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Landgericht Düsseldorf Urteil vom 13.12.2024 – 9a O 39/23

9a. Zivilkammer · ECLI:DE:LGD:2024:1213.9A.O39.23.00

Landgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn Y.,

Klägers,

Prozessbevollmächtigter: Herr Rechtsanwalt B.,

gegen

die F.,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.,

hat die 9a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 25.10.2024 durch den Richter am Landgericht RF. als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Existenzschutz-Versicherung.

Nachdem zunächst die F. einen Antrag des Klägers vom 14.03.2014 (Anl. K3-K5) auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung ablehnte, beantragte der Kläger unter dem 03.04.2014 bei der Beklagten - unter Vermittlung des Versicherungsvertreters der Beklagten - den Abschluss einer Existenzschutzversicherung mit Dynamik (Anl. K6). Die beigefügten Gesundheitsfragen nach etwaigen Vorerkrankungen beantwortete der Kläger wie folgt:

„Herr Y. gibt an: Bluthochdruck

(interner Vermerk des Versicherers: ICD I10)

Werden regelmäßig Medikamente zur Blutdruckbehandlung eingenommen? -Ja, - nein

Herr Y. gibt an: - ja

Wie viele Medikamente werden zur Blutdruckbehandlung eingenommen?

Herr Y. gibt an: - 1

Wie hoch war der obere Blutdruckwert in den letzten Kontrollen? (…)

Herr Y. gibt an: - 110 - 150 mmHg

Besteht oder bestand bei Ihnen eine oder mehrere der folgenden Gesundheitsstörungen? - Herzerkrankung, - Durchblutungsstörung des Gehirns, - Nierenerkrankung, - nichts trifft zu

Herr Y. gibt an: - nichts trifft zu (…)

Diabetes

(interner Vermerk des Versicherers: ICD E10.9) (…)

Um welchen Diabetes Typ handelt es sich? - Typ 1, - Typ II, - nicht bekannt

Herr Y. gibt an: - Typ Il

Wann wurde der Diabetes erstmals festgestellt?

Herr Y. gibt an: - 03.2001

Wie viele Krankenhausbehandlungen sind in den letzten fünf Jahren erfolgt?

Herr Y. gibt an: - keine

Liegt zusätzlich eine der folgenden Erkrankungen vor?

- Herzerkrankung, - Nierenerkrankung, - diabetische Augenkrankheit, - Durchblutungsstörung der Beine, - keine

Herr Y. gibt an: - keine“

Die Beklagte nahm den Antrag an und policierte unter dem 10.04.2014 (Anl. K1) unter der Versicherungsscheinnummer Z. die Existenzschutz-Versicherung mit Beginn zum 04.04.2014 und Ablauf am 01.05.2043 sowie einer monatlichen Prämie von 73,97 Euro und einer monatlichen Rente von 1.000 Euro bei einer vereinbarten Dynamik hinsichtlich einer Rentenerhöhung von 1,5% jährlich ab dem 01.01.2023. Vereinbart wurde der Einschluss der Allgemeinen Bedingungen für die Existenzschutzversicherung AB ESV 2011 (im Folgenden: AVB). Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein sollten Leistungsfälle nach „Verlust von Grundfähigkeiten“ und „Feststellung einer Pflegestufe“, die durch den Verlust der Gebrauchsfähigkeit der Wirbelsäule ausgelöst wurden. Hierfür wurde ein Risikozuschlag auf die Prämie von 175% aufgenommen. Ab dem 01.05.2017 (Anl. BLD0: Nachtrag vom 10.04.2017) sollte die Rente monatlich mit 1.070 Euro bei einer monatlichen Prämie von 79,16 Euro versichert sein.

Ziffer 3 AVB (Anl. K2) lautet:

„3. Leistung einer Rente nach dem Organkonzept

Als Leistungsfall gilt der Eintritt einer irreversiblen, nachfolgend definierten Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit beschriebener Organe bzw. eine definierte Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten als Folge eines Unfalles oder einzelner bestimmter Krankheiten, die während der Vertragslaufzeit erstmalig aufgetreten sind oder erstmalig diagnostiziert wurden. (…)

3.4 Nieren

Eingeschlossen sind alle Erkrankungen der Nieren, wie z. B. Immun-Krankheiten, chronische Entzündungen, Verletzungen, Gefäßsklerose, Diabetes und Bluthochdruck. Geleistet wird bei jeder Nierenerkrankung, die die Leistungsfähigkeit beider Nieren auf Dauer und irreversibel so reduziert, dass die Werte

- Glomeruläre Filtrationsrate 40 ml/min/1,73 qm Körperoberfläche bzw.

- Kreatinin-Clearance von 30 ml/min/1,73 qm nicht überschritten oder der

- Kreatininwert 4 mg/dl nicht unterschritten wird.

Werden die Werte durch eine Dialysebehandlung und oder Transplantation verbessert, wird die Leistung weiterhin erbracht.“

Der Kläger ist seit dem 06.07.2021 Dialyse-Patient aufgrund einer chronischen Niereninsuffizienz Stadium III (Anl. K7). Er beantragte bei der Beklagten unter dem 12.12.2021 (Anl. K8) Versicherungsleistungen und gab der Beklagten gegenüber am 21.01.2022 eine Einwilligungs- und Schweigepflichtsentbindung ab (Anl. K9), die sich auf die „C.“ und die „P.“ bezog.

Die Beklagte holte die entsprechenden Auskünfte ein (Anl. BLD3-7, Anl. K7) und erklärte mit Schreiben vom 09.03.2022 (Anl. K10) die Anfechtung gem. § 22 VVG i.V.m. § 123 BGB sowie hilfsweise den Rücktritt vom Versicherungsvertrag gem. § 19 VVG. Zur Begründung führt sie an, dass der Kläger bereits vor Antragstellung an einer chronischen Niereninsuffizienz (Stadium III) und einer hypertensiven Herzerkrankung gelitten und diese bei Antragstellung verschwiegen habe. Mit Schreiben vom 14.03.2022 (Anl. BLD8) lehnte die Beklagte eine Leistungspflicht erneut ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.04.2022 (Anl. K11) forderte der Kläger die Beklagte zur Leistungserbringung auf, woraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 10.05.2022 bei ihrer Ablehnung blieb.

Der Kläger bestreitet die Kenntnis des Bestehens einer chronischen Niereninsuffizienz sowie einer hypertensiven Herzerkrankung bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung. Seine behandelnden Ärzte hätten ihm diese Diagnosen vor Antragstellung zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt. Ihm als medizinischen Laien sei eine derartige Qualitätsänderung seiner Erkrankung nicht bewusst gewesen.

Er ist der Ansicht, am 06.07.2021 sei der Versicherungsfall nach dem Organkonzept Niere gem. Ziff. 3, 3.4 AVB eingetreten, sodass ihm die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zustünden und seit dem 09.03.2022 fällig seien.

Die von der Beklagten im Schreiben vom 09.03.2022 (Anl. K10) erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sei unwirksam, da die Beklagte insoweit ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht genügt habe. Er habe bereits im Formular vom 14.03.2014 (Anl. K3) die Vorerkrankungen Bluthochdruck und Diabetes angegeben sowie auch im Antrag gegenüber der Beklagten (Anl. K6) Zusatzfragen bezüglich der Erkrankungen des Herzens und der Niere wahrheitsgemäß beantwortet. Auch wenn es anhand seiner Antworten auf die Gesundheitsfragen deutliche Anzeichen für typische Ursachen einer drohenden chronischen Niereninsuffizienz gegeben haben könnte, sei ihm eine solche nicht bekannt gewesen, insbesondere nicht aufgrund der allgemeinen Hinweise der Nephrologin S. zum Nierenschutz. Der hilfsweise erklärte Rücktritt sei unwirksam, da das Rücktrittsschreiben entgegen § 21 Abs. 1 S. 1 VVG nicht eigenhändig unterschrieben, sondern mit eingescannten Unterschriften versehen sei. Hierdurch sei der Schriftform gem. § 126 BGB nicht genügt und die Erklärung nichtig, § 125 BGB.

Seine erklärte Einwilligung zur Gesundheitsdatenerhebung bei Dritten sei gem. § 213 VVG unwirksam, da die von der Beklagten verwendete Formularerklärung (Anl. K9) den gesetzlichen Vorgaben widerspreche. Die Beklagte sei als Versicherer verpflichtet, auf die Möglichkeit eines gestuften Dialogs und einer inhaltlichen Begrenzung der Auskünfte in der Formularerklärung aufmerksam zu machen, woran es hier fehle. Ihm werde der Eindruck vermittelt, dass er entweder einwillige oder die vom Versicherer begehrten Gesundheitsdaten selbst zu beschaffen habe, wodurch sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nivelliert werde. Dies stelle eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar und führe zu einem Beweisverwertungsverbot gem. § 242 BGB mit der Folge, dass sich die Beklagte nicht auf die Ergebnisse der Datenerhebung berufen dürfe.

Auch der Antrag vom 14.03.2014 (Anl. K3) sei relevant, da der Versicherungsvertreter L. der Beklagten Kenntnis von sämtlichen Gesundheitsangaben aus beiden Anträgen gehabt habe, die sich die Beklagte zurechnen lassen müsse.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom 01.07.2021 bis zum 28.02.2023 aus der Existenzschutz-Versicherung mit der Versicherungs-Nr.: ... eine Rente von insgesamt 21.400,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

aus 9.630,00 Euro seit dem 10.03.2022 sowie aus 1.070,00 Euro dem 01.04.2022, aus 1.070,00 Euro dem 01.05.2022, aus 1.070,00 Euro dem 01.06.2022, aus 1.070,00 Euro dem 01.07.2022, aus 1.070,00 Euro dem 01.08.2022, aus 1.070,00 Euro dem 01.09.2022, aus 1.070,00 Euro dem 01.10.2022, aus 1.070,00 Euro dem 01.11.2022, aus 1.070,00 Euro dem 01.12.2022, aus 1.070,00 Euro dem 01.01.2023 und aus 1.070,00 Euro dem 01.02.2023 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn beginnend ab dem 01.03.2023 monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats aus der zwischen den Parteien bei der Beklagten bestehenden Existenzschutz-Versicherung mit der Versicherungs-Nr.: ... bis längstens zu seinem Tode eine monatliche Rente von 1.070,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 4. Werktag eines jeden Monats zu zahlen;

3. festzustellen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Existenzschutz-Versicherungsvertrag mit der Versicherungs-Nr.: ... (Ausstellungsdatum: 10.04.2014) unverändert fortbesteht und insbesondere nicht durch die Erklärungen der Beklagten vom 09.03.2022 beendet wurde;

4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.147,83 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, der Kläger habe bereits vor Antragstellung vom 03.04.2014 nach den Arztberichten von K. vom 13.08.2013 und 01.10.2013 (Anl. BLD7) sowie von S. vom 15.05.2013 (Anl. BLD4) an einer chronischen Niereninsuffizienz Stadium III sowie nach dem Arztbericht von Dr. U. vom 22.10.2012 (Anl. BLD6) an einer hypertensiven Herzerkrankung gelitten, worüber ihn die behandelnden Ärzte auch unterrichtet hätten. So habe Frau S. dem Kläger etwa Hinweise für den Alltag zur weiteren Nephroprotektion gemacht. Hätte sie von der verschwiegenen gesundheitlichen Situation des Klägers erfahren, dann hätte sie dessen Antrag abgelehnt.

Sie ist der Ansicht, es liege ein vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung durch die falsche Beantwortung der Gesundheitsfragen im Antrag vom 03.04.2014 hinsichtlich der Herz- und Nierenerkrankung vor. Der Kläger habe diese arglistig verschwiegen, da ihm ersichtlich gewesen sei, dass die Beklagte bei einer Mitteilung seines wahren Gesundheitszustandes den Versicherungsvertrag ablehnen werde. Aufgrund der vorliegenden objektiven falschen Angaben treffe den Versicherungsnehmer eine sekundäre Darlegungslast, wobei der Kläger die Falschangaben nicht plausibel erklärt habe.

Hilfsweise sei sie zum Rücktritt berechtigt, wobei der Vorsatz des Klägers gem. § 19 Abs. 2, Abs. 3 VVG vermutet werde, nachdem der Kläger im Antrag vom 03.04.2014 über die Rechtsfolgen der Anzeigenpflichtverletzung belehrt worden sei. Weiter hilfsweise beruft sich die Beklagte auf eine Vorvertraglichkeit des Versicherungsfalls und dessen Eintreten vor dem 04.04.2014.

Die Schweigepflichtentbindung vom 21.01.2022 (Anl. K9) sei wirksam, da dem Kläger ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt worden sei, die erforderlichen Unterlagen selbst beizubringen.

Der Antrag vom 14.03.2014 (Anl. K3+K4) sei nicht relevant, da es sich hierbei um einen Antrag auf eine selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung bei der F. als eigene Rechtspersönlichkeit handele. Sie müsse sich nur Wissen des Zeugen L. im Hinblick auf die Antragstellung vom 03.04.2014 zurechnen lassen, da der Antrag vom 14.03.2014 an einen anderen Konzern gerichtet war.

Zudem erhebt die Beklagte die Zug-um-Zug-Einrede, da im Falle einer Stattgabe der Klage die offenen Prämien nachgezahlt werden müssten.

Die Klage wurde der Beklagten am 13.03.2023 zugestellt.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen W., S., Dr. U., Dr. E.. Wegen des Inhalts und Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 05.04.2024 (Bl. 200 ff. GA) und vom 25.10.2024 (Bl. 389 ff. GA) sowie auf die schriftliche Zeugenaussage von Dr. U. vom 13.05.2024 (Bl. 278f. GA) verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1.

Der zwischen den Parteien geschlossene Existenzschutz-Versicherungsvertrag ist aufgrund der von der Beklagten unter dem 09.03.2022 (Anl. K10) erklärten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gem. § 22 VVG i.V.m. § 123 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen, § 142 BGB.

Gemäß § 22 VVG bleibt das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, unberührt.

a)

Der Kläger hat die Beklagte im Rahmen der Antragstellung über das Bestehen einer chronischen Niereninsuffizienz Stadium III vorsätzlich getäuscht, indem er im Rahmen der Gesundheitsfragen (Anl. K6) hinsichtlich der beiden von ihm angegebenen Grunderkrankungen Bluthochdruck und Diabetes jeweils die Frage nach einer daneben zusätzlich bestehenden Nierenerkrankung verneint hat.

Tatsächlich ist das Gericht nach der durchgeführten Beweiserhebung aufgrund freier richterlicher Beweiswürdigung gem. § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO davon überzeugt, dass bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung vom 14.03.2014 beim Kläger eine chronische Niereninsuffizienz Stadium III bestand und dies dem Kläger auch bekannt war. Die Beklagte hat insoweit den ihr obliegenden Nachweis erbracht.

Notwendig aber auch ausreichend ist ein derartiger Grad an Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig ausschließen zu können (vgl. BGHZ 53, 245, 256; BGH NJW 2012, 392; BGH NJW 2014, 71; Greger, in: Zöller ZPO, 35. Aufl. 2024, §286 Rn. 19 m.w.N.).

Dies folgt zunächst aus den Angaben der den Kläger behandelnden Hausärzte K. im Rahmen ihrer Vernehmungen sowie aus deren Krankenblattauszug über den Klägers (Anl. BLD7, Bl. 222 ff. GA).

Dr. N. gab insoweit an, dass dem Kläger bereits am 12.02.2013 ein Cholesterinsenker gegeben worden sei. Ein Eintrag von 18.02.2013 mit Labor weise einen erhöhten HbA1c-Wert aus, der auf Diabetes mellitus Typ 2B hinweise, sowie einen erhöhten Nierenwert als Hinweis auf eine Niereninsuffizienz. Daher habe er dem Kläger am 28.02.2013 eine Überweisung zum Nephrologen zur Abklärung unter anderem einer Niereninsuffizienz ausgestellt. Diese Überweisung sei im nächsten Quartal am 04.04.2013 wiederholt worden, vermutlich weil der Kläger im vorherigen Quartal keinen Termin erhalten habe. Beide Überweisungen seien wegen der Diagnosen „1. Niereninsuffizienz, 2. Diabetes mellitus Typ 2 B und 3. Arterielle Hypertonie“ ausgestellt worden, wobei die Diagnosen und ihre Reihenfolge auf beide Überweisungen gedruckt worden seien. Er habe sodann am 22.05.2013 einen Arztbrief vom Nephrologen erhalten, in dem seine Verdachtsdiagnose einer chronischen Niereninsuffizienz Stadium 3 verursacht durch den Diabetes bestätigt worden sei. Die Nephrologin habe dem Kläger zur Nephroprotektion eine erhöhte Flüssigkeitszufuhr empfohlen sowie die Meidung bestimmter Medikamente und den Kläger in seinen Augen über die chronische Niereninsuffizienz informiert. Er sei sich sehr sicher, dass dem Kläger die Diagnose einer chronischen Niereninsuffizienz Stadium III auch von ihm mitgeteilt worden sei, da diese in den folgenden Einträgen im Krankenblatt seit dem 13.08.2013 als Dauerdiagnose hinterlegt und fortlaufend die Blutwerte des Klägers kontrolliert worden seien. Auch wenn er aufgrund des Zeitablaufs und der Anzahl seiner Patienten an die einzelnen Termine keine detaillierte Erinnerung mehr habe, könne er mit ausreichender Wahrscheinlichkeit sagen, dass er mit dem Kläger im Rahmen der Untersuchung vom 28.02.2013 über die Diagnose der Niereninsuffizienz und den Zusammenhang zu Diabetes und Bluthochdruck gesprochen habe. So werde mit den Patienten vor einer Überweisung an den Nephrologen stets der Grund der Untersuchung besprochen.

Nach Bestätigung der Diagnose durch die Nephrologin sei der Kläger in ein Disease-Management-Programm mit insbesondere kurzfristigen Blutbildbetrachtungen in der Gemeinschaftspraxis aufgenommen worden. Es handele sich um ein Programm der Krankenkasse unter anderem für Patienten mit Diabetes mellitus und beinhalte im Rhythmus von drei Monaten eine Blutentnahme sowie eine körperliche Untersuchung. Es gehe darum, den Patienten zu einem gesunderen Lebensstil anzuleiten. Weiterhin seien in dem Programm auch augenärztliche Kontrollen sowie die Überwachung des Entstehens offener Stellen etwa an den Füßen enthalten. Da der Arztbrief der Nephrologin vom 22.05.2013 essentiell für die weitere Therapie und das Disease-Management-Programm sei, halte Dr. N. es für ausgeschlossen, dass dieser in der Folgezeit nicht besprochen worden sei. So habe der Kläger die Termine fortlaufend in seiner Gemeinschaftspraxis wahrgenommen, wobei am 21.06.2013, 01.07.2013, 13.08.2013, 16.08.2013, 11.12.2013 und 20.03.2014 Blutkontrollen stattgefunden hätten und deren Ergebnisse mit dem Kläger besprochen worden seien.

Das Gericht erachtet diese Angaben als schlüssig, nachvollziehbar und glaubhaft. Eine Begünstigungs- oder Belastungstendenz vermag das Gericht nicht zu erkennen, da der Zeuge einräumt, an die konkreten Gespräche keine Erinnerungen mehr zu haben. Das Gericht überzeugt jedoch, dass der Zeuge Dr. N. seinen Angaben zu Folge „keine zehn Patienten“ jährlich zum Nephrologen überweist und aufgrund der Seltenheit dieses Ereignisses verlässlich aus seinem Handeln schließt, dass die Indikation einer Niereninsuffizient mit dem Kläger besprochen worden sei. Überdies lassen sich die Angaben des Zeugen anhand des Krankenblattauszugs vom 03.04.2024 (Bl. 222 ff. GA) nachverfolgen und belegen.

Zudem fügen sich die Angaben des Zeugen Dr. N. in die Angaben von W. als weiterem Arzt der Gemeinschaftspraxis.

W. gab an, dass sich der Kläger in die hausärztliche Betreuung der Gemeinschaftspraxis ab dem 12.02.2013 begeben habe. Er habe den Kläger am 12.02.2013 behandelt und Dr. N. am 15.02.2013. Eine Blutabnahme vom 15.02.2013 habe einen Kreatininwert von 1,73 ergeben, wobei der Kreatininwert der maßgebliche Wert für eine Einschränkung der Nierenfunktion sei. Auch wenn aus der Patientenakte nicht explizit hervorgehe, dass Dr. N. oder er mit dem Kläger über die Diagnose einer chronischen Niereninsuffizienz gesprochen haben, würden bei allen Kontrollen mit den Patienten die Blutwerte besprochen. W. bestätigte die Teilnahme des Klägers am Disease-Management-Programm sowie die angegebenen Blutkontrollen. Seit August 2013 sei die Niereninsuffizienz als Dauerdiagnose für den Kläger im System aufgetaucht.

Auch diese Angaben erscheinen schlüssig, ohne Belastungstendenz und mithin glaubhaft.

Bei lebensnaher Betrachtung erachtet es das Gericht anhand der Angaben von Dr. N. und W. als fernliegend, dass zu keinem Zeitpunkt im Rahmen der monatelangen Behandlung des Klägers im Disease-Management-Programm und Kontrolle insbesondere des Kreatininwertes im Blut mit diesem über die Diagnose einer Niereninsuffizienz gesprochen worden sein soll.

Weiterhin stützen auch die Angaben der Nephrologin S. diese Sichtweise. Frau S. gab im Rahmen ihrer Vernehmung zunächst einschränkend an, dass sie ihre Praxis verkauft und keinen Zugriff mehr auf die Patientendokumentation habe. Anhand der Anlage BLD4 legte sie dar, dass sie im Rahmen einer Empfehlung zur Nephroprotektion dem Patienten mitteile, dass es Schäden an der Niere gebe und was der Patient tun bzw. vermeiden könne, um die Therapie zu unterstützen. Hierzu erhalte der Patient auch Informationsmaterial ausgehändigt.

Auch diese Angaben erachtet das Gericht als schlüssig und glaubhaft. Da der Kläger im Rahmen dieser Vernehmung angab, dass Frau S. mit ihm über Trinkmengen und Rauchen gesprochen habe, geht das Gericht davon aus, dass das im Arztbrief festgehaltene Gespräch von Frau S. mit dem Kläger zur Nephroprotektion auch tatsächlich stattgefunden hat.

Aus einer anzustellenden Gesamtschau der Umstände folgt für das Gericht, dass dem Kläger aufgrund der Seltenheit der Anzahl der Überweisungen der Gemeinschaftspraxis W./Dr. N. an einen Nephrologen sowie der Notwendigkeit dieser fachärztlichen Untersuchung der Anlass der Diagnose einer Niereninsuffizienz mitgeteilt wurde. Hierfür spricht zudem die Ausweisung dieser Diagnose an erster Stelle auf dem Überweisungsträger, den der Kläger erhalten und sodann in der nephrologischen Praxis vorgelegt hat. Die anschließende Aufnahme des Klägers in ein spezielles Disease-Management-Programm und die monatelange Überwachung seiner Blutwerte einschließlich deren Erläuterung mit dem Kläger sprechen ebenfalls für das Vorliegen einer Niereninsuffizienz vor der Beantragung der gegenständlichen Versicherung bei der Beklagten und die Kenntnis des Klägers von dieser Erkrankung. Da die Antragstellung vom 03.04.2014 (Anl. K6) etwa zwei Wochen nach einer weiteren Blutkontrolle vom 20.03.2014 bei Dr. N. erfolgte, ist das Gericht davon überzeugt, dass die Kenntnis des Klägers von dieser Erkrankung auch zum Zeitpunkt der Antragstellung vorlag und er die Beklagte vorsätzlich über das Nichtbestehen seiner Nierenerkrankung täuschte.

In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die Angaben des Klägers im Rahmen der Beantragung einer Berufsunfähigkeitsversicherung bei der Allianz Lebensversicherung AG unter dem 14.03.2014 (Anl. K3-K5) zu berücksichtigen sind, da der Kläger auch hier seine Niereninsuffizienz nicht angegeben hat, sondern die entsprechende Frage unter Ziff. 2 d) der Anlage K3 verneinte.

b)

Die Täuschung war kausal, da die Beklagte in Kenntnis der Nierenerkrankung des Klägers die Annahme des Versicherungsvertrages nicht erklärt hätte.

Das Gericht hat zu dieser Frage die Zeugin G. als Mitarbeiterin der Beklagten vernommen. Diese gab an, dass im Falle der Bejahung einer Nierenerkrankung aus versicherungsmedizinischen Gründen die Existenzschutzversicherung nicht abgeschlossen worden wäre. Sie habe zur Prüfung das Computersystem noch einmal durchlaufen lassen. Dieses lasse einen Vertragsschluss bei Angabe der Diagnosen Diabetes und Niereninsuffizienz nicht zu. Zwar könne grundsätzlich auch mit Ausschlüssen oder Zuschlägen gearbeitet werden. Im Fall des Klägers, bei welchem Bluthochdruck und Diabetes vorlägen, lehne das Prüftool jedoch den Vertrag insgesamt ab, wenn man zusätzlich eine Herz- oder Nierenerkrankung ankreuze.

Das Gericht erachtet die Angaben der Zeugen als schlüssig und glaubhaft. Auch wenn sie bei der Beklagten beschäftigt ist, zeigte sie keine Begünstigungstendenz, sondern erörterte das Prüf-System der Beklagten und ihre Rolle hierin sachlich nachvollziehbar.

c)

Weiterhin ist der Beklagten der Nachweis arglistigen Handelns des Klägers gelungen.

Für die Annahme von Arglist genügt die bewusste Falsch- oder Nichtbeantwortung von Fragen für sich genommen nicht. Vielmehr muss in subjektiver Hinsicht hinzukommen, dass der Versicherungsnehmer die Entschließung des Versicherers beeinflussen will und sich daher bewusst ist, dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde, wenn er die Wahrheit sage (BGH VersR 2007, 785 Rn. 8; Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 32. Aufl. 2024, § 22 Rn. 7 m.w.N.).

Arglist des Versicherungsnehmers steht zur Beweislast des Versicherers, der aber, da es sich um den Nachweis einer inneren Tatsache handelt, den Beweis nur anhand von Indizien führen kann. Weil die beim Versicherungsnehmer abgelaufenen inneren Vorgänge sich dem Versicherer nicht ohne Weiteres erschließen, ist es, sobald das Vorliegen objektiv unzutreffender Angaben des Versicherungsnehmers feststeht, dessen Sache, plausibel darzulegen, wie und weshalb es zu den Falschangaben gekommen ist. Gelingt ihm dies nicht, so ist von Arglist auszugehen (BGH VersR 2008, 242; OLG Frankfurt VersR 2011, 653, 654).

Der Kläger hat das Verschweigen der Niereninsuffizienz nicht nachvollziehbar erklärt. Er hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung im Termin vom 10.11.2023 die Kenntnis der Diagnose grundsätzlich bestritten und lediglich schwankende Nierenwerte eingeräumt. Dies ist durch die Angaben der Zeugen K. widerlegt. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger insbesondere eine Untersuchung bei einer Nephrologin als Fachärztin für Nierenerkrankungen wahrgenommen und mit dieser - insoweit unstreitig - über Maßnahmen zur Nephroprotektion wie Gewichtsreduktion und ein Ablassen von Nikotin gesprochen hat, wofür wiederum alleine eine Nierenerkrankung als Hintergrund dienen kann, erachtet das Gericht diese Angaben des Klägers nicht als ausreichend begründet und mithin als unglaubhaft. Weitere Gründe, die die Falschangabe erklären könnten, trägt der Kläger nicht vor.

d)

Weiterhin kann sich die Beklagte auf die erlangten Auskünfte auch berufen, da der Wirksamkeit der Schweigepflichtsentbindung (Anl. K9) vor dem Hintergrund von § 213 VVG keine durchgreifenden Bedenken entgegenstehen.

Der Kläger hat mit der vorgelegten Anlage K9 eine Einzeleinwilligung erteilt, welche die Beklagte zur Datenerhebung im konkreten Versicherungsfall ermächtigt. Hierdurch genügt er seiner Auskunftspflicht gem. § 32 Abs. 1 S. 1 VVG. Zwar hat der Versicherer den Versicherungsnehmer eingangs über die Möglichkeit einer schrittweisen Erfüllung seiner Auskunftsobliegenheit zu informieren, insbesondere bevor der Versicherungsnehmer eine unbeschränkte Entbindungserklärung erteilt (BGH NJW 2017, 3235, 3236 Rn. 26). Vorliegend hat die Beklagte vom Kläger jedoch keine allgemeine generelle Schweigepflichtsentbindung eingefordert, sondern eine konkrete Einzeleinwilligung für die „A. und N.“ und die „P.“. Zudem hat sie den Kläger über die Alternative belehrt, „die erforderlichen Unterlagen selbst und auf eigene Kosten“ beizubringen. Der Kläger hatte mithin zu jeder Zeit die freie Entscheidung über die ihm zustehende Wahlmöglichkeit, die erforderlichen Unterlagen über seine Vorerkrankungen entweder selber einzureichen oder in die Informationsbeschaffung durch die Beklagte einzuwilligen.

2.

Ein Anspruch des Klägers scheidet zudem aufgrund des hilfsweise erklärten Rücktritts der Beklagten gem. § 19 Abs. 2 VVG aus.

Der Kläger hat die ihm gem. § 19 Abs. 1 VVG obliegende vorvertragliche Anzeigepflicht, bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen, verletzt.

Aus den dargelegten Gründen ist von einer vorsätzlichen Anzeigepflichtverletzung gem. § 19 Abs. 3 S. 1 VVG auszugehen.

Überdies hat die Beklagte i.S.d. § 21 Abs. 1 S. 1 VVG das ihr zustehende Rücktrittsrecht in der erforderlichen Schriftform geltend gemacht. Der Umstand, dass die Unterschriften im Schreiben vom 09.03.2022 (Anl. K10) eingescannt wurden, steht den Anforderungen der Schriftform gem. § 126 BGB nicht entgegen (vgl. GmS-OGB NJW 2000, 2340; Einsele, in: MüKo BGB, 9. Aufl. 2021, § 126 Rn. 5).-

Die Beklagte hat zudem die für den Fall einer vorsätzlichen Anzeigepflichtverletzung gem. § 21 Abs. 3 S. 2 VVG geltende Höchstfrist von zehn Jahren eingehalten.

3.

Mangels Bestehen der Hauptforderung hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die begehrte Nebenforderung.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

III.

Der Streitwert wird auf 79.608 Euro festgesetzt.

RF.