken.
Die angegriffenen Erzeugnisse übernehmen die prägenden Merkmale des Klagegeschmacksmusters in nahezu identischer Form, wie aus der folgenden Gegenüberstellung ersichtlich wird:
Angegriffene Erzeugnisse
Klagegeschmacksmuster
Auch die angegriffenen Erzeugnisse stellen Taschen aus flexiblem Material mit annähernd quaderförmiger Grundform dar, die sich bei vollständiger Öffnung der Tasche zur Grundfläche hin etwas verjüngt (Merkmal (1)). Ein relevanter Unterschied in der Festigkeit des verwendeten Materials ist nicht zu erkennen; das Material der angegriffenen Erzeugnisse mag etwas fester sein, zeigt aber bei zusammengezogenem Gummizug einen ähnlichen, ungleichmäßigen Faltenwurf.
Bei den angegriffenen Erzeugnissen sind die langen Seitenwände ebenfalls durch einen am oberen Ende eingenähten Gummizug zusammengerafft (Merkmal (2)) und die kurzen Seitenwände am oberen Ende durch eine durchgehende, eingenähte Leiste verstärkt (Merkmal (3)).
Auch bei diesen ist an den kurzen Seiten jeweils eine kurze Trageschlaufe aus beweglichem Stoff angebracht, die von außen an die Tasche, nahe des Endes der jeweiligen Seite, angenäht ist (Merkmal (4)). Dass diese - anders als beim Klagegeschmacksmuster - nicht mit einer kreuzförmigen Naht, sondern mit zwei parallelen Nähten angebracht sind, ist ein völlig unbedeutendes Detail. Die angegriffenen Erzeugnisse verfügen im Unterschied zum Klagegeschmacksmuster zwar nicht über eine zusätzliche Stofflasche, mit der die beiden Trageschlaufen miteinander verbunden werden können. Diese wird vom informierten Benutzer jedoch als funktionales, bei Taschen gängiges Zusatzelement angesehen, welches für den Gesamteindruck nur ganz untergeordnete Bedeutung hat.
Die angegriffenen Erzeugnisse verfügen gegenüber dem Klagegeschmacksmuster an der Innenseite der Tasche über eine zusätzliche, eingenähte Tasche mit Reißverschluss, die offenbar der Aufbewahrung kleinerer Gegenstände wie eines Portemonnaies dienen soll. Auch dieser wird der informierte Benutzer gegenüber der Gestaltung der Einkaufswagentasche als solcher aber eine eher untergeordnete Bedeutung beimessen, da sie sich ebenfalls eher als optionaler Zusatz darstellt.
Schließlich verfügen auch die angegriffenen Erzeugnisse in der Mitte der eingenähten Leisten jeweils über einen nicht eingenähten, nach unten abknickenden, rechteckigen Clip, der ungefähr auf Höhe der Naht der Tragegriffe endet und der über hervorstehende Kanten verfügt (Merkmal (5)). Diese sind allerdings als an der unteren Seite umlaufender Rahmen gestaltet, wohingegen beim Klagegeschmacksmuster an der unteren Seite des Clips eine entsprechende Kante fehlt. Außerdem weisen die Clips der angegriffenen Erzeugnisse keine abnehmbare, durchsichtige Abdeckung auf. Entscheidend für den Gesamteindruck ist allerdings, dass bei den angegriffenen Erzeugnissen wie beim Klagegeschmackmuster durch den Rahmen auf dem Clip eine flächige Vertiefung entsteht, die auch jeweils etwas über die Oberkante des Clips hinausgezogen ist. Diese erweckt auch bei den angegriffenen Erzeugnissen zumindest den Eindruck, als könnte in sie eine entsprechende Abdeckung eingesetzt werden. Stattdessen wird bei diesen zwar die Bezeichnung der entsprechenden Biermarke der Beklagten zu 1) in erhabener Schrift dargestellt. Letztlich wird die Fläche dadurch aber ebenso, wie es bereits beim Klagegeschmacksmuster angelegt ist, für eine Werbebotschaft verwendet und nähert sich dadurch in der optischen Wirkung deutlich an. Insgesamt weicht die Gestaltung der Clips nicht so deutlich vom Klagegeschmacksmuster ab, dass dies - auch unter Berücksichtigung der weiteren Detailunterschiede - zu einem anderen Gesamteindruck zu führen vermöchte.
