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Landgericht Düsseldorf Urteil vom 21.11.2024 – 1 O 263/18

1. Zivilkammer · ECLI:DE:LGD:2024:1121.1O263.18.00

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus testamentarischem Vermächtnis geltend.

Die Klägerin ist die Mutter des während dieses Verfahrens verstorbenen B Z.

Die Beklagte ist gemeinsam mit der Mutter des verstorbenen BZ. Miterbin des am 10. Juli 2015 in X., S., verstorbenen K. Q. (nachfolgend: „Erblasser“). In den Nachlass fiel eine Eigentumswohnung belegen im R.-weg N01 in G. sowie ein ½ Miteigentumsanteil an einer Eigentumswohnung J.-straße N02 in G. Weiterer Miteigentümer ist der verstorbene BZ.

Unter dem 25. Januar 2014 datiert das mit der Anlage K 3 vorgelegte maschinenschriftlich verfasstes Dokument mit der Bezeichnung „Mein letzter Wille“. Ausweislich des Wortlauts dieses Dokuments soll die Eigentumswohnung R.-straße N01 in G. „in den Besitz meines einzigen Neffen, Herrn BZ.“ übergehen sowie ferner der verbleibende Miteigentumsanteil an der Eigentumswohnung J.-straße N02 in G.. Hinsichtlich des Inhalts des Dokuments wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen.

Die Klägerin ist der Ansicht, bei dem auf den 25. Januar 2014 datierten Dokument handele es sich um ein Testament des Erblassers. Das Testament sei gültig. Es entspreche sowohl der Ortsform in U. wie auch der Form, die an ein öffentliches Testament gemäß § 2232 BGB zu stellen ist. Dabei komme es nicht darauf an, dass das Testament maschinenschriftlich verfasst sei und auch nicht darauf, dass als Zeuge der verstorbene BZ. fungiere, der zugleich Vermächtnisnehmer sei.

Das Vermächtnis stamme von dem Erblasser. Ausweislich des eingeholten und als Anlage K 5 vorgelegten Privatsachverständigengutachtens stamme die Unterschrift unter dem Testament mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Erblasser. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit könne ausgeschlossen werden, dass die fragliche Unterschrift von einer anderen Person geleistet bzw. nachgeahmt worden sei.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, die Auflassung des im Grundbuch A. Blatt N03 verzeichneten Wohnungseigentums auf sie zu bewilligen;

2. die Beklagte zu verurteilen, die Auflassung des ½ Miteigentumsanteils an dem im Grundbuch von E. Blatt N04 verzeichneten Wohnungseigentums auf sie zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, das vorgelegte Dokument sei höchst zweifelhaft. Bestritten werde sowohl die Authentizität der Anlage als auch die Wirksamkeit eines etwaigen Testaments dieses Inhalts und dieser Form.

Die Authentizität des Dokuments werde bestritten, da im Vorfeld des Prozesses in der außergerichtlichen Korrespondenz verschiedene Varianten und Ablichtungen aufgetaucht seien; beispielsweise die als Anlage B 1 vorgelegte Versionen. Ferner sei der übersandten Ablichtung des Dokuments eine Attestation vom 20. Juli 2017 (Anlage B 2) beigefügt gewesen, mit dem Briefkopf einer Anwaltskanzlei aus H., welche sowohl den Namen des verstorbenen BZ. als auch eines Anwalts und möglicherweise deren Unterschriften enthalte.

Das vorgelegte vermeintliche Testament sei in jedem Falle unwirksam und damit unbeachtlich. Dies folge aus der Anwendung des Internationalen Privatrechts.

Sollte ferner die Unterschrift unter dem vermeintlichen Dokument tatsächlich vom Erblasser stammen, so sei festzuhalten, dass es sich dabei um ein blanko unterzeichnetes Formular handele und der maschinenschriftliche Text später hinzugefügt worden sei. Denn der Erblasser habe in seinem Büro immer einige blanko unterzeichnete Papierbögen DIN A4 bereitgehalten, von denen während teils mehrwöchiger Abwesenheiten Gebrauch habe gemacht werden können. Auf diese habe der verstorbene BZ. Zugriff gehabt.

Schließlich folge aus dem vermeintlichen Testament nicht der von der Klägerin geltend gemachte Vermächtnisanspruch. Die Eigentumswohnung P. Weg N01 sollte ausweislich des Wortlauts „in den Besitz“ des verstorbenen BZ. gehen. Dies bedeute keinen Anspruch auf Übereignung.

Schließlich habe der Erblasser im September 2012 das als Anlage B 3 vorgelegte Angebot über den Verkauf der Eigentumswohnung P. Weg N01 erhalten, das er angenommen habe.

Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 27. August 2020 Beweis erhoben über die Formwirksamkeit des Testaments nach Y. Recht sowie gemäß Beweisbeschluss vom 29. Dezember 2022 zur Authentizität des Testaments durch Einholung gerichtlicher Sachverständigengutachten. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Rechtsauskunft des Priv.-Doz. Dr. F. W. V. vom 4. Mai 2022, auf das Handschriftenvergleichsgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. O. C. sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2024 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat keine Aussicht auf Erfolg.

I.

Das Landgericht Düsseldorf ist vorliegend international zuständig.

Zwar hatte der Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls seinen gewöhnlichen Aufenthalt in H.. Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt indes, gemäß dem vorliegend anwendbaren Artikel 25 Abs. 1 EGBGB a.F. (in der Fassung vom 1. Januar 2000 bis 16. August 2015) dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. Der Erblasser war zum Zeitpunkt des Erbfalls am 10. Juli 2015 deutscher Staatsangehöriger.

II.

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Bewilligung der Auflassung hinsichtlich der streitgegenständlichen Eigentumswohnungen aufgrund des als Anlage K 3 vorgelegten Dokuments. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 2174, 2147 S. 1 BGB.

1.

Das Dokument datierend auf den 25. Januar 2014 ist als testamentarische Vermächtnisanordnung zu verstehen. Es bestehen jedoch bereits Zweifel an der Formwirksamkeit des Dokuments.

a)

Nach der Rechtsauskunft des Priv.-Doz. Dr. F. W. V. vom T. Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht vom 4. Mai 2022 werden an letztwillige Verfügungen - soweit vorliegend KQ. Recht anwendbar sein sollte - keine besonderen Formvorschriften gestellt. Letztwillige Verfügungen können demnach sowohl mündlich als auch schriftlich errichtet werden, sofern der Wille des Erblassers zum Ausdruck kommt (S. 7 der Rechtsauskunft). Eine maschinenschriftliche Errichtung hindert demnach die Formwirksamkeit nicht.

b)

Dass hinsichtlich der Formwirksamkeit auf KQ. Recht abzustellen ist, ist allerdings fraglich, nachdem die Klägerin mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 14. November 2024 vorgetragen hat, dass der Erblasser das Testament auf dem Laptop seiner früheren Lebensgefährtin QP MA in PF. verfasst und sodann bei einem Notar in H. hinterlegt habe. Ausweislich des vorgelegten Testaments (Anlage K 3) wurde dies jedoch auf den 25. Januar 2014 und den Ort „TI.“ datiert. Der Ort PF. findet sich in diesem Dokument nicht.

2.

Inwieweit die nunmehr von der Klägerin vorgetragene Erstellung des Testaments dessen Formwirksamkeit entgegensteht, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn dass das streitgegenständliche Dokument tatsächlich vom Erblasser stammt, ist nicht hinreichend unter Beweis gestellt.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme verbleiben aus Sicht des Gerichts erhebliche Zweifel daran, dass es sich bei dem vorgelegten Dokument um eine eigene Verfügung des Erblassers handelt, die dieser selbst unterschrieben hat.

a)

Der Sachverständige C. kommt nach durchgeführter Handschriftenvergleichsuntersuchung zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Unterschrift auf dem streitgegenständlichen Dokument mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um eine technisch gefertigte Reproduktion (Kopie) handelt. Ferner kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Unterschrift unter dem streitgegenständlichen Dokument jedenfalls auch eine technisch gefertigte Fotomontage sein kann (vgl. S. 16 f. des Gutachtens).

Diese Feststellungen des Sachverständigen sind aus Sicht des Gerichts in sich schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Da dem Sachverständigen sowohl das streitgegenständliche Dokument als auch das Vergleichsdokument VU1 lediglich als Fotokopie vorlagen und deshalb die Analysierbarkeit deutlich eingeschränkt ist (S. 7 des Gutachtens), hat der Sachverständige die Handschriften losgelöst von der Integrität der Dokumente oder des Kontextes untersucht (S. N01 des Gutachtens). Unter dieser Prämisse kommt der Sachverständige nach durchgeführter physikalisch-technischer Untersuchung zu dem Ergebnis, dass die fragliche Unterschrift und die Vergleichsunterschrift VU5 eine absolute Deckungsgleichheit aufweisen. Damit steht fest, dass zumindest eine dieser Unterschriften - aufgrund der Übereinstimmungen in kleinsten Feinheiten des Strichs - eine Montage darstellt.

b)

Die Feststellungen des Privatsachverständigen ZS. MT. PK. in seinem Handschriftenvergleichsgutachten vom 27. August 2018 (Anlage K 5) rechtfertigen keine andere Beurteilung.

Da auch dem Privatsachverständigen das fragliche Schriftmaterial lediglich in Kopie vorlag, kann auch ein Testat der Authentizität nicht unzweifelhaft gegeben werden und die Ergebniswahrscheinlichkeiten sind entsprechend herabzusetzen (S. 5 f. des Gutachtens, Anlage K 5). Auch der Privatsachverständige stellt sodann einen relativ hohen Übereinstimmungsgrad der untersuchten Schreibleistungen fest. Diese Feststellung stimmt überein mit der des Sachverständigen C.. Indes nimmt der Privatsachverständige eine physikalisch-technische Untersuchung der Schreibleistungen nicht vor. Er analysiert lediglich Schriftmerkmale und trifft sodann aufgrund übereinstimmender oder abweichender Merkmalskonfigurationen Aussagen zur Wahrscheinlichkeit der Urheberschaft. Zu dem Umstand, dass es sich aus physikalisch-technischer Sicht bei der streitgegenständlichen Unterschrift um eine Montage handeln könne, verhält sich das Privatsachverständigengutachten nicht.

III.

Der Schriftsatz der Klägerin vom 14. November 2024 gab keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 GKG auf 228.375,00 Euro festgesetzt.

Dr. MT.