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Landgericht Düsseldorf Urteil vom 31.01.2025 – 15 KLs 10/25

15. große Strafkammer · ECLI:DE:LGD:2025:0131.15KLS10.25.00

015 KLs-60 Js 1304/24-10/24

Das Urteil ist rechtskräftig seit 06.08.2025

E2, den 23.10.2025

Litvak, Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Landgericht E2

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In der Strafsache

gegen Stipe Roncevic, geboren am 28.10.1987 in A1/KROATIEN, kroatischer Staatsangehöriger, ledig wohnhaft zuletzt Kölner Straße 140, 40227 E2,

derzeit in dieser Sache in Untersuchungshaft in der JVA E2,

Verteidiger: Rechtsanwalt Markus Wittke, Alt-Pempelfort 2, 40211 E2

Rechtsanwalt Oliver Boyke, Am Hackenbruch 1940231 E2

hat die 15. große Strafkammer des Landgerichts E2 in der Hauptverhandlung vom 22.01.2025, 29.01.2025 und 31.01.2025, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Landgericht Stumpe als Vorsitzender,

Richter am Landgericht Dr. Freiherr Göler von Ravensburg als beisitzender Richter,

Ulrike Münch Yvonne Schäfer als Schöffinnen,

Staatsanwalt Staut als Beamter der Staatsanwaltschaft E2,

Rechtsanwalt Wittke Rechtsanwalt Boyke als Verteidiger des Angeklagten,

Justizbeschäftigte Peters als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (am 31.01.2025),

am 31.01.2025 für R e c h t erkannt:

Der Angeklagte wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

§§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1, Nr. 4 KCanG, §§ 52, 53 StGB

G r ü n d e

I.

Der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 37-jährige Angeklagte wuchs in A1 in Kroatien auf und besuchte dort die Grundschule und anschließend die weiterführende Schule (von 1994 bis 2006). Der von ihm erlangte Schulabschluss ist mit der hiesigen Fachhochschulreife vergleichbar. Im Anschluss absolvierte er eine dreijährige Ausbildung zum Koch, die er 2009 erfolgreich abschloss. In der Folgezeit arbeitete er in dem erlernten Beruf in A1 und der näheren Umgebung in verschiedenen Restaurants. Im Jahre 2014 entschloss sich der Angeklagte, nach Deutschland zu kommen. Zunächst lebte er für kurze Zeit in E1, bevor er nach E2 umzog. Er arbeitete zunächst für sechs Monate in einem Hotel als Koch. Danach wechselte er zum Cafè Bato in E2, wo er dreieinhalb Jahre lang arbeitete. Im Frühjahr 2018 eröffnete der Angeklagte ein Restaurant in der N1 ## in E2 („T1“) und war dort selbständig als Koch tätig.

Er hat einen Bruder, der 49 Jahre alt ist, und eine Schwester, die 47 Jahre alt ist. Die Schwester lebt weiterhin in A1 und der Bruder lebt weiterhin in dem Heimatdorf, in dem auch die an Krebs erkrankte Mutter lebt. Sein Vater verstarb im Juli 2024.

Der Angeklagte ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Bis zu seiner Inhaftierung in dieser Sache am ##.##.#### lebte er allein in einer Wohnung in der L1-Str. ### in E2. Die Wohnung besteht weiterhin.

Der Angeklagte ist gesund. Er konsumierte ab dem Frühjahr 2022 gelegentlich Kokain, nach eigenen Schätzungen maximal fünf Gramm monatlich. In der Haft konsumiert er nicht; er leidet auch nicht unter Entzugserscheinungen.

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

II.

Der Angeklagte trieb in seiner Pizzeria in der N1 ## in E2 einen Handel mit Kokain und Cannabis. Die Substanzen lagerte er teilweise in der Pizzeria und teilweise in seiner Wohnung in der L1-Straße ### in E2. Im Einzelnen konnten folgende Feststellungen getroffen werden:

1.

Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem ##.##.#### erwarb der Angeklagte von einem unbekannten Verkäufer Kokain und Cannabis auf Kommissionsbasis für einen Betrag von 37.500 € zum gewinnbringenden Weiterverkauf. Am ##.##.#### verfügte der Angeklagte in seiner Pizzeria in der N1 ## in E2 und in seiner Wohnung in der L1-Straße ### in E2 noch über die folgenden Restmengen:

1.585,56 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 82,1% und einer Wirkstoffmenge von 1.300 g Kokainhydrochlorid;

weitere 8,51 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 84,9% und einer Wirkstoffmenge von 7,23 g Kokainhydrochlorid;

178,69 g netto Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 15,5% THC und einer Wirkstoffmenge von 27,7g THC;

weitere 26,88 g netto Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 14,3% THC und einer Wirkstoffmenge von 3,83 g THC, welches er in der Pizzeria in 31 verkaufsfertigen Konsumeinheiten („Bubbles“) vorrätig hielt.

Das Kokain wollte der Angeklagte für 70 € pro Gramm und das Marihuana für 10 € pro Gramm verkaufen.

Die Substanzen wurden am ##.##.#### anlässlich polizeilicher Durchsuchungen in der Pizzeria und der Wohnung sichergestellt. Ferner wurden in der Wohnung des Angeklagten insbesondere 271.089 € Bargeld und 20 Silbermünzen sichergestellt.

Der Angeklagte wurde am ##.##.#### vorläufig festgenommen. Am ##.##.#### erging gegen ihn ein Haftbefehl, von dessen Vollzug er am selben Tag verschont wurde.

2.

Dennoch setzte der Angeklagte seinen Handel mit Kokain fort. Er tat dies jedenfalls auch deshalb, um aus den Einnahmen die Schulden bei dem Verkäufer der Substanzen zu Fall 1 zu bezahlen. Am ##.##.#### einigte er sich mit einem unbekannten Verkäufer auf den Ankauf eines weiteren Kilogramms Kokain zum gewinnbringenden Weiterverkauf auf Kommissionsbasis. Es wurde zunächst ein Preis von 36.000 € vereinbart, der später auf 26.000 € reduziert wurde. Eine unbekannte Person brachte diese Menge in die Pizzeria des Angeklagten. Der Angeklagte nahm hiervon allerdings nur 200 g mit einem Wirkstoffgehalt von jedenfalls 30 % Kokainhydrochlorid und einer Wirkstoffmenge von mindestens 60 g Kokainhydrochlorid zu einem Betrag von 6.000 € auf Kommissionsbasis ab, da ihm die Qualität nicht zusagte. Aus dieser Menge verkaufte er jedenfalls in seiner Pizzeria am ##.##.#### gegen 5:15 Uhr ein Cliptütchen mit mindestens 0,209 g netto Kokain an einen unbekannten Abnehmer. Diese Konsumeinheit wurde sichergestellt.

3.

Nach dem ##.##.#### erwarb der Angeklagte eine weitere unbekannte Menge Kokain zum gewinnbringenden Weiterverkauf. Hieraus verkaufte er am ##.##.#### gegen 17:51 Uhr in seiner Pizzeria dem gesondert verfolgten I1 mindestens eine Konsumeinheit sowie gegen 21:39 Uhr dem gesondert verfolgten T2 eine weitere Konsumeinheit. Anschließend verfügte er am ##.##.#### in seiner Pizzeria und in seiner Wohnung noch über eine Restmenge von insgesamt jedenfalls 3,9 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 90% Kokainhydrochlorid und einer Wirkstoffmenge von 3,54 g Kokainhydrochlorid.

Das Kokain wurde anlässlich polizeilicher Durchsuchungen in der Pizzeria und in der Wohnung des Angeklagten sichergestellt. Ferner wurden in der Pizzeria insbesondere 365 € Bargeld und in der Wohnung weitere 8.630 € Bargeld sichergestellt.

Der Angeklagte handelte in allen vorgenannten Fällen jeweils in der Absicht, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.

Der Angeklagte wurde am ##.##.#### vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem - nach Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls - in Untersuchungshaft

Am ersten Hauptverhandlungstag offenbarte der Angeklagte ungefragt, er habe weitere 10 g Kokain in einem Wandversteck im Heizungskeller in der N1 ## hinterlegt. Nachdem er dieses am zweiten Hauptverhandlungstag gegenüber KOK C1 beschrieben hatte, wurden dort am selben Tag 9,3 g netto Kokain sichergestellt.

Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung auf die Herausgabe folgender sichergestellter Bargeldbeträge verzichtet:

227.060 Euro (Asservatennummer ############);

13.580 Euro (Asservatennummer #############);

14.860 Euro (Asservatennummer #############);

11.985 Euro (Asservatennummer ###########);

6.170 Euro, sichergestellt am ##.##.#### in der Wohnung des Angeklagten in der Küche im Kühlschrank in einer schwarzen Plastiktüte (eingezahlt unter der Buchungsnummer ####).

Ferner hat er auf die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände (mit Ausnahme der 20 Silbermünzen) verzichtet.

III.

Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund des Geständnisses des Angeklagten, soweit diesem gefolgt werden konnte, sowie der verwerteten Beweismittel.

1.

Der Angeklagte hat sich zur Person und zu seinem Drogenkonsum wie festgestellt geäußert. Zur Sache hat er sich wie folgt eingelassen:

Die Vorwürfe zu Fall 1 der Anklageschrift (Fund von Kokain und Cannabis am ##.##.#####) seien zutreffend. Die vorgefundenen Substanzen, sowohl das Kokain als auch das Marihuana, hätten verkauft werden sollen. Es sei mit dem Dealer, den er nicht benennen wolle, da er sonst Repressalien befürchten müsse, vereinbart gewesen, dass der Kaufpreis für beide Substanzen 37.500,00 € betragen sollte. Diese habe er „auf Kommission“ erhalten, d.h. die Bezahlung habe aus den durch den Weiterverkauf generierten Einnahmen erfolgen sollen. Die Substanzen habe er in seiner Pizzeria verkaufen wollen, das Kokain für durchschnittlich 70 € pro Gramm und das Marihuana für 10 € pro Gramm. Hingegen sei nicht richtig, dass der Verkauf über die Bestellung einer bestimmten Pizza („Pizza Nr. 40“) erfolgen sollte. Er verfüge über einen sehr großen Bekanntenkreis und hätte die Substanzen nur in diesem Kreis verkauft. Der Verkauf sei in der Regel so abgelaufen, dass die Käufer in die Pizzeria kamen und dann mit ihm in den hinteren Bereich der Pizzeria gingen, wo dann der Kauf abgewickelt wurde.

Zu den Vorwürfen zu Fall 2 der Anklageschrift (Erwerb von 1 kg Kokain zum gewinnbringenden Weiterverkauf am ##./##.##.#### und Abverkauf einer Konsumeinheit Kokain an unbekannten Abnehmer am ##.##.####) hat er sich nach einer auf Vorhalt der Ergebnisse der Telekommunikationsübewachung erfolgten Richtigstellung letztlich wie folgt erklärt: Die überwachten Telefongespräche vom ##.##. und ##.##.#### seien inhaltlich zutreffend verschriftlicht worden. Nachdem die am ##.##.#### aufgefundenen Substanzen sichergestellt worden seien, habe er Schulden bei seinem Dealer gehabt und nicht gewusst, wie er diese ausgleichen sollte. Daher habe er sich entschlossen, über einen Bekannten erneut Betäubungsmittel zu organisieren, um dann mit dem Verkauf die Schulden teilweise zu begleichen. Ihm sei dann tatsächlich 1 kg Kokain zu einem Preis von 36.000,00 € angeboten worden. Dieser sei ihm jedoch zu hoch erschienen. Letztlich habe man sich auf 26.000 € geeinigt. Das Kilogramm Kokain sei dann in seine Pizzeria gebracht worden. Der Lieferant sei ein anderer gewesen als der, von dem er das am ##.##.#### sichergestellte Kokain erworben habe. Er habe das Kokain vor Ort probiert und festgestellt, dass die Qualität nicht gut gewesen sei. Letztlich habe er daher nur 200 g auf Kommissionsbasis für 6.000 € abgenommen, um den Verkäufer nicht zu verärgern. In der Folgezeit habe er aus dieser Menge, die er nicht gestreckt habe, das Kokain wiederum für 70,00 € pro Gramm verkauft. Es treffe zu, dass er am ##.##.#### aus dieser Menge eine Konsumeinheit verkauft habe.

Auch die Vorwürfe zu Fall 3 der Anklageschrift (Verkauf von zwei Konsumeinheiten Kokain an I1 bzw. T2 am ##.##.####; Fund von Kokain in der Pizzeria und in seiner Wohnung am ##.##.####) seien zutreffend. Bei dem Abnehmer I1 handele es sich um einen Bekannten. Bei den an I1 und T2 verkauften Konsumeinheiten und den bei ihm noch aufgefundenen Mengen an Kokain handele es sich um eine Restmenge aus dem Ankauf der 200 g Kokain im Monat Mai. Eine weitere Menge von ca. 10 g Kokain befinde sich noch in einem Wandversteck in der Nähe der Pizzeria. Er sei bereit, die Polizei zu diesem Versteck zu führen.