Vielmehr erwecken die angegriffenen Erzeugnisse wie das Klagegeschmacksmuster den Gesamteindruck einer flexiblen, aber durch die Leisten zugleich stabilen Tasche, die in einen Einkaufswagen eingehängt werden kann, wobei auf den Clips Werbebotschaften angebracht werden können.
d.
Die Beklagten haben jeweils Verletzungshandlungen gemäß Art. 19 Abs. 1 GGV begangen, da die Beklagte zu 1) die angegriffenen Erzeugnisse jedenfalls im Internet angeboten und die Beklagte zu 2) diese jedenfalls der Beklagten zu 1) angeboten und geliefert hat. Soweit sich das Unterlassungsgebot aus Ziffer I. 1. des Tenors auch auf Handlungen bezieht, welche die jeweilige Beklagte bislang noch nicht begangen haben mag, ergibt sich aus der Vornahme einer Verletzungshandlung jedenfalls eine Begehungsgefahr anderer Verletzungshandlungen (vgl. Jestaedt, in: Jestaedt/Fink/ Meiser, Designgesetz, GGV, 7. Aufl. 2023, Art. 19 GGV Rn. 24).
Die durch die Verletzungshandlungen begründete Wiederholungs- bzw. Begehungsgefahr haben die Beklagten nicht durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt.
e.
Die Ordnungsmittelandrohung hat ihre Grundlage in Art. 88 Abs. 3 GGV i.V.m. § 890 ZPO.
2.
Der Anspruch der Klägerin auf Auskunft und Rechnungslegung gegen die Beklagten dient dem Aufdecken der Bezugsquellen und Verletzungshandlungen sowie der Vorbereitung und Bezifferung des Schadensersatzanspruchs. Er besteht nach Maßgabe des Tenors zu I. 2. gemäß Art. 19 Abs. 1, 88 Abs. 2 GGV i.V.m. §§ 46 Abs. 1 und 3, 62a Nr. 1 DesignG. Im Umfang des Tenors zu I. 3. folgt er aus §§ 242, 259 BGB und besteht neben dem in Tenor zu I. 2. tenorierten Anspruch (vgl. Jestaedt, in: Jestaedt/Fink/Meiser, Designgesetz, GGV, 7. Aufl. 2023, § 46 DesignG Rn. 3). Die Klägerin ist auf die Auskünfte der Beklagten angewiesen, um die Schadenersatzansprüche ermitteln und weitere Verletzungen verhindern zu können.
3.
Der Anspruch der Klägerin auf Vernichtung, Rückruf und Entfernung der rechtsverletzenden Erzeugnisse nach Maßgabe des Tenors zu I. 4. und 5. besteht gemäß Art. 19 Abs. 1, 88 Abs. 2 GGV i.V.m. §§ 43 Abs. 1 und 2, 62a Nr. 1 DesignG.
4.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Feststellung der Schadenersatzpflicht aus Art. 19 Abs. 1, 88 Abs. 2 GGV i.V.m. §§ 42 Abs. 2, 62a Nr.1 DesignG zu. Das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO liegt vor, da die Klägerin wegen der Unkenntnis über Art und Umfang der Verletzungshandlungen nicht zur Bezifferung der Schadensersatzansprüche in der Lage ist und die Feststellungsklage verjährungshemmende Wirkung hat.
Die Beklagten haben zumindest fahrlässig gehandelt, da sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Verletzung des Klagegeschmacksmusters durch die angegriffenen Erzeugnisse hätten erkennen können.
5.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1) auch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 5.168,18 EUR aus §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB zu. Die anwaltliche Abmahnung vom 29.06.2022 war berechtigt. Die Hinzuziehung eines Patentanwaltes ist hier nicht zu beanstanden. Die Klägerin kann deshalb Erstattung in Höhe jeweils einer 1,3 Geschäftsgebühr für die Rechtsanwälte und den Patentanwalt, jeweils zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, aus einem Streitwert von 100.000,00 EUR verlangen, was den geltend gemachten Betrag von 5.168,18 EUR ergibt.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt.