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Landgericht Düsseldorf Zwischenurteil vom 05.05.2026 – 4b O 44/25
4b. Zivilkammer · ECLI:DE:LGD:2026:0505.4B.O44.25.00
Tatbestand
Die Klägerin mit Sitz in Texas (USA) macht gegen die Beklagten zu 1) und 2) macht wegen Patentverletzung Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Feststellung von Schadensersatz dem Grunde nach geltend.
Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 23. Februar 2026 die Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit gemäß § 110 ZPO erhoben. Die Klägerin ist mit der Sicherheitsleistung dem Grunde nach einverstanden, allerdings herrscht zwischen den Parteien Streit über deren Höhe.
Die Parteien sind mit der vom Gericht mit Verfügung vom 24. Februar 2026 auf der Grundlage des von der Klägerin vorläufig angegebenen Streitwerts in Höhe von 1.000.000,00 EUR vorgeschlagenen Berechnungsweise der Prozesskostenhilfe grundsätzlich einverstanden. Allerdings herrscht zwischen den Parteien Streit, ob die Sicherheitsleistung auch Patentanwaltsgebühren in Höhe von knapp 42.000,00 EUR umfassen muss. Hinsichtlich der Höhe der übrigen im Rahmen der Sicherheit anzusetzenden Positionen herrscht dagegen Einigkeit zwischen den Parteien.
Auf Seiten der Beklagten wirkt derzeit kein Patentanwalt mit.
Die Beklagten halten eine Sicherheitsleistung in Höhe von 119.000,00 EUR für angemessen. Sie sind der Auffassung, dass dennoch Patentanwaltskosten abzusichern seien. Es handele sich um Kosten, die bei einer allgemein-typisierenden Betrachtungsweise eines Patentverletzungsprozesses grundsätzlich anfielen. Sie - die Beklagten - könnten sich auch noch zu einem späteren Zeitpunkt für die Mitwirkung eines Patentanwalts entscheiden. Es sei daher nicht gerechtfertigt, sie im jetzigen Stand des Verfahrens schlechter als üblich zu behandeln und eine niedrigere Sicherheit festzusetzen. Eine Erhöhung der Sicherheit zu einem späteren Zeitpunkt könne sich verzögernd auf das gesamte Verfahren auswirken, was bei einer anfänglichen Übersicherung nicht der Fall sei.
Die Klägerin hält eine Sicherheitsleistung von 77.000,00 EUR für angemessen. Diese Summe ergibt sich aufgrund der vom Gericht vorgeschlagenen Berechnung, wenn die Kosten für einen Patentanwalt außer Betracht bleiben. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Sicherheitsleistung ausschließlich nach dem derzeitigen Verfahrensstand zu bemessen sei und Patentanwaltskosten daher nicht zu berücksichtigen seien, so lange es an einer patentanwaltlichen Mitwirkungsanzeige fehle. Eine Berücksichtigung sämtlicher denkbarer zukünftiger Ausgaben würde dazu führen, dass bereits im Vorfeld und ohne tragfähige tatsächliche Grundlage Positionen geltend gemacht würden, deren Realisation im maßgeblichen Zeitpunkt nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststeht. Dies würde die Klägerin in unangemessener Weise finanziell belasten und zu einer nicht gerechtfertigten Übersicherung der Beklagten führen. Im Übrigen sei eine nachträgliche Erhöhung der Prozesskostensicherheit jederzeit und ohne Weiteres nach § 112 Abs. 3 ZPO möglich.
Entscheidungsgründe
Dem zulässigen Antrag der Beklagten, die Klägerin zur Beibringung einer Prozesskostensicherheit zu verpflichten, war im tenorierten Umfang stattzugeben. Zugleich war nach § 113 S. 1 ZPO der Klägerin eine Frist zur Beibringung der Sicherheit zu setzen.
I.
Über die Verpflichtung der Klägerin zur Leistung einer Prozesskostensicherheit gemäß § 110 Abs. 1 ZPO dem Grunde nach herrscht zwischen den Parteien zu Recht kein Streit. Die in den USA ansässige Klägerin hat Ihren Sitz weder in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums noch greift eine der Ausnahmen des § 110 Abs. 2 ZPO.
II.
Vorliegend war eine Sicherheitsleistung von 77.000,00 EUR anzuordnen.
Gemäß § 112 Abs. 1 ZPO ist die Höhe der Prozesskostensicherheit durch das Gericht nach freiem Ermessen zu bestimmen, wobei § 112 Abs. 2 Satz 1 ZPO das Ermessen leitende Erwägungen vorgibt. Dabei sind die Kosten zu berücksichtigen, die der Beklagte schon aufgewendet hat und voraussichtlich noch aufzuwenden haben wird (Stein/Jonas/Muthorst, 23. Aufl. 2016, ZPO § 112 Rn. 6). Zu den berücksichtigungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beklagten gehören unter anderem auch die Kosten für einen Patentanwalt. Erforderlich ist jedoch, dass greifbare Anhaltspunkte vorgetragen werden, dass im konkreten Fall entsprechende Kosten in der Höhe entstehen können (OLG München, Teilurt. v. 20.03.2014 - 6 U 187/13, LS 2, in BeckRS 2014, 20370; Cepl/Voß/Rüting, 3. Aufl. 2022, ZPO § 112 Rn. 7). Der Sinn und Zweck der Prozesskostensicherheit ist darin zu sehen, den obsiegenden Beklagten vor Schwierigkeiten bei der Durchsetzung seines Kostenerstattungsanspruchs zu bewahren, die typischerweise bei einer Vollstreckung außerhalb der EU bzw. dem EWR auftreten.
Bei der Berechnung der Höhe der zu leistenden Prozesskostensicherheit veranschlagt die Kammer im vorliegenden Fall im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens keine Patentanwaltskosten. Denn hier ist - bei der Berücksichtigung des derzeitigen Verfahrensstandes - nicht hinreichend damit zu rechnen, dass entsprechende Kosten entstehen werden. Sofern auch solche Kosten berücksichtigungsfähig sind, die entstehen können, kann dies nicht dahingehend verstanden werden, dass auch rein fiktive Kosten in Ansatz zu bringen sind, wie etwa die Vergütung für einen Patentanwalt, obwohl dieser vom Beklagten überhaupt nicht herangezogen wird. »Können« bringt lediglich zum Ausdruck, dass alle (auch noch nicht entstandene) Kosten beachtlich sind, die bei einem möglichen, im Vorhinein nicht sicher absehbaren Prozessverlauf mit einiger Wahrscheinlichkeit anfallen. Sollten sich zunächst fiktive Kosten später konkretisieren (indem etwa im Verlauf des Verfahrens doch noch ein Patentanwalt hinzugezogen wird), besteht ein Anspruch auf Erhöhung der Prozesskostensicherheit (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 17. Aufl. 2026, Kap. E Rn. 49).
Die abstrakte Möglichkeit der späteren Heranziehung eines Patentanwalts reicht aber nicht aus, um die dadurch entstehenden Kosten bereits bei der jetzt erfolgenden Bestimmung der Höhe der Prozesskostensicherheit zu berücksichtigen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es für den Anfall von Patentanwaltskosten keiner Anzeige bedarf und dafür bereits die Kenntnisnahme von Schriftsätzen durch den Patentanwalt genügt. Denn die Beklagten haben nicht vorgetragen, dass irgendeine Form der Mitwirkung durch einen Patentanwalt - und sei es durch das bloße Mitlesen von Schriftsätzen - bisher stattgefunden habe.
Eine Schlechterstellung der Beklagten ist mit der Nichtberücksichtigung von Patentanwaltskosten nicht verbunden. Schließlich sind sie nicht daran gehindert, einen Patentanwalt im Laufe des Verfahrens noch hinzuzuziehen. In diesem Fall erlaubt § 112 Abs. 3 ZPO eine Erhöhung der geleisteten Sicherheit auch noch im weiteren Verlauf Laufe des Rechtsstreits zu fordern. Sofern die Beklagten anführen, dass dies zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen könne, fehlt es dazu an konkreten Anhaltspunkten. Vielmehr zeigt der hiesige Zwischenstreit, dass selbst eine streitige Entscheidung über die Höhe der Prozesskostensicherheit möglich ist, ohne den Rechtsstreit in der Hauptsache zu verzögern. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die mündliche Verhandlung erst für den 15. September 2026 angesetzt ist, dürfte selbst eine später noch erfolgende Erhöhung der Prozesskostensicherheit nicht zu einer Verzögerung führen - zumal die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 10. März 2026 bereits ihr Einverständnis zur Erhöhung der Prozesskostensicherheit für den Fall der späteren Bestellung eines Patentanwalts erteilt hat. Die Kammer ist auch in der Lage, die Sicherheitsleistung selbst bei der Hinzuziehung eines Patentanwalts kurz vor der mündlichen Verhandlung anzupassen, ohne dass hierdurch die Durchführung des Termins gefährdet würde.
Damit ist es den Beklagten zu jeder Zeit möglich, einen Patentanwalt zur Mitwirkung zu bestellen und dessen Kosten absichern zu lassen. Die Beklagten können damit über eine patentanwaltliche Mitwirkung frei entscheiden. Darin unterscheiden sich die Kosten für die Mitwirkung eines Patentanwalts von den Kosten für eine zweite oder dritte Instanz, die schon jetzt abgesichert werden. Zwar ist unsicher, ob sich dem erstinstanzlichen Verfahren eine Berufungs- und Revisionsinstanz anschließt. Ob dies der Fall ist, liegt aber letztlich (anders als die Patentanwaltsmitwirkung) nicht allein in der Hand der Beklagten, da die Klägerin bei einer Klageabweisung den Prozess im nächsten Rechtszug weiterführen könnte oder - im Falle einer Verurteilung - die Beklagten sich zu einem Rechtsmittel gezwungen sehen. Dementsprechend sind die Kosten weiterer Instanzen ausreichend vorhersehbar, um sie - entsprechend der ständigen Praxis - bei der Berechnung der Prozesskostensicherheit einzubeziehen.
III.
Aus einem Streitwert in Höhe von 1.000.000,00 EUR berechnet sich die zu leistende Prozesskostensicherheit damit wie folgt:
Streitwert
1.000.000,00 €
1 Gerichtsgebühr
6.238,00 €
1 RA-Gebühr
5.502,00 €
I. Instanz
2,5 RA-Gebühren
13.755,00 €
Auslagenpauschale
5.000,00 €
II. Instanz
2,8 RA-Gebühren
15.405,60 €
Auslagenpauschale
5.000,00 €
4 Gerichtsgebühren
24.952,00 €
Nichtzulassungsbeschwerde
2,3 RA-Gebühren
12.654,60 €
Summe
76.767,20 €
Gerundet
77.000,00 €
Auf Grundlage dieser Berechnung ist eine Prozesskostensicherheit in Höhe von 77.000,00 EUR für angemessen.
IV.
Vorsorglich hat die Kammer - im Einklang mit dem Beschluss vom 20.03.2026 - den Haupttermin erneut auf den ursprünglich bestimmten Termin terminiert, um klarzustellen, dass der Zwischenstreit und der hierin bestimmte Verkündungstermin den Haupttermin nicht in Frage stellen. Die bereits gesetzten Fristen für Replik und Duplik bleiben ebenfalls bestehen.
Haase Dr. Schröder Dr. Janich