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Landgericht Düsseldorf Urteil vom 07.11.2024 – 5 KLs 5/24
5. große Strafkammer -Jugendkammer- · ECLI:DE:LGD:2024:1107.5KLS5.24.00
Staatsanwaltschaft Düsseldorf
Das Urteil ist rechtskräftig
seit 15.11.2024
Düsseldorf, 02.12.2024
AA, Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der
Geschäftsstelle
In dem Strafverfahren
g e g e n BB,
geboren am 00.00.0000 in C-Stadt (Schweiz)
schweizerischer Staatsangehöriger, ledig,
derzeit Justizvollzugsanstalt Düsseldorf,
hat die 5. Große Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Düsseldorf aufgrund der vom 4. November 2024 bis zum 7. November 2024 dauernden Hauptverhandlung, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Landgericht DD
als Vorsitzender,
Richterin am Landgericht EE
als beisitzende Richterin,
FF und
GG
als Schöffen,
Staatsanwältin HA
als Beamtin der Staatsanwaltschaft,
Rechtsanwalt II
als Verteidiger,
Rechtsanwältin JJ
als Beistand der Nebenklägerin KK,
Justizbeschäftigte LL
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
am 7. November 2024 für R e c h t erkannt:
Der Angeklagte ist schuldig des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit der Herstellung kinderpornographischer Inhalte, sowie des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind in neun Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte.
Der Angeklagte wird zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und hat der Nebenklägerin deren notwendigen Auslagen zu erstatten.
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G r ü n d e :
Vorbemerkung: In der Hauptverhandlung hat die Kammer das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Vorwurfs zu Nr. 10 der Anklageschrift (Besitz kinderpornographischer Inhalte) gemäß § 154 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe vorläufig eingestellt, dass hiervon nicht diejenigen Inhalte betroffen sind, an denen sich der Angeklagte mit der Tat zu Nr. 5 der Anklageschrift Besitz verschafft und die er anlässlich der Tat zu Nr. 11 der Anklageschrift (zeitlich erster schwerer sexueller Missbrauch der Nebenklägerin am 7. Mai 2024) hergestellt haben soll. Sie hat ferner mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin die Verfolgung des Angeklagten gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO hinsichtlich der Tatvorwürfe zu Nrn. 11 und 12 der Anklageschrift auf die Tatbestände des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern - hinsichtlich des Tatvorwurfs zu Nr. 11 der Anklageschrift in Tateinheit mit dem Herstellen kinderpornographischer Inhalte - beschränkt.
I.
1. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 00-jährige Angeklagte wuchs in der Schweiz auf, wo er auch bis zu seiner Inhaftierung lebte. Bis zu seinem sechsten Lebensjahr wohnte bei seinen Eltern, wobei es zu tätlichen Übergriffen seitens seines Vaters gekommen sein soll. Nach der Trennung seiner Eltern lebte er zunächst bei seiner Mutter; diese war alkohol- und betäubungsmittelabhängig. Später wuchs er bis zu seinem 18. Lebensjahr in verschiedenen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe auf. Seitdem er 00 Jahre alt ist, lebt er im Haushalt seines Vaters in M-Stadt, einem in der Nähe von C-Stadt gelegenen Ort.
Der Angeklagte verfügt über keine abgeschlossene Schul- oder Berufsausbildung. Nach eigenen Angaben ist er aufgrund psychischer Probleme erwerbsunfähig.
2. Der Angeklagte ist in der Bundesrepublik Deutschland nicht vorbestraft.
II.
1. Der Angeklagte lernte die am 00.00.0000 geborene und in N-Stadt wohnende Nebenklägerin KK im Februar 2024 über das soziale Netzwerk lnstagram kennen. Beide kommunizierten in der Folgezeit miteinander intensiv über den Nachrichtendienst WhatsApp. Inhalt dieser Kommunikation war insbesondere der Austausch von Nachrichten mit sexuellem Inhalt. Die Nebenklägerin übersandte dem Angeklagten auf dessen Aufforderung auch Bild- und Videodateien, die zeigten, wie sie sexuelle Handlungen an sich vornahm oder sich in sexualbetonter Weise vor der Kamera präsentierte. Gegenstand der Kommunikation war auch eine Art Rollenspiel, bei dem sich die Nebenklägerin als „Sklavin“ des Angeklagten bezeichnete und dieser die Rolle des „Meisters“ übernahm.
Im Einzelnen konnte die Kammer die folgenden mittels des Nachrichtendienstes begangenen Taten feststellen:
a)Vorwurf zu Nr. 1 der Anklageschrift
Am 15. April 2024 schrieb der Angeklagte der Nebenklägerin um 20:46:46 Uhr: „Nach gestern würd ich sagen ich entjungfer dich ordentlich aber nicht extra hart. Auch wenn du das hin nehmeb würdest, denke ich dass ordentlich schon genug sein wird“. Im weiteren Verlauf der sich anschließenden Kommunikation, in der es um Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin ging, schrieb der Angeklagte ihr um 20:50:53 Uhr: „Richtig harten sex werden wir schon auch haben. Aber das kann erst mal warten“ und antwortete ihr auf ihre Frage, was er mit „richtig harten“ meinen würde um 20:54:57 Uhr: „Die meinen schwanz mit voller kraft in deine fotze rammen“. Auf die daran anschließenden Fragen der Nebenklägerin, ob er dies als Strafe oder aus Spaß machen werde, und was er machen werde, wenn sie ihm sage, dass sie keinen Spaß daran habe oder weine, antwortet der Angeklagte um 20:56:41 Uhr: „Darum kann das aber auch warten. Weil wenn ich das zu früh mache, wird es definitiv nur mir spass machen“.
b)Vorwurf zu Nr. 2 der Anklageschrift
Am Morgen des 16. April 2024 verhielt sich die Kommunikation zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin zunächst über eine geplante Reise des Angeklagten zu der Nebenklägerin, die am 7. Mai 2024 beginnen sollte. Um 8:09:15 Uhr schrieb der Angeklagte der Nebenklägerin, dass er hoffe, dass ihr Vater bereit sei, schon Großvater zu werden. Um 8:13:43 Uhr schrieb er der Nebenklägerin sodann: „Denn ich möchte so lange in dich rein spritzen bis du schwanger bist baby“. Die weitere Unterhaltung betraf einen möglichen Umzug des Angeklagten nach C-Stadt sowie ein mögliches Zusammenleben beider. In diesem Zusammenhang thematisierten der Angeklagte und die Nebenklägerin auch das Thema Verhütung. Dabei machte der Angeklagte deutlich, dass er bei dem von ihm gewünschten Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin nicht mit einem Kondom verhüten werde („ABER! Klar ist dass wir definitiv nicht mit kondom verhüten!“) und begründete dies auf Nachfrage der Nebenklägerin damit, dass „es einfach besser ohne“ sei.
c)Vorwurf zu Nr. 3 der Anklageschrift
Nachdem sich das Gespräch im Weiteren um die Themen Verhütung und Menstruation verhielt, fragte die Nebenklägerin den Angeklagten am Nachmittag desselben Tages (15:54:17 Uhr), ob er auch während ihrer Menstruation mit ihr Geschlechtsverkehr haben werde („Würdest du es während der periode tun?“). Darauf äußerte der Angeklagte: „Hab ich bisher noch nie tatsächlich. Also ka. Man kanns mal probieren und schauen wies ist. Sonst müssen wir währenddessen eher auf deinen mund umsteigen“. Als die Nebenklägerin daraufhin ihre Abneigung gegenüber der Durchführung des Oralverkehrs zum Ausdruck brachte, erwiderte der Angeklagte: „Das wird doch eh gemacht“. Als die Nebenklägerin erneut ihre Ablehnung und die Befürchtung äußerte, sich bei der Durchführung des Oralverkehrs übergeben zu müssen, schrieb der Angeklagte ihr um 15:58:32 Uhr: „Ach das.... Nun dafür kann man üben. Und ihn erst mal nicht so tief nehmen etc. Kriegen wir schon hin“. Die Nebenklägerin äußerte daraufhin erneut ihre Ablehnung („Nein, wir werden es erst garnicht machen!“), woraufhin der Angeklagte um 16:01:22 Uhr entgegnete: „Wenn ich ihn dir bis zum ansatz in deinen rachen drücken will, dann machen wir das auch“ und „Aber ich verstehe das problem natürlich und darum werde ich ihn dir nicht einfach so in den rachen drücken. Wir müssen uns da langsam vor tasten“. Während der weiteren Korrespondenz äußerte er um 16:05:02 Uhr: „Naja ich hoffe dass wir das so trainiert bekommen dass es unproblematisch wird. Bis dahin, wirds eher eine strafe sein. Sonst vielleicht mal test weise ob das treining bereits gewirkt hat oder nicht.“ Des Weiteren gab er ihr gegenüber um 16:10:42 Uhr an, dass er in jedem Falle den Oralverkehr ausüben werde („Drum rum kommst du sowieso nicht schatz. Das ist das zweit meist genutzte loch“). Auf die Nachfrage der Nebenklägerin, was er machen werde, wenn sie sich wehren werde, etwa indem sie den Mund nicht aufmachen oder ihn wegdrücken werde, äußerte er, dass er dann „wohl mit nem kiefergriff nachhelfen“ müsse, im Übrigen könne er sie auch fesseln oder „ausnocken“, indem er ihr „eins auf den Kopf“ gebe oder sie würge, bis sie ohnmächtig werde. Er rate ihr deshalb, sich nicht zu wehren („Wehr dich einfach nicht“). Im Nachfolgenden war Gegenstand des Gesprächs weiter das Thema Oralverkehr.
d)Vorwurf zu Nr. 4 der Anklageschrift
Am selben Tag übersandte der Angeklagte der Nebenklägerin um 17:09:40 Uhr eine Bilddatei auf der zu sehen ist, wie er sein entblößtes, erigiertes Glied in seiner linken Hand hält.
e)Vorwurf zu Nr. 5 der Anklageschrift
Am Abend des 17. April 2024 verhielt sich die Kommunikation zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin zunächst über die beabsichtigte Vollziehung des ungeschützten Geschlechtsverkehrs sowie über den Umgang mit einer etwaigen Schwangerschaft der Nebenklägerin. Um 21:09:37 Uhr forderte der Angeklagte die Nebenklägerin auf, sich auszuziehen und ihm ihre Vagina zu zeigen („Zeigs mir zieh dich aus und mach sie breit“). Nachdem die Nebenklägerin ihm eine Bilddatei gesandt hatte, auf der ihr entblößter Intimbereich zu sehen war, forderte er sie erneut auf, ihre Vagina zu zeigen („Spreiz deine Fotze so weit du kannst“). Daraufhin übersandte die Nebenklägerin ihm eine Bilddatei, auf der zu sehen ist, wie sie mit ihren Fingern ihre Schamlippen spreizt. Nur eine knappe Minute später schrieb der Angeklagte der Nebenklägerin: „Dann mach jetzt ein Video wo du das machst und du mir sagst dass ich tief rein spritzen soll". Dieser Aufforderung kam sie nach und fertigte eine entsprechende Audio-/Videoaufnahme, die sie dem Angeklagten um 21:15:48 Uhr übersandte. Der Angeklagte äußerte daraufhin sein Gefallen („Genau so“, „Braves mädchen. Darfst dich wieder anziehen“, „Wie gern ich dich gerade ficken würde“).
f)Vorwurf zu Nr. 6 der Anklageschrift
Am Mittag des 20. April 2024 war Gegenstand der Kommunikation, dass der Angeklagte der Nebenklägerin „Schläge“ als „Strafe“ versetzt, wobei er sie als „brave Sklavin“ und sie ihn als „Meister“ bezeichnete. Um 13:00:54 Uhr antworte der Angeklagte der Nebenklägerin auf deren Frage, was er tun werde, wenn er mit den Schlägen fertig sei: „Oder vielleicht machts mich ja auch so geil dass ich dich kurz ficke“. Im weiteren Verlauf des Nachrichtenaustauschs fragte die Nebenklägerin ihn um 13:02:42 Uhr: „Also macht es dich an wenn ich schreie und heule vor Schmerzen?“ Daraufhin antwortete der Angeschuldigte ihr: „Ich bin ein sadist. Das ist ne tatsache. Dennoch bin ich auch möglichst fair und schlage dich, anders als alle anderen, nur wenn du es wirklich verdient hast und nicht einfach nur so“. Dies konkretisierte er kurze Zeit später wie folgt: „Aber im bett könnte es ab und zu mal weh tun. Klammern an die nippel zu machen ist zb. nicht schmerzfrei“. Als die Nebenklägerin ihn daraufhin fragte, warum er das machen wolle, antwortete er: „Weil es sexy und geil ist“. Im weiteren Verlauf betraf das Gespräch die Vollziehung des Geschlechtsverkehrs durch den Angeklagten und die Nebenklägerin bei seinem ab dem 7. Mai 2024 geplanten Besuch.
g)Vorwurf zu Nr. 7 der Anklageschrift
Am 28 April 2024 schrieb der Angeklagte der Nebenklägerin um 21:26:47 Uhr: „Geil auf meinen Schwanz bist du ja eh schon“. Als die Nebenklägerin daraufhin erwiderte, dass sie hoffe, dass er dies nicht ausnutze, erwiderte er: „Wie denn ausnutzen? Zb. Mich ausziehen damit du geil wirst und mir noch bereitwilliger die beine breit machst? Das passiert doch eh“. Die unmittelbar anschließende Kommunikation zwischen Angeklagtem und Nebenklägerin hatte vergleichbare Inhalte.
h)Vorwurf zu Nr. 8 der Anklageschrift
Am 3. Mai 2024 schrieb der Angeklagte der Nebenklägerin um 21 :41 Uhr: „Du brauchst deine tränen noch für den moment wo mein harter schwanz endlich in seiner vollen Länge in dir drin ist“. Als die Nebenklägerin hierauf mit einem Fragezeichen reagierte, erwiderte er: „Erstens ist es MÖGLICH. Zweitens ändert das nichts daran, dass 15-16 cm länge auf 4 cm dicke in dir drin sein werden“. Als die Nebenklägerin erwiderte, dass sie sich Sorgen machen würde, dass sie Schmerzen haben könnte („Meister ich habe angst vor deinem schwanz ich möchte ihn nicht in mir haben... aua“), antwortet der Angeklagte: „Wenn du dich erstmal an ihn gewöhnt hast und deine fotze seine form angenommen hat, wirst du garantiert nicht mehr leiden“. Ferner schrieb er ihr: „Du bist meine samenbank. Vergiss das nicht Sklavin“ sowie: „Deine Hauptaufgabe als meine sklavin ist es, mich sexuell zu befriedigen“.
i)Vorwurf zu Nr. 9 der Anklageschrift
Am Abend des 4. Mai 2024 kündigte der Angeklagte der Nebenklägerin an, dass er die sexuellen Handlungen, die zwischen beiden stattfinden würden, mit seinem Mobiltelefon aufnehmen möchte („… unser eigenes fickvideo wäre schon auch geil“). Danach verhielt sich die Kommunikation über die Vollziehung des bevorstehenden (erstmaligen) Geschlechtsverkehrs des Angeklagten mit der Nebenklägerin: „In 3 tagen wirst du von mir entjungfert (…) Und du weisst wo ich hin spritzen werde“. Die Nebenklägerin fragte den Angeklagten, wie er sein Glied in sie einführen werde („Nun wie wirst du ihn einführen? Schnell und dann direkt rein und raus? Oder eher langsamer und dann rein und raus und immer schneller? Oder wie?“), woraufhin der Angeklagte antwortete: „(…) weiss nicht wie ich ja sagte werd ich vermutlich sanfter sein als ich es vermute/wollen würde wie auch immer. Es hängt ziemlich davon ab wie heiss ich bin und wie stark die geilheit meine zurückhaltung beeimträchtigt“.
j) Die Nebenklägerin las jeweils die Nachrichten des Angeklagten und nahm den Inhalt der übersandeten Bilddatei wahr. Der Angeklagte wiederum las die Nachrichten der Nebenklägerin und nahm den Inhalt der übersandten Audio-, Bild- und Videodateien wahr.
2.Vorwürfe zu Nrn. 11 bis 14 der Anklageschrift
Wie bereits ausgeführt, plante der Angeklagte, sich mit der in N-Stadt lebenden Nebenklägerin in O-Stadt zu treffen und bei dieser Gelegenheit auch sexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen. Zu diesem Zweck buchte er am 21. April 2024 für den Zeitraum vom 7. Mai 2024 bis zum 19. Mai 2024 ein Zimmer in dem Hotel „PP“ in O-Stadt. Die Kosten der Unterkunft sollte die Nebenklägerin tragen.
a) Am 7. Mai 2024 reiste der Angeklagte von seinem Wohnort mit der Bahn nach O-Stadt, wo ihn die Nebenklägerin gegen 19:30 Uhr am Hauptbahnhof abholte. Beide begaben sich zu dem Hotel „PP“, wo sie ein Zimmer bezogen. Die Rechnung in Höhe von 1.430,28 Euro beglich der Angeklagte beim Eintreffen in dem Hotel mit Bargeld, das ihm die Nebenklägerin übergeben hatte; die Nebenklägerin hatte dieses Geld zuvor aus dem Haushalt ihrer Eltern entwendet.
b) Nachdem sich der Angeklagte mit der Nebenklägerin in das Hotelzimmer begeben hatte, forderte er sie auf, sich auszuziehen. Dieser Aufforderung kam die Nebenklägerin nach und entkleidete sich vollständig; auch der Angeklagte entkleidete sich vollständig und legte sich auf das Bett. Im Verlauf des Abends - gegen 21:13 Uhr - drang der Angeklagte mit seinem erigierten Glied vaginal in die Nebenklägerin ein und vollzog ihr den Beischlaf bis zum Samenerguss. Es war der erste Geschlechtsverkehr, den die Nebenklägerin hatte; ein Kondom benutzte der Angeklagte nicht. Während des Geschlechtsverkehrs umarmte und küsste der Angeklagte die Nebenklägerin. Außerdem fasste er sie an das Gesäß und an ihre Brüste.
Entweder kurz vor oder kurz nach der Vollziehung des Geschlechtsverkehrs fertigte der Angeklagte in dem Hotelzimmer eine Fotographie, auf der er mit erigierten Glied vor der unbekleidet auf dem Bett liegenden Nebenklägerin sitzt und sein Glied in Richtung ihrer Vagina hält.
c) Im Laufe der Nacht drang der Angeklagte noch ein zweites Mal mit seinem Glied in die Nebenklägerin ein und führte erneut den ungeschützten Geschlechtsverkehr bis er zum Samenerguss aus. Auch hierbei umarmte der Angeklagte die Nebenklägerin, küsste sie und fasste sie an ihr Gesäß und an ihre Brüste.
3. Bei sämtlichen unter II1 und II2 festgestellten Taten nahm der Angeklagte jedenfalls billigend in Kauf, dass die Nebenklägerin erst 13 Jahre alt war. Er handelte jeweils, um sich sexuelle Erregung zu verschaffen. Er wollte, dass die Nebenklägerin von den durch ihn versandten Textnachrichten sowie von durch ihn versandten Lichtbildern Kenntnis nahm. Bei der Tat zu II2e wollte er zudem, dass die Nebenklägerin sexuelle Handlungen an sich vornimmt, diese videographisch aufzeichnet und ihm den Besitz an der Videoaufnahme überlässt,
4. Der Angeklagte war während des gesamten Tatgeschehens uneingeschränkt in der Lage, das Unrecht seines Verhaltens zu erkennen und sein Handeln entsprechend dieser Einsicht zu steuern.
III.
1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten (oben I) beruhen auf dessen Angaben in der Hauptverhandlung.
2a) Der Angeklagte hat sich durch eine von seinem Verteidiger abgegebene Erklärung, deren inhaltliche Richtigkeit er bestätigt hat, dahingehend eingelassen, dass die festgestellten Tatvorwürfe zutreffen.
b) Die Kammer folgt seinen Angaben. Diese werden hinsichtlich der zu II1 festgestellten Taten insbesondere durch die sichergestellten Kommunikationsinhalte (Texte, Lichtbilder sowie Audio-/Videoaufzeichnung) belegt. Hinsichtlich der zu II2 festgestellten Taten wird die geständige Einlassung durch die Angaben belegt, die die Nebenklägerin im Ermittlungsverfahren in ihrer ermittlungsrichterlichen Vernehmung gemacht hat. Diese Angaben werden wiederum gestützt durch die Ergebnisse der molekulargenetischen Untersuchung von zeitlich kurz nach den Taten zu II2 bei der Nebenklägerin genommenen Scheidenabstrichen, die belegen, dass sich dem Angeklagten zuzuordnendes Zellmaterial an und in der Scheide der Nebenklägerin befand. Auch der unter II1 wiedergegebene Inhalt der vor dem 7. Mai 2024 gewechselten Kommunikationsinhalte spricht für die in dem Hotelzimmer vorgenommenen Missbrauchshandlungen. Das Zusammentreffen des Angeklagten und der Nebenklägerin ist zudem durch zahlreiche Videoaufnahmen belegt, die durch Aufnahmegeräte erstellt wurden, die im Hauptbahnhof O-Stadt, in einem im Bahnhof gelegenen Cafe sowie in dem Hotel „PP“ installiert sind.
3. Dass die Nebenklägerin im Zeitraum der abgeurteilten Taten 13 Jahre alt war (oben II1), steht aufgrund des Inhalts ihres Reisepasses fest. Dass der Angeklagte dies bei sämtlichen abgeurteilten Taten jedenfalls billigend in Kauf nahm (oben II3), schlussfolgert die Kammer aus dem Inhalt einer Textkommunikation zwischen beiden am Abend des 14. April 2024: Dort fragte der Angeklagten die Nebenklägerin, ob es noch etwas gebe, was er wissen solle, woraufhin die Nebenklägerin antwortete, dass ihr Pass ein „bisschen falsch“ sei, da in diesem das Geburtsjahr 2011 anstelle des Jahres 2010 vermerkt sei. Der Angeklagte schrieb daraufhin: „Andererseits ist das soweit ich weiss ein punkt bei dem unwissenheit vor strafe schützt. Du hast mir 14 gesagt und niemand kann mir vorwerfen dass ich dir das glaube“ sowie „Irgendwas von wegen 13 wurde einfach nie erwähnt. Das vergessen wir ganz schnell wieder“ und „Und egal ob 14 oder 13. Es wird trotzdem nicht verhütet“. Hieraus ergibt sich zur Überzeugung der Kammer eindeutig, dass der Angeklagte aufgrund der Angaben der Nebenklägerin zumindest damit rechnete, dass diese bei Vornahme der sexuellen Handlungen das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und bei seinen Taten ein Alter von nur 13 Jahren billigend in Kauf nahm.
b) Dass es dem Angeklagte auf die Kenntnisnahme seiner Text- und Bildnachrichten durch die Nebenklägerin ankam (oben II3) und er bei der Tat zu II2e wollte, dass die Nebenklägerin sexuelle Handlungen an sich vornimmt, diese videographisch aufzeichnet und ihm den Besitz an der Videoaufnahme verschafft, folgert die Kammer aus dem objektiven Tatbestand. Gleiches gilt für die Feststellungen, dass er bei sämtlichen Taten handelte, um sich sexuelle Erregung zu verschaffen.
4. Die Kammer hat keinerlei Erkenntnisse gewinnen können, aufgrund derer die Annahme gerechtfertigt sein könnte, die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei bei Begehung der Taten eingeschränkt oder gar aufgehoben gewesen (oben II4).
IV.
1a) Durch die unter II2b und II2c festgestellten Taten hat sich der Angeklagte jeweils des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176c Abs. 1 Nr. 2 lit. a StGB) schuldig gemacht. Bei Begehung der Tat zu II2b hat er zudem tateinheitlich (§ 52 Abs. 1 StGB) kinderpornographische Inhalte hergestellt (§ 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB).
b) Soweit dem Angeklagten unter Nr. 13 der Anklageschrift vorgeworfen wurde, die Nebenklägerin zum Zweck der eigenen sexuellen Befriedigung in dem Hotelzimmer umarmt, geküsst und an Gesäß und Brüsten angefasst zu haben erfolgten diese Handlungen jeweils im unmittelbaren Zusammenhang mit der zweimaligen Vollziehung des Beischlafs (Taten II2b und II2c), so dass der hiermit verwirklichte Tatbestand zurücktritt (vgl. BGH Beschluss vom 28. November 2023 - 3 StR 265/23 -).
