Rechtsprechung / Landgericht Darmstadt
Landgericht Darmstadt Urteil vom 16.02.2012 – 9 O 385/11
ECLI:DE:LGDARMS:2012:0216.9O385.11.0A
Verfahrensgang
nachgehend OLG Frankfurt, 25. April 2013, 12 U 43/12, Urteil
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Gemäß Versicherungsschein vom 17. März 2005 schloss der Kläger bei der Beklagten, die damals als X Versicherung firmierte, eine Unfallversicherung ab. Hinsichtlich des Vertragsinhalts wird auf den Versicherungsschein ( Anlage K 1 ) und die vereinbarten Versicherungsbedingungen ( Anlage B 1 ) verwiesen.
Am … September 2007 erlitt der Kläger mit seiner Ehefrau in Land1 einen Verkehrsunfall, bei dem er sich Frakturen an zwei Wirbeln zuzog ( B 12 und L 1 ), ferner eine Kieferhöhlenfraktur und eine Nasenmuschelfraktur. Insoweit wird auf die Anlage K 4 verwiesen. Die Ehefrau des Klägers erlitt eine craniocerebrale Verletzung ( Anlage K 5 ).
Nachdem der Kläger im November 2007 bei der Beklagten den Schaden gemeldet hatte, forderte diese mit Schreiben vom 15. November 2007 ( Anlage K 11 ) zur Einreichung weiterer Unterlagen auf, unter anderem eines Nachweises zur Bewilligung der Pflegestufe. Mit Schreiben vom 11. Januar 2008 ( Anlage K 12 ) wurden noch weitere Unterlagen angefordert und angefragt, ob die dem Kläger bewilligte Pflegestufe auf Dauer gewährt werde.
Mit Schreiben vom 4. März 2008 ( Anlage K 10 ) setzte die Beklagte den Kläger über die Leistung eines Schmerzensgeldes und von Krankenhaustagegeld in Kenntnis. Gleichzeitig wurde für den Fall der Geltendmachung von Invaliditätsleistungen auf die bestehenden Voraussetzungen nach den Versicherungsbedingungen hingewiesen. Auf Anfrage teilte der behandelnde Arzt des Klägers, Dr. A mit, es sei fraglich, ob ein Dauerschaden verbleibe
( Anlage B 2, Bl. 54 d.A. ). Am 3. Juli 2008 machte der Kläger telefonisch erstmals Invaliditätsleistungen bei der Beklagten geltend. Er erhielt Vordrucke für Arztanfragen und nochmals einen Hinweis, dass die Invalidität innerhalb eines Jahres eingetreten sein und innerhalb von weiterten drei Monaten ärztlich festgestellt sein müsse, gemäß Begleitschreiben vom 11. Juli 2008 ( Anlage B 3 ).
Auf schriftliche Anfrage der Beklagten, ob eine Invalidität aufgrund des Unfalls vorliege, antwortete Dr. A unter dem 17. Juli 2008 in Bezug auf den Kläger und dessen Ehefrau, dass dies möglich sei. Die Behandlung sei nicht abgeschlossen ( Anlagen B 4, B 5 ). Mit Schreiben vom 30. Juli 2008 ( Anlage B 6 ) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass derzeit noch nicht beurteilt werden könne, ob der Unfall zu einer dauerhaften Funktionsbeeinträchtigung ( Invalidität ) geführt habe und bat darum, den beiliegenden Fragebogen dem behandelnden Arzt zu gegebener Zeit erneut zur Beantwortung vorzulegen. Gleichzeitig wies sie den Kläger nochmals auf die einzuhaltenden Fristen hin. Mit Schreiben vom 28. August 2008 (Anlage B 7) wies die Beklagte nochmals eindringlich auf die einzuhaltenden Frist und das Erfordernis der Vorlage einer Feststellung der Invalidität sowie auf die Folgen der Fristüberschreitung hin. Eine erneute Arztanfrage beantwortete der behandelnde Arzt mit der Feststellung „Patient zur Zeit noch in Therapie“ ( Anlage B 9 ).
Unter dem 13. Februar 2009 ( Anlage K 13 ) lehnte die Beklagte Invaliditätsleistungen ab.
Hinsichtlich weiterer ärztlicher Feststellungen wird auf die Anlagen K 4, B 12, K 7 und K 8 ( Kläger ) sowie K 5, K 9, K 8 ( Ehefrau ) verwiesen.
Der Kläger behauptet, er und seine Ehefrau hätten durch das Unfallereignis eine traumatische Belastungsstörung mit einer schweren Depression erlitten. Invalidität liege nach Maßgabe der vorgelegten Arztberichte vor. Anfang Mai 2008 habe der behandelnde Hausarzt Dr. A eine dauerhafte Invalidität bei beiden festgestellt. Sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau seien nach dem Unfall geschäftsunfähig gewesen, so dass die Invalidität nicht früher habe geltend gemacht werden können. Bei beiden bestehe eine Invalidität von 80 %. Der Kläger meint, die Beklagte habe die Einstandspflicht zu Unrecht abgelehnt.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 258.232,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
2. Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab dem 1.11.2011 eine vierteljährlich im Voraus zahlbare Unfallrente in Höhe von monatlich 582,00 Euro ( = 1.746,00 Euro im Quartal ), nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit ( 3. eines jeden Quartals ), bis zu seinem Tod zu zahlen.
3. Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die mitversicherte Ehefrau ab dem 1. 11.2011 eine vierteljährlich im Voraus zahlbare Unfallrente in Höhe von monatlich 582,00 Euro ( = 1.746,00 Euro im Quartal ), nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit ( 3. eines jeden Quartals ), bis zum Tod der Ehefrau z u zahlen.
In der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2012 hat der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen.
Der Kläger beantragt nunmehr,
1. die Beklagte zu verurteilen an den Kläger 203.704,00 Euro, nebst Zinsen von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
2. Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab dem 1.11.2011 eine vierteljährlich im Voraus zahlbare Unfallrente in Höhe von monatlich 554,00 Euro ( = 1.662,00 Euro im Quartal ), nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit ( 3. eines jeden Quartals ), bis zu seinem Tod zu zahlen.
3. Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die mitversicherte Ehefrau ab dem 1.11.2011 eine vierteljährlich im Voraus zahlbare Unfallrente in Höhe von monatlich 554,00 Euro ( = 1.662,00 Euro im Quartal ), nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit ( 3. eines jeden Quartals ), bis zum Tod der Ehefrau zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird auf alle eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere die konkret bezeichneten Anlagen, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte weder für sich noch für seine Ehefrau Anspruch auf Gewährung von Invaliditätsleistungen.
Ein Anspruch der Ehefrau des Kläger besteht schon deshalb nicht, weil ihre Gesundheitsstörungen auf einer psychischen Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens beruhen ( posttraumatisches Belastungssyndrom ), wie sich aus den Arztberichten Dr. C vom 23. September 2008 ( Anlage K 9 ) der Psychotherapeutin B vom 8. Juli 2011
( Anlage KL 7 ) und Dr. A vom 17. Juli 2008 ( Anlage B 5 ) sowie 15. Februar 2009
( Anlage B 9 ) ergibt. Derartige Gesundheitsstörungen in Folge psychischer Reaktionen sind jedoch gemäß Ziffer IV. der vereinbarten AUB vom Versicherungsumfang ausdrücklich ausgeschlossen.
Wie sich aus den den Kläger betreffenden Arztberichten ergibt, leidet dieser nicht nur unter psychischen Unfallfolgen, sondern auch unter Schmerzen, verursacht durch die Wirbelverletzungen. Diese Gesundheitsstörungen sind zwar vom Versicherungsumfang erfasst. Dennoch hat der Kläger keinen Anspruch auf Invaliditätsleistungen, da die Invalidität nicht fristgerecht festgestellt wurde.
Nach § 7 I Abs. 1 der vereinbarten AUB muss die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Wochen ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein. An der erforderlichen ärztlichen Feststellung innerhalb des Zeitraums fehlt es.
Erforderlich ist eine schriftliche Feststellung des Arztes. Das Schriftformerfordernis wurde zwar nicht ausdrücklich in die AUB aufgenommen, ergibt sich jedoch im Rahmen der Auslegung nach Sinn und Zweck der Norm. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat zu § 7 AUB 88 wörtlich ausgeführt:
„Nach dem Sinn und Zweck des § 7 AUB 88 kann es nicht ausreichen, wenn ein Arzt nur innerlich vom Vorliegen eines Dauerschadens überzeugt ist, aber nicht innerhalb der 15-Monatsfrist des § 7 AUB 88 entsprechende schriftliche Feststellungen trifft …
andernfalls müsste sich der betreffende Arzt zum Streitfall später rückblickend dazu äußern, wie er vor Ablauf der 15-Monatsfrist die voraussichtliche Entwicklung des Gesundheitszustands des VN beurteilt hat. Solche nachträglichen Äußerungen eines Arztes würden nahezu zwangsläufig beeinflusst durch die spätere Entwicklung des Gesundheitszustands, wenn der VN weiter in der Behandlung des selben Arztes geblieben ist und der Arzt seine ursprünglichen Feststellungen nicht schriftlich niedergelegt hat. Damit würden die Beweisschwierigkeiten und Unsicherheiten entstehen, die durch das Erfordernis der ärztlichen Feststellungen innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall vermieden werden sollen.“ ( VersR 96, 618, 619 ).
Diesen Ausführungen, die auf die vorliegenden AUB übertragbar sind, schließt sich die Kammer an.
Die ärztlichen Unterlagen aus dieser Zeit enthalten keine ärztliche Feststellung der Invalidität. Am … Dezember 2007 stellte der Hausarzt Dr. A fest, ob Dauerschäden verbleiben, sei zurzeit nicht beurteilbar, der Patient befinde sich in der Heilungsphase. Eine ausdrückliche Anfrage der Beklagten, ob Invalidität vorliege, beantwortete er am 17. Juli 2008 mit „möglich“. Die Behandlung sei noch nicht abgeschlossen. Darin ist keine Feststellung der Invalidität zu sehen. Zwar sind an die ärztlichen Feststellungen keine hohen Anforderungen zu stellen, es reicht eine Feststellung dem Grunde nach. Dennoch muss sich aus der Erklärung ergeben, dass durch das Unfallereignis ein Dauerschaden tatsächlich entstanden ist. Es reicht nicht aus, wenn der Arzt dies lediglich als möglich erachtet. Auch die schriftliche Erklärung vom 15. Januar 2009 reicht nicht aus. Insoweit wurde die Frage nach Invalidität nicht beantwortet, sondern nur darauf verwiesen, dass sich der Kläger zurzeit noch in Therapie befinde. Im Übrigen datiert diese Erklärung vom 15. Januar 2009 und damit nach Ablauf der Frist.
Die Beklagte hat den Kläger auch rechtzeitig und hinreichend deutlich auf das Erfordernis der Fristeinhaltung, sogar mehrfach, hingewiesen und zwar mit Schreiben vom 4. März 2008, 11. Juli 2008, 30. Juli 2008 und 28. August 2008. Der Vorwurf des Klägers, die Beklagte habe ihm vorgespiegelt, sie werde in die Leistungsprüfung eintreten, ist angesichts dessen nicht nachvollziehbar.
Die Fristversäumnis ist nicht entschuldbar, da es sich um eine Anspruchsvoraussetzung handelt ( Prölss/Martin VVG, § 7 AUB 94, Anmerkung 11; BGH Versicherungsrecht 78, 1036 ).