2.

Die Feststellungen beruhen vor diesem Hintergrund auf Folgendem:

a. Die Feststellungen zur Person und zum Drogenkonsum des Angeklagten beruhen auf den Angaben des Angeklagten sowie dem Auszug aus dem Bundeszentralregister.

b. Die Feststellungen zu Tat 1 beruhen auf der glaubhaften geständigen Einlassung des Angeklagten, die bestätigt und ergänzt wird durch die folgenden Beweismittel:

aa. Die Feststellungen zu den sichergestellten Substanzen, Bargeldbeträgen und Gegenständen beruhen ergänzend auf der Strafanzeige vom ##.##.#### (PK C2), den verlesenen Niederschriften über Verwahrstücke, den in Augenschein genommenen Lichtbildern und der Aussage der Zeugin PK’in N2, die zum Ablauf der Durchsuchungen in der Pizzeria und in der Wohnung glaubhaft bekundet hat.

bb. Die Mengen des sichergestellten Kokains und des Cannabis und deren Wirkstoffgehalte beruhen auf den Gutachten des LKA NRW vom ##.##.#### und ##.##.####.

b. Die Feststellungen zu Tat 2 beruhen auf der glaubhaften geständigen Einlassung des Angeklagten, die bestätigt und ergänzt wird durch die folgenden Beweismittel:

Der festgestellte Wirkstoffgehalt des Kokains beruht auf einer Schätzung, da dieses nicht vollständig sichergestellt werden konnte. Auf Grundlage des Gutachtens des LKA NRW vom ##.##.####, welches für das am ##.##.#### sichergestellte Kokain, das nach der glaubhaften Einlassung des Angeklagten aus der zuvor im Mai erworbenen Menge stammte, einen Wirkstoffgehalt von 36,2 % Kokainhydrochlorid ausweist, hat die Kammer den Mindestwirkstoffgehalt der Gesamtmenge - da die untersuchte Teilmenge gering ist - unter Berücksichtigung möglicher Schwankungen des Wirkstoffgehalts und um jegliche Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen auf jedenfalls 30 % geschätzt.

Die Einlassung des Angeklagten, wonach er letztlich nur 200 Gramm Kokain abgenommen habe, ist durch das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht widerlegt. Zwar ergibt sich aus der Telekommunikationsüberwachung, dass der Angeklagte am ##.##.#### mit einem Verkäufer über den Ankauf von Betäubungsmitteln für 36.000 € verhandelte und der Verkäufer sich am ##.##.#### erkundigte, ob „alles geklappt“ hat, was der Angeklagte sodann bejahte. Darüber, um welche Betäubungsmittel es dabei ging und welche Menge der Angeklagte hiervon tatsächlich abnahm, verhalten sich die Gespräche bereits nicht ausdrücklich. Der Angeklagte hat hierzu glaubhaft und auf Nachfrage spontan präzisierend erläutert, dass der Lieferant das Kilogramm Kokain in den hinteren „Nassbereich“ seiner Pizzeria gebracht habe. Vor Ort habe er das Kokain direkt probiert und festgestellt, dass die Qualität nicht gut gewesen sei, woraufhin er lediglich 200 Gramm abgenommen habe, um den Lieferanten nicht zu verärgern. Dies passt sowohl zu dem festgestellten Wirkstoffgehalt des Kokains als auch zu der protokollierten telefonischen Äußerung des Angeklagten gegenüber dem Verkäufer am ##.##.####, wonach er mit der Lieferung nicht zufrieden gewesen sei. Dass die protokollierten Telefongespräche die Abnahme von nur 200 Gramm nicht wiedergeben, schließt die Richtigkeit der Einlassung nicht aus, da die entsprechende Absprache danach noch vor Ort in der Pizzeria erfolgte.

c. Die Feststellungen zu Tat 3 beruhen auf der glaubhaften geständigen Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie der weiteren folgenden Beweismittel:

aa. Die Feststellungen zu den sichergestellten Bargeldbeträgen, Gegenständen und Substanzen beruhen ergänzend auf den beiden Durchsuchungsberichten vom ##.##.#### (KOK C1, KOK C3), den Niederschriften über Verwahrstücke, den bei den Durchsuchungsmaßnahmen angefertigten Lichtbildern und den Aussagen der Zeugen C1 und C3, die zum Ablauf der Durchsuchungen in der Pizzeria (C1) und in der Wohnung (C3) glaubhaft bekundet haben.

bb. Die Mengen des sichergestellten Kokains und deren Wirkstoffgehalte beruhen auf dem Gutachten des LKA NRW vom ##.##.####.

Soweit der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, diese am ##.##.#### sichergestellten Restmengen stammten aus der zu Fall 2 erworbenen Gesamtmenge, folgt die Kammer dem nicht. Diese Einlassung ist durch die massiv voneinander abweichenden Wirkstoffgehalte (am ##.##.#### sichergestellte Menge: 36,2 % Kokainhydrochlorid; am ##.##.#### sichergestellte Mengen: 90% Kokainhydrochlorid) widerlegt, zumal der Angeklagte glaubhaft versicherte, er habe das im Mai 2024 erworbene Kokain nicht (teilweise) gestreckt. Die Kammer schließt daher aus, dass die am ##.##.#### sichergestellte Menge aus dem im Mai 2024 erworbenen Vorrat stammt.

d. Dass der Angeklagte in den Fällen 1 bis 3 in der Absicht handelte, sich durch den wiederholten Verkauf von Kokain eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen, steht aufgrund der Menge des sichergestellten Kokains und den festgestellten, wiederholten Verkaufstätigkeiten zur Überzeugung der Kammer fest. Aber auch bezogen auf das Marihuana (Fall 1) ist die Kammer hiervon überzeugt, da der Angeklagte eine erhebliche Menge erwarb, aus dem durch den Verkauf erzielten Gewinn nach und nach die Schulden bei seinem Lieferanten tilgen wollte, das Marihuana in der Pizzeria in 31 Konsumeinheiten („Bubbles“) zum Verkauf bereithielt und bereits einen konkreten Verkaufspreis pro Gramm festgesetzt hatte.

IV.

Auf die festgestellten Taten ist - soweit es den verbotenen Umgang mit Cannabis betrifft - das am 1. April 2024 in Kraft getretene Konsumcannabisgesetz (KCanG) als mildestes Gesetz gemäß § 2 Abs. 3 StGB anzuwenden. Das KCanG sieht für alle hier verwirklichten oder in Betracht kommenden strafbaren Handlungen einen geringeren Strafrahmen als das im Tatzeitraum auf die vorliegenden Taten anwendbare BtMG vor.

1.

Nach dem zu Ziffer II.1. festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BtMG in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG strafbar gemacht. Auch wer als Kommissionär im eigenen Namen fremdes Rauschgift verkauft, treibt Handel; die Vollendung setzt nicht voraus, dass es zu einem Umsatz der auf Kommissionsbasis erworbenen Betäubungsmittel gekommen ist (Weber/Kornprobst/Maier/Weber, 6. Aufl. 2021, BtMG § 29 Rn. 442, beck-online).

2.

Indem der Angeklagte sich wie unter Ziffer II. 2 festgestellt auf den Ankauf einer weiteren Menge von einem Kilogramm Kokain einigte, dieses in seine Pizzeria angeliefert wurde, er hiervon 200 Gramm abnahm und am ##.##.#### hieraus eine Konsumeinheit verkaufte, hat er sich in einem weiteren Fall (§ 53 StGB) wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BtMG strafbar gemacht. Das Handeltreiben ist insofern in Bezug auf ein Kilogramm (und nicht nur 200 g) Kokain vollendet. Denn ein vollendetes Handeltreiben liegt bereits dann vor, wenn der Täter einen Dritten ernsthaft verpflichtet hat, ihm die zur Veräußerung bestimmten Betäubungsmittel zu liefern (vgl. BGH, Urt. v. 13.08.2009 - 3 StR 224/09). Der Angeklagte hatte den unbekannten Verkäufer vorliegend bereits zu einer Lieferung von einem Kilogramm Kokain verpflichtet; dieses wurde darüber hinaus auch angeliefert.

3.

Nach dem zu Ziffer II. 3 festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG strafbar gemacht. Eine Bewertungseinheit mit Tat 2 scheidet aus, da das Kokain nicht aus einem einheitlich erworbenen Vorrat stammte.

V.

1.

Für die Tat 1 ist die Kammer von dem Strafrahmen des § 29a Abs. 2 Nr. 1 BtMG ausgegangen, der eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren vorsieht.

Ein minder schwerer Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG scheidet nach umfassender Würdigung aller zumessungserheblichen Umstände aus:

Strafmildernd wirkt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist. Zu seinen Gunsten wird ferner berücksichtigt, dass er die Taten frühzeitig und umfassend gestanden hat. Insbesondere hat er ein Handeltreiben mit einem Kilogramm Kokain auch in Fall 2 eingeräumt, obwohl die Ergebnisse der Telekommunikationsüberwachung insoweit nicht eindeutig waren. Die dadurch gezeigte Reue und Übernahme von Verantwortung für sein Handeln hat er dadurch unterstrichen, dass er ungefragt ein Kokainversteck offenbarte. Hinzu kommt, dass der Angeklagte auf sehr erhebliche Bargeldbeträge verzichtet hat, obwohl die Abgrenzung zwischen Einnahmen aus dem Betrieb der Pizzeria und Einnahmen aus Drogengeschäften nicht ohne Weiteres auf der Hand lag. Schließlich wurden das Kokain und das Cannabis sichergestellt und gelangten somit nicht in den Verkehr, mag dies auch nicht der Verdienst des Angeklagten gewesen sein.

Dem stehen jedoch erhebliche Strafschärfungsgründe gegenüber, insbesondere das Eigengewicht der Tat. So wurde die Schwelle zur tatbestandlich nicht geringen Menge von 5 Gramm Kokainhydrochlorid etwa um das 260-fache überschritten. Hinzu kommt, dass es sich bei Kokain um eine harte Droge handelt (siehe hierzu bspw. BGH, Urteil vom 15.12.2022 - 3 StR 295/22, BeckRS 2022, 44075 Rn. 30). Hinzu kommt ferner, dass der Angeklagte hiermit gewerbsmäßig handelte. Nicht außer Acht gelassen wird schließlich, dass der Angeklagte tateinheitlich auch ein Handeltreiben mit Cannabis verwirklichte und dabei zusätzlich zwei Regelbeispiele eines besonders schweren Falles erfüllte, weil sich seine Tat auf eine nicht geringe Menge im Sinne von § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG bezog, welche weiterhin bei 7,5 Gramm THC anzusetzen ist (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 26. Juni 2024 - 6 StR 113/24; vom 18. April 2024 - 1 StR 106/24; OLG Hamburg, Beschluss vom 9. April 2024 - 5 Ws 19/24; KG BeckRS 2024, 9370) und er darüber hinaus gewerbsmäßig im Sinne von § 34 Abs. 3 Nr. 1 KCanG handelte.

Bei der Strafzumessung im engeren Sinne werden die genannten Strafzumes-sungsumstände nochmals sorgfältig gegeneinander abgewogen. Die Kammer erachtet danach für die Tat 1

eine Freiheitsstrafe von drei Jahren

als Einzelstrafe für tat- und schuldangemessen.

2.

Für die Tat 2 legt die Kammer ebenfalls den Strafrahmen des § 29a Abs. 2 Nr. 1 BtMG zugrunde.

Ein minder schwerer Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG scheidet nach umfassender Würdigung aller zumessungserheblichen Umstände aus:

Strafmildernd wirkt wiederum, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, die Taten gestanden hat, zusätzlich ein Kokain-Versteck preisgegeben und auf erhebliche Bargeldbeträge verzichtet hat.

Strafschärfend wird hingegen berücksichtigt, dass der Angeklagte sich durch die vorläufige Festnahme am ##.##.#### und die Verkündung des Haftbefehls am ##.##.#### nicht beeindrucken ließ und trotz dieser Warnungen seinen Handel mit Betäubungsmitteln wenig später fortsetzte. Dabei wird auch bedacht, dass sich der Angeklagte nach der Sicherstellung der Substanzen und des Bargeldes auch deshalb hierzu entschlossen haben mag, weil sein vorheriger Lieferant auf Zahlung drängte. Strafschärfend berücksichtigt die Kammer ferner auch hier das erhebliche Eigengewicht der Tat. So wurde die tatbestandliche Schwelle zur nicht geringen Menge von 5 Gramm Kokainhydrochlorid bei der Lieferung von einem Kilogramm mit einer Wirkstoffmenge von 300 g etwa um das 60-fache überschritten; dabei hat die Kammer allerdings auch bedacht, dass der Angeklagte nur 200 g des Kokains mit einer Wirkstoffmenge von 60 g, also das 12-fache der nicht geringen Menge, abnahm. Hinzu kommt, dass der Angeklagte wiederum gewerbsmäßig handelte.

Bei der Strafzumessung im engeren Sinne werden die genannten Strafzumessungsumstände nochmals sorgfältig gegeneinander abgewogen. Die Kammer erachtet danach für die Tat 2

eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten

als Einzelstrafe für tat- und schuldangemessen.

3.

Für die Bemessung der Strafe für Tat 3 wird der Strafrahmen des § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG zugrunde legt, der eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren vorsieht.

Der Angeklagte hat den Tatbestand des Regelbeispiels eines besonders schweren Falles erfüllt, da er gewerbsmäßig im Sinne von § 29 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BtMG handelte.

Die hieraus folgende Vermutung für das Vorliegen eines besonders schweren Falles ist unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte vorliegend auch nicht widerlegt. Zugunsten des Angeklagten ist zwar zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist, die Taten gestanden hat, zusätzlich ein Kokain-Versteck preisgegeben und auf erhebliche Bargeldbeträge verzichtet hat und ferner, dass das Kokain sichergestellt wurde. Dem steht jedoch gegenüber, dass der Angeklagte auch diese Tat unter dem Eindruck seiner vorläufigen Festnahme und des Haftbefehls beging und die festgestellte Wirkstoffmenge die Grenze zur tatbestandlich nicht geringen Menge nur geringfügig unterschritt, sodass die Regelvermutung nicht widerlegt ist.

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer sämtliche vorgenannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nochmals gegeneinander abgewogen. Sie erachtet danach für die Tat 3

eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten

als Einzelstrafe für tat- und schuldangemessen.

4.

Die vorgenannten Einzelstrafen werden gemäß den §§ 53, 54 StGB auf eine Gesamtstrafe zurückgeführt. Die Gesamtstrafe wird unter angemessener Erhöhung der Einsatzstrafe von drei Jahren dem Rahmen des § 54 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 StGB entnommen.

Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung berücksichtigt die Kammer nochmals die vorgenannten Strafzumessungskriterien. Zugunsten des Angeklagten wird hierbei bedacht, dass die Taten örtlich, zeitlich und motivational zusammenhingen und in der Art der Ausführung im Wesentlichen gleichförmig abliefen. Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer unter Berücksichtigung des Gesamtgewichts aller Taten eine

Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren

als insgesamt tat- und schuldangemessen.

VI.

Soweit der Angeklagte auf die Herausgabe sichergestellter Bargeldbeträge bzw. Gegenstände nicht verzichtet hat, kam eine Einziehung nach § 73 StGB bzw. § 73a StGB nicht in Betracht. Die am ##.##.#### in der Wohnung des Angeklagten sichergestellten 3.604 € Bargeld wurden in Briefumschlägen datiert auf bestimmte Tage ab Januar 2024 aufgefunden, sodass insoweit nach Überzeugung der Kammer die nicht nur theoretische Möglichkeit verbleibt, dass dieses Bargeld aus Tageseinnahmen der Pizzeria stammt. Gleiches gilt für die am ##.##.#### in der Wohnung des Angeklagten verteilt aufgefundenen 2.460 € Bargeld. Hinsichtlich der am ##.##.#### in der Geldbörse des Angeklagten sichergestellten 210 € Bargeld und der in seiner Hosentasche sichergestellten 155 € Bargeld liegen keine Umstände vor, die den sicheren Schluss darauf zulassen, dass es sich um Dealgeld aus den abgeurteilten Taten oder Geld sonstiger deliktischer Herkunft handelt. Gleiches gilt für die am ##.##.#### in der Wohnung des Angeklagten sichergestellten 20 Silbermünzen

VII.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

Stumpe

Dr. Freiherr Göler von Ravensburg

Ausgefertigt

Litvak, Justizsekretärin

Als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle