Rechtsprechung / Landgericht Darmstadt
Landgericht Darmstadt Beschluss vom 24.10.2011 – 25 T 68/11
ECLI:DE:LGDARMS:2011:1024.25T68.11.00
Verfahrensgang
vorgehend AG Darmstadt, 5. Mai 2010, 3 UR II 3436/09
Tenor
Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 5.5.2010 (3 UR II 3436/09) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Dem Ehepaar "[...]" wurde am 19.10.200 (nachträglich) Beratungshilfe in der Angelegenheit "Ansprüche gegen Stadt Darmstadt (Grundsicherung)" bewilligt.
Anlass war, dass sich der Antragsteller als Rechtanwalt mit Schreiben vom 7.10.2009 an das Sozialamt der Stadt Darmstadt gewandt und wegen eines Bescheids der Stadt vom 9.1.2009 anfragt hatte, wie sich die darin ermittelten Kosten der Unterkunft zusammen setzten.
Mit dem an Frau [...] gerichteten Bescheid der Stadt Darmstadt vom 9.1.2009 wurden für sie und ihren namentlich genannten Ehemann Leistungen nach dem SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) von im Ergebnis 307,02 € festgesetzt. Da die von den Eheleuten bezogenen Altersruhegelder ihre Regelbedarfe überstiegen, stellte sich die bewilligte Leistung wirtschaftlich letztlich allein als Leistung auf die Kosten der Unterkunft dar.
Der Antragsteller hat für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt im Rahmen der bewilligten Beratungshilfe die Festsetzung von Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 129,59 € beantragt. Durch Beschluss vom 17.11.2009 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren auf insgesamt 99,96 € fest. Die hiergegen von dem Antragsteller erhobene Erinnerung war erfolgreich. Mit Beschluss vom 5.5.2010 sprach der zuständige Abteilungsrichter dem Antragsteller weitere 29,99 € an Gebühren zu. Gleichzeitig ließ er die Beschwerde zu. Die Entscheidung wurde der Bezirksrevisorin am 7.5.2010 zugestellt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
1.
Zur Entscheidung über diese Beschwerde war zunächst die 19. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt zuständig, die das Verfahren unter dem Aktenzeichen 19 T 153/10 geführt hat. Aufgrund einer Änderung des Geschäftsverteilungsplans wurden die unerledigten Beschwerden nunmehr von der 25. Zivilkammer übernommen.
Die Beschwerde wurde vom Einzelrichter der Kammer zur Entscheidung in der vom GVG vorgeschriebenen Besetzung übertragen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung aufweist (§ 568 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Die Beschwerde ist trotz des geringen Beschwerdewerts statthaft, da sie vom Amtsgericht ausdrücklich zugelassen wurde (§ 33 Abs. 3 Satz 2 RVG).
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist auch ansonsten zulässig.
2.
In der Sache geht es um die Frage, ob dem Antragsteller eine Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VVG RVG zusteht, da sich seine Beratung auf die Sozialhilfeansprüche von Eheleuten bezogen haben soll.
a) Der Antragsteller kann nach § 44 RVG eine Vergütung aus der Staatskasse beanspruchen.
Die Höhe der Vergütung bemisst sich "ausschließlich" (Vorbem. 2.5 zu VV 2500 RVG) nach VV 2501 RVG - VV 2508 RVG. Bei diesen relativ pauschalen Regelungen handelt es sich nicht um eine Vergütung im engeren Sinne, sondern um einen öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch des Anwalts, der stark pauschaliert ist.
Aufgrund des Betreibens des Geschäfts gegenüber der Stadt Darmstadt ist hier grundsätzlich - unstreitig - eine Geschäftsgebühr nach VV 2503 RVG (70,00 €) angefallen.
b) Der hier weiter geltend gemachte Mehrvertretungszuschlag nach VV 1008 RVG bezieht sich seinem Wortlaut nach nur auf Verfahrens- oder Geschäftsgebühren. Um eine solche Geschäftsgebühr handelt es sich im Kern aber auch bei der Gebühr VV 2503 RVG, so dass auch im Bereich der Vergütung für eine anwaltliche Tätigkeit in Beratungshilfesachen ein Zuschlag in Betracht kommt, wenn der Rechtanwalt in derselben Angelegenheit weitere Auftraggeber vertritt (Madert in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., VV 2500 - 2508, Rn. 32; OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 25.5.2010, 2 Wx 4/10, Rpfleger 2010, 603; so auch schon zur früheren Rechtslage LG Darmstadt, Beschl. v. 27.7.1989, 5 T 850/89, n.v.; LG Darmstadt, Beschl. v. 21.7.1999, 19 T 17/99, n.v.).
aa) Erste Voraussetzung ist daher, dass es sich um dieselbe Angelegenheit handelt. Dieselbe Angelegenheit liegt dann vor, wenn (so Sommerfeldt/Jahn in: BeckOK RVG, Stand 15.8.2011, § 44 RVG Rn. 26; OLG Köln, Beschl. v. 9.2.2009, FamRZ 2009, 1345)
- ein gleichzeitiger Auftrag
- ein gleichzeitiges Verfahren und
- ein innerer Zusammenhang der Beratungsgegenstände
gegeben sind.
Diese Voraussetzung ist bei den Ansprüchen der Eheleute auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung jedenfalls insoweit erfüllt, als es um die für die Bedarfsberechnung in Ansatz zu bringenden Kosten der gemeinsam genutzten Wohnung geht, da die entsprechenden Leistungen beiden Eheleuten zugute kommen und über diesen Lebenssachverhalt auch typischerweise einheitlich entschieden wird. Daran ändert - entgegen der Auffassung der Bezirksrevisorin - auch der Umstand nichts, dass grundsätzlich jede Person einen eigenen Anspruch hat. Bei einer gemeinsam genutzten Wohnung hängt nicht zuletzt die Höhe der berücksichtigungsfähigen Wohnungskosten gem. §§ 42 Abs. 2, 35 SGB XII entscheidend davon ab, in welcher Höhe diese für beide Personen als angemessen angesehen werden können.
Die von der Bezirksrevisorin zitierte Entscheidung des LG Darmstadt vom 21.7.1999 (19 T 17/99, n.v.) steht dem nicht entgegen, da es seinerzeit um eine andere Konstellation ging (Aufenthaltserlaubnis für mehrere Mitglieder einer Familie, vom Landgericht nicht als einheitliche Angelegenheit behandelt), die mit der vorliegenden nicht vergleichbar ist; es lag keine derartig enge gesetzliche Verflechtung zwischen den Individualansprüchen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor.
aa) Zweite Voraussetzung ist, dass der Anwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Personen tätig geworden ist.
In sozialrechtlichen Streitigkeiten um Ansprüche von Eheleuten auf Grundsicherung im Alter kommt ein Mehrvertretungszuschlag freilich nicht allein deswegen in Betracht, weil von den entsprechenden Verwaltungsakten typischerweise mehrere Personen betroffen sind. Kostenrechtlich entscheidend ist vielmehr, ob der Rechtsanwalt nur einen oder mehrere Beteiligte tatsächlich vertreten hat. Ist er ausdrücklich nur für einen Beteiligten tätig geworden, bleibt ihm der Mehrvertretungszuschlag auch dann versagt, wenn seine Vertretungstätigkeit Auswirkungen auf andere Personen hat (vgl. zu dieser Konstellation Thüringer OLG, Beschl. v. 7.11.2008, Az. 9 W 491/08, juris; ebenso LG Darmstadt, Beschl. v. 24.8.2011, 21 T 68/11, n.v.).
bb) Im vorliegenden Fall ist der Antragsteller von Anfang an für die beide Eheleute anwaltlich tätig geworden.
Schon der Beschluss zur Bewilligung der Beratungshilfe gewährt diese nicht einem einzelnen Mitglied der Familie, sondern allgemein "den Antragstellern", also beiden Eheleuten. Auch die Angelegenheit wird pauschal mit "Ansprüche gegen Stadt Darmstadt (Grundsicherung)" umschrieben wird. Die Beratungshilfe wurde also nicht zielgerichtet für eine Person und deren Angelegenheit gewährt, sondern für die Angelegenheit Grundsicherung beider Eheleute.
Die geringe Anrechnung der Unterkunft betraf auch beide Eheleute, da sich entsprechend die an sie beide ausgezahlte laufende Leistung verringerte.
Grundsätzlich besitzt auch jeder Ehepartner einen eigenen Anspruch. Dementsprechend wandte sich der Antragsteller in seinem Schreiben vom 7.10.2009 auch ausdrücklich für beide Eheleute an die Stadt Darmstadt.
Auch der Bewilligungsbescheid der Stadt Darmstadt vom 9.1.2009 führt ausdrücklich aus, dass für beide Eheleute die Grundsicherung bewilligt wurde, auch wenn die Auszahlung allein zugunsten der Ehefrau erfolgte. In dem Bescheid werden die individuellen Ansprüche beider Eheleute ausdrücklich beziffert.
Schließlich darf auch nicht übersehen werden, dass hier - in Kenntnis des Anschreibens des Antragstellers vom 7.10.2009 an die Stadt Darmstadt - (nachträglich!) Beratungshilfe gewährt wurde, indem als deren Adressat ausdrücklich nicht eine Person, sondern die "die Antragsteller" benannt wurden.
Dementsprechend ist nunmehr auch das Tätigwerden des Antragstellers für beide Eheleute kostenrechtlich zu Grunde zu legen.
Dem Antragsteller steht daher die geltend gemachte Erhöhungsgebühr zu.
Der Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 5.5.2010 ist nach alledem der Erfolg zu versagen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 RVG.
IV.
Da die Rechtssache jedoch grundsätzliche Bedeutung hat und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich erscheint, wird die Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 3 und 2 ZPO zugelassen.