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Landgericht Düsseldorf Beschluss vom 12.03.2025 – 37 O 30/25

ECLI:DE:LGD:2025:0312.37O30.25.00

Tenor

I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren,

zu unterlassen,

auf der Verkaufsplattform ebay.de mit dem Verkäuferkonto pianetatravelshop aufzutreten, wenn dies wie in den Anlagen LHR 5, 7 und 8 und wie nachstehend wiedergegeben geschieht:

II. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

III. Bei Zustellung dieses Beschlusses soll eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beigefügt werden.

IV. Der Verfahrenswert wird – unter Berücksichtigung des von der Antragstellerin angegebenen Hauptsachestreitwerts – für das Verfügungsverfahren auf bis 35.000,00 EUR festgesetzt.

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Ausfertigung

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37 O 30/25

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Landgericht Z. Beschluss

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In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

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der L., vertreten durch die Geschäftsführung, X N01, N02 R.,

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Antragstellerin,

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Verfahrensbevollmächtigte: H. Haberkamm Rosenbaum & Partner mbB, W.-straße, E.,

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gegen

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die J., vertreten durch die Geschäftsführung, B.-straße, M.

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Antragsgegnerin,

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wegen Wettbewerbsverstoßes

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wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende anstelle der Kammer angeordnet:

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I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren,

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zu unterlassen,

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auf der Verkaufsplattform ebay.de mit dem Verkäuferkonto pianetatravelshop aufzutreten, wenn dies wie in den Anlagen LHR 5, 7 und 8 und wie nachstehend wiedergegeben geschieht:

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II. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

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III. Bei Zustellung dieses Beschlusses soll eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beigefügt werden.

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IV. Der Verfahrenswert wird – unter Berücksichtigung des von der Antragstellerin angegebenen Hauptsachestreitwerts – für das Verfügungsverfahren auf bis 35.000,00 EUR festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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A) Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Z., G.-straße, Z.., in deutscher Sprache zu begründen.

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Die Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

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B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Z. statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € über­steigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Z., G.-straße, K.., schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Z., 00.00.0000

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7. Kammer für Handelssachen

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Y. Vorsitzende Richterin am Landgericht

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Ausgefertigt A., Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle