Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 25.02.2013 – 24 U 91/12
ECLI:DE:OLGHE:2013:0225.24U91.12.0A
Verfahrensgang
vorgehend LG Darmstadt, 21. März 2012, 19 O 293/01, Urteil
vorgehend OLG Frankfurt, 2. Januar 2013, 24 U 91/12, Beschluss
Tenor
Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 21.03.2012 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte zu 2) hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 21.03.2012 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des Betrages leistet, dessen Vollstreckung sie betreibt.
Gründe
Wegen der Feststellungen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 872 ff. d. A.) verwiesen.
Der Beklagte zu 2) verfolgt mit der Berufung sein erstinstanzliches Ziel einer vollständigen Klageabweisung weiter. Wegen der Einzelheiten seines Vortrages wird auf die Berufungsbegründung vom 13.07.2012 (Bl. 953 ff. d. A.) und seinen weiteren Schriftsatz vom 28.01.2013 verwiesen.
Der Beklagte zu 2) beantragt,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten seines Vortrages wird auf die Berufungserwiderung vom 12.09.2012 (Bl. 964 ff. d. A.) verwiesen.
Die zulässige Berufung ist offensichtlich unbegründet.
Der Senat verweist auf seinen Hinweisbeschluss vom 02.01.2013 (Bl. 972 ff. d. A.).
Das Vorbringen des Beklagten zu 2) im Schriftsatz vom 28.01.2013 veranlasst keine andere Beurteilung.
Zur fehlenden Indikation:
Aus der zitierten Aussage des Zeugen Z1 ergeben sich eine Verdickung am Griffelbein, eine Schwellung um den Fesselträger sowie Verwachsungen des Sehnengewebes, die bei der in Rede stehenden Verletzung des Pferdes normal gewesen seien. Der Zeuge konnte sich nicht an einen besonders auffälligen Befund, der abweichend von der Normalsituation gewesen wäre, erinnern (Bl. 736 d. A.). Mit der hinsichtlich der Verwachsungen gleichlautenden Behauptung der Beklagten, wonach wegen dieser Verwachsungen am Fesselträger die Operation die einzige Möglichkeit, die Lahmheit dauerhaft zu beseitigen, gewesen sei (Schriftsatz vom 12.08.2005, Bl. 454/455 d. A.), hat sich der Sachverständige SV1 in seinem Gutachten vom 13.08.2006, Seite 12 (Bl. 484 d. A.) auseinander gesetzt und ausgeführt, dass auch unter Voraussetzung dieses Weichteilschadens die konservative Behandlung durch den Beklagten zu 2) nicht so erfolgt sei, dass hieraus wegen deren Erfolglosigkeit der Schluss auf eine Operationsindikation zu ziehen gewesen wäre. Die von dem Beklagten nunmehr erneut angeführten Verwachsungen waren somit Gegenstand der gutachterlichen Feststellungen mit dem Ergebnis einer fehlenden Operationsindikation.
Zum Verkehrswert:
Angesichts der - wie im Hinweisbeschluss ausgeführt - nur kurzfristig aufgetretenen geringgradigen Stützlahmheit hält der Senat daran fest, dass hierdurch die Annahme einer Wertminderung nicht veranlasst ist.
Da nicht vorgetragen ist, dass der Rechtsstreit für den Beklagten zu 2) von existenzieller Bedeutung sei, und da sich die Berufungszurückweisung auf keine anderen Gründe als die das Urteil des Landgerichts tragenden Erwägungen stützt, war eine mündliche Verhandlung nicht geboten und die Berufung nach einstimmiger Überzeugung des Senats zurückzuweisen.
Revisionswürdig ist die Sache nicht, denn es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; das Rechtsmittel des Beklagten zu 2) war erfolglos.
Gebührenstreitwert zweiter Instanz: 64.213,39 €.