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Landgericht Düsseldorf Urteil vom 28.01.2026 – 39 O 32/25
9. Kammer für Handelssachen · ECLI:DE:LGD:2026:0128.39O32.25.00
Verkündet am 28.01.2026
Landgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES Urteil
In dem Rechtsstreit
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte:
gegen
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte:
hat die 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom x durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht x
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin ist Versicherungsmaklerin im Bereich von Finanzdienstleistungen. Die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen, das in Deutschland insbesondere im Segment der Sterbegeldversicherung tätig war. Die Beklagte stellte im Jahr x den gesamten Geschäftsbetrieb ihrer Niederlassung in Deutschland mit Sitz in x ein. Unter dem x wurde diese im Handelsregister gelöscht.
Am x schlossen die Klägerin und die deutsche Niederlassung der Beklagten eine Courtagevereinbarung, mit der die Beklagte der Klägerin das Recht einräumte, das sog. MonutaNet sowie den Vertriebspartnerbereich zu nutzen sowie Versicherungstarife der Beklagten zu vermitteln. Als Vergütung für ihre Tätigkeit erhielt die Klägerin eine einmalige Abschlusscourtage gemäß Anlage zur Courtagezusage. Die Courtagevereinbarung war laut Ziffer x mit einer Frist von x zum Monatsende kündbar. Mit als „Ergänzung zum Kooperationsvertrag“ vom x bezeichneten Schriftstück verpflichtete sich die Beklagte, der Klägerin mindestens x Leads, d.h. Datensätze kontaktierbarer Interessenten, monatlich unentgeltlich zukommen zu lassen, mit denen die Anzahl der durch die Klägerin vermittelten Versicherungsverträge noch weiter gesteigert werden sollte. In dieser Ergänzung wurde unter anderem eine separate Kündigungsfrist von x Monaten zum Laufzeitende vereinbart.
Mit E-Mail vom x erhielt die Klägerin die Nachricht, dass die Beklagte das Bestattungs-Portfolio der Tochter x an die x verkaufe und sich aus dem deutschen Versicherungsmarkt zurückziehe. Es hieß weiter, dass der Verkauf des x keine Auswirkungen auf den Service für bestehende deutsche Versicherungsnehmer und Vermittler habe; die bestehenden Vertragsbedingungen würden von der Nachfolgerin x übernommen.
Die Klägerin ließ mit anwaltlichem Schreiben vom x gegenüber der Beklagten die Erfüllung der Vertriebsvereinbarung anmahnen. Mit Schreiben vom x erklärte die Beklagte, sie kündige die Courtagevereinbarungen nebst Ergänzungen zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Die Ergänzung vom x zur Courtagezusage habe, so die Beklagte, mit dieser geendet. Sie ergänzte, höchstvorsorglich kündige sie die Ergänzungsvereinbarung gesondert zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Die Ergänzungsvereinbarung werde von der x nicht übernommen. Dies sei auch nie anders kommuniziert worden.
Die Klägerin stimmte am x auf einem beklagtenseits vorbereiteten Schreiben der „Übertragung ihrer Courtagevereinbarung sowie möglicherweise vorhandener Stornoreservekonten und der Übermittlung der Vertrags- und Provision/Courtage relevanten Daten“ an die x zu. Diese war mit einer Fortführung der Leads-Vereinbarung nicht einverstanden. Die Beklagte stellte sodann die Lieferung der Leads ein.
Mit Anwaltsschreiben vom x ließ die Klägerin den Ausführungen der Beklagten vom x widersprechen und mitteilen, dass es sich bei der Ergänzung zur Kooperationsvereinbarung keinesfalls um eine Ergänzung zur Courtagezusage handele, welche mit einer Courtagezusage selbst ende, sondern um eine eigenständige Vereinbarung mit eigenständigen Kündigungsfristen. Diese würden sich ausweislich der Vereinbarung vom x auf x Monate zum Jahresende belaufen. Insofern könne die Beklagte frühestens zum x kündigen.
Die Klägerin beziffert den ihr entgangenen Gewinn auf x EUR. Ausgehend hiervon macht sie nunmehr einen Teilbetrag in Höhe von x EUR geltend.
Die Klägerin ist der Ansicht, das Landgericht Düsseldorf sei nach Art. 7 Nr. 1 lit. a) und Art. 7 Nr. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel-Ia-Verordnung) international zuständig. Ferner sei deutsches Sachrecht anzuwenden.
Bei der Courtage-Zusage und der Ergänzungs-Vereinbarung handele es sich um zwei eigenständige Verträge. Die Mitteilung der Beklagten vom x enthalte weder eine Kündigung der Courtage-Zusage noch der Ergänzungs-Vereinbarung. Die nachträgliche Kündigung vom x sei verspätet, so dass die Leads-Vereinbarung bis zum Ablauf des Jahres x fortbestanden habe.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die Lieferung mit Leads Ende x eingestellt. Die Vereinbarung habe sie nicht zur ausschließlichen Vermittlung an die Beklagte gezwungen. Hintergrund der Vereinbarung sei vielmehr gewesen, einen Preiswettlauf bei den Leads-Anbietern zu verhindern. Während Provisionen, die sie x an Geschäften mit Sterbegeldversicherungen verdient habe, sich im ersten Halbjahr x noch auf x EUR belaufen hätten, seien dies im zweiten Halbjahr x x EUR, im ersten Halbjahr x x EUR und zweiten Halbjahr x x EUR, im ersten Halbjahr x x EUR und im zweiten Halbjahr x x EUR gewesen. Noch im ersten Halbjahr x habe der Provisionsumsatz x EUR betragen und sei dann im zweiten Halbjahr x wegen des Lieferstopps der Beklagten auf x EUR gesunken.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie x EUR nebst Zinsen in Höhe von 9%- Punkten über dem Basiszinssatz seit dem x zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte rügt, das Landgericht Düsseldorf sei international nicht zuständig. Sie ist der Ansicht, Art. 7 Nr. 5 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia-VO) setze voraus, dass die Zweigniederlassung zumindest im Zeitpunkt der Klageerhebung noch bestehe. Für Geldschulden entspreche es der ständigen und einhelligen Rechtsprechung, dass es sich um qualifizierte Schickschulden handele, die am Sitz bzw. Wohnsitz des Schuldners zu erfüllen seien.
Die Courtage- und die Ergänzungsvereinbarung seien als Einheit zu sehen, weshalb sie gemeinsam beendet worden seien. Mit dem Ende der Courtagezusage sei die Klägerin nicht mehr verpflichtet und auch nicht mehr berechtigt gewesen, ihre Versicherungsprodukte zu vermitteln. Die Lieferung der Leads wäre damit zum Selbstzweck geworden, da die Klägerin diese mit Beendigung der Courtagezusage nicht mehr zur Vermittlung von ihren Sterbegeldversicherungen hätte verwenden können oder dürfen. Die Ergänzungsvereinbarung sei deshalb zum x, spätestens aber zum x beendet gewesen. Die Beklagte behauptet, es habe die vertragliche Absprache bestanden, dass die überlassenen Leads zur Vermittlung der Versicherungsverträge der Klägerin verwendet werden sollten. Im Übrigen habe sie die Klägerin bereits mit E-Mail vom x informiert, dass die Leadslieferung auf x pro Monat reduziert werde. Die Beklagte ist der Auffassung, darin liege eine Teilkündigung.
Die Beklagte behauptet, sie habe die Klägerin noch bis x mit Leads beliefert. Die Schadensberechnung der Klägerin gemäß Anlage K 18 sei weder sachlich noch rechnerisch nachvollziehbar. Soweit Umsatzrückgänge eingetreten sein sollten, erkläre die Klägerin nicht hinreichend, dass diese ausgerechnet auf die unterlassene Lieferung von Leads zurückzuführen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
A. Die Klage ist zulässig.
Für die geltend gemachte Teilsumme von x EUR ist das Landgericht Düsseldorf international zuständig nach Art. 7 Nr. 1 lit a) EuGVVO. Danach ist für Ansprüche aus einem Vertrag das Gericht des Ortes zuständig, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen gewesen wäre. Hierunter fallen auch Sekundäransprüche auf Schadensersatz wegen Nichtleistung oder sonstiger Vertragsverletzung wie etwa Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB (Musielak/Voit/Stadler/Krüger, 22. Aufl. 2025, VO (EU) 1215/2012 Art. 7 Rn. 2 f). Einen solchen Anspruch macht die Klägerin geltend. Sie begehrt Schadensersatz wegen der Nichterfüllung einer behaupteten Verpflichtung der Beklagten, ihr sog. Leads, d.h. Datensätze zu liefern. Diese Verpflichtung wäre an dem Ort zu erfüllen gewesen, an dem die Beklagte ihre Zweigniederlassung geführt hat, wie sich aus Ziffer x der Courtagezusage zwischen der Zweigniederlassung der Beklagten und der Klägerin vom x ergibt (Anlage 2, Anlagenband Klägerin). Dies ist x. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die „Ergänzung der Kooperationsvereinbarung“ (Anlage 3, Anlagenband Klägerin) keine gleichlautende Bestimmung enthält. Hierbei handelt es sich, wie die Benennung des Schriftstücks erkennen lässt, um eine Zusatzvereinbarung zu der „Kooperationsvereinbarung“. Dies wiederum ist dahin auszulegen, dass damit die Courtagezusage gemeint ist, denn eine eigenständige „Kooperationsvereinbarung“ existiert unstreitig nicht. Die nach § 13d Abs. 1 HGB erfolgte Eintragung der Zweigniederlassung wurde erst am x aus dem Handelsregister gelöscht (Anlage 1, Anlagenband Beklagte). Selbst wenn man auf den Zeitpunkt Ende x abstellt, zu dem die Niederlassung dem Vortrag der Klägerin zufolge ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hat, bleibt es bei einer internationalen Zuständigkeit des hiesigen Gerichts, denn nach dem Vorbringen der Klägerin beträgt der entgangene Gewinn für den Zeitraum x bis x x EUR. Damit entfällt der hier geltend gemachte Teilbetrag von x EUR und damit von ca. x % der Gesamtsumme in jedem Fall auf Ansprüche, die auf den Zeitraum bis x entfallen.
B. Die Klage ist indes unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von x EUR aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB oder sonst einem Rechtsgrund. Dementsprechend besteht auch kein Anspruch auf Zinsen in Höhe von x%- Punkten über dem Basiszinssatz seit dem x.
I. Auf das Vertragsverhältnis der Parteien findet deutsches Sachrecht Anwendung. Die Parteien haben keine Rechtswahl getroffen. Art. 4 Nr. 1) und b) Rom I VO. Nach Art. 4 Abs. 1 Nr. b) Rom I- VO unterliegen Dienstleistungsverträge dem Recht des Staates, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Vertriebstätigkeiten wie die Vermittlung von Vertragsabschlüssen aufgrund gelieferter Leads und die Beratung von Kunden in einem bestimmten Gebiet sind in der Regel als Dienstleistung zu qualifizieren. Entsprechend kommt es auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Dienstleisters an. Dieser liegt im Fall der Klägerin in Deutschland.
II. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch in Höhe von x EUR aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.
1. Die Parteien sind durch ein Versicherungsmaklerverhältnis gemäß § 93 HGB miteinander verbunden. Im Rahmen dessen hat sich die Beklagte mit Vereinbarung vom x verpflichtet, der Klägerin eine Courtage für von dieser abgeschlossene Versicherungsverträge zu zahlen. Ergänzend zu der Courtagevereinbarung haben sich die Parteien mit Vereinbarung vom x darauf verständigt, dass die Beklagte der Klägerin mindestens für den Zeitraum vom x bis zum x mindestens x Leads pro Monat liefert. Soweit die Beklagte behauptet hat, die Leadslieferung mit E-Mail vom x auf x Leads pro Monat reduziert zu haben, belegt die E-Mail (Bl. 26 Anlagenband Beklagte) lediglich eine entsprechende Anfrage der Beklagten, aber keine entsprechende Einigung und auch keine Teilkündigung. Zudem wäre eine solche auch nicht wirksam, denn die Möglichkeit einer Teilkündigung findet keinen Rückhalt in der Vereinbarung vom x, die nur eine Gesamtkündigung vorsieht.
2. Die Vereinbarung vom x hat die Beklagte nicht bereits mit Schreiben vom x (Anlage 7, Anlagenband Klägerin) gekündigt, weshalb eine Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin zu vereinbarte Mindestanzahl an Leads zu vermitteln, über dieses Datum hinaus fortbestand. Das Schreiben enthält keine Kündigungserklärung, sondern lediglich eine Information darüber, dass sich die Beklagte aus dem deutschen Versicherungsmarkt zurückziehe und mit der x eine Verkaufsvereinbarung unterzeichnet habe. Auch der Hinweis darauf, dass die Beklagte bestehende Angebote und Neuanbahnungen bis zum x mit spätestem Versicherungsbeginn x policieren würde, geht über eine Information über die Einstellung der Geschäftstätigkeit nicht hinaus und genügt damit nicht den Anforderungen an ein Kündigungsschreiben. Aufgrund des Schreibens konnte die Klägerin zwar mit einem solchen rechnen, aber eine gesonderte Kündigungserklärung wurde hierdurch nicht entbehrlich.
3. Die Beklagte hat die Vereinbarung indes mit Schreiben vom x (Anlage 10, Anlagenband Klägerin) wirksam gekündigt mit der Folge, dass die Verpflichtung der Beklagten zur Lieferung von Leads zu dem in der Kündigung genannten Kündigungszeitpunkt endete. Mit der Erklärung „höchstvorsorglich kündigen wir auch diese Ergänzungsvereinbarung gesondert zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ ist der Wille, die Verpflichtung gemäß Vereinbarung vom x zu beenden, hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen.
4. Die Kündigung, ausgesprochen „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“, war spätestens zum x wirksam. Nach § 314 Abs. 1 BGB können Dauerschuldverhältnisse - und um ein solches handelt es sich hier - von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, weshalb es auf die in der Zusatzvereinbarung vereinbarte Frist für eine ordentliche Kündigung nicht weiter ankommt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dies ist vorliegend der Fall. Die Beklagte hat ihre Geschäftstätigkeit in Deutschland im Laufe des Jahres x beendet und ihre Niederlassung unter dem x aus dem Handelsregister löschen lassen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt war es ihr nicht zumutbar, der Klägerin gleichwohl weitere Leads zu liefern. Denn im Hinblick auf die insgesamt beendete Geschäftsbeziehung wären die aus den Leads resultierenden Geschäftsabschlüsse in keiner Weise mehr - und damit weder vollständig noch in Teilen - ihr zugutegekommen. Dies aber war, selbst wenn die Parteien insoweit keine Verpflichtung der Klägerin, die Leads nur für Versicherungsverträge mit der Beklagten zu verwenden, begründet haben sollten, der von der Beklagten verfolgte maßgebliche Zweck, der hinter der Zusatzvereinbarung mit der Klägerin stand, und nicht die altruistische Versorgung der Klägerin mit Geschäftschancen.
5. Trotz der bis zum x fortbestehenden Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin mit Leads zu beliefern, hat die auf Zahlung eines Teilbetrags gerichtete Klage keinen Erfolg. Denn es fehlt es an hinreichendem Vortrag der Klägerin zu einem bis zum x entstandenen Schaden in Höhe von jedenfalls x EUR.
a) Die Klägerin macht einen Schadensersatzanspruch wegen eines entgangenen Gewinns geltend, den sie auf der Grundlage eines Privatgutachtens vom x (Anlage 18, Anlagenband Klägerin) mit entweder x EUR oder x EUR beziffert, ohne sich hierbei festzulegen (S. 10 der Klagebegründung, Bl. 11 GA). Bereits insoweit ist die Schadensberechnung unschlüssig, denn von welchem Betrag die Klägerin nunmehr einen Teilbetrag in Höhe von x EUR geltend macht, ist unklar geblieben. Die Klageschrift lässt dies mit der Formulierung „Ausgehend von diesem berechneten Gesamtschaden macht die Klägerin mit der vorliegenden Klage einen Teilbetrag i.H. von EUR x im Wege der zulässigen Teil-Klage geltend“ gänzlich offen.
b) Die Schadenssumme von x EUR ist in keiner Weise geeignet, einen Teilschaden in Höhe von x EUR bis zum x schlüssig darzulegen. Zwar ergibt sich der Betrag von x EUR aus dem von der Klägerin eingeholten Privatgutachten. Der Gutachter hat insoweit aber einen Referenzwert genommen, der von der Beklagten keinesfalls geschuldet wurde und auch nicht von der Klagebegründung erfasst oder gar erläutert wird. So hat der Gutachter für einen Zeitraum von x bis x, ausgehend von einem Durchschnittswert an tatsächlich gelieferten Leads im Zeitraum x bis Januar x, eine Fehlmenge von x Leads ermittelt (S. 15, Anlage 18, Anlagenband Klägerin). In einem nächsten Schritt hat der Gutachter für den Zeitraum x bis x die Fehlmenge auf der Grundlage eines als Durchschnittswert pro Lead ermittelten Gewinns von x EUR multipliziert und auf dieser Grundlage entgangene Abschlussprovisionen (bei x entgangenen Leads x EUR, S. 19, Anlage 18, Anlagenband Klägerin) sowie entgangene Bestandsprovisionen (bei x entgangenen Leads x EUR, S. 20, Anlage 18, Anlagenband Klägerin) errechnet. Nach Abzug von ersparten Aufwendungen von x % ist der Gutachter zu der Summe von x EUR entgangenem Gewinn gelangt (S. 25, Anlage 18, Anlagenband Klägerin). x Leads schuldete die Beklagte auf der Grundlage der Zusatzvereinbarung vom x aber auch nach dem Klägervorbringen nicht.
c) Aber auch der zweite, ebenfalls in der Klagebegründung genannte Betrag von x EUR genügt nicht, um einen Schaden in Höhe von x EUR schlüssig darzulegen. Zwar hat der Gutachter insoweit auf die gemäß Vereinbarung vom x geschuldeten Leads abgestellt. Ausgehend von dieser Menge hat der Gutachter eine Fehlmenge von x Leads für den Zeitraum x bis x ermittelt (S. 14, Anlage 18, Anlagenband Klägerin). Sodann hat der Gutachter für den Zeitraum x bis x auf der Grundlage des als Durchschnittswert pro Lead ermittelten Gewinns von x EUR entgangene Abschlussprovisionen (bei x entgangenen Leads von x EUR, S. 19, Anlage 18, Anlagenband Klägerin) sowie entgangene Bestandsprovisionen (bei x entgangenen Leads von x EUR, S. 20, Anlage 18, Anlagenband Klägerin) errechnet und kam nach Abzug von ersparten Aufwendungen von x % zu einer Summe von x EUR bei x entgangenen Leads (S. 25, Anlage 18, Anlagenband Klägerin). Auch dieser Wert ist untauglich, um den streitgegenständlichen Schaden substantiiert darzulegen. Denn er umfasst nicht nur Zeiträume, die, wie unter 2. und 3. ausgeführt, im Hinblick auf die Wirksamkeit der Kündigung der Beklagten unterschiedlich zu beurteilen waren, sondern mit den Zeitraum x bis x auch Monate, in denen die Beklagte die ihr klägerseits angelastete Pflichtverletzung, nämlich die Nichtlieferung von Leads aufgrund der unwirksamen Beendigung der Leads- Vereinbarung (vgl. S. 2 der Klagebegründung, Bl. 3 GA), bereits nach der Klagebegründung nicht anzulasten ist. Dass die Klägerin auch Schadensersatz wegen einer nicht vollständigen Erfüllung der Leads- Vereinbarung für die Zeiträume vor der beklagtenseits geltend gemachten Vertragsbeendigung verlangt, ist weder der Klageschrift noch den nachfolgenden Schriftsätzen der Klägerin zu entnehmen. Erstmals in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom x findet sich der Hinweis darauf, dass sie tatsächlich auch für Zeiträume vor der vermeintlichen Vertragsbeendigung Ersatz verlangt, ohne dies und insbesondere eine etwaige Pflichtverletzung der Beklagten auch nur ansatzweise substantiiert zu begründen (S. 9 des Schriftsatzes, Bl. 215 GA).
d) Auf die vorstehenden Substantiierungsmängel hat das Gericht die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich und nicht etwa im Wege „opaker Andeutungen“ hingewiesen. Gleichwohl ist es der Klägerin in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom x nicht gelungen, den Schaden schlüssig zu begründen. Ihre Ausführungen zum Teilurteil liegen neben der Sache, weil ein solches weder erörtert noch in Aussicht gestellt wurde. In ihrem nachgelassenen Schriftsatz berechnet sie einen Schadensersatzanspruch von x EUR für einen Zeitraum von x bis x, dies aber nur, um darzulegen, dass ihr in jedem Fall ein Schadensersatzanspruch in dieser Höhe zustehe, aber weiter ohne die erforderliche Klarstellung, wie sich die Klagesumme konkret zusammensetzt. Schon von daher gebot der nachgelassene Schriftsatz der Klägerin keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO.
III. In Ermangelung eines Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von x%- Punkten über dem Basiszinssatz seit dem x.
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
Weder der Inhalt des nachgelassenen Schriftsatzes der Klägerin vom x noch die übrigen nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien nach Schluss der mündlichen Verhandlung gaben Anlass, die mündliche Verhandlung nach § 156 ZPO wiederzueröffnen.
Der Streitwert wird auf x EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes x EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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