Rechtsprechung / Landgericht Darmstadt
Landgericht Darmstadt Urteil vom 07.09.2015 – 29 O 21/15
ECLI:DE:LGDARMS:2015:0907.29O21.15.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Parteien streiten um die Zahlung von Schadensersatz aufgrund von Bonitätsauskünften in einem Standardbericht, der von der Rechtsvorgängerin der Beklagten erstellt worden war.
Der Kläger erhielt im April 2004 ein schriftliches Angebot der Wohnungsbaugesellschaft [...] (folgend: WBG), mit dem ihm der Erwerb einer Inhaber-Teilschuldverschreibung mit einer Laufzeit bis zum 31.10.2008 bei einem jährlichen Zinssatz von 6,75% angeboten wurde. Der Kläger wünschte daraufhin weitere Informationen und auch eine Bonitätsauskunft. Mit Schreiben vom 30.04.2004 wies die WBG darauf hin, dass die Wirtschaftsauskunftei A GmbH (folgend: A), deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, die WBG in der niedrigsten Risikoklasse eingestuft habe. Dem Schreiben war ein Standardbericht der A vom 11.02.2014 beigefügt. Die A hatte darin ein Rating von 2A 1 und einen Score von 93 aufgestellt, wobei sie zu dem Score mitteilte, dass der Score von 1 das höchste Insolvenzrisiko repräsentiere, während 100 das geringste Risiko darstelle. Die A hatte ihre Auskunft auf die Bilanz des Jahres 2001 basiert und dies auch in dem Bericht mitgeteilt. Hinsichtlich der Einzelheiten von Inhalt und Gestaltung des Standardberichts wird vollumfänglich auf die Anlage K4 zur Klageschrift (Bl. 16 - 21 d. A.) verwiesen. Der Kläger kaufte daraufhin Teilschuldverschreibungen über 10.000,- € bei der WBG, welche dem Kläger am 30.06.2004 vier Wertpapierurkunden mit dem Nennbetrag von 2.500,- € und Fälligkeit zum 31.12.2008.
Über das Vermögen der WBG wurde im September 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet. Dieses dauert noch an, eine Auszahlung des Klägers durch den Insolvenzverwalter ist bislang nicht erfolgt, ob bzw. zu welcher Quote diese noch erfolgt, ist nicht absehbar.
Mit Güteantrag vom 18.06.2014 beantragte der Kläger, das Güteverfahren einzuleiten und begehrte von der Beklagten Schadensersatz. Mit Schreiben vom 07.08.2014 teilte die Gütestelle mit, dass die Beklagte erklärt habe, dass sie dem Verfahren nicht näher treten wolle.
Der Kläger behauptet, dass die Auskunft der A unvollständig und falsch sei. Bei der Erstellung des Standardberichts seien veraltete Zahlen zugrunde gelegt worden, auch sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass die Passivseite der Bilanz eine hohe Verbindlichkeitsquote aufgewiesen habe, der auf der Aktivseite keine nennenswerten Anlage- oder Umlaufvermögenswerte gegenübergestanden hätten. Vor diesem Hintergrund sei die vorgenommene Bewertung unhaltbar. Der Kläger habe sich erst aufgrund der Angaben in dem Standardbericht zum Kauf der Schuldverschreibung in Höhe von 10.000,- € entschlossen. Daher habe ihm die Beklagte diesen Betrag zu ersetzen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers gegenüber Herrn RA B als Insolvenzverwalterin der Wohnungsbaugesellschaft [...] zu verpflichten,
an den Kläger 10.000,- € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.07.2014 zu zahlen,
an den Kläger weitere 261,80 € für die Kosten der Gütestelle und 869,83 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.07.2014 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Rechtsauffassung, dass mangels vertraglicher Beziehungen zwischen den Parteien bzw. zwischen dem Kläger und der Rechtsnachfolgerin der Beklagten keine Anspruchsgrundlage bestehe. Zudem sei die erteilte Auskunft inhaltlich richtig gewesen. Ferner erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrags beider Seiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keine Zahlungsansprüche gegen die Beklagte. Insbesondere Schadensersatzansprüche gemäß § 280 Abs. 1 und den §§ 823 ff. BGB bestehen nicht.
Unstreitig bestehen zwischen den Parteien bzw. zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten keine Vertragsbeziehungen, sodass vertragliche Ansprüche ausscheiden. Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, da zwischen den Parteien kein solches Schuldverhältnis besteht. Der Kläger wurde nicht in den Schutzbereich des Vertrages der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit der WBG einbezogen. Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist als ergänzende Vertragsauslegung als Rechtsgrundlage anerkannt. Es muss neben der Leistungsnähe des Dritten und einem Einbeziehungsinteresse des Gläubigers eine Erkennbarkeit des geschützten Personenkreises für den Schuldner gegeben sein. Für den Schuldner muss der Kreis der geschützten Dritten erkennbar sein, um sein Haftungsrisiko bei Abschluss des Vertrages übersehbar und kalkulierbar zu machen (vgl. zu alledem: Habersach/Mülbert/Schlitt-Göres, Handbuch der Kapitalmarktinformationen, 2. Auflage 2013, § 32 Rn. 32). Auch wenn dem Ersteller einer Finanzanalyse in der Regel bereits bei der Auftragserteilung deutlich werden wird, dass die Analyse für einen unbestimmten Personenkreis bestimmt ist, so führt gerade der ihm bekannte Umstand des unbestimmten Personenkreises dazu, dass er seine Haftungsrisiken nicht übersehen und kalkulieren kann und es insoweit an der Erkennbarkeit des geschützten Personenkreise fehlt. Neben der Unübersehbarkeit des geschützten Personenkreis für den Schuldner scheitert eine Annahme des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter darüber hinaus aufgrund der Gegenläufigkeit der Interessen von bewertetem Unternehmen und dem Dritten (vgl. Berger/Stemper, Haftung von Ratingagenturen gegenüber Anlegern, WM 2010, S. 2289-2295). Da die Erkennbarkeit des geschützten Personenkreises für die Rechtsvorgängerin der Beklagten bei Erstellung ihres Standardberichts nicht gegeben sein konnte, liegt kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vor. Selbst wenn man den Vortrag der Klägerseite, der Standardbericht habe ausdrücklich der Verwendung gegenüber Erwerbern der Inhaber-Teilschuldverschreibungen bei der WBG dienen sollen, als unstreitig bzw. bewiesen unterstellt, führt dies im Ergebnis zu keiner abweichenden Bewertung. Es kann regelmäßig nicht angenommen werden, dass eine Wirtschaftsauskunftei ein so weites Haftungsrisiko zu übernehmen bereit ist, wie es sich aus der Einbeziehung einer unbekannten Vielzahl von Gläubigern, Gesellschaftern oder Anteilserwerbern in den Schutzbereich ergäbe (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11 -, BGHZ 193, 297-315 mit weiteren Nachweisen). Dies ist auch bei der hier im Raume stehenden Anzahl der Erwerber der Inhaber-Teilschuldverschreibungen (laut Berichterstattung ca. 38.000 Anleger) der Fall, sodass unverändert ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht angenommen werden könnte.
Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB. Das Vermögen ist nicht vom Schutzbereich dieser Vorschrift erfasst. Es stellt kein aufgeführtes Recht oder Rechtsgut dar.
Der Kläger hat auch keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 826 BGB. Der Beklagte kann kein leichtfertiges Vorgehen unter Inkaufnahme der Schädigung Dritter vorgeworfen werden. Gegenteiliges wurde auch vom Kläger nicht behauptet.
Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
Die geltend gemachten Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung und sind ebenfalls nicht erstattungsfähig
Die Kostenentscheidung erging nach § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erging nach § 708 Nr. 11, 711 ZPO.