Rechtsprechung / Landgericht Darmstadt
Landgericht Darmstadt Urteil vom 02.04.2019 – 2 O 253/18
ECLI:DE:LGDARMS:2019:0402.2O253.18.00
Verfahrensgang
nachgehend OLG Frankfurt am Main, 24 U 87/19
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin schloss mit der Beklagten einen auf den 06.08.2014 datierten Leasingvertrag zur Nutzung eines [Fahrzeugtyp]. Dabei bediente sich die Beklagte der Mitwirkung des Autohauses A in […]. In diesem Zusammenhang wurde vereinbart, dass die Klägerin an das Autohaus eine Sonderzahlung in Höhe von 239,76 € leistet und dass der Leasingvertrag mit 36 gleichbleibenden monatlichen Raten in Höhe von jeweils 253,60 € zu bedienen ist. In der Zeit von August 2014 bis Juli 2017 zog sodann die Beklagte vereinbarungsgemäß die monatliche Rate vom Konto der Klägerin ein. Der Leasingvertrag ist sodann vereinbarungsgemäß ausgelaufen und beendet. Die Klägerin übernahm sodann das Fahrzeug und schloss zu dessen Finanzierung entsprechende weitere Vereinbarungen ab.
Mit Schreiben vom 05.11.2017 erklärte die Klägerin den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Leasingvertrags gerichteten Willenserklärungen und forderte die Beklagte auf, eine Rückabwicklung des Vertrages durchzuführen. Die Beklagte wies dieses Ansinnen zurück.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen sei, da sie gar nicht wirksam habe begonnen zu laufen. Sie ist der Ansicht, dass die vertraglichen Vereinbarungen zwischen ihr und der Beklagten nicht alle Pflichtangaben vollständig enthielten, etwa hinsichtlich der Art der entgeltlichen Finanzierungshilfe, hinsichtlich der Art der Anpassung des Verzugszinssatzes, hinsichtlich der Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, hinsichtlich der Zugangsvoraussetzungen zu außergerichtlichen Beschwerdeverfahren, hinsichtlich der Rückabwicklungsmodalitäten und schließlich hinsichtlich des Bestandes des Widerrufsrechtes als solches. Im Übrigen ist die Klägerin der Ansicht, dass die Beklagte keinen Rückgriff auf die Gesetzlichkeitsfunktion des Artikel 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB nehmen könne.
Die Klägerin beantragt,
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 9.369,36 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 455,41 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen und beantragt im Wege der Hilfswiderklage,
festzustellen, dass die Klägerin im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des PKW [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer […] zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war.
Die Klägerin beantragt,
die Hilfswiderklage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Geltendmachung des Widerrufsrechtes mittlerweile verwirkt sei. Im Übrigen ist sie der Ansicht, dass das Widerrufsrecht auch abgelaufen sei.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den dazugehörigen Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die von der Beklagten vorgenommenen Belehrungen im Rahmen des Vertragsschlusses vollständig und richtig waren. Das Recht zur Ausübung des Widerrufsrechts ist nämlich zumindest verwirkt. Dabei sind sowohl das Umstands- als auch das Zeitmoment gegeben. Dabei werden an den Tatbestand der Verwirkung grundsätzlich strenge Anforderungen gestellt. Die Möglichkeit des Widerrufs auch noch nach längerer Zeit ist die vom Gesetz gewollte Folge der nicht ordnungsgemäßen Belehrung (BGHZ 97, 127). Das Rechtsinstitut der Verwirkung im Zusammenhang mit der Ausübung eines Widerrufsrechts ist daher nur in sehr eng gesteckten Grenzen gegeben, da es ansonsten dem gesetzgeberischen Willen zuwider laufen würde. Im Allgemeinen ist ein Recht dann verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt. Die Annahme einer Verwirkung setzt daher neben dem Zeitablauf, dem sogenannten Zeitmoment, auch das Vorliegen besonderer Umstände voraus, die ein Vertrauen des Verpflichteten, hier der Beklagten, begründen, das sogenannte Umstandsmoment. Die erforderliche Zeitdauer, die seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts verstrichen sein muss, richtet sich nach Einzelfallerwägungen. Hier hat der streitgegenständliche Leasingvertrag im August 2014 zu laufen begonnen und ist im Juli 2017 beendet worden und gleichfalls im Juli 2017 ist auch das streitgegenständliche Fahrzeug einvernehmlich an die Beklagte zurückgegeben worden und im Anschluss daran hat sich sodann die Klägerin entschlossen, das streitgegenständliche Fahrzeug für 11.648,32 € von dem Autohaus zu kaufen, von welchem ihr auch bereits vorher das Fahrzeug zur Verfügung gestellt worden ist und die Klägerin hat zu diesem Zweck einen Anschlussdarlehensvertrag abgeschlossen. Erst nach Abschluss aller dieser Vorgänge im November 2017 hat die Klägerin sodann den Widerruf des Vertrages mit der Beklagten erklärt. Dieser Widerruf erfolgte nicht nur drei Jahre nach Abschluss des Leasingvertrages, sondern auch noch drei Monate nach Auslaufen des Leasingvertrages und anderweitigem Erwerb des Fahrzeuges durch sie. Allerdings genügt allein der Zeitablauf noch nicht, um eine Verwirkung anzunehmen, sondern es muss noch das sogenannte Umstandsmoment hinzutreten. Dieses liegt vor, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr werde geltend machen und im Vertrauen darauf, ob des Verhaltens des Berechtigten, sich in seinen Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Im Rahmen dieser Beurteilung muss der vom Berechtigten geschaffene Vertrauenstatbestand und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten gegenseitig abgewogen werden. Dabei kann sich der bloße Zeitablauf allein in dieser Bewertung nicht ausschlagen. Es bedarf vielmehr eines zusätzlichen maßgeblichen Verhaltens des Berechtigten, welches bei der Beklagten die positive Vorstellung hervorgerufen haben muss, dass die Berechtigte, also hier die Klägerin, auch zukünftig ihr Recht nicht werde geltend machen. Dabei ist hier zu berücksichtigen, dass die Klägerin das streitgegenständliche Fahrzeug anstandslos an die Beklagte zurückgegeben hat und sodann nach einer anderweitigen Finanzierung das Fahrzeug wieder an sich genommen hat und fortan weiter benutzt. Durch diese Rückgabe, verbunden mit der anderweitigen Finanzierung durfte die Beklagte schließlich annehmen, dass die Geschäftsbeziehung mit der Klägerin grundlegend abgeschlossen worden ist, woraufhin die Beklagte in berechtigter Annahme, dass sich keine weiteren Auswirkungen des Geschäfts mehr ergeben, insoweit „die Bücher schließen durfte“. In Anbetracht der Tatsache, dass die Klägerin ihr Fahrzeug nunmehr anderweitig finanziert hat, musste die Beklagte auch nicht mehr damit rechnen, dass die Klägerin irgendwie noch in Verbindung mit diesem Fahrzeug nochmals auf sie zukommen würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf € 9.369,36 festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO und richtet sich nach der von der Klägerin mit der Klageschrift angegebenen Interesse.