Rechtsprechung / Landgericht Darmstadt
Landgericht Darmstadt Urteil vom 18.07.2016 – 17 O 248/15
ECLI:DE:LGDARMS:2016:0718.17O248.15.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage geltend.
Die A AG (im Folgenden: "A") war ein Unternehmen, das kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherungen, Immobilien und Beteiligungen an Unternehmen erwarb und verwertete. Die Finanzierung der Geschäftsmodelle erfolgte zum überwiegenden Teil durch Emission von Namensgenussrechten. A war ein Tochterunternehmen von B KG und gehörte zu der C-Unternehmensgruppe. Über die Unternehmen der C-Gruppe - also auch über A - wurde am 01.04.2014 beim Amtsgericht Dresden das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten - die D GmbH (im Folgenden: "D") - bot Kredit- und Risikoanalysen an, die sie unter dem Markennamen "D CreditCheck" vertrieb. Bei D handelte es sich nicht um eine Rating-Agentur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 über Ratingagenturen (im Folgenden: "EU-Ratingverordnung").
D stellte A in den Jahren 2012-2013 ein "Top-Rating" aus. Auch der B KG wurde ein entsprechendes "Top-Rating" für die Jahre 2011-2013 verliehen. Auf Bl. 20-23 d.A. wird Bezug genommen. Tatsächlich waren weder A noch B KG "bonitätsstark".
A und B KG machten das "Top-Rating" auf der eigenen Homepage zugänglich, um Anleger anzusprechen.
Der Kläger zeichnete mit Zeichnungserklärung vom 17.04.2013 (Bl. 25 d.A.) unter dem 24.05.2013 Namensgenussrechte von A in Höhe von 27.500 €. Er zahlte hierfür 25.000 €. E, ehemaliger Mitarbeiter der C AG Finanzdienstleistungsinstitut, vermittelte ihm die Wertpapiere. Vor der Zeichnung der Genussrechte informierte sich der Kläger über A und deren Muttergesellschaft B KG. Auf der jeweiligen Homepage stieß er auf die "Ratings" von D für die Jahre 2011 und 2012 (Bl. 20, 20R und 23 d.A.).
Die Genussrechte mittlerweile wertlos. Am 13.11.2013 stellte A beim Amtsgericht Dresden einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Der Kläger behauptet, er sei aufgrund des von D für das Jahr 2012 vergebenen "Top-Rating" davon ausgegangen, dass er ein Genussrecht eines bonitätsstarken Unternehmens erwerbe. D habe es zugelassen, dass A und B KG mit den "Top-Rating"-Zertifikaten Werbung machen. D habe A niemals mit einem "Top-Rating" bewerten dürfen. Es habe sich um ein Gefälligkeitszertifikat gehandelt. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe sich als Rating-Agentur ausgegeben, obwohl sie (unstreitig) keine Ratingagentur im Sinne der EU-Ratingverordnung war. Auch habe D so getan, als habe es das Unternehmen ausgiebig geprüft und der Bewertung alle für das Ratingverfahren erforderlichen Umstände einfließen lassen, kurz, ein Rating im Sinne der strengen Voraussetzungen der EU-Ratingverordnung abgegeben. D habe A ohne jegliche Prüfung ein "Rating" mit einer Bestnote verliehen und so bei den Anlegern ein falsches Bild über die Seriosität und Kreditwürdigkeit des Unternehmens erweckt. Ihm - dem Kläger - sei ein Schaden entstanden, weil er sich an einer Anlage beteiligt habe, die mit einem höheren Risiko einhergegangen sei, als der Kläger habe eingehen wollen. Erst aufgrund der auf den Homepages von A und B KG veröffentlichen "Top-Rating"-Zertifikaten von D sei bei ihm der Zeichnungsentschluss ausgelöst worden.
Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe Schadensersatz aufgrund von § 826 BGB als auch aufgrund von § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB, jeweils in Verbindung mit § 31 BGB zu. Ferner besitze der Kläger Ansprüche aus dem zwischen D und A bestehenden Vertrags, da es sich hierbei um einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter gehandelt habe. Ihm - dem Kläger - stehe als Schadensersatz das eingezahlte Kapital (25.000 €) und der entgangene Gewinn (1.132,87 €) zu. Im Hinblick auf den Feststellungsantrag könne es derzeit als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden, dass die Zeichnung des Genussrechts noch zu weiteren Schäden und Kosten führt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.132,87 € nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übertragung des im Genussrechtsregister der A AG unter der Nummer eingetragenen Genussrechts in Höhe von 27.500 €,
es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des unter Ziffer 1. genannten Genussrechts in Verzug befindet,
es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen weiteren wirtschaftlichen Belastungen freizustellen, die über den unter Ziff. 1 erfassten Schaden hinausgehen und mittelbar oder unmittelbar in der Zeichnung des Genussrechts der A AG in Höhe von 27.500 € ihre Ursache haben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, weder sie selbst noch D habe suggeriert, dass A wie im Rahmen einer für ein Rating üblichen Prüfung überprüft worden sei. Weder sie selbst noch D seien als Ratingagentur aufgetreten. Die als Anlage K 1 vorgelegten "Kredit-Zertifikate" (Bl. 20-23 d.A.) seien nicht geeignet gewesen, den Kläger zu täuschen.
Die Beklagte trägt vor, dass es sich bei den von D zur Bonitätseinschätzungen ermittelten Wahrscheinlichkeitswerten um eine Stichtagsbetrachtung handeln würde, die auf Erfahrungen der Vergangenheit beruhen würden und weder eine Aussage über die aktuelle Bonität eines Unternehmens noch seine zukünftige Entwicklung zulassen würden.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass - unterstellt, beim Kläger seien falsche Vorstellungen über die Kreditwürdigkeit von A hervorgerufen worden - diese der Beklagten nicht zurechenbar seien. Der Kläger habe die Pflicht besessen, sich vor Nutzung des "Scorings" von D über das Unternehmen D und dessen Arbeitsweise zu informieren. Die Werbung, die mit den von D ausgestellten Bonitätszertifikaten gemacht werde, könne der Beklagten nicht zugerechnet werden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist im Antrag zu 1) unbegründet.
Es ist bereits fraglich, ob der Kläger dem Grunde nach einen Anspruch gegen die Beklagte besitzt. So hat er bereits nicht substantiiert dargelegt, inwieweit objektive Umstände der Beklagten hätten bekannt sein können und müssen, wonach die in den streitgegenständlichen Zertifikaten abgegebene Bewertung zum Juli 2011 (Bl. 20 d.A.) bzw. Juli 2012 (Bl. 20R, 23 d.A.) so nicht hätte abgegeben werden dürfen (vgl. in diesem Zusammenhang OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2009, 166). Auch ist keine Anspruchsgrundlage ersichtlich, aus der sich der klägerische Anspruch ergibt. Selbst wenn D mit A oder der B KG vertraglich verbunden gewesen wäre, könnte sich der Kläger nicht darauf berufen, dass es sich bei diesem Vertrag um einen solchen mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter gehandelt hat (vgl. LG Darmstadt, Urt. v. 29.06.2015, Az. 29 O 21/15; ferner LG Darmstadt, Urt. v. 23.02.2016, Az. 13 O 195/14). Auch deliktsrechtliche Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu. So fehlt es im Hinblick auf § 823 Abs. 1 BGB an der Verletzung eines von dieser Norm geschützten Rechtsguts. Eine Verletzung von § 264a StGB durch die Beklagte ist im Rahmen des § 823 Abs. 2 BGB nicht schlüssig dargelegt; Entsprechendes gilt für die Voraussetzungen des § 826 BGB (vgl. in diesem Zusammenhang auch LG Darmstadt, Urt. v. 29.06.2015, Az. 29 O 21/15).
Im Ergebnis kann dies jedoch dahinstehen.
Denn jedenfalls liegt auf Seiten des Klägers ein einen Anspruch gegen die Beklagte ausschließenden Mitverschulden vor, § 254 BGB. Denn der Kläger hätte seine Anlageentscheidung nicht von dem "Top-Rating" der Beklagten abhängig machen dürfen.
