Rechtsprechung / Landgericht Darmstadt
Landgericht Darmstadt Beschluss vom 09.09.2019 – 5 T 406/19
ECLI:DE:LGDARMS:2019:0909.5T406.19.00
Verfahrensgang
vorgehend AG Offenbach, 8. Juli 2019, 7 K 47/17, Beschluss
Tenor
Der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 08.07.2019 wird aufgehoben.
Die Akte wird dem Amtsgericht zur erneuten Abhilfeprüfung zugeleitet.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
Die Beschwerde führt zur Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht:
1. Gemäß § 572 Abs. 1 ZPO hat sich das Amtsgericht im Rahmen der Abhilfeentscheidung mit den vorgetragenen Argumenten des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und diese ernsthaft zu prüfen (siehe OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.01.2003, Az. 3 WF 8/03, abgedruckt in OLGReport 2003, Heft 13; ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. nur Beschluss vom 19.05.2005 Az.: 5 T 285/05, vom 12.12.2011, Az. 5 T 648/11 und vom 22.10.2012, Az. 5 T 476/12) sowie im Falle der Nichtabhilfe seinen Beschluss eingehend zu begründen (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 572 Rn. 10, 11).
2. Der Beschwerdeführer hat (erst) in seinem weiteren Schreiben vom 22.07.2019 (Bl. 263 ff.
d.A.) seine Beschwerde begründet. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht und angemessen, das Verfahren zur erneuten Abhilfeprüfung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
Die inhaltliche Prüfung – unter Berücksichtigung des (neuen) Beschwerdevorbringens - ist zunächst durch das Amtsgericht im Rahmen einer erneuten Abhilfeprüfung nachzuholen, da den Beteiligten ansonsten eine Instanz genommen würde.