2. Durch die zu II1a bis II1i festgestellten Taten hat sich der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind (§ 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB) schuldig gemacht. Durch die zu II1e festgestellte Tat hat er sich zudem tateinheitlich (§ 52 StGB) den Besitz an kinderpornographischen Inhalten verschafft (§ 184b Abs. 3 StGB).
V.
1. Bei der Festsetzung der für die Taten zu II1a bis II1i zu verhängenden Einzelstrafen hat die Kammer den Strafrahmen des § 176a Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, so dass zur Ahndung Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren zu verhängen war. Die Einzelstrafen für die Taten zu II2b und II2c hat die Kammer dem Strafrahmen des § 176c Abs. 1 StGB entnommen, so dass Freiheitsstrafe zwischen zwei Jahren und fünfzehn Jahren zu verhängen war.
2. Innerhalb dieser Strafrahmen hat die Kammer Folgendes erwogen:
a) Bei den Taten zu II1a bis II1e sprach für den Angeklagten, dass er bereits im Rahmen der Festnahme die Identifikationsnummer (PIN) für sein Smartphone mitteilte, so dass die Korrespondenz mit den strafbaren Inhalten gesichert werden konnte. Auch hat er die Taten eingeräumt und auf die Rückgabe der sichergestellten Speichermedien verzichtet. Ferner war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er in der Bundesrepublik Deutschland nicht vorbestraft ist und dass sich die Nebenklägerin am oberen Ende der Schutzaltersskalen befand. Gegen den Angeklagten sprach jedoch, dass die der Klägerin mitgeteilten Inhalte besonders intensive und zudem mit Gewalt angereicherte sexuelle Darstellungen enthalten und er zudem in einem Fall (II1e) die Nebenklägerin aufforderte, ihm einen von ihr selbst erstellten kinderpornographischen Inhalt zu übermitteln.
b) Auch bei den Taten zu II2b bis II2c sprach für den Angeklagten, dass er geständig war, in der Bundesrepublik Deutschland nicht vorbestraft ist und dass sich die Nebenklägerin am oberen Ende der Schutzaltersskalen befand. Gegen den Angeklagten sprach jedoch, dass er mit der weiten Anreise einen erheblichen Aufwand auf sich genommen hat, was das hohe Ausmaß seiner kriminellen Energie belegt. Gegen ihn spricht weiter, dass er den Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin ungeschützt und zudem bis zum Samenerguss vollzog. Im Fall II2b spricht zudem gegen ihn, dass er tateinheitlich einen kinderpornographischen Inhalt hergestellt hat.
3a) Unter Berücksichtigung der vorgenannten und aller weiteren für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erachtet die Kammer die Verhängung folgender Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:
Tat
Höhe der Freiheitsstrafe
II1a
ein Jahr Freiheitsstrafe
II1b
ein Jahr Freiheitsstrafe
II1c
ein Jahr Freiheitsstrafe
II1d
ein Jahr Freiheitsstrafe
II1e
ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe
II1f
ein Jahr Freiheitsstrafe
II1g
ein Jahr Freiheitsstrafe
II1h
ein Jahr Freiheitsstrafe
II1i
ein Jahr Freiheitsstrafe
II2c
vier Jahre Freiheitsstrafe
II2d
drei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe
b) Die Kammer hat diese Einzelstrafe ausgehend von der Einsatzstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände auf eine
Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren
zurückgeführt. Dabei hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass sich die vorliegend abgeurteilten Taten hinsichtlich der jeweils verletzten Rechtsgüter ähneln und dieselbe Rechtsgutträgerin betrafen. Andererseits konnte nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Taten zum Nachteil der Nebenklägerin über einen relativ langen Zeitraum erstreckten und damit ihren Lebensbereich auch intensiver beeinträchtigt haben.
VI.
(DD) (EE)