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Landgericht Düsseldorf Beschluss vom 18.12.2025 – 14d O 18/21

14 d. Zivilkammer · ECLI:DE:LGD:2025:1218.14D.O18.21.00

Verkündet am 18.12.2025

X, Justizbeschäftigte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

Landgericht Düsseldorf Beweisbeschluss

In der Zivilsache Y. gegen G.

nimmt die Kammer Bezug auf den Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000 sowie auf die dort erteilten Hinweise:

I.

Anknüpfend hieran stellt die Kammer klar, dass sie eine Haftung der Beklagten unter dem kartellrechtlichen Gesichtspunkt eines Marktmachtmissbrauchs dem Grunde nach für gegeben erachtet. Soweit sich die Klägerin insoweit auf eine unbillige Behinderung beruft, wertet die Kammer den konkreten Vorwurf dahingehend, dass hierunter verschiedene Verhaltensweisen sowie hierdurch ausgelöste Effekte fallen, die in Bezug auf eine Beeinträchtigung der Klägerin und die von ihr vorgenommene Schadensberechnung kumulative Wirkung gehabt haben sollen (vgl. insoweit auch die Darlegungen der Klägerin, zuletzt mit Schriftsatz vom 23.09.2025, Rz. 82 ff.). Nach Würdigung der Kammer liegt dieses Verständnis auch dem Gutachten und Stellungnahmen der klägerischen Privatgutachter zugrunde.

II.

Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung der Klägerin, ihr sei durch den Marktmachtmissbrauch der Beklagten im vorgenannten (Ziffer I.) Sinne in den Jahren von N01 bis N02 ein Mindestschaden - jeweils ohne Zinsen und mit Sicherheitsabschlag von 10 % - als entgangener Gewinn in Höhe von gerundet 978 Mio. € - der seinerseits einen Mindest-Mindestschaden von 362,5 Mio. € inkludiert - entstanden, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

III.

Den Parteien wird aufgegeben, binnen sechs Wochen ab Zugang dieses Beschlusses jeweils Vorschläge für geeignete Sachverständige zu unterbreiten.

IV.

Der Klägerin wird aufgegeben, binnen derselben Frist einen Auslagenvorschuss in Höhe 30.000,00 EUR bei der Zahlstelle einzuzahlen, welcher dem Sachverständigen eine Einarbeitung in das Verfahren ermöglichen soll.

V.

Es ergehen schon jetzt Anordnungen/Maßgaben (§ 404a ZPO) zur weiteren Vorgehensweise im Rahmen der Begutachtung:

Von dem noch zu bestellenden Sachverständigen soll zunächst das Gutachten der Klägerin (vgl. Anlage K 26) - einschließlich der weiteren Stellungnahmen (vgl. Anlagen K 48 und K 73) sowie unter Berücksichtigung der Gutachten der Beklagten (vgl. Anlagen B 7 und B 10) - einer Plausibilitätskontrolle unterzogen und in diesem Zusammenhang entsprechend analysiert werden.

Dies insbesondere auch mit folgenden Maßgaben bzw. unter besonderer Beachtung der folgenden Punkte:

Es soll zunächst - ausgehend von der Methodik des klägerischen Gutachtens - ausschließlich eine Bewertung der dort vorgenommenen „Schadensschätzung mittels zeitlicher Vergleichsmarktbetrachtung“ (Anlage K26, dort unter Ziffer 4.2) durch eine vertiefte Prüfung (einschließlich der weiteren Stellungnahmen der Parteien, Anlagen K48, K73, B 7, B10) und Analyse der zugrundeliegenden Daten - zugleich Mindest-Mindestschaden im Sinne von Ziffer II. - vorgenommen werden.

Insbesondere auch die folgenden Punkte sollen hierbei Berücksichtigung finden:

Ist es ausgeschlossen, dass das sog. „Großkundenverfahren“ (auch „Briefpreisverfahren“; vgl. Anlagen K 3 und K 4) einen Einfluss auf die Schadensschätzung im vorstehenden Sinne hat? Wurden die von dem Großkundenverfahren betroffenen Kunden bzw. Sendungen zutreffend herausgenommen?

Finden die in dem klägerischen Gutachten unter Ziffer 4.2.1.2 genannten „13 ermittelten Kunden- bzw. Auftragsgewinne“ eine Grundlage in der von der Klägerin übermittelten Daten und stellen diese grundsätzlich eine geeignete Basis dar, die von der Klägerin angestellte Rückrechnung vorzunehmen? Kann das Jahr N02 als Bezugsjahr - wegen zu erwartender Nachwirkungseffekte - herangezogen werden?

Kann die in dem klägerischen Gutachten zu Grunde gelegte Bruttomarge - bezogen auf das betroffene Geschäftssegment - zur Ermittlung des entgangenen Gewinns herangezogen werden?

Sind die zusätzlichen Schäden durch Skaleneffekte in dem klägerischen Gutachten und die insoweit getroffenen Annahmen - unterstellt die insoweit dargelegten Rabatte treffen zu - nachvollziehbar?

Sind die zusätzlichen Schäden durch Abdeckungsverluste sowie die damit verbundenen Annahmen - insbesondere die insoweit zu Grunde gelegte Abdeckungsquote - in dem klägerischen Gutachten nachvollziehbar? Können die 13 Aufträge - siehe hierzu schon oben - hierzu herangezogen werden?

Dem Sachverständigen wird aufgegeben werden - wie auch von der Beklagten angeregt - zunächst das Ergebnis der Einarbeitung - die auch eine Vorabeinschätzung zu den obenstehenden Punkten enthalten soll - sowie die weitere Vorgehensweise mitzuteilen. Sollten insoweit Anknüpfungstatsachen zwischen den Parteien streitig sein, die nach der Einschätzung des Sachverständigen - insbesondere auch zu den oben genannten Punkten - relevant sind, behält sich die Kammer vor, - zu einem geeigneten Zeitpunkt - ggf. eine Beweisaufnahme hierzu durchzuführen und die Begutachtung insofern ggf. zu unterbrechen.

Abhängig von der Einschätzung des Sachverständigen zu Ziffer 1. wird sodann von Seiten der Kammer (ggf.) die weitere Vorgehensweise im Hinblick auf eine sich ggf. hieran anschließende weitergehende Begutachtung - insbesondere betreffend einer Plausibilitätskontrolle der in dem klägerischen Gutachten vorgenommenen „Schadensschätzung mittels wettbewerbsökonomischer Modellbetrachtung“ (vgl. Anlage K26, Ziffer. 4.3) - bestimmt werden.

Düsseldorf, 00.00.0000 14 d. Zivilkammer P. Vorsitzender Richter am Landgericht

O. Richter am Landgericht

Z. Richterin am Landgericht