Der Inhalt der Zertifikate Bl. 20ff. d.A. rechtfertigt aus Sicht eines verständigen Verbrauchers nicht die Annahme, dass in das bewertete Unternehmen nahezu risikolos investiert werden kann. So geht aus dem Zertifikat überhaupt nicht hervor, welche Parameter dem dokumentierten Ergebnis zu Grunde liegen. Der Begriff "bestbewertet" im Zusammenhang mit Unternehmen ist für sich genommen wenig aussagekräftig. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass es in den Zertifikaten heißt, dass D Firmen auf einer Skala von 1 bis 6 im Bereich der Kreditwürdigkeit bewertet, was durchaus zu der Vorstellung verleiten mag, dass ein mit "1" bewertetes Unternehmen auch bonitätsstark ist. Doch die dann folgende Erläuterung "Um ein Rating von "1" zu erreichen, dokumentiert die Firma [B KGaA] bzw. [A AG] dieses Ergebnis vor allem durch eine exzellente Darstellung im Bereich des Finanzwesens und ihre strukturierten Geschäftsabläufe." zeigt Parameter auf, die aus Sicht eines verständigen Verbrauchers gerade keinen soliden Rückschluss auf die Bonität eines Unternehmens zulassen. So sagt der Umstand, ob ein Unternehmen eine "exzellente Darstellung im Bereich des Finanzwesens" besitzt, nichts über dessen Solvenz aus. Noch weniger lassen "strukturierte Geschäftsabläufe" auf die Bonität eines Unternehmens schließen. In diesem Zusammenhang vermag die Kammer aus den streitgegenständlichen Zertifikaten auch nicht den Schluss ziehen, den der Kläger zieht, wonach D so getan habe, als habe es das Unternehmen ausgiebig geprüft und der Bewertung alle für das Ratingverfahren erforderlichen Umstände einfließen lassen, kurz, ein Rating im Sinne der strengen Voraussetzungen der EU-Ratingverordnung abgegeben. So wird an keiner Stelle der streitgegenständlichen Zertifikate dargestellt, dass A bzw. B KG einer ausgiebigen Prüfung unterzogen wurden. Im Übrigen darf ein verständiger Verbraucher auch angesichts der schieren Masse der von D bewerteten Unternehmen - ausweislich der streitgegenständlichen Zertifikate 4,5 Millionen bzw. 4,7 Millionen deutsche Firmen - nicht davon ausgehen, dass die bewerteten Unternehmen so umfassend und gründlich geprüft wurden, wie dies im Rahmen eines Ratings durch eine Ratingagentur im Sinne der EU-Ratingverordnung zu erwarten wäre. Des Weiteren darf nicht verkannt werden, dass die streitgegenständlichen Zertifikate aus den Jahren 2011 und 2012 (vgl. Bl. 5, 20, 20R, 23 d.A.) jeweils auf einen Zeitpunkt abstellen, der lange vor der Zeichnung der Genussrechte durch den Kläger lag. So wird auf "Juli 2011" (Bl. 20 d.A.) und auf "Juli 2012" (Bl. 20R und 23 d.A.) abgestellt, also auf Zeitpunkte, die Monate vor der Zeichnung der Genussrechte durch den Kläger am 27.04.2013 lagen. Der Kläger durfte sich deswegen auch nicht darauf verlassen, dass die in den Zertifikaten enthaltenen Informationen zum Zeitpunkt der Zeichnung noch aktuell sind.
Im Rahmen von § 254 BGB ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger ausweislich seines Antrags auf Zeichnung von Namensgenussrechten der A ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass der Verlust des eingesetzten Kapitals nicht ausgeschlossen werden kann, und trotzdem die Genussrechte gezeichnet hat. Diesen Hinweis hätte er nicht aufgrund der oberflächlichen, wenig aussagekräftigen und auch veralteten Zertifikate von D ignorieren dürfen, ohne sich anschließend dem Vorwurf des einen Anspruch ausschließenden Mitverschuldens ausgesetzt zu sehen.
Schließlich darf im Rahmen des § 254 BGB auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass weder substantiiert vorgetragen wurde noch sonst ersichtlich ist, dass sich der Kläger nur ansatzweise über D und den von diesem Unternehmen verwandten Bewertungsmethoden informiert hat. Von einem verständigen Verbraucher wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass er sich - wenn er seine Anlageentscheidung allein auf die streitgegenständlichen Zertifikate stützt - hierüber informiert.
Die Klage ist auch im Antrag zu 2) unbegründet. Denn ein Annahmeverzug der Beklagten würde voraussetzen, dass sie überhaupt zur Annahme der Genussrechte verpflichtet wäre, was sie jedoch unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen nicht ist.
Die Klage ist im Antrag zu 3) unzulässig. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass auf Seiten des Klägers ein weiterer Schadenseintritt wahrscheinlich ist (vgl. BGH, NJW 2006, 830, 832 ). Im Übrigen wäre der Klageantrag zu 3) auch unbegründet aufgrund der genannten Erwägungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.