Rechtsprechung / Landgericht Darmstadt

Landgericht Darmstadt Urteil vom 21.03.2012 – 19 O 293/01

ECLI:DE:LGDARMS:2012:0321.19O293.01.0A

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt, 2. Januar 2013, 24 U 91/12, Beschluss

nachgehend OLG Frankfurt, 25. Februar 2013, 24 U 91/12, Beschluss

Tenor

Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger 64.213,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.12.2001 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten zu 1. € 3.693,34 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 31.1.2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1., 3., 4. und 5. zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers und des Beklagten zu 2. haben der Kläger 90 % und der Beklagte zu 2. 10 % zu tragen.

Die Gerichtskosten haben der Kläger zu 95 % und der Beklagte zu 2. zu 5 % zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger macht gegen die Beklagten einen Schadensersatzanspruch wegen behaupteter Schlechterfüllung von Tierarztbehandlungsverträgen geltend.

2

Der Beklagte zu 1. begehrt im Wege der Widerklage die Verurteilung des Klägers zur Zahlung der ihm für vom Beklagten zu 1. erbrachte tierärztliche Leistungen gestellten Honorarrechnung.

3

Der Kläger ist ein international aktiver Springreiter. Außerdem ist er Eigentümer des Reitstalls mit der Bezeichnung „Gestüt B“ in O1. Der Kläger ist des Weiteren Eigentümer mehrerer Reitpferde.

4

Hier in Rede stehen Ansprüche im Zusammenhang mit der tierärztlichen Behandlung des Pferdes „A“– im Folgenden vereinfachend als „A“ bezeichnet.

5

Dieses 1992 geboren Pferd der Rasse C wurde bei der reiterlichen Vereinigung (FEI) registriert unter der Eintragungsnummer BEL …

6

In dem für dieses Pferd ausgestellten Pass ist in der Rubrik „Eigentümer“ unter dem Datum 4.2.1999 der Name D und unter dem Datum 19.7.1999 „Gestüt B eingetragen. Letzteren Eintrag hat der Kläger in der Rubrik „Unterschrift des Eigentümers“ unterzeichnet.

7

Die Beklagten zu 1. und 2. sind Tierärzte. In dieser Eigenschaft hat der Beklagte 1. am 27.12.1998 einen ab 1.1.1999 gültigen Vertrag mit der Beklagten zu 4. als Inhaberin der „Tierärztlichen Klinik E in O2“ geschlossen, wonach ihm gestattet wurde, in seiner Behandlung befindliche Pferde in dieser Tierklinik stationär oder teilstationär zu behandeln. Es wurde hier ausdrücklich vereinbart, dass der Beklagte zu 2. freiberuflich tätig sei und zu der Tierklinik weder in einem Arbeitsverhältnis noch einem Arbeitnehmer ähnlichen Verhältnis stehe. Im Übrigen wird wegen des genauen Inhalts dieses Vertrages auf dessen zur Akte gereichte Kopie (Bl. 214 – 217) Bezug genommen. Unstreitig war Inhaber dieser Klinik zunächst der als Tierarzt tätige Beklagte zu 3. gewesen. Dieser hatte jedoch mit Schreiben vom 22.7.1997 (Bl. 71) der Landestierärztekammer … mitgeteilt, dass er seine Praxis aus gesundheitlichen Gründen auf seine Ehefrau, die Beklagte zu 4., als Inhaberin übertrage.

8

Der Beklagte zu 2. war im Jahr 1999 seit mehreren Jahren der die Pferde des Klägers im Gestüt B betreuende Tierarzt.

9

In der Zeit vom 31.8.1999 bis zum 8.12.1999 erfolgte durch den Beklagten zu 2. zunächst eine konservative Behandlung des Pferdes „A“ wegen am linken Vorderbein aufgetretener, nach Art und Ausmaß allerdings streitiger Beschwerden. Während dieser Zeit hat das Pferd „A“ am 15.9.1999 an einem Internationalen Springturnier in O3/L1 und vom 22.9. – 26.9.1999 an einem Internationalen Weltcupturnier in O4 teilgenommen. Es ist insoweit zwischen den Parteien unstreitig, dass diesen Teilnahmen jeweils eine ohne Beanstandung erfolgte tierärztliche Untersuchung durch den Turnierarzt vorausgegangen war.

10

Am 9.12.1999 verbrachte dann die Ehefrau des Klägers F entsprechend einer Vereinbarung mit dem Beklagten zu 2. das Pferd „A“ in die oben näher bezeichnete Tierklinik. Hier hat dann am 10.12.1999 der Beklagte zu 2. unter Beteiligung der Beklagten zu 5. als Anästhesistin das Pferd „A“ operiert und eine Teilentfernung des medialen Griffelbeins am linken Vorderlauf vorgenommen.

11

Es ist insoweit unstreitig, dass in der Folgezeit der Heilungsverlauf komplikationslos verlief und es nicht zu einer Wundheilungsstörung kam. Allerdings traten ab dem 15.2.2000 bei dem Pferd „A“ Lahmheitserscheinungen an dem operierten Bein auf, die zunächst erneut vom Beklagten zu 2. behandelt wurden, ohne dass das Pferd wieder sportlich eingesetzt werden konnte.

12

Im Rahmen der vorprozessualen Korrespondenz betreffend den vom Kläger erhobenen Vorwurf der tierärztlichen Fehlbehandlung durch den Beklagten zu 2. hat dieser dem Kläger maschinenschriftliche Praxisaufzeichnungen, datierend vom 15.8.2000, zur Verfügung gestellt. Nach dem Inhalt dieser Aufzeichnungen wies das Pferd „A“ am 31.8.1999 nach einer Turnierteilnahme eine leichte Verdickung lateral in der Zone 1 B des linken Vorderlaufs auf ohne Lahmheit bei negativer Beugeprobe. Des Weiteren heißt es u.a. auch hier „Ultraschall leichter Erguss“. Für die Zeit vom 7.9. – 5.10.1999 sind dann verschiedene Blutuntersuchungen und eine Eigenblutbehandlung vermerkt. Auch die in diesen Unterlagen weiter festgestellten Behandlungen vom 18.11.1999 und 8.12.1999 beziehen sich auf eine Verdickung vorne links lateral Zone 1 B ohne Hinweis auf Lahmheit. Des Weiteren ist in diesen Unterlagen der Befund einer Röntgenuntersuchung vom 8.12.1999 aufgeführt wie folgt: „Rauhigkeit alte Verletzung laterales Griffelbein“ und hier im Übrigen vermerkt „Rat, Operation“. Unter dem Datum 10.12.1999 hat diese zusammengefasste Praxisaufzeichnung dann folgenden weiteren Inhalt: „Operation laterales Griffelbein vorne links, Tierklinik E (von mir); deutlicher Schaden am lateralen Griffbein mit starken Verwachsungen; eventuell früher Kortisoninjektion, Boxenruhe.“ Auch die hier unter dem 27.1.2000 und 17.2.2000 in Bezug genommenen Röntgenuntersuchungen und Ultraschalluntersuchungen beziehen sich jeweils auf das laterale Griffelbein. Im Übrigen wird wegen des genauen Inhalts dieses Dokumentes auf dessen zur Akte gereichte Kopie (Anlage K 2) Bezug genommen.

13

Im Laufe des Rechtsstreits hat dann der Beklagte zu 2. zunächst eine weitere maschinenschriftliche Behandlungsdokumentation, datierend vom 20.12.2001 eingereicht, die insoweit von der vorprozessual vorgelegten Dokumentation abweicht, als nunmehr jeweils von Problemen am linken Vorderbein „medial“ die Rede ist, für den 31.8.1999 nunmehr ein Palpationsschmerz und für den 18.11.1999 und 8.12.1999 Lahmheit und Palpationsschmerz festgestellt werden. Auch bezüglich des genauen Inhalts dieser Dokumentation wird auf diese (Bl. 65/66) verwiesen.

14

Außerdem hat der Beklagte zu 2. letztlich im weiteren Verlauf des Rechtsstreits handschriftlich ausgefüllte Untersuchungsbögen vorgelegt, in denen nunmehr statt des Begriffs „medial“ die Begriffe „innen“ bzw. „innere Seite“ verwendet werden. In diesen Unterlagen heißt es im Übrigen unter dem Datum 31.8.1999 „keine Lahmheit; Beugeprobe negativ“, unter dem Datum 18.11.1999 „geringe Lahmheit“ und unter dem Datum 8.12.1999 „Lahmheit, Beugeprobe positiv, Palpationsschmerz“. Außerdem ist unter dem 8.12.1999 folgendes vermerkt: „Nach ausführlicher Diskussion mit Frau F Operation im Griffelbein (Beratung über andere Behandlungsmöglichkeiten, Stoßwelle, lokale Injektion etc.)“. Der mit diesen Unterlagen vorgelegte Operationsbericht vom 10.12.1999 bezieht sich dann wieder auf das „mediale“ Griffelbein. Auch insoweit wird des genauen Inhalts dieser Unterlagen auf deren zur Akte gereichte Kopien (Bl. 218 – 250) verwiesen.

15

Unstreitig ist jedenfalls, dass die gefertigten Röntgenaufnahmen und die durchgeführte Operation das mediale Griffelbein betrafen.

16

Seitens der Tierklinik E wurde dem Kläger am 29.12.1999 eine Rechnung (Bl. 72) gestellt für einen Tag Klinikaufenthalt und die erfolgte Anästhesie.

17

Wegen andauernder Lahmheit des Pferdes „A“ und dessen Nichteinsetzbarkeit im Turniersport wendete sich der Kläger dann im Juli 2000 an den Beklagten zu 1., der damals Inhaber einer Tierklinik für Großtiere in O5 war.

18

Am 6.7.2000 wurde dann das Pferd „A“ in der Tierklinik des Beklagten zu 1. aufgenommen. In dem Aufnahmeschein des hier unrichtiger Weise mit dem Namen „G“ bezeichneten Pferdes „A“ ist als Einlieferungsgrund angegeben „Lahmheit, Lauf vorne links“.

19

In den folgenden Tagen erfolgten dann Röntgenaufnahmen und Ultraschalluntersuchungen des Pferdes durch den Beklagten zu 1. bzw. dessen Mitarbeiter. Ausweislich der vom Beklagten zu 1. erstmals im Laufe des Rechtsstreits zur Verfügung gestellten Dokumentation (Bl. 88 – 109) zeigte das Pferd beim Vortraben am 6.7.2000, 8.7.2000 und 9.7.2000 keine Lahmheit, bzw. war das Vortraben „ohne besonderen Befund“.

20

Am 14.7.2000 haben sich dann der Kläger, der professionelle Vermittler und Händler von Pferden H und der Beklagte zu 1. auf dem Gelände des gerade stattfindenden Internationalen Reitturniers in O6 getroffen und über das weitere Vorgehen bezüglich des Pferdes „A“ gesprochen. Insoweit ist der genaue Inhalt dieses Gespräches zwischen den Parteien streitig.

21

Am 18.7.1999 hat der Beklagte zu 1. das Pferd „A“ in Vollnarkose am linken Vorderbein operiert und hier zunächst wegen eines sogenannten „Chips“, also eines freien Gelenkkörpers, eine Hufgelenksarthroskopie und sodann eine weitere Resektion des bereits vom Beklagten zu 2. operierten Griffelbeins vorgenommen.

22

Anschließend wurde das Pferd in eine Aufwachbox verbracht, wo es bei dem Aufstehversuch gestürzt ist und eine Trümmer- oder Berstfraktur des Beines erlitten hat, deren operative Wiederherstellung von vornherein ausgeschlossen war. Das Pferd wurde daraufhin nach telefonisch erfolgter Information des Klägers euthanasiert.

23

Seine tierärztlichen Leistungen hat der Beklagte zu 1. dem Kläger mit 3.693,34 € in Rechnung gestellt. Insoweit wird auf die vom Beklagten zu 1. vorgelegte, am 17.12.2002 neu ausgedruckte Rechnung (Bl. 284) Bezug genommen.

24

Vorprozessual hat der Kläger bezüglich der Frage fehlerhafter Tierarztbehandlungen durch den Beklagten zu 1. und den Beklagten zu 2. ein Gutachten des Fachtierarztes für Pferde und Fachtierarzt für Chirurgie J in Auftrag gegeben, das von diesem am 20.12.2001 erstellt wurde. Insoweit wird wegen des genauen Inhalts dieses Gutachtens auf dessen zur Akte gereichte Kopie (Anlage K 5) Bezug genommen.

25

Für seine Gutachtentätigkeit hat der Sachverständige J dem Kläger am 2.4.2001 2.950,28 DM in Rechnung gestellt (Anlage K 11).

26

Nachdem dann seitens des vom Kläger zunächst angerufenen OLG Hamm (1 S bd 82/01) mit dem Antrag auf Bestimmung der für die beabsichtigte Klage gegen die Beklagten zu 1., 2., 4. und 5. zuständigen Gerichts mit Beschluss vom 15.10.2001 das Landgericht Darmstadt als zuständiges Gericht bestimmt worden war, hat der Kläger bei diesem Gericht durch Schriftsatz vom 7.11.2001 Klage erhoben gegen die Beklagten zu 1. – 5., wobei die Beklagten zu 1. – 5. damals ihren Wohnsitz im Gerichtsbezirk O7 hatten.

27

Der Kläger trägt vor, dass er Eigentümer des Pferdes „A“ gewesen sei und ihm ein materieller Schaden dadurch entstanden sei, dass das hochwertige Pferd durch das Zusammenwirken von Fehldiagnose sowie fehlerhaft ausgeführten Operationen zunächst durch den Beklagten zu 2. und sodann den Beklagten zu 1. zu Tode gekommen sei.

28

Der Kläger behauptet, dass er das Pferd „A“ im Juli 1999 von dessen Voreigentümer K, der wegen seiner Absicht das Pferd zu Veräußern, nicht im Pferdepass als Eigentümer eingetragen gewesen sei, durch einen mündlich abgeschlossenen Kaufvertrag zum Zweck des internationalen Turniereinsatzes erworben und den Kaufpreis von 750.000,00 DM bar aus dem kurz zuvor für den Verkauf seines Pferdes „M“ erzielten Kaufpreises von 800.000,00 DM bezahlt habe. Das Pferd „A“ habe damals keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgewiesen und sei erfolgreich auf Turnieren eingesetzt worden.

29

Erstmals am 31.8.1999 habe das Pferd eine Verdickung am äußeren, also lateralen Griffelbein des linken Vorderlaufs aufgewiesen, die nicht schmerzhaft gewesen sei und nicht zur Lahmheit geführt habe. Nach dieser vom Beklagten zu 2. diagnostizierten und mit Hyaluronsäure-Injektionen und Kühlung behandelten lateralen Schwellung habe das Pferd nach 10 Tagen Schonung wieder normal gearbeitet und auf Turnieren eingesetzt werden können.

30

Im Rahmen eines Besuches im Stall des Klägers zum Zwecke der Impfung der klägerischen Pferde am 18.11.1999 habe der Beklagte zu 2. dann festgestellt, dass das linke Vorderbein des Pferdes „A“ wieder leicht angeschwollen gewesen sei und habe der Beklagte zu 2. bei weiterhin nicht bestehender Druckempfindlichkeit oder Lahmheit vorsorglich eine Behandlung in Form einer Injektion sowie Kühlung für erforderlich erachtet und sei diese auch erfolgt.

31

Anlässlich einer Kontrolluntersuchung am 8.12.1999 habe der Beklagte zu 2. eine sogenannte Beugeprobe, also eine Provokation durch eine 1 – 2 minütige Beugung des fraglichen Gliedmaßes, durchgeführt, die positiv verlaufen sei. Daraufhin habe der Beklagte zu 2. das linke vordere Bein des Pferdes röntgenologisch untersucht und den Kläger anschließend darüber informiert, dass er eine Rauhigkeit bzw. eine Knochenhautentzündung (Periositis) am lateralen Griffelbein festgestellt habe und dringend anrate, diese durch operative Entfernung des Griffelbeins zu beheben. Auf den Einwand des Klägers, ob dies wirklich erforderlich sei, weil das Pferd doch gar nicht lahme, habe der Beklagte zu 2. erklärt, dass ohne Operation mit einer Verschlechterung des Zustandes zu rechnen sei und dann Lahmheit auftreten werde. Aufgrund dieser Darlegung habe der Kläger in die Durchführung der Operation eingewilligt und sei ein entsprechender Vertrag mit den Beklagten zu 2. – 5. geschlossen worden. Wenn ihm allerdings bekannt gewesen wäre, dass der Beklagte zu 2. die Operation am medialen Griffelbein habe durchführen wollen, würde er der Operation nicht zugestimmt haben, da am medialen Griffelbein anders als am lateralen Griffelbein niemals Probleme aufgetreten gewesen seien. Soweit die nunmehr im Laufe des Rechtsstreits vom Beklagten zu 2. vorgelegten Untersuchungsdokumentationen von der vorprozessualen mit Datum vom 15.8.2000 übergebenen Patientenkarte abwichen, sei davon auszugehen, dass diese erst nachträglich im Zusammenhang mit dem Rechtsstreits gefertigt worden seien.

32

Tatsächlich sei die vom Beklagten zu 2. durchgeführte Operation nicht indiziert gewesen, sondern sei zunächst eine weitergehende konservative Handlung angezeigt gewesen.

33

Darüber hinaus sei die Operation durch den Beklagten zu 2. unter Mitwirkung der Beklagten zu 3., 4. und 5. auch kunstfehlerhaft durchgeführt worden.

34

Folge dieser unnötigen und fehlerhaft ausgeführten Operation sei dann das in der Folgezeit erstmalige Auftreten von Lahmheit aufgrund operationsbedingt eingetretener Bindegewebszubildungen gewesen. Dass das Pferd „A“ vor der vom Beklagten zu 2. durchgeführten Operation nicht gelahmt habe, werde insbesondere daraus deutlich, dass es am 15.9.1999 und in der Zeit vom 20.9. – 26.9.1999 nach jeweils erfolgter turnierärztlicher Kontrolle an Internationalen Springturnieren teilgenommen habe.

35

Auch die nach der Operation aufgetretenen gesundheitlichen Probleme des Pferdes „A“ habe der Beklagte zu 2. kunstfehlerhaft nicht richtig diagnostiziert und falsch behandelt.

36

Aufgrund der nach der Operation durch den Beklagten zu 2. aufgetretenen ständigen Lahmheit des Pferdes und der Erfolglosigkeit der Behandlung durch den Beklagten zu 2. habe der Kläger das Vertrauen in diesen verloren und das Pferd in die Tierklinik des Beklagten zu 1. verbringen lassen. Ausweislich der vom Beklagten zu 1. veranlassten Röntgenaufnahme vom 6.7.2000 und 10.7.2000 seien zu diesem Zeitpunkt eindeutige postoperative Veränderungen im Bereich des medialen Griffelbeins vorhanden gewesen.

37

Anlässlich des nach dieser durchgeführten Untersuchung erfolgten Treffens des Klägers mit dem Beklagten zu 1. am 14.7.2000 auf dem Gelände des damals stattfindenden Internationalen Reitturniers in O6 habe der Beklagte zu 1. gegenüber dem Kläger geäußert, dass die bei dem Pferd aufgetretene Lahmheit auf die nunmehr bestehende postoperativen Veränderungen zurückzuführen sei und der noch vorhandene Griffelbeinstumpf operativ geglättet werden müsse. Dass er beabsichtige, den verbliebenen Griffelbeinstumpf operativ nicht nur zu glätten, sondern zu entfernen und zusätzlich eine Arthroskopie des Hufgelenks wegen eines dort festgestellten sogenannten Chips vorzunehmen, habe der Beklagte zu 1. ihm nicht mitgeteilt und ihn dementsprechend auch nicht über die erhöhten Risiken dieser Operation und der Aufwachphase aufgrund der zu erwartenden längeren Operationsdauer aufgeklärt.

38

Nicht mitgeteilt habe der Beklagte zu 1. dem Kläger damals auch, dass das Pferd bei den von ihm veranlassten Untersuchungen nicht gelahmt habe. Dies habe der Kläger erst durch die im Laufe des Rechtsstreits vorgelegten Behandlungsunterlagen erfahren.

39

Tatsächlich sei entgegen der Darlegung des Beklagten zu 1. eine Operation damals nicht zwingend erforderlich gewesen, sondern habe man damals auch noch abwarten können, wie sich der Gesundheitszustand des Pferdes entwickeln werde. Auch dies bzw. die allenfalls fragliche Prognose der Wiederherstellung im Falle des Nichtoperierens habe der Beklagte zu 1. dem Kläger vorwerfbarer Weise nicht mitgeteilt.

40

Wenn der Kläger über das nicht zwingende Erfordernis einer weiteren Operation aufgeklärt worden wäre, würde er dieser damals entsprechend einer mit seiner Ehefrau getroffenen Absprache, das Pferd nur für den Fall einer für den Erhalt der Sporttauglichkeit zwingenden Notwendigkeit erneut operieren zu lassen, nicht zugestimmt haben. Wäre er außerdem über das erhöhte Risiko der Aufwachphase aufgeklärt worden, hätte er einen anderen Tierarzt konsultiert, um sich über die verschiedenen Sicherungsmaßnahmen zu informieren.

41

Tatsächlich habe der Beklagte zu 1. eine Einwilligung des Klägers zur Operation auch gar nicht eingeholt und erhalten.

42

Darüber hinaus sei auch die vom Beklagten zu 1. durchgeführte Operation insoweit kunstfehlerhaft erfolgt, als der Beklagte zu 1. keine geeigneten Maßnahmen gegen die postoperative Instabilität des Röhrbeins veranlasst und auch die kritische Aufwachphase nicht in angemessener Art und Weise durch Stärkung des operierten Beins mit Gips oder Kunststoffverbänden und das Anbringen von Seilen als Aufstehhilfe vorbereitet habe.

43

Der ihm durch die Beklagten verursachte und von diesen zu erstattende Schaden errechne sich zum einen aus dem Wert des Pferdes „A“ vor den fehlerhaften Behandlungen. Dieser Wert habe damals mindestens 1.250.000,00 DM betragen. Jedenfalls habe der Kläger ein Kaufangebot in dieser Höhe von einem Kunden des Pferdehändlers H und auch ein Kaufangebot in Höhe von 1.200.000,00 DM seitens der reiterlichen Vereinigung von Kroatien erhalten gehabt, diese Angebote aber nicht angenommen, weil er beabsichtigt gehabt habe, mit dem Pferd an den Olympischen Spielen 2000 in Sydney teilzunehmen. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass das Pferd bereits als 6-jähriges Nachwuchspferd mit seinem damaligen Reiter das …. von L3 gewonnen (Beweis: Vernehmung des Zeugen K) und auch mit dem Kläger an verschiedenen Turnieren erfolgreich teilgenommen habe, sowie vor der fehlerhaft durchgeführten Behandlung durch den Beklagten zu 2. nicht gelahmt habe und auch ansonsten gesund gewesen sei. Allein der Umstand der Ende August 1999 aufgetretenen Schwellung habe ohne das Auftreten von Lahmheit nicht zu einer Wertminderung geführt. Im Übrigen bezieht sich der Kläger auf ein von ihm eingeholtes Privatgutachten der Sachverständigen für Pferde N vom 17.11.2008 (Aktendecken), wegen dessen genauen Inhalts auf dieses Bezug genommen wird.

44

Darüber hinaus stehe ihm ein Schadensersatzanspruch in Höhe der aufgewendeten Kosten von 2.590,28 DM für die im Zusammenhang mit der Feststellung von tierärztlichen Behandlungsfehlern erfolgte Beauftragung des Gutachtens des Sachverständigen N zu.

45

Der Kläger beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, an ihn 640.439,19 € (1.252.590,28 DM) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 30 Tage nach Rechtshängigkeit als Gesamtschuldner zur zahlen.

46

Die Beklagten beantragten,

die Klage abzuweisen.

47

Der Beklagte zu 1. beantragt des Weiteren durch mit Schriftsatz vom 18.12.2002 erhobener Widerklage,

den Kläger zu verurteilen, an ihn 3.693,34 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.1.2003 zu zahlen.

48

Der Kläger beantragt,

die Widerklage des Beklagten zu 1. abzuweisen.

49

Die Beklagten bestreiten die Behauptungen des Klägers betreffend seiner Eigentümerstellung des Pferdes „A“, des Kaufpreisabschlusses zwischen dem Kläger und K sowie der behaupteten Zahlung eines Kaufpreises von 750.000,00 € durch den Kläger und den behaupteten Wert von 1.250.000,00 € vor der streitigen Behandlung durch den Beklagten zu 2.

50

Des Weiteren tragen die Beklagten zu 2. – 5. vor, dass eine vertragliche Beziehung nur zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2. zustande gekommen sei und die Beklagten zu 3. und 4. auch nicht an der Operation des Pferdes durch den Beklagten zu 2. beteiligt gewesen seien, so dass Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu 3. – 5. schon aus diesem Grund nicht bestehen könnten.

51

Aber auch der vom Kläger gegen den Beklagten zu 2. geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen Schlechtleistung des mit diesem geschlossenen Tierarztvertrages sei mangels einer dem Beklagten zu 2. anzulastenden Falschbehandlung des Pferdes „A“ unbegründet. Der Beklagte zu 2. behauptet, dass bei dem Pferd anlässlich der Untersuchung durch den Beklagten zu 2. am 31.8.1999 und auch in der Folgezeit eine druckempfindliche Verdickung des medialen und nicht des lateralen Griffelbeins festgestellt und behandelt worden sei, was auch aus den gefertigten Ultraschallaufnahmen und Röntgenbilder deutlich werde. So sei es außerdem auch in den vom Beklagten zu 2. jeweils gefertigten und zur Akte gereichten handschriftlichen Aufzeichnungen über die erfolgten Untersuchungen und Behandlungen festgestellt worden. Insoweit sei der Beklagte zu 2. so vorgegangen, dass er noch vor Ort die vorgenommene Untersuchung und Behandlung auf Band diktiert habe und diese Bänder dann von ihm selbst oder seiner Ehefrau handschriftlich in die entsprechenden Protokollbögen übertragen worden seien. In diesen vom Beklagten zu 2. diktierten Untersuchungsprotokollen habe dieser jeweils die Deutschen Begriffe „innen“ oder „außen“ verwendet. Als dann der Kläger Belege über die Behandlung des Pferdes angefordert habe, seien die handschriftlichen Untersuchungsunterlagen auf den Computer übertragen und dem Kläger ein Ausdruck übergeben worden. Bei dieser Übertragung auf den Computer habe die Ehefrau des Beklagten zu 2. statt der Begriffe „innen“ und „außen“ die lateinische Ausdrucke verwendet und hierbei „medial“ und „lateral“ verwechselt.

52

Nicht zutreffend sei im Übrigen, dass das Pferd „A“ während der Zeit nach der erstmals aufgetretenen Schwellung am 31.8.1999 normal gearbeitet habe. Allerdings habe der Kläger gegen den Rat des Beklagten zu 2. zu früh wieder mit dem Training begonnen und das Pferd auf Turnieren geritten mit der Folge, dass die Schwellung erneut aufgetreten sei.

53

Da der Kläger das Pferd schnellstmöglich wieder auf Turnieren habe einsetzen wollen, sei unter Berücksichtigung der starken Belastung als Hochleistungspferd eine weitere konservative Behandlung des Pferdes, über deren Möglichkeit der Beklagte zu 2. den Kläger aufgeklärt habe, nicht mehr indiziert gewesen und habe der Kläger dem Beklagten zu 2. deshalb am 8.12.1999 einen Operationsauftrag erteilt.

54

Auch am Tag der Operation habe eine durchgeführte Lahmheitsprüfung Lahmheit vorne links und einen Palpationsschmerz sowie eine Umfangvermehrung ergeben.

55

Tatsächlich sei die Operation auch zwingend zur Beseitigung der Lahmheit indiziert gewesen, was daraus deutlich geworden sei, dass intraoperativ starke Verwachsungen des Fesselträgers mit dem medialen Griffelbein festgestellt worden seien.

56

Diese erforderliche Operation sei vom Beklagten zu 2. auch kunstfehlerfrei ausgeführt worden. Auch bei einer kunstfehlerfreien Operation könne es zu Befunden kommen, wie sie auf den im Juli 2000 vom Beklagten zu 1. gefertigten Röntgenbildern zu sehen seien. Allerdings sei nach der durchgeführten Operation durch den Beklagten zu 2. erstmals am 15.2.2000 wieder eine Lahmheit des Pferdes aufgetreten und sei durch die daraufhin erfolgte Ultraschalluntersuchung eine sogenannte periostale Reaktion festgestellt worden, die sich dann in der Folgezeit erheblich verstärkt habe. Es sei daher davon auszugehen, dass sich das Pferd in der Zeit nach der Operation verletzt habe. Die daraufhin vom Beklagten vorgenommene Behandlung sei ebenfalls entsprechend der tierärztlichen Kenntnis erfolgt.

57

Außerdem aber sei die vom Beklagten zu 2. erfolgte Behandlung des Pferdes „A“ nicht kausal für dessen Tod als Folge der später vom Beklagten zu 1. durchgeführten Operation geworden, da eine weitere Operation ohnehin aufgrund eines aufgetretenen Chips im Hufgelenk hätte durchgeführt werden müssen.

58

Bezüglich des streitigen Wertes des Pferdes vor der vom Beklagten zu 2. durchgeführten Operation sei auch zu berücksichtigen, dass Pferd im September 1999 an Leukopenie gelitten habe und Medikamente und eine Eigenblutbehandlung erhalten habe. Das Pferd sei in einem schlechten Allgemeinzustand gewesen mit nicht ausreichender Muskulatur und stumpfen Fell, was sich ebenfalls aus den vorgelegten Behandlungsunterlagen ergebe.

59

Auch der Beklagte zu 1. stellt jegliche Verantwortung für den Tod des Pferdes „A“ in Abrede.

60

Der Beklagte zu 1. behauptet, dass er den Kläger anlässlich des Gespräches vom 14.7.2000 darüber aufgeklärt habe, dass sich bei dem Pferd zum einen ein Dissekat im Hufgelenk befinde, das arthroskopisch entfernt werden solle, und zum anderen auch das mediale Griffelbein vorne links dringend osteosynthetisch operiert werden müsse. Da der Kläger das Pferd so schnell wie möglich wieder habe sportlich einsetzen wollen, habe der Beklagte zu 1. deutlich gemacht, dass das Pferd im derzeitigen Zustand nicht funktionstauglich sei und es keinen Sinn mache, noch weiter abzuwarten.

61

Vielmehr sei damit zu rechnen, dass mit einer Progression der osteophytären Zubildungen zu rechnen sei und hierdurch auch der benachbarte Fesselträger beeinträchtigt werden könne, was die Wiederherstellungsprognose fraglich gestalten werde. Im Rahmen dieses Gesprächs habe der Beklagte zu 1. den Kläger auch über das, diesem als erfahrenem Pferdehalter allerdings auch bekannte, Narkoserisiko aufgeklärt. Daraufhin habe der Kläger einen entsprechenden Operationsauftrag erteilt. Noch am selben Tag habe der Beklagte zu 1. den Inhalt des Gesprächs – den Operationsauftrag und die Aufklärung über das Narkoserisiko – seiner Angestellten O zur Dokumentation durchgegeben, die eine entsprechende Aktennotiz (Bl. 286) gefertigt habe.

62

Die indizierte Operation sei dann auch kunstfehlerfrei ausgeführt worden und nach der arthroskopischen Entfernung des Dissekats im Hufgelenk der Griffelbeinstumpf weiter abgesetzt worden und eine Fixierung mittels Fixiationsschraube erfolgt. Sodann sei eine Gipsschiene zur Stabilisierung angelegt, ein Mittel zur allmählich auslaufenden Narkoseverlängerung zum Zwecke des Herauszögerns des Aufstehversuchs gespritzt und das Pferd in eine spezielle Aufwachbox verbracht worden. Die Anbringung von Seilen als Aufstehhilfe sei nicht geboten gewesen und werde dies seit Jahren vom Beklagten zu 1. abgelehnt, weil hierdurch unter Umständen das Tier und Menschen gefährdet würden.

63

Nachdem der Kläger die ihm vom Beklagten zu 1. für seine tierärztlichen Leistungen gestellte Rechnung über 3.693,34 € nicht bezahlt habe, werde dieser Betrag im Wege der Widerklage geltend gemacht. Vorsorglich hat der Beklagte zu 1. insoweit auch die Aufrechnung erklärt.

64

Der Kläger ist der Auffassung, dass er die vom Beklagten zu 1. gestellte Honorarforderung aufgrund der Fehlerhaftigkeit der Behandlung nicht schulde. Im Übrigen hat er insoweit die Einrede der Verjährung erhoben.

65

Das Gericht hat gemäß der Beschlüsse vom 2.10.2003 (Bl. 364/365), 22.10.2003 (Bl. 368), 26.11.2003 (Bl. 372), 27.1.2006 (Bl. 470), 7.2.2007 (Bl. 552), 2.4.2008 (Bl. 575), 6.4.2009 (Bl. 626), 22.12.2009 (Bl. 668/669), 14.4.2010 (Bl. 732, 739/740), 15.10.2010 (Bl. 781) und 28.3.2011 (Bl. 826) Beweis erhoben durch Einholung verschiedener Sachverständigengutachten nebst Ergänzungsgutachten sowie durch Vernehmung des Klägers als Partei sowie der Zeugen R, F und P.

66

Insoweit wird wegen des genauen Inhalts der Beweisbeschlüsse auf deren schriftliche Fassung und wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das erste Teilgutachten des Sachverständigen SV1 vom 28.1.2005 (Bl. 388 – 405), dessen zweites Teilgutachten vom 30.6.2005 (Bl. 425 – 433) und die Ergänzungsgutachten vom 13.8.2006 (Bl. 473 – 487) und vom 30.6.2007 (Bl. 557 – 563), das Gutachten der Sachverständigen SV2 vom 11.8.2008 (Aktendeckel) nebst Ergänzungsgutachten vom 10.6.2009 und 29.8.2009 (Aktendeckel), das Gutachten des Sachverständigen SV3 vom 13.8.2010 (Aktendeckel) nebst Ergänzungsgutachten vom 3.1.2011 (Bl. 800 – 810) und vom 15.5.2011 (Bl. 833 – 836) sowie die Sitzungsniederschrift des Beweisaufnahmetermins vom 14.4.2010 (Bl. 730 – 737) Bezug genommen.

67

Im Übrigen wird wegen des weiteren Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

68

Die Klage ist zulässig.

69

Das Landgericht Darmstadt ist bezüglich der Beklagten zu 2. – 5. als jeweiliges Wohnsitzgericht der Beklagten gemäß § 13 ZPO und bezüglich des im Zeitpunkt der Klageerhebung in O5 ansässigen Beklagten zu 1. aufgrund der durch Beschluss des OLG Hamm vom 15.10.2001 erfolgten Zuständigkeitsbestimmung örtlich zuständig.

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Die Klage ist des Weiteren in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet. Die Widerklage des Beklagten zu 1. ist in der Hauptsache begründet und nur bezüglich der Zinsforderung teilweise unbegründet.

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Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 2. gemäß des bis zum 31.12.2001 geltenden Rechts wegen positiver Vertragsverletzung des zwischen Parteien geschlossenen Tierarztvertrages betreffend das Pferds „A“– auch im Folgenden vereinfachend als „A“ bezeichnet – Anspruch auf Ersatz des ihm durch die Pflichtverletzung des Beklagten zu 2. kausal verursachten, letztlich als Folge der Falschbehandlung durch den Beklagten zu 2. erforderlich gewordenen Euthanasierung des Pferdes entstandenen Schaden in Höhe des zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung anzunehmenden Wertes des Pferdes in Höhe von 62.889,00 €.

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Das Gericht hat zunächst keine Bedenken an der Aktivlegitimation des Klägers zur Geltendmachung des in Rede stehenden Schadensersatzanspruchs. Vielmehr ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger Eigentümer des Pferdes „A“ war. Soweit in dem FEI-Pass des Pferdes als dessen Eigentümer das „Gestüt B“ eingetragen ist, handelt es sich hierbei nicht um eigenständige Rechtspersönlichkeit, sondern eine „Phantasiebezeichnung“ des vom Kläger als Inhaber betriebenen Gestüts und hat dementsprechend auch der Kläger den Pass als Eigentümer unterzeichnet.

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Des Weiteren ist das Gericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die vom Beklagten zu 2. angeratene und am 10.12.1999 am linken Vorderlauf des Pferdes durchgeführte operative Teilentfernung des medialen Griffelbeins weder indiziert noch kunstfehlerfrei ausgeführt wurde.

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Dabei kam es letztlich nicht einmal auf die Klärung der zwischen den Parteien streitigen Frage an, ob bei dem Pferd seit dem 15.8.1999 immer wieder eine Schwellung am lateralen Griffelbein – so der Kläger – oder am medialen Griffelbein – so der Beklagte zu 2. - aufgetreten war, wobei das Gericht die verschiedenen vom Beklagten vorgelegten Behandlungsdokumentationen mit sich widersprechenden Inhalten nicht als zum Beweis des Beklagtenvortrags geeignet erachtet. Anderseits ist unstreitig, dass der Beklagte zu 2. das Pferd „A“ am medialen Griffelbein operiert hat und auch insoweit in der vorprozessual vorgelegten Dokumentation vom lateralen Griffelbein die Rede ist, so dass die vom Beklagten behauptete Verwechslung seiner Ehefrau bei der von ihr vorgenommenen Reinschrift auch nicht ausgeschlossen werden kann.

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Auch auf die streitige Frage der aufgetretenen Lahmheit kam es letztlich nicht an, wobei auch insoweit auf die sehr widersprüchlichen Angaben in den verschiedenen vom Beklagten zu 2. vorgelegten Dokumentationen hinzuweisen ist. Fraglich erscheint das Auftreten von Lahmheit im Übrigen auch deshalb, weil das Pferd in der hier in Rede stehenden Zeit vom 15.8.1999 bis 10.12.1999 ohne turnierärztliche Beanstandung an Turnieren teilgenommen hat.

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Denn jedenfalls ist der gerichtliche beauftragte Sachverständige SV1 in seinem für das Gericht nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachter zu dem Ergebnis gelangt, dass zwar ausweislich der Röntgenbilder vom 8.12.1999 das mediale Griffelbein des linken Vorderlaufs eine knöcherne Zubildung aufgewiesen habe, die nicht schmerzhaft gewesen sein müsse und eine Lahmheit wahrscheinlich nicht verursacht habe, jedenfalls eine Operationsindikation selbst bei aufgetretener Lahmheit nicht begründet gewesen sei. Vielmehr sei ausweislich der Behandlungsdokumente für die Zeit vom 15.8.1999 bis zur Operation am 10.12.1999 festzustellen, dass die vom Beklagten zu 2. durchgeführte Operation ohne eine einzige zuvor durchgeführte zielgerichtete konservative tierärztliche Behandlung erfolgt und unter keinem seriösen medizinischen Gesichtspunkt erklärbar sei. Dies sei auch dann nicht anders zu beurteilen, wenn tatsächlich die vom Beklagten zu 2. dargelegte, intraoperativ festgestellte knotige Verdickung der Knochenhaut mit starken Bindegewebszubildungen und Verwachsungen tatsächlich vorgelegen haben sollte, was allerdings angesichts der Röntgenbefunde als „verblüffend“ zu bewerten sei.

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Im Übrigen ließen die 6 Wochen nach der Operation röntgenologisch nachgewiesene stark ausgeprägte Zubildung von Weichteilgewebe jedenfalls dann auf eine operative, also kunstfehlerhafte Traumatisierung der Knochenhaut schließen, wenn es nicht zu einer Entzündung durch Wundinfektion gekommen sei. Da letzteres unstreitig nicht der Fall war, kann hieraus nur geschlossen werden, dass die Operation nicht kunstfehlerfrei ausgeführt wurde. Ohne Operation wäre es hierzu nicht gekommen.

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Nicht entlasten konnte sich der Beklagte zu 2. mit seiner Behauptung, der Kläger habe das Pferd „A“ schnellstmöglich wieder auf Turnieren einsetzen wollen und sei daher unter Berücksichtigung der starken Belastung als Hochleistungspferde eine weitere konservative Behandlung, über deren Möglichkeit der Beklagte zu 2. den Kläger aufgeklärt habe, nicht mehr indiziert gewesen. Abgesehen davon, dass der Beklagte zu 2. den behaupteten Hinweis auf die Möglichkeit einer weiteren konservativen Behandlung nicht nur nicht unter Beweis gestellt hat, sondern auch die beiden zunächst vorgelegten maschinenschriftlichen Dokumentationen auch lediglich den Inhalt haben „Rat Operation“ und nur das letztlich noch vorgelegte handschriftliche Behandlungsprotokoll vom 8.12.1999 den Inhalt hat „nach ausführlicher Diskussion mit Frau F (Operation im Griffelbein, Beratung über andere Behandlungsmöglichkeiten, Stoßwelle, lokale Injektion etc.)“, wäre unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen SV1 unter keinem Gesichtspunkt eine Operation indiziert gewesen und hätte der Beklagte zu 2. dies dem Kläger so darlegen müssen.

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Da es ohne die vom Beklagten durchgeführte und nicht erforderliche und nicht kunstfehlerfrei durchgeführte Operation nicht zu der weiteren Operation durch den Beklagten zu 1. und den in der Aufwachphase erfolgten Sturz des Pferdes, den hierbei erlittenen Bruch eines Laufes und die daher erforderliche Euthanasierung gekommen wäre, ist die Pflichtverletzung des Beklagten zu 2. für den Tod des Pferdes und den hierdurch entstandenen materiellen Schaden des Klägers auch kausal geworden und zwar unabhängig davon, ob dem Beklagten zu 1. aufgrund des Behandlungsfehlers des Beklagten zu 2. als weiteren Operateur des Pferdes ein Fehler unterlaufen ist oder nicht, da jedenfalls der Beklagte zu 2. nicht vorgetragen hat und auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beklagte zu 1. gegen alle ärztlichen Regeln und Erfahrungen schon die ersten Anforderungen an ein vernünftiges und gewissenhaftes ärztliches Verfahren in gröblichem Maß außer Acht gelassen hat (vgl. OLG Celle, VersR 87, 941 ). Auch kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass ohne die fehlerhaft ausgeführte Operation des Beklagten zu 2. auch die hiervon unabhängige Operation des Hufgelenks erfolgt und es dabei in der Aufwachphase zu dem Sturz des Pferdes gekommen wäre. Der Beklagte zu 2. ist daher dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet.

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Die Höhe des begründeten Schadensersatzanspruches bemisst sich am Wert des Pferdes vor der vom Beklagten zu 2. am 10.12.1999 durchgeführten Operation. Den vom Kläger behaupteten Wert von 1.250.000,00 DM bzw. 639.114,85 € konnte dieser nicht zur Überzeugung des Gerichts beweisen.

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Zunächst kam es nach Auffassung des Gerichts nicht maßgeblich darauf an, ob der Kläger tatsächlich das Pferd im Juli 1999 für 750.000,00 DM erworben hat. Das Gericht folgt insoweit der übereinstimmenden Auffassung der außergerichtlich vom Kläger beauftragten Sachverständigen N und der beiden gerichtlich bestellten Sachverständigen SV2 und SV3, dass für eine Kaufentscheidung „Hoffnung der Motor der Preisfindung“ bzw. subjektive Vorlieben maßgeblich sind. Diese Kriterien sind jedoch nicht objektivierbar. Der hier erforderlichen objektiven Wertermittlung können dagegen nur die wertbestimmenden Faktoren, Abstammung, Aussehen, Alter, Ausbildungsstand, Rittigkeit, Leistung, Gesundheit, Angebot und Nachfrage sowie Vergleichspreise zugrunde gelegt werden. Soweit als maßgeblich auch das Kriterium Gesundheit ist, war bei der Wertermittlung zugrunde zu legen, dass es bei dem Pferd zum Zeitpunkt der Operation durch den Beklagten zu 2. zwar zu einer Schwellung im Bereich des linken Vorderlaufs gekommen war, eine Operation jedoch nicht indiziert, sondern von einer erfolgversprechenden konservativen Behandlungsmöglichkeit auszugehen war. Unter Bewertung aller dieser Kriterien, soweit diese nach dem Tod des Pferdes noch feststellbar sind, hat der Sachverständige SV3 - auch unter Auseinandersetzung mit dem von der Privatgutachterin N erstatteten Gutachten - unter Berücksichtigung der hier anzuwendenden Ersatzwertmethode den Wert des Pferdes zum Zeitpunkt vor der Operation durch den Beklagten zu 2. mit 62.889,00 € ermittelt. Das Gericht hat keine Bedenken, dieser Wertfeststellung in den sehr ausführlich und überzeugend begründeten Gutachten des SV3 zu folgen.

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Insbesondere ist auch nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige nicht den vom Kläger behaupteten Gewinn des französischen … 19… durch das Pferd „A“ zugrunde gelegt hat. Insoweit hat sich das Gericht auch nicht veranlasst gesehen, dem vom Kläger angebotenen Beweis der Zeugenvernehmung des damaligen Eigentümers des Pferdes nachzugehen, da ein tatsächlicher Gewinn dieses wichtigen Pferderennens – was der Kläger auch nicht in Abrede stellt – dokumentiert worden wäre.

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Darüber hinaus hat der Kläger gegen den Beklagten zu 2. auch Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Kosten durch die vorprozessuale Beauftragung eines Sachverständigen zur Frage der Pflichtverletzung der Beklagten zu 2. und zu 1. in Höhe von 2.590,28 DM bzw. 1.324,39 €, da es angemessen war, sich vor Klageerhebung über die medizinischen Fragen sachverständig beraten zu lassen. Insoweit ist auch in diesem Zusammenhang die Pflichtverletzung des Beklagten zu 2. als kausal zu bewerten.

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Soweit der Kläger darüber hinaus im Zusammenhang mit der vom Beklagten zu 2. am 8.12.1999 durchgeführten Operation des Pferdes „A“ auch die Beklagten zu 3. – 5. auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, ist die Klage unbegründet.

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Inwieweit die Beklagte zu 5. als an der Operation als Anästhesistin beteiligte Ärztin für die fehlerhafte Entscheidung zur Durchführung der Operation bzw. deren kunstfehlerhafte Ausführung verantwortlich sein soll, hat der Kläger nicht dargelegt und ist dies auch nicht ersichtlich.

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Und auch die Haftung der Beklagten zu 3. und 4. als „Krankenhausträger“ ist unbegründet, da der Beklagte zu 2. mit diesen oder jedenfalls der Beklagten zu 3. einen Belegarztvertrag geschlossen hat und in diesem, anders als beim Abschluss eines umfassenden Krankenhausvertrages, der Fehler des Belegarztes nicht dem Krankenhaus zugerechnet werden kann. Im Übrigen wurde dies so auch ausdrücklich in dem hier geschlossenen Vertrag zwischen dem Beklagten zu 2. und der Tierklinik vereinbart.

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Auch der vom Kläger gegen den Beklagten zu 1. geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen einer dem Beklagten zu 2. anzulastenden Verletzung seiner Pflichten aus dem im Juli 2000 geschlossenen Tierarztvertrag betreffend das Pferd „A“ ist unbegründet.

88

Das Gericht hat auch insoweit die Ausführungen des Sachverständigen SV1 in dessen Gutachten seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverständige ist hier zusammengefasst zu dem Ergebnis gelangt, dass die einzige Möglichkeit der Entfernung der eingetretenen Kallusbildung an dem vom Beklagten zu 2. operierten Griffelbeinstumpf eine operative Entfernung dargestellt habe. Auch wenn nicht vollkommen ausgeschlossen werden könne, dass die damals festgestellte Knochenwucherung ohne Operation nicht fortgeschritten wäre und zur zukünftigen (weiteren) Beeinträchtigung geführt hätte, hätte er – der Sachverständige – auf eine ihm damals entsprechend gestellte Frage eine Verschlechterung als wahrscheinlichste Entwicklung bewertet und erklärt, dass es erfahrungsgemäß zu einer Verschlechterung kommen werde und im Falle der beabsichtigt weiteren Verwendung des Pferdes als Sportpferd eine konservative Behandlung nicht mehr angezeigt sei, es aber auch „gut gehen könne“. Die vom Beklagten zu 1. durchgeführte Operation sei daher relativ indiziert gewesen, um eine Verschlimmerung der röntgenologisch nachgewiesenen Fesselträgeränderungen in Form einer metaplastischen Verknöcherung (Einlagerung von Knochensubstanz in eine Sehne oder ein Band) zu verhindern. Eine spätere Operation wäre dann zu spät und nicht mehr hilfreich.

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Allerdings sei es in einem solchen Fall erforderlich, den Eigentümer über die Vor- und Nachteile einer sofortigen Operation und dem Abwarten aufzuklären.

90

Dass der Beklagte zu 1. den Kläger entsprechend dieser konkreten Darlegung des Sachverständigen aufgeklärt hat, hat dieser selbst so nicht behauptet. Allerdings erachtet das Gericht ein Unterlassen dieser Aufklärung nicht als für den Schadenseintritt kausal geworden. Der Kläger hat insoweit nämlich nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt bzw. bewiesen, dass er im Falle des Hinweises auf die sehr wahrscheinliche Verschlechterung der Situation und einer dann nicht mehr erfolgversprechenden Operationsmöglichkeit von der Zustimmung zur Operation Abstand genommen hätte. Der Kläger hat insoweit vorgetragen und wurde dies so von seiner Ehefrau als Zeugin bestätigt, dass er und seine Ehefrau sich nach der ersten, vom Beklagten zu 2. durchgeführten, Operation einig gewesen seien, dass sie einer erneuten Operation nur dann zustimmen würden, wenn diese unabdingbar erforderlich sei, um das Pferd sporttauglich zu halten und hätte er auch im Falle des Hinweises auf eine später möglicherweise schwierigere oder erfolglose Operation nicht in die vom Beklagten zu 1. vorgeschlagene und durchgeführte Operation eingewilligt. Auch wenn es das Gericht durchaus als nachvollziehbar und glaubhaft erachtet, dass der Kläger aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Pferdes „A“ nach der vom Beklagten zu 2. durchgeführten Operation beschlossen hatte, eine weitere Operation nach Möglichkeit zu vermeiden, ist das Gericht doch nicht davon überzeugt, dass der Kläger in der damaligen Situation und nicht lediglich rückblickend tatsächlich im Falle der erhaltenen Aufklärung dahingehend, dass es ohne Operation sehr wahrscheinlich zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit der Gefahr einer dann nicht mehr erfolgversprechenden Operationsmöglichkeit kommen werde, sich für ein weiteres Abwarten entschieden hätte. In Anbetracht des Umstandes, dass maßgebliches Interesse des Klägers an dem Pferd „A“ unstreitig dessen Sporttauglichkeit und nicht , jedenfalls nicht in erster Linie ein Affektionsinteresse war, wäre eine solche Entscheidung in Anbetracht der vom Sachverständigen als höchst gering bewerteten Chance der Wiederherstellung der Sporttauglichkeit des Pferdes ohne Operation trotz der grundsätzlich immer bestehenden Operationsrisiken geradezu als unvernünftig zu bewerten. Dies gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass das Pferd bei der aktuellen Untersuchung durch den Beklagten zu 1. nicht gelahmt hatte und dies dem Kläger damals nicht bekannt war, da jedenfalls eine Lahmheit seit Monaten bestanden hatte und dies der Grund für die Konsultation des Beklagten zu 1. gewesen war. Tatsächlich hat also nicht nur eine mögliche Verschlechterung, sondern auch das Fortbestehen der Sportuntauglichkeit des Pferdes in Rede gestanden.

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Nicht nachvollziehbar ist dem Gericht im Übrigen der Vortrag des Klägers, er habe tatsächlich gar nicht in die Operation eingewilligt. Was sonst will denn der Kläger mit dem Beklagten vereinbart haben?

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Soweit der Kläger insoweit allerdings möglicherweise zum Ausdruck bringen wollte, dass er der zusätzlich zur Operation des Griffelbeins durchgeführten Entfernung eines Hufchips nicht zugestimmt habe, wäre eine solche nicht erfolgte Information durch den Beklagten zu 2. ebenfalls nicht als kausal zu bewerten. Auch insoweit hat das Gericht keine Bedenken, der Beurteilung des Sachverständigen SV1 zu folgen, dass diese Maßnahme unter Ausnutzung der sowieso erforderlichen Narkose sinnvoll gewesen sei und die Operation nicht wesentlich verlängert und das Operationsrisiko nicht vergrößert habe.

93

Auch die Behauptung, die vom Beklagten zu 1. durchgeführte Operation sei kunstfehlerhaft gewesen bzw. habe dieser keine geeigneten Maßnahmen für die Aufwachphase des narkotisierten Pferdes ergriffen, konnte seitens des Klägers durch das von ihm als Beweis angebotene Sachverständigengutachten nicht bewiesen werden.

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Die im Wege der Widerklage vom Beklagten zu 1. geltend gemachte Vergütungsforderung für die von ihm erbrachten tierärztlichen Leistungen ist begründet. Abgesehen davon, dass schon nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass eine erbrachte Dienstleistung auf Grund ihrer Mangelhaftigkeit nicht zu vergüten ist, kann vorliegend aus den oben dargelegten Gründen auch nicht von einer derartigen fehlerhaften Leistung ausgegangen werden.

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Die Vergütungsforderung des Beklagten zu 1. war zum Zeitpunkt ihrer gerichtlichen Geltendmachung mit Schriftsatz vom 18.12.2002 auch nicht verjährt. Der im Jahr 2000 entstandenen Vergütungsforderung gilt gemäß der §§ 196 Abs. 1 Ziffer 14, 201 BGB in der damaligen Fassung eine mit Schluss des Jahres 2000 beginnende 2-jährige, also bis zum 31.12.2002 laufende Verjährungsfrist, die durch die Widerklageerhebung rechtzeitig unterbrochen wurde.

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Die Zinsentscheidung ist bezüglich der Klageforderung und der Widerklageforderung aus § 291 BGB begründet, wobei dem Beklagten zu 1. nur die mit Widerklageantrag begehrten Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz zugesprochen werden konnten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 Abs. 1, Abs. 2 ZPO.

98

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Ziffer 11, 709 ZPO.