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Landgericht Düsseldorf Versäumnisurteil vom 31.03.2025 – 14c O 15/25

14 c. Zivilkammer · ECLI:DE:LGD:2025:0331.14C.O15.25.00

Das Urteil ergeht ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß § 313b Abs. 1 ZPO.

Im Hinblick auf das Schreiben der Beklagten vom 01.03.2025 ist lediglich Folgendes anzumerken:

Soweit die Beklagte die Bestimmtheit des Klageantrags zu Ziffer 2. angezweifelt hat, verfängt dies nicht. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 184/16, BGH, Urteil vom 22. März 2018 - I ZR 118/16 - Hohlfasermembranspinnanlage II). Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2003 - I ZR 23/01 - Farbmarkenverletzung I; BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 21/12 - Einkaufswagen III) und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Wettbewerbsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (BGH, Urteil vom 12. Juli 2001 - I ZR 40/99 - Laubhefter; BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 21/12 - Einkaufswagen III; BGH, Urteil vom 22. März 2018 - I ZR 118/16 - Hohlfasermembranspinnanlage II). Nach diesen Maßstäben erweist sich der in den Klagantrag - und nunmehr Tenor - zu Ziffer 2. aufgenommene Terminus „Marktpreis“ als hinreichend bestimmt (vgl. auch BGH, Urteil vom 08.11.2018 - I ZR 108/17). Der Kombination aus der dort in Bezug genommenen konkreten Verletzungsform - Angebot des zweiten Screenshots des Klageantrags zu Ziffer 1. - sowie der Klagebegründung (vgl. insbesondere S. 9 der Klageschrift) lässt sich hinreichend bestimmt entnehmen, dass mit Marktpreis ein marktüblicher Preis gemeint ist, der von anderen Anbietern des Produkts (vgl. Tabelle S. 9 der Klageschrift) - unter Einbeziehung des eigenen UVPs der Klägerin - verlangt wird.

Auch der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht nach §§ 97a Abs.3 S. 1. UrhG, 13 Abs. 3 UWG, dies auch in der geltend gemachten Höhe. Der insoweit zu Grunde gelegte Gegenstandswert in Höhe von insgesamt 90.000,- € ist nicht als überhöht anzusehen. Hieran ändert es auch nichts, dass es sich im Hinblick auf die den Klageantrag zu Ziffer 2. betreffende Verbotshandlung, wie die Beklagte anführt, „nur um ein einziges Produkt handelt, nämlich Geschirrspülmittel für Geschirrspüler“, da sich hieraus kein geringfügiger Wettbewerbsverstoß ergibt. Vielmehr sind Gefährlichkeit und Schädlichkeit der zu verbietenden Handlung - Anbieten einer nicht begrenzten Anzahl dieser Produkte über das Internet zu einem weit überhöhten Preis und so einem nicht eingrenzbaren Kundenkreis zugänglich - im Streitfall als eher hoch einzustufen.

Der Streitwert wird auf 90.000,00 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

Der Einspruch kann nur durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.

Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder, wenn wich­ti­ge Grün­de für die Verlängerung vorgetragen werden. Die­ser An­trag muss e­ben­falls in­ner­halb der Ein­spruchs­frist bei Ge­richt eingehen. Wenn der Ein­spruch nicht oder nicht recht­zei­tig be­grün­det wird, kann allein deshalb der Pro­zess verloren werden.

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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