Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 25.04.2013 – 12 U 43/12
ECLI:DE:OLGHE:2013:0425.12U43.12.0A
Anmerkung
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Verfahrensgang
vorgehend LG Darmstadt, 16. Februar 2012, 9 O 385/11, Urteil
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 16. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat der Kläger zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aus den Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Der Kläger beansprucht für sich und seine Ehefrau Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung. Diese stützt er auf den Versicherungsschein vom 17.3. 2005 und die AUB 94 der Beklagten.
Der Kläger und seine Ehefrau erlitten bei einem Urlaub in Land1 am … 2007 einen Verkehrsunfall. Beide wurden stationär im Krankenhaus behandelt. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Atteste aus Land1 Bezug genommen.
Nach seiner Rückkehr nach Deutschland meldete der Kläger das Schadensereignis im November 2007 bei der Beklagten zur Regulierung an. Am 3. Juli 2008 beantragte er eine Invaliditätsrente. Im Antragsverfahren wies die Beklagte den Kläger durch Schreiben vom 4. März 2008, 30. Juli 2008 und 28. August 2008 mehrfach darauf hin, dass die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sein und innerhalb weiterer drei Monate ärztlich festgestellt und bei ihr geltend gemacht sein müsse, weil der Anspruch anderenfalls erlösche.
Auf Rückfragen der Beklagten hat der den Kläger behandelnde Arzt Dr. A u.a. am 14. Dezember 2007, 17. Juli 2008 und 15. Januar 2009 mitgeteilt, eine Invalidität des Klägers und seiner Ehefrau sei derzeit noch nicht feststellbar(Blatt 54, 57, 58, 61 dA).
Mit Attest vom 2. September 2011 (Blatt 23 dA) hat Dr. A bescheinigt, der Kläger leide seit Mai 2008 unter einem Dauerschaden mit 80% MdE aufgrund einer schweren reaktiven Depression mit Angst- und Panikattacken sowie einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS).
Im Rechtszug vor dem Landgericht hat der Kläger ein Attest einer Psychologin B vom 8. Juli 2011 (Blatt 22 dA) eingereicht, wonach Depressionen und Geschäftsunfähigkeit sowie 80 % MdE bei beiden Eheleuten seit deren erstmaliger Vorstellung im November 2008 vorliegen sollen.
Die X hat den Kläger mit Bescheid vom 7. November 2007 mit Wirkung vom 1. September 2007 in Pflegestufe I eingruppiert.
Die Beklagte lehnte die Zahlung einer Invaliditätsrente mit Schreiben vom 13. Februar 2009 ab, ohne den Kläger auf die Klagefrist gemäß § 15 Abs. 2 AUB hinzuweisen. Hiergegen erhob der Kläger am 3. November 2011 die vorliegende Leistungsklage, welche der Beklagten am 22. Dezember 2011 zugestellt wurde.
Der Kläger hat behauptet, sowohl bei ihm, als auch bei seiner Ehefrau habe sich in der Zeit nach dem Unfall ein Dauerschaden entwickelt.
Die Beklagte hat das Vorliegen bedingungsgemäßer Invalidität bestritten und das Fehlen rechtzeitiger schriftlicher ärztlicher Feststellungen gerügt.
Das Landgericht hat die zuletzt auf eine Invaliditätsleistung in Höhe von 203.704,00 € und monatliche Rente in Höhe von jeweils 554 Euro, jeweils nebst Zinsen, für den Kläger und seine Ehefrau gerichtete Klage durch Urteil vom 16. Februar 2012 (Blatt 71) abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, es fehle an einer rechtzeitigen schriftlichen ärztlichen Feststellung der Invalidität, wie sie nach den einschlägigen AUB als Anspruchsvoraussetzung erforderlich sei. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Feststellungen und Anträge der Parteien sowie der weiteren Begründung wird auf das Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt. Er macht unzureichende Feststellungen und fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landgericht geltend. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 23. April 2012 verwiesen.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 203.704,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 22. Dezember 2011 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. November 2011 eine vierteljährlich im Voraus zahlbare Unfallrente in Höhe von monatlich 554,00 € (= 1662,00 € im Quartal) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz ab Fälligkeit (3. eines jeden Quartals) bis zu seinem Tod zu zahlen,
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für seine mitversicherte Ehefrau ab dem 1. November 2011 eine vierteljährlich im Voraus zahlbare Unfallrente in Höhe von monatlich 554,00 € (= 1662,00 € im Quartal) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz ab Fälligkeit (3. eines jeden Quartals) bis zu deren Tod zu zahlen,
4. hilfsweise das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung und Beweisaufnahme an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie vertritt die Auffassung, neben einer rechtzeitigen schriftlichen ärztlichen Feststellung fehle es an einer ausreichenden Substantiierung des Klagevortrags, insbesondere sei der Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den geltend gemachten psychischen Folgen nicht nachvollziehbar dargelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 29. Mai 2012 Bezug genommen.
II.
1.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt und fristgerecht begründet. Die Angriffe des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts sind ausreichend ausgeführt im Sinne von § 520 Abs. 3 ZPO.
2.
Das Rechtsmittel ist jedoch offensichtlich unbegründet. Der Senat hat lediglich wegen der besonderen persönlichen Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger von einer Zurückweisung im Beschlusswege gem. § 522 Abs. 2 ZPO abgesehen und stattdessen über das Rechtsmittel mündlich verhandelt. Die mündliche Verhandlung hat keine Gesichtspunkte ergeben, die eine Erfolgsaussicht der Berufung herbeiführen könnten.
3.
Die im November 2011 erhobene Klage war trotz der Leistungsablehnung vom 13. Februar 2009 nicht verfristet, da es die Beklagte im Ablehnungsschreiben unterlassen hat, den Kläger auf die Klagefrist gemäß § 15 Abs. II AUB hinzuweisen. Das Landgericht hat jedoch mit insgesamt zutreffender Begründung und im Ergebnis zu Recht angenommen, dass eine rechtzeitige ärztlicherseits schriftlich getroffene Feststellung über eine Invalidität des Klägers und seiner Ehefrau Voraussetzung des geltend gemachten Anspruchs ist, es an einer solchen aber fehlt.
a)
§ 7 I (1) AUB 94 setzt eine rechtzeitige schriftliche Feststellung der Invalidität voraus.
Nach einer in der Rechtsprechung ganz überwiegend vorherrschenden Ansicht besteht ein Schriftformerfordernis, obwohl die hier anzuwendenden AUB 94 dies nicht ausdrücklich erwähnen (vgl. OLG Celle VersR 2008, 670, BGH VersR 2007, 1114, OLG Frankfurt VersR 1996, 618, OLG Frankfurt (7.Senat) NVersZ 2002, 403, OLG Frankfurt 14 U 57/94 v. 21.2.1995, OLG Hamm RuS 2012, 195, u.a.m.). In den AUB, die den AUB 94 und den AUB 95 nachgefolgt sind, ist die Rechtsprechung zur Schriftlichkeit der Feststellungen zur Invalidität ausdrücklich in den Bedingungstext übernommen worden.
Die Feststellungen zur Invalidität sind auch unter der Geltung der hier einschlägigen AUB 94 im Sinne einer echten Anspruchsvoraussetzung schriftlich zu treffen, weil der Versicherer nur auf der Grundlage schriftlicher Untersuchungsergebnisse die notwendige Überprüfung der attestierten Erkrankung und ihrer Auswirkungen auf die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit des Versicherten vornehmen kann; eine bloß intern gebliebene, nicht schriftlich festgehaltene Diagnose reicht dafür nicht aus (vgl. OLG Celle VersR 2008, 670 Juris Rn. 33). Dieser überzeugenden Begründung zu den AUB 94/95 schließt sich der Senat an.
Die Klausel in § 7 I (1) AUB 95 hält in dieser Auslegung einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand und ist hinreichend transparent (vgl. BGH VersR 2007, 1114 Juris Rn. 10). Die gegenteilige Rüge der Berufung ist unbegründet.
Das Fehlen ausreichender und rechtzeitiger schriftlicher Feststellungen kann auch nicht entschuldigt werden (vgl. BGH VersR 2006, 352 ).
Für die notwendigen Feststellungen kann auch ein Krankenhausattest ausreichend sein (OLG Düsseldorf 4 U 3/05, RuS 2006, 518). Der Senat hat deshalb auch geprüft, ob die von dem Kläger vorgelegten Atteste der Krankenhausaufenthalte in Land1 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Dies ist nicht der Fall, weil darin keine Dauerfolgen attestiert wurden.
Alle übrigen, vom Kläger vorgelegten Atteste datieren außerhalb der Frist von § 7 Abs. I Nr. (1) AUB, wonach die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und spätestens vor Ablauf weiterer drei Monate schriftlich ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein muss. Nach dem Vortrag des Klägers soll die dauerhafte Invalidität seit dem 1. Mai 2008 bestehen; die in den Rechtsstreit hierüber eingeführten Atteste von Dr. A und Diplom-Psychologin B datieren vom 23. September 2008, 8. Juli 2011 und 2. September 2011 und liegen damit weit außerhalb der dreimonatigen Feststellungsfrist, die seit dem 1. Mai 2008 lief. Daher fehlt es an rechtzeitigen, schriftlichen Feststellungen zur unfallbedingten Invalidität des Klägers und seiner Ehefrau.
Die Berufung der Beklagten auf die Frist und die Schriftform ist entgegen der Ansicht der Berufung auch nicht treuwidrig, da schutzwürdiges Vertrauen des Klägers darauf, die Beklagte werde sich auf die formalen Anspruchsvoraussetzungen nicht berufen, aufgrund der wiederholten Hinweise der Versicherung auf Gefahr der Verfristung nicht entstanden sein kann.
b)
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die erforderliche Beschreibung bedingungsgemäßer Invalidität sowohl im Klage- bzw. Berufungsvortrag trotz des Schriftsatzes vom 16. Juni 2012, als auch in den ärztlichen Attesten auch inhaltlich nicht ausreichend ist.
Aus der Invaliditätsfeststellung muss sich die ärztlicherseits angenommene Ursache und die Art ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit des Versicherten ergeben (vgl. BGH VersR 1997, 442 ; BGH VersR 2007, 1114 ; OLG Saarbrücken VersR 2008, 199; OLG Celle VersR 2008, 670). Erforderlich ist die Angabe eines konkreten, die Arbeitsfähigkeit des Versicherten beeinflussenden Dauerschadens (BGHZ 130, 171, 178; BGH VersR 2007,1114 Juris Rn. 12). Feststellungen zum Grad der Invalidität sind ebenso wenig erforderlich, wie die Bescheinigung inhaltlich nicht zutreffend sein muss (BGH a.a.O. Juris Rn. 10).
Die Beschreibungen des Klägers lassen nicht erkennen, welche gesundheitlichen Einschränkungen eine Invalidität von 80% rechtfertigen sollen.
4.
Die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels hat der Kläger gem. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vor.