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Landgericht Düsseldorf Urteil vom 13.03.2025 – 9 O 111/24

ECLI:DE:LGD:2025:0313.9O111.24.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags leistet.

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Landgericht Düsseldorf

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IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

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In dem Rechtsstreit

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R.

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Klägerin,

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Prozessbevollmächtigte:

Q.

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gegen

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O.

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Beklagten,

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Prozessbevollmächtigter: Z.

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hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 20.02.2025 durch den Vorsitzenden Richter am I. als Einzelrichter für Recht erkannt:

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Die Klage wird abgewiesen.

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Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

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Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin bietet Schulungen an Unternehmer im Steuerrecht unter dem Titel „Next

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Level Steuer Coaching“ (kurz nur „NLSC“) an. Der Beklagte betreibt eine EDVAgentur.

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Die Klägerin behauptet:

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Der Beklagte habe am 23.11.2022 das Steuerseminar „Next Level Steuercoaching

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Gold“ zum Preis von brutto 11.896,43 Euro gebucht und die Buchung wie aus Bl. 2 ff.

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Anlagen KV ersichtlich signiert.

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Im Zuge der Buchung sei der Beklagte durch den Vertriebsmitarbeiters U. betreut worden. Diesem gegenüber habe der Beklagte angegeben, dass die Schulung Zwecken der EDV-Agentur diene.

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Die gebuchte Schulung erfolge zu 73,83 % synchron oder in Präsenz. Sie unterfalle daher nicht dem Anwendungsbereich des Fernunterrichtsschutzgesetzes.

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Die Klägerin beantragt wie folgt zu erkennen:

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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 11.896,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2022 zu zahlen;

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den Beklagten zu verurteilen, Mahn- und Auskunftskosten in Höhe von 61,00 € sowie Inkassokosten in Höhe von 619,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte bestreitet, die Buchungsbestätigung signiert zu haben.

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Darüber hinaus sei, so die Ansicht des Beklagten, der Vertrag nichtig, da er in den Anwendungsbereich des Fernunterrichtsschutzgesetzes falle. Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Leistung zu 73,83 % synchron oder in Präsenz erfolge. Der Beklagte meint, dass der Vertrag zudem nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig sei. Er behauptet, dass ausschließlich Interesse an steuerlicher Beratung für die private Vermögensverwaltung bestanden habe und ihm daher ein Widerrufsrecht zugestanden habe, über welches er nicht belehrt worden sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den diesen beigefügten Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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A.

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Die Klage ist zulässig.

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B.

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Sie ist unbegründet.

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I.

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Das gilt zunächst zur Hauptforderung.

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Die Klägerin ist beweisfällig dafür geblieben, dass der Beklagte bei ihr ein „Next Level Steuercoaching Gold“ zum Preis von €11.896,43 gebucht hat.

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1.

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Dieses ergibt sich zunächst nicht aus dem als Anlage SNP2 vorgelegten

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„Abschlusszertifikat“.

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a)

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Diesem ist nicht zu entnehmen, dass die als Anlage SNP3 vorgelegte „Buchungsbestätigung“ vom Beklagten stammt.

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Zwar bezieht sich die Buchungsbestätigung auf die Dokumenten ID „Zoho Sign

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Document ID: 4AC3E6783-_7NJIFTTD2RHID-T8PO2GZ-

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ISWIVQ4ETHT5J7_PL5AG“ und bezeichnet das Abschlusszertifikat insoweit identisch eben jene Dokument ID „4AC3E6783-_7NJIFTTD2RHID-T8PO2GZISWIVQ4ETHT5J7_PL5AG“.

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Die Beweiskraft des § 371a BGB kommt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem Abschlusszertifikat aber nicht zu, da es an einer qualifizierten elektronischen Signatur fehlt. Als „Authentifizierungstyp“ ist in dem Abschlusszertifikat „Keine“ angegeben.

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Zudem ist in dem Abschlusszertifikat ausdrücklich ausgeführt:

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„Endanwenderidentitätsbestätigung unterliegt alleiniger Verantwortlichkeit des Zoho Books-Nutzers“, woraus sich ergibt, dass die Identität des „Signierers“ von dem den Dienst zur Verfügung stellenden Unternehmen gerade nicht geprüft worden ist.

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Allein eine Signatur unter der E-Mail-Anschrift des Beklagten führt nicht dazu, dass der Vorgang dem Beklagten zwangsläufig zuzurechnen ist, jedenfalls dann, wenn wie im vorliegenden Fall nicht feststeht, dass allein der Beklagte den Account genutzt hat und die Nutzung des Accounts durch andere Personen nicht ausgeschlossen ist. Diesbezüglich hat der Beklagte unwidersprochen angegeben, dass es sich um eine geschäftliche E-Mail-Adresse handele, zu welcher auch Angestellte Zugang hätten (Bl. 96 GA).

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Im Zusammenhang mit den Grundsätzen zur Anscheinsvollmacht ist zwar anerkannt, dass sich nach Rechtsscheingrundsätzen eine Person unter bestimmten Voraussetzungen das Handeln eines Scheinvertreters zurechnen lassen muss. In diesen Fällen muss aber feststehen, welche konkrete Person als Scheinvertreter aufgetreten ist. Welche konkrete Person den Signaturvorgang ausgeführt hat, ist aber gerade von der Klägerin nicht dargetan.

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b)

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Davon abgesehen lässt sich auf der Grundlage des Abschlusszertifikats in Verbindung mit der Buchungsbestätigung auch der Inhalt der angeblich vom Beklagten bestellten Leistung nicht feststellen.

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Die in dem Abschlusszertifikat angegebene Dokumenten-ID bezieht sich ausschließlich auf die „Buchungsbestätigung“, jedoch nicht auf die als Anlage SNP10 (Bl. 15 ff. Anlagen KV) vorgelegte Leistungsbeschreibung. Die Buchungsbestätigung enthält ihrerseits nicht einmal einen Hinweis zu oder einen Verweis auf eine von dem Beklagten vor Signierung erhaltene Leistungsbeschreibung. Die Allgemeinen

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Geschäftsbedingungen, bezüglich derer in der Buchungsbestätigung ein Link zum Abruf enthalten ist, und die mit Anlage SNP 11 (Bl. 23 ff. Anlagen KV) vorgelegt sind, enthalten die Leistungsbeschreibung nicht.

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Die Leistungsbeschreibung kennzeichnet indessen den wesentlichen Inhalt des Vertrags. Lässt sich dieser Inhalt nicht feststellen, fehlt es auch aus diesem Grund an einem wirksamen Vertragsabschluss.

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2.

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Dem von der Klägerin vorgelegten WhatsApp-Verlauf sind hinreichende, den Schluss auf einen Vertragsabschluss zulassende Indizien nicht zu entnehmen.

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Lesbar ist insoweit nur der aus Anlage SNP 9 ersichtliche Abschnitt (Bl. 14 Anlagen KV). Dort ist zwar von einem Zahlungslink die Rede und einer „vergewaltigten“ Kreditkarte. Ein Hinweis auf das streitgegenständliche Vertragsverhältnis findet sich allerdings nicht.

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3.

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Den Beweisangeboten der Klägerin ist nicht nachzugehen.

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a)

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Die Klägerin bietet Sachverständigenbeweis zur Funktion der von ihr genutzten Software Zoho an.

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Jedoch geht es nicht um die grundsätzliche Funktionsweise, sondern darum, ob der Beklagte zu dem in dem Abschlusszertifikat genannten Zeitpunkt durch Signieren ein ihm unterbreitetes Angebot angenommen hat. Die Kammer hat mit Beschluss vom 2.10.2024 (Bl. 113 GA) auf den die Erforderlichkeit des darauf bezogenen Beweisantritts hingewiesen ohne dass dieser Beweisantritt erfolgt wäre.

68

b)

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Die Klägerin bietet zuletzt Zeugenbeweis „zum Ablauf der Buchung des Beklagten einschließlich der vorangegangenen Telefonate“ an.

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Beachtlich wäre dieses Beweisangebot nur, wenn die Klägerin zunächst überhaupt substantiiert Vortrag zu stattgefundenen Telefonaten mit einem sich aus diesen ergebenden Vertragsabschluss hielte, was jedoch unterblieben ist. So ist das Beweisangebot unzulässig auf die Ausforschung nicht ausreichend konkretisierten Sachvortrags ausgerichtet.

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Vortrag hat die Klägerin dazu gehalten, dass sich die Buchung aus der

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Buchungsbestätigung und dem Abschlusszertifikat ergebe. Ob sich auf dieser

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Grundlage ein Vertragsabschluss feststellen lässt, unterliegt jedoch rechtlicher Beurteilung und nicht der Bewertung durch einen Zeugen.

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II.

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Die von der Klägerin geltend gemachten Nebenforderungen teilen das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung.

76

C.

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Nebenentscheidungen:

78

I.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

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II.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

82

III.

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Der Streitwert wird auf 11.896,43 € festgesetzt.

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W.