Rechtsprechung / Oberlandesgericht Naumburg
Oberlandesgericht Naumburg Beschluss vom 25.05.2010 – 2 Wx 4/10
Tenor
I. Auf die Beschwerde vom 27.04.2010 wird der Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) – Beratungshilfeabteilung – vom 18.03.2010 abgeändert:
Auf die Erinnerung vom 11.03.2010 wird der Festsetzungsbeschluss des Rechtspflegers der Beratungshilfeabteilung des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 15.01.2010 aufgehoben. Die den Beschwerdeführern aus der Landeskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 165,05 Euro festgesetzt.
II. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
A.
Auf den Antrag der K. B. und des W. B. vom 25.08.2009 erteilte der Rechtspfleger der Beratungshilfeabteilung des Amtsgerichts Halle (Saale) einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe für die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens gegen den „Bescheid wg Übernahme Einmalleistung Ersatz Hausrat (Z)“ betreffend die aus K. B. und W. B. bestehende Bedarfsgemeinschaft. Die von diesen beauftragten Rechtsanwälte S. (Beschwerdeführer) legten mit Schriftsatz vom 27.08.2009 Widerspruch gegen den Bescheid der ARGE SGB II Halle GmbH vom 07.08.2009 ein.
Auf den Antrag der Beschwerdeführer vom 11.01.2010 auf Festsetzung von Gebühren und Auslagen in Höhe von 165,05 Euro setzte der Rechtspfleger die Höhe der Gebühren und Auslagen am 15.01.2010 auf 135,07 Euro fest. Den darüber hinausgehenden Antrag in Höhe von 29,98 Euro wies er mit der Begründung zurück, dass im Rahmen der Beratungshilfe eine Erhöhungsgebühr nicht anerkannt werde.
Der hiergegen eingelegten Erinnerung half der Rechtspfleger nicht ab und legte diese dem zuständigen Richter des Amtsgerichts - Beratungshilfeabteilung - zur Entscheidung vor. Mit Beschluss vom 18.03.2010 hat das Amtsgericht die Erinnerung zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen. Mit Schriftsatz vom 23.03.2010 haben die Beschwerdeführer „namens und in Vollmacht der Antragsteller“ sofortige Beschwerde eingelegt.
Der Senat hat die Staatskasse angehört, die im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 19.05.2010 die Beschwerde als begründet erachtet.
B.
II. Obschon die Beschwerde ausweislich der Beschwerdeschrift „namens und in Vollmacht der Antragsteller“ eingelegt worden ist, legt der Senat das Rechtsmittel als eigenes der Rechtsanwälte S. aus, da diese mit Antrag vom 11.01.2010 die Festsetzung der Gebühren und Auslagen für sich beantragt haben.
IV. Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Auf den Antrag vom 11.01.2010 sind Gebühren und Auslagen in Höhe von 165,05 Euro, mithin weitere 29,98 Euro festzusetzen. Denn einem Rechtsanwalt steht auch im Rahmen der Beratungshilfe die Erhöhungsgebühr nach RVG-VV Nr. 1008 zu, wenn, wie vorliegend, mehrere Personen in derselben Angelegenheit Auftraggeber sind. Insoweit hält der Senat zwei Gesichtspunkte für entscheidend.
1. Die Erhöhungsgebühr nach RVG-VV Nr. 1008 ist in Teil 1 des Vergütungsverzeichnisses geregelt, in dem die allgemeinen Gebühren aufgeführt sind. Die Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit bestimmen sich nach Teil 2 („Außergerichtliche Tätigkeiten“), wobei die im Rahmen der Beratungshilfe entstehenden Gebühren im Abschnitt 5 geregelt sind. Aufgrund dieser Gliederung und Systematik der Vergütungsvorschriften kann aus der vom Amtsgericht in seinem Beschluss vom 18.03.2010 für seine gegenteilige Auffassung angeführten Vorbemerkung 2.5, wonach Gebühren im Rahmen der Beratungshilfe ausschließlich nach diesem Abschnitt entstehen, nicht der Schluss gezogen werden, dass die in Teil 1 geregelten allgemeinen Gebühren nicht zur Anwendung gelangen könnten. Vielmehr wird durch die Vorbemerkung 2.5 lediglich die Anwendung weiterer, in einem anderen Abschnitt des 2. Teils genannter Gebühren ausgeschlossen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.02.2006, I – 10 W 137/05, 10 W 137/05, RVGreport 2006, 225; OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.03.2006, 5 W 2/06, NJW-RR 2007, 431; KG Berlin, Beschluss vom 03.05.2007, 1 W 407/06, Rpfleger 2007, 553).
2. Ferner beruht die Gebührenerhöhung auf dem Grundsatz, dass eine Vertretung mehrerer Auftraggeber eine höhere Belastung für den Rechtsanwalt mit sich bringt (vgl. OLG Oldenburg, a. a. O.). Gründe dafür, dem Rechtsanwalt im Bereich der Beratungshilfe die Erhöhung der Geschäftsgebühr gemäß RVG-VV Nr. 2503 zu versagen, sind nicht ersichtlich